Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Public Health/Gesundheitswissenschaften“ (Vollfach) an der Universität Bremen
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Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Public Health/Gesundheitswissenschaften“ (Vollfach) an der Universität Bremen

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Public Health/Gesundheitswissenschaften“ (Vollfach) an der Universität Bremen Vom 20. Mai 2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2018 bis 30.09.2027
aufgeh. durch § 8 Absatz 3 Satz 1 der Ordnung vom 4. Mai 2022 (BremABl. S. 251)
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ordnung vom 16. Mai 2018 (Brem.ABl. S. 420)²)

Fußnoten

²)
[Gemäß Artikel 2 der Änderungsordnung vom 16.05.2018 gilt folgende Regelung: ”Artikel 2 (1) Diese Änderungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2018 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2018/19 im Bachelorstudiengang „Public Health/Gesundheitswissenschaften“ (Vollfach) ihr Studium aufnehmen. (2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2018/19 ihr Studium aufgenommen haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung.”]
Der Fachbereichsrat 11 hat auf seiner Sitzung am 20. Mai 2015 gemäß

§ 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG)

i. V. m.

§ 62 BremHG

in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 Drittes HochschulreformG vom 24. März 2015 (Brem.GBl. S. 141), folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT BPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1 Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiengangs „Public Health/Gesundheitswissenschaften“ (Vollfach) sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern.
(2) Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung wird der Abschlussgrad
Bachelor of Arts (abgekürzt B. A.)
verliehen.

§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Der Bachelorstudiengang „Public Health/Gesundheitswissenschaften“ wird als Vollfach-Bachelorstudium gemäß

§ 4 Absatz 1 Ziffer 1 AT BPO

studiert.
(2) Die
Anlage 1
regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellt den Studienverlauf dar.
(3) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(4) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache, Module im Wahlpflichtbereich in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt.
(5) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(6) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(7) Lehrveranstaltungen werden gemäß

§ 6 Absatz 1 AT BPO

durchgeführt.
(8) Das Studium beinhaltet ein obligatorisches Praktikum im Umfang von 18 CP. Wahlweise können die 18 CP für das Praktikum auch im Rahmen eines Auslandsstudiums erbracht werden. Näheres regelt die Praktikumsordnung.

§ 3 Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß

§§ 8 ff. AT BPO

durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß

§ 20 Absatz 4 AT BPO

in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen können in Form von Multiple Choice bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt
Anlage 4
.

§ 4 Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß

§ 22 AT BPO

in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module

Außer in

§ 6 Absatz 1

gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6 Modul Bachelorarbeit

(1) Voraussetzung zur Anmeldung zur Bachelorarbeit ist der Nachweis von mindestens 120 CP.
(2) Für die Bachelorarbeit werden 12 CP vergeben.
(3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 9 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 3 Wochen genehmigen.
(4) Die Bachelorarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 2 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.
(5) Zur Bachelorarbeit findet kein Kolloquium statt.

§ 7 Gesamtnote der Bachelorprüfung

(1) Die Gesamtnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, sofern diese nicht gemäß Absatz 2 aus der Gesamtnote herausgenommen werden.
(2) Die Module 42 (Praxisdurchführung) und 44 (Begleitseminar zur Bachelorarbeit) bleiben unbenotet.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2015 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2015/16 im Bachelorstudiengang „Public Health/Gesundheitswissenschaften“ (Vollfach) ihr Studium aufnehmen.
(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2015/16 ihr Studium aufgenommen haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung, wenn in den geänderten Modulen 51 bis 55 noch keine Prüfungsleistungen absolviert wurden und sich die Studierenden in diesen Modulen noch nicht im Prüfungsverfahren befinden.
(3) Studierende, die vor dem Wintersemester 2015/16 ihr Studium aufgenommen haben und in den geänderten Modulen 51 bis 55 Prüfungsleistungen absolviert haben oder sich in diesen Modulen im Prüfungsverfahren befinden, beenden ihr Studium nach der Prüfungsordnung vom 19. Januar 2011. Ein Wechsel in die vorliegende Prüfungsordnung ist auf Antrag möglich.
(4) Die Prüfungsordnung vom 19. Januar 2011 tritt zum 30. September 2016 außer Kraft. Studierende, die bis zum 1. April 2016 ihr Studium nicht beendet haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.
Genehmigt, Bremen, den 23. Juni 2015
Der Rektor der Universität Bremen
Anlagen:
- Anlage 1: Studienverlaufsplan Vollfach
- Anlage 2: Modulliste für Wahl- und Wahlpflichtbereich
- Anlage 3: Weitere Prüfungsformen (entfällt)
- Anlage 4: Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“
Anlage 1
Anlage 1: Studienverlaufsplan Vollfach Bachelorstudiengang
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Vollfach ∑ 180 CP
3. Jahr 6. Sem. 43 Praxisauswertung 6 CP P MP
44 Begleitseminar zur Bachelorarbeit 6 CP P MP*
45 Bachelorarbeit 12 CP P MP 60 CP
65 Open GS Wahlpflicht 6 CP WP MP**
5. Sem. 41 Praxisbegleitung 6 CP P MP
42 Praxisdurchführung 18 CP P MP*
65 Open GS Wahlpflicht 6 CP WP MP**
2. Jahr 4. Sem. 23b Gesundheitsökonomie II 6 CP P MP
24b-a Management im Gesundheitswesen II 6 CP P MP
33b-a Maßnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention II 6 CP P MP 60 CP
34b-a Forschungs- und Praxisprojekt II 6 CP P MP
12 Gesundheitskommunikation 6 CP P MP
3. Sem. 13b Epidemiologie II 6 CP P MP
23a Gesundheitsökonomie I 6 CP P MP
24a-a Management im Gesundheitswesen I 6 CP P MP
33a-a Maßnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention 6 CP P MP
34a-a Forschungs- und Praxisprojekt I 6 CP P MP
1. Jahr 2. Sem. 63 Statistik 6 CP P MP
13a Epidemiologie I 6 CP P MP
22 System und Recht der gesundheitlichen Sicherung 6 CP P MP
32-a Gesundheitliche Risiken und Ressourcen in unterschiedlichen Lebenslagen 6 CP P MP 60 CP
64 Methoden empirischer Sozialforschung 6 CP P MP
1. Sem. 11 Theorien u. Modelle v. Gesundheit u. Krankheit 6 CP P MP
21-a Soziale Ungleichheit und Gesundheit 6 CP P MP
31 Theorien u. Grundlagen von Prävention u. Gesundheitsförderung 6 CP P MP
61 Wissenschaftliches Arbeiten 6 CP P MP
62 Medizinische Grundlagen 6 CP P MP
CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

Fußnoten

*
Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
*
Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
**
Innerhalb des Moduls können sowohl Teile, die mit einer Studienleistung (= unbenotet) abschließen, als auch Teile, die mit einer Prüfungsleistung (= benotet) abschließen, gewählt werden.
**
Innerhalb des Moduls können sowohl Teile, die mit einer Studienleistung (= unbenotet) abschließen, als auch Teile, die mit einer Prüfungsleistung (= benotet) abschließen, gewählt werden.
Anlage 2
Anlage 2: Modulliste für Wahl- und Wahlpflichtbereich
Es werden keine Wahlpflichtmodule angeboten, jedoch besteht auf Lehrveranstaltungsebene in verschiedenen Modulen ein Wahlpflichtangebot.
Modul 65 General Studies: Die Studierenden können hierzu völlig frei aus dem Lehrveranstaltungsangebot der Universität Bremen wählen. Die jeweiligen Leistungen können benotet oder unbenotet sein. Benotete Leistungen gehen dabei nach Credit Points (CP) gewichtet in die Endnote ein. Die Studierenden entscheiden selbst, welche Leistungen sie sich im Modul 65 anrechnen lassen. Es gelten folgende Regelungen:
1.
Im Zentralen Prüfungsamt (ZPA) eingereichte Scheine können nicht mehr ausgetauscht oder anderweitig verschoben werden;
2.
jede Veranstaltung bzw. jedes Modul kann nur einmal zur Anerkennung eingereicht werden.
Weitere Informationen können der Handreichung des Studiengangs Public Health/Gesundheitswissenschaften (Vollfach) zu den General Studies entnommen werden.
Anlage 3
Anlage 3: Weitere Prüfungsformen
- Entfällt -
Anlage 4:
Anlage 4: Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

§ 1 Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin bzw. einem Prüfer gemäß § 27 AT BPO vorzubereiten. Die Prüferin bzw. der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie bzw. er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahl-Verfahren ist zulässig.
(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin bzw. der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung
-
die ausgewählten Fragen,
-
die Musterlösung und
-
das Bewertungsschema gemäß Absatz 4
festzulegen.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.
(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note
- „sehr gut“, wenn mindestens 75 Prozent,
- „gut“, wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent,
- „befriedigend“, wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent,
- „ausreichend“, wenn keine oder weniger als 25 Prozent
der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.
(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.
(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.

§ 2 Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.
(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT BPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.
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