Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Betriebssicherheitsverordnung
DE - Landesrecht Bremen

Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Betriebssicherheitsverordnung

Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Betriebssicherheitsverordnung Vom 28. April 2015
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Aufgrund des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, verordnet der Senat:
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§ 1 Zuständige Verwaltungsbehörde

Die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen ist sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 25 Absatz 1 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 1 der Betriebssicherheitsverordnung und nach § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 2 der Betriebssicherheitsverordnung.
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§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2015 in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 28. April 2015
Der Senat
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