36. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen
DE - Landesrecht Bremen

36. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen

36. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen Vom 26. Mai 2015
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Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Fußnoten

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Verkündet als Artikel 7 der Verordnung über Naturschutz- und Landschaftsschutzgebietsverordnungen im Ortsteil Borgfeld sowie in den Stadtteilen Horn-Lehe, Oberneuland und Osterholz der Stadtgemeinde Bremen vom 26. Mai 2015 (Brem.GBl. S. 325)

§ 1

(1) Der Geltungsbereich der
Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen
vom 2. Juli 1968 (Brem.GBl. S. 125 ― 791-a-7), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. Dezember 2014 (Brem.GBl. S. 774) geändert worden ist, wird für den in der 36. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte dargestellten Landschaftsteil in Borgfeld, Horn-Lehe, Oberneuland und Osterholz aufgehoben.
(2) Die genaue Abgrenzung des Aufhebungsbereichs ist mit einer schwarz gestrichelten Linie in der dieser Verordnung beigefügten Änderungskarte, Maßstab 1 : 12 000 (Grundlage: Deutsche Grundkarte Maßstab 1 : 5 000), eingetragen. Die Grenze verläuft an der Außenkante dieser Linie. Die Karte ist Bestandteil der Verordnung.

§ 2

(1) Diese Verordnung und die beigefügte Karte werden bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau - oberste Naturschutzbehörde - aufbewahrt. Sie können dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden.
(2) Abschriften der Verordnung sowie der zugehörigen Karte werden bei den Ortsämtern Borgfeld, Horn-Lehe, Oberneuland und Osterholz aufbewahrt und können dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. Eine weitere Abschrift der Verordnung mit der zugehörigen Karte wird beim Staatsarchiv Bremen hinterlegt.
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