Bachelorprüfungsordnung im Rahmen der Kooperation der Universitäten Bremen und Oldenburg mit den fachspezifischen Regelungen für die Studienfächer Geographie, Frankoromanistik/Französisch, Hispanistik/Spanisch für Kooperationsstudierende mit der Heimatuniversität Carl von Ossietzky Universität Oldenburg vom 4. November 2015 vom 22. Juni 2018 (Neufassung)
Bachelorprüfungsordnung im Rahmen der Kooperation der Universitäten Bremen und Oldenburg mit den fachspezifischen Regelungen für die Studienfächer Geographie, Frankoromanistik/Französisch, Hispanistik/Spanisch für Kooperationsstudierende mit der Heimatuniversität Carl von Ossietzky Universität Oldenburg Vom 4. November 2015 Vom 22. Juni 2018 (Neufassung)
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ordnung vom 26.04.2024 (Brem.ABl. Nr. 100)³) |
Fußnoten
³)
[Red. Anm.: Entsprechend Artikel 2 der Ordnung vom 26.04.2024 (Brem.ABl. Nr. 100) gilt: „(1) Diese Änderungen zur „Bachelorprüfungsordnung im Rahmen der Kooperation der Universitäten Bremen und Oldenburg mit den fachspezifischen Regelungen für die Studienfächer Geographie, Frankoromanistik/Französisch, Hispanistik/Spanisch für Kooperationsstudierende mit der Heimatuniversität Carl von Ossietzky Universität Oldenburg“ treten nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2024 in Kraft. Sie werden im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gelten für Studierende, die ab dem Wintersemester 2024/25 ihr Kooperationsstudium mit der Universität Oldenburg als Heimatuniversität in den Fächern Geographie, Frankoromanistik/Französisch und Hispanistik/Spanisch aufnehmen. (2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2024/25 ihr Kooperationsstudium mit der Universität Oldenburg als Heimatuniversität aufgenommen haben, wechseln auf Antrag in die vorliegende Ordnung. Der Antrag muss bis zum 15. November 2024 beim zuständigen Prüfungsamt gestellt werden. Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.“]
§ 1 Übergreifende Vorgaben für alle fachspezifischen Regelungen: Grundlagen der Kooperation, Vorgaben aus den Prüfungsordnungen der Heimatuniversität und Zeugniserstellung
(1) Die nachfolgenden fachspezifischen Regelungen gelten für Kooperationsstudierende mit der Universität Oldenburg als Heimatuniversität, die im Rahmen eines Zwei-Fächer-Bachelorstudiengangs in ihrem Zweitfach an der Universität Bremen immatrikuliert sind. Grundlage dieses Kooperationsstudiums ist der Kooperationsvertrag zwischen der Universität Bremen und der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg vom 2. März 2006, insbesondere Abschnitt 5.3.2.
(2) Die nachfolgenden fachspezifischen Regelungen gelten zusammen mit:
a)
der Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen (Nds. MasterVO-Lehr) vom 8. November 2007 in der jeweils geltenden Fassung,
b)
der „Prüfungsordnung für die Fach-Bachelor- und Zwei-Fächer-Bachelorstudiengänge an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg“ in der jeweils geltenden Fassung, und zwar ausschließlich in den folgenden Teilen:
i.
§ 1 Studienziele, § 2 Zweck der Prüfungen, § 3 Hochschulgrad, § 4 Dauer und Umfang des Studiums, Teilzeitstudium (Absatz 1 und 2), § 5 Gliederung des Studiums und § 24 Gesamtergebnis.
ii.
Wird das Modul Bachelorarbeit im Bremer Kooperationsfach belegt, so gelten Regelungen der oben genannten Prüfungsordnung für die Zulassung zur Bachelorarbeit, zum Modul Bachelorarbeit sowie zur Wiederholung der Bachelorarbeit.
iii.
Anlagen 3 bis einschließlich 3e zum Professionalisierungsbereich inklusive der Regelungen zu den Praxismodulen in der jeweils geltenden Fassung.
c)
dem „
Allgemeinen Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Universität Bremen
vom 27. Januar 2010“ in der jeweils geltenden Fassung ohne den Abschnitt I sowie ohne sämtliche darauf folgende Regelungen in den Abschnitten II - V, welche nicht die Modulebene betreffen.
(3) Studierende in den Fächern Frankoromanistik/Französisch und Hispanistik/Spanisch mit dem Studienziel Master of Education Gymnasium müssen gemäß Anlage 4 der Nds. MasterVO-Lehr spätestens bis zur Anmeldung der Masterarbeit Kenntnisse in einer weiteren Fremdsprache nachweisen. Daher wird dringend empfohlen, sich bereits während des Bachelorstudiums um den Nachweis der von der Nds. MasterVO-Lehr vorgeschriebenen zusätzlichen Sprachkenntnisse zu bemühen. Der Nachweis kann z.B. durch das Abiturzeugnis erfolgen.
(4) Studierende mit dem Studienziel Master of Education Gymnasium oder Master of Education Wirtschaftspädagogik, die die Fächer Frankoromanistik/Französisch und Hispanistik/Spanisch studieren, müssen bis zur Anmeldung der Masterarbeit einen studienrelevanten Aufenthalt im Ausland nachweisen. Ist im Master of Education Gymnasium das Oldenburger Fach ebenfalls eine fremdsprachige Philologie, so ist nur in einem der beiden Fächer ein Auslandsaufenthalt nachzuweisen. Für das Oldenburger Fach ist zu beachten, dass der studienrelevante Auslandsaufenthalt kein Bestandteil der Regelstudienzeit ist. Näheres ist den Regelungen der jeweiligen Fächer zu entnehmen.
(5) Die bestandenen Modulprüfungen werden vom Prüfungsamt an der Universität Bremen bescheinigt. Das Zeugnis und die Urkunde stellt die Carl von Ossietzky Universität Oldenburg aus.
§ 2 Inkrafttreten und Geltungsbereich
(1) Diese Prüfungsordnung inklusive der nachfolgenden fachspezifischen Regelungen tritt mit Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2018 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2018/19 ihr Kooperationsstudium mit der Universität Oldenburg als Heimatuniversität aufnehmen.
(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2018/19 ihr Kooperationsstudium mit der Universität Oldenburg als Heimatuniversität aufgenommen haben, wechseln in die vorliegende Ordnung.
Anlagen | |
Anlage 1: | Fachspezifische Regelungen Geographie |
Anlage 1a: | Studienverlaufsplan Geographie - 30 CP |
Anlage 1b: | Studienverlaufsplan Geographie - 60 CP |
Anlage 1c: | Module der Wahlpflichtbereiche Humangeographie und Physische Geographie |
Anlage 2: | Fachspezifische Regelungen Frankoromanistik/Französisch |
Anlage 2a: | Studienverlaufsplan Frankoromanistik/Französisch 30 CP |
Anlage 2b: | Studienverlaufsplan Frankoromanistik/Französisch 60 CP |
Anlage 3: | Fachspezifische Regelungen Hispanistik/Spanisch |
Anlage 3a: | Studienverlaufsplan Hispanistik/Spanisch 30 CP |
Anlage 3b: | Studienverlaufsplan Hispanistik/Spanisch 60 CP |
Anlage 4: | Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“ |
Anlage 1
Anlage 1: Fachspezifische Regelungen für das Fach Geographie im Rahmen der Kooperation der Universitäten Bremen und Oldenburg, beschlossen im Fachbereich 8 (Sozialwissenschaften) am 7. Juni 2017 (Neufassung)
§ 1 Studienumfang
(1) Für den erfolgreichen Abschluss im Zwei-Fächer-Bachelorstudium sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von sechs Fachsemestern.
(2) Der Abschlussgrad wird entsprechend den geltenden Regelungen der Universität Oldenburg vergeben.
(3) Das Fach Geographie wird im Rahmen eines Oldenburger Zwei-Fächer-Bachelorstudienganges als Studienfach an der Universität Bremen studiert. Das Fach Geographie kann je nach Studienziel entsprechend den Vorgaben der Heimatuniversität Oldenburg im Umfang von 30 CP oder 60 CP studiert werden.
§ 2 Studienaufbau
(1) Das Studium ist in Module gegliedert.
a)
Das Zweitfach Geographie vermittelt im Fachzuschnitt von 30 CP im Pflichtbereich (P) fachliche Grundlagen.
b)
Das Zweitfach Geographie vermittelt im Fachzuschnitt von 60 CP fachliche Grundlagen im Pflichtbereich (P) im Umfang von 42 CP und im Wahlpflichtbereich (WP) im Umfang von 18 CP. In den Wahlpflichtbereichen Humangeographie und Physische Geographie (WP-H und WP-P) muss je ein Modul absolviert werden.
(2) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(3) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(4) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache, Module im Wahlpflichtbereich in deutscher und englischer Sprache durchgeführt.
(5) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(6) Lehrveranstaltungen werden gemäß
§ 6 Absatz 1 AT BPO der Universität Bremen
durchgeführt. Darüber hinaus werden Lehrveranstaltungen in den folgenden Arten durchgeführt:
-
Kolloquium
-
Geländepraktikum.
§ 3 Prüfungen
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß
§§ 8 ff. AT BPO der Universität Bremen
durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den im Folgenden aufgeführten Formen erfolgen:
-
Abschlussübung: Die Studierenden bearbeiten in der Abschlussübung eine konkrete geographische Fragestellung und stellen das Ergebnis in kartographischer Form dar. Abgabeumfang: eine thematische Karte, eine maximal dreiseitige schriftliche Ausarbeitung zur Durchführung der Analyse oder Ergebnisdarstellung, alle erstellten Arbeitsdateien in digitaler Form. Bearbeitungszeitraum: maximal sechs Wochen.
-
Exkursionsprotokoll: Ein Exkursionsprotokoll gibt Inhalt und Verlauf einer Exkursion unter Berücksichtigung einschlägiger Literatur wieder. Der Umfang orientiert sich nach Vorgabe der Exkursionsleiterin/des Exkursionsleiters an der Dauer der Exkursion und der Anzahl der am Protokoll Beteiligten.
-
Laborbericht: Ein Laborbericht gibt die Inhalte wieder, die während einer selbstständigen, praktischen Tätigkeit im Labor vermittelt und bei der Durchführung von Messungen selbst erarbeitet wurden. Hierzu gehören z.B. der theoretische Hintergrund, die Beschreibung des Messaufbaus, der Ablauf der Messungen, die Messergebnisse und deren Darstellung, die Prozessierung, Auswertung, Interpretation und Diskussion der Ergebnisse sowie die Berücksichtigung der relevanten Fachliteratur. Der Umfang beträgt in der Regel 5 - 7 Seiten pro Person. Er kann vom Praktikumsleiter abhängig von der Anzahl der angewandten Messmethoden und der am Laborbericht beteiligten Personen angepasst werden.
-
Übungsaufgaben: Semesterbegleitend werden bis zu 8 Aufgabenzettel mit Übungsaufgaben gestellt, die schriftlich zu bearbeiten sind. Die Übungsaufgaben werden in der Regel 3 Wochen nach Ende der Vorlesungszeit gesammelt abgegeben. Der Umfang der gesammelten Antworten zu den Übungsaufgaben beträgt 15 - 20 Seiten.
Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers darüber hinaus noch weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß
§ 20 Absatz 4 AT BPO der Universität Bremen
in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen können in Form von Multiple Choice bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt die
Anlage 4
.
§ 4 Anerkennung und Anrechnung
Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß
§ 22 AT BPO
in der jeweils gültigen Fassung.
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module
Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.
§ 6 Modul Bachelorarbeit (inklusive Kolloquium)
(1) In dem in
§ 2
Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Curriculum im Umfang von 30 CP für Kooperationsstudierende mit Heimatuniversität Oldenburg kann keine Bachelorarbeit geschrieben werden.
(2) In dem in
§ 2
Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Curriculum im Umfang von 60 CP für Kooperationsstudierende mit Heimatuniversität Oldenburg kann mit Zustimmung der Prüferinnen oder Prüfer und auf Antrag eine Bachelorarbeit geschrieben werden. Die Anforderungen müssen hierbei mit den Oldenburger Strukturvorgaben korrespondieren, die für die Thesis 12 CP sowie ein Begleitseminar im Umfang von 3 CP vorsehen. Der Antrag ist an das Prüfungsamt der Universität Oldenburg zu stellen.
(3) Das Modul Bachelorarbeit (15 CP) setzt sich zusammen aus der Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP inklusive eines Kolloquiums gemäß den Vorgaben des
AT BPO der Universität Bremen
und einem begleitenden Seminar im Umfang von 3 CP. Für Kooperationsstudierende mit der Universität Oldenburg als Heimatuniversität sind beide Teile des Moduls obligatorisch.
(4) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 12 Wochen. Die Bearbeitungsfrist kann auf Antrag vom zuständigen Prüfungsausschuss und bei Vorliegen gewichtiger Gründe um maximal vier Wochen verlängert werden; zuständig ist im Fall der Kooperationsstudierenden mit Heimatuniversität Oldenburg der jeweilige Prüfungsausschuss des Oldenburger Faches. Der Umfang der Bachelorarbeit soll 40 Seiten (ohne Anlagen) nicht überschreiten.
(5) Die Bachelorarbeit kann mit Genehmigung des Prüfungsausschusses auch als Gruppenarbeit mit bis zu drei Personen erstellt werden. In diesem Fall legt der Prüfungsausschuss den Umfang entsprechend fest.
(6) Die Bachelorarbeit wird in deutscher oder englischer Sprache angefertigt.
(7) Wird die Bachelorarbeit oder ein Teil einer Gruppenarbeit mit „nicht ausreichend“ benotet, wird an die betreffende Kandidatin bzw. den betreffenden Kandidaten auf Antrag einmalig ein neues Thema vergeben. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses an den Prüfungsausschuss zu stellen.
(8) Zur Bachelorarbeit findet ein Kolloquium statt. Für Bachelorarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Note gebildet, die mit 15 CP gewichtet wird. Die Bachelorarbeit fließt dabei mit 80% und das Kolloquium mit 20% in die gemeinsame Note ein. Das Begleitseminar wird unbenotet abgeschlossen.
(9) Die Fachnote Geographie wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module mit Ausnahme des Moduls Bachelorarbeit gebildet, sofern diese nicht aus der Gesamtnote herausgenommen werden.
§ 7 Inkrafttreten und Geltungsbereich
(1) Diese fachspezifischen Regelungen treten nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2017 in Kraft. Sie werden im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gelten für Studierende, die ab dem Wintersemester 2017/18 ihr Kooperationsstudium im Studienfach Geographie mit Heimatuniversität Oldenburg aufnehmen.
(2) Die Anlage 1 „Fachspezifische Regelungen für das Fach Geographie im Rahmen der Kooperation der Universitäten Bremen und Oldenburg“ vom 28. September 2015 zur „Bachelorprüfungsordnung im Rahmen der Kooperation der Universitäten Bremen und Oldenburg mit den fachspezifischen Regelungen für die Studienfächer Geographie, Frankoromanistik/Französisch, Hispanistik/Spanisch für Kooperationsstudierende mit der Heimatuniversität Carl von Ossietzky Universität Oldenburg“ vom 4. November 2015, berichtigt am 24. Oktober 2016, tritt am 1. Oktober 2019 außer Kraft. Studierende, die vor dem Wintersemester 2017/18 ihr Kooperationsstudium im Studienfach Geographie mit Heimatuniversität Oldenburg gemäß der Anlage 1 der Prüfungsordnung vom 4. November 2015 aufgenommen und nicht bis zum 1. Oktober 2019 beendet haben, wechseln spätestens dann, auf Antrag auch früher, in die vorliegende Prüfungsordnung mit neu gefasster Anlage 1. Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.
Anlage 1a
Anlage 1a: Studienverlaufsplan Geographie - 30 CP (Koop - OL)
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
3. Jahr | 6. Sem. | GEO-FD1 Grundlagen der Geographiedidaktik 6 CP/P/KP | 6 | ||
5. Sem. | |||||
2. Jahr | 4. Sem. | GEO-G4a Proseminar Geographie 6 CP/P/KP | GEO-G3 Physische Geographie 6 CP/P/MP | 12 | |
3. Sem. | |||||
1. Jahr | 2. Sem. | GEO-G2 Humangeographie 6 CP/P/MP | |||
1. Sem. | GEO-G1 Einführung in die Geographie 6 CP/P/TP | 12 |
CP = Credit Points, P = Pflichtmodul, WP = Wahlpflichtmodul, KP = Kombinationsprüfung, MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung
Ergänzende Angaben zur Anlage 1a für Module mit Teilprüfung
K.- Ziffer | Modulbezeichnung | CP | MP/TP/KP | Aufteilung CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
GEO-G1 | Einführung in die Geographie | 6 | TP | Klausur System Erde, 3 CP | PL: 1 |
Klausur Gesellschaft und Raum, 3 CP | PL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer, CP = Credit Points, MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung, PL = Prüfungsleistung (benotet), SL = Studienleistung (unbenotet)
Anlage 1b
Anlage 1b: Studienverlaufsplan Geographie - 60 CP (Koop - OL)
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
3. Jahr | 6. Sem. | Ggf. Modul Bachelorarbeit inkl. Kolloquium (GEO-BA Bachelorarbeit, 12 CP und GEO-BA Seminar, 3 CP)** | Ggf. 15 CP | ||||
5. Sem. | Wahlpflichtmodul 9 CP/WP/MP o. KP (siehe Anlage 1c) | 9 | |||||
2. Jahr | 4. Sem. | GeO-S Statistik 3 CP/P/MP | GEO-FD1 Grundlagen der Geographiedidaktik 6 CP/P/KP | GEO-GT Geländetage 3 CP/P/KP* | 27 | ||
3. Sem. | GEO-MT Kartographie und GIS 6 CP/P/KP | Wahlpflichtmodul 9 CP/WP/MP o. KP (siehe Anlage 1c) | |||||
1. Jahr | 2. Sem. | GEO-G2 Humangeographie 6 CP/P/MP | GEO-G3 Physische Geographie 6 CP/P/MP | GEO-G4a Proseminar Geographie 6 CP/P/KP | 24 | ||
1. Sem. | GEO-G1 Einführung in die Geographie 6 CP/P/TP |
CP = Credit Points, P = Pflichtmodul, WP = Wahlpflichtmodul, KP = Kombinationsprüfung, MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung;
Ergänzende Angaben zur Anlage 1b für Module mit Teilprüfung
K.- Ziffer | Modulbezeichnung | CP | MP/TP/KP | Aufteilung CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
GEO-G1 | Einführung in die Geographie | 6 | TP | Klausur System Erde, 3 CP | PL: 1 |
Klausur Gesellschaft und Raum, 3 CP | PL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer, CP = Credit Points, MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung, PL = Prüfungsleistung (benotet), SL = Studienleistung (unbenotet)
Fußnoten
*
Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen.
**
Abweichend zu den Studierenden des Bachelor mit Lehramtsoption an der Universität Bremen sind für Kooperationsstudierende mit der Universität Oldenburg als Heimatuniversität beide Teile des Moduls obligatorisch.
Anlage 1c
Anlage 1c: Module der Wahlpflichtbereiche Humangeographie und Physische Geographie (Koop - OL)
Tabelle 1: Wahlpflichtbereich H: Humangeographie
K.- Ziffer | Modulbezeichnung | CP | MP/TP/KP | Aufteilung CP bei Teilprüfung | PL/SL (Anzahl) |
GEO- | Regionale Wirtschaftspolitik | 9 | KP | PL: 2 | |
WH1 | SL: 1 | ||||
GEO- | Sustainability Studies | 9 | KP | PL: 2 | |
WH2 | SL: 1 | ||||
GEO- | Stadtgeographie und | 9 | KP | PL: 1 | |
WH3 | Stadtentwicklung | SL: 3 |
K.-Ziffer = Kennziffer, CP = Credit Points, MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung, PL = Prüfungsleistung (benotet), SL = Studienleistung (unbenotet)
Tabelle 2: Wahlpflichtbereich P: Physische Geographie
K.- Ziffer | Modulbezeichnung | CP | MP/TP/KP | Aufteilung CP bei Teilprüfung | PL/SL (Anzahl) |
GEO-WP1 | Paläoklimatologie | 9 | KP | PL: 2 SL: 1 | |
GEO-WP2 | Klima- und Biogeographie | 9 | KP | PL: 1 SL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer, CP = Credit Points, MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung, PL = Prüfungsleistung (benotet), SL = Studienleistung (unbenotet)
Anlage 2
Anlage 2: Fachspezifische Regelungen für das Fach Frankoromanistik/ Französisch im Rahmen der Kooperation der Universitäten Bremen und Oldenburg, beschlossen im Fachbereich 10 (Sprach- und Literaturwissenschaften) am 5. Juni 2018 (Neufassung)
§ 1 Studienumfang
(1) Für den erfolgreichen Abschluss im Zwei-Fächer-Bachelorstudium sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern.
(2) Der Abschlussgrad wird entsprechend den geltenden Regelungen der Universität Oldenburg vergeben.
(3) Das Fach Frankoromanistik/Französisch wird im Rahmen eines Oldenburger Zwei-Fächer-Bachelorstudiengangs als Kooperationsfach an der Universität Bremen studiert. Das Kooperationsfach Frankoromanistik/Französisch kann je nach Studienziel entsprechend den Vorgaben der Heimatuniversität Oldenburg im Umfang von 30 CP oder 60 CP studiert werden.
§ 2 Studienaufbau
(1) Das Studium ist in Module gegliedert, die jeweils mit einer Modulprüfung abschließen.
-
Das Zweitfach Frankoromanistik/Französisch vermittelt im Fachzuschnitt von 30 CP im Pflichtbereich (P) fachliche Grundlagen.
-
Das Zweitfach Frankoromanistik/Französisch vermittelt im Fachzuschnitt von 60 CP im Pflicht- und Wahlpflichtbereich (P) fachliche Grundlagen.
(2) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(3) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(4) Module und Prüfungen im Pflicht- und Wahlpflichtbereich werden in deutscher und/oder französischer Sprache durchgeführt. Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache, Module im Wahlpflichtbereich in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt.
(5) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(6) Lehrveranstaltungen werden gemäß
§ 6 Absatz 1 AT BPO der Universität Bremen
durchgeführt.
(7) Zu einem Auslandsaufenthalt oder einem Auslandsstudium gilt:
a)
Ein studienrelevanter Auslandsaufenthalt in einem französischsprachigen Land ist für den Fachzuschnitt von 30 CP nicht obligatorisch, wird aber empfohlen.
b)
Der Fachzuschnitt von 60 CP beinhaltet ein mindestens dreimonatiges obligatorisches Auslandsstudium in einem französischsprachigen Land. Es können im Auslandsstudium erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen im Umfang von bis zu 30 CP in einem Semester für das Studium der Frankoromanistik anerkannt werden. Zum Abschluss eines Lernvertrags („Learning Agreements“) zwischen Studierenden und Fachbereich vor Antritt des Auslandsstudiums wird dringend geraten, um eine problemlose Anerkennung der im Ausland erworbenen CP gewährleisten zu können.
(8) Anstelle des Auslandsstudiums kann auch ein studienrelevanter Auslandsaufenthalt als Fremdsprachenassistentin/Fremdsprachenassistent oder in begründeten Ausnahmefällen und mit Zustimmung des Prüfungsausschusses ein mindestens dreimonatigess Praktikum in einem französischsprachigen Land erfolgen.
(9) Der sprachbezogene, studienrelevante Auslandsaufenthalt von insgesamt mindestens drei Monaten kann im Fachzuschnitt von 60 CP oder beim Studium zweier fremdsprachiger Philologien in einem der beiden Fächer in maximal vier Teilabschnitten erbracht werden.
(10) In der Form von gestückelten studienrelevanten Auslandsaufenthalten können für den Fachzuschnitt von 60 CP auch entsprechende sprachbezogene, studienrelevante Auslandsaufenthalte in Teilabschnitten anerkannt werden, die vor Studienbeginn stattgefunden, aber zu Studienbeginn nicht länger als drei Jahre zurückgelegen haben.
(11) In Härtefällen kann der Prüfungsausschuss eine Befreiung vom Auslandsmodul aussprechen und eine geeignete Modulersatzleistung festlegen.
§ 3 Prüfungen
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß
§§ 8 ff. AT BPO der Universität Bremen
durchgeführt. Weitere mögliche Prüfungsformen und Spezifizierungen im Studienfach Frankoromanistik/Französisch sind:
-
Präsentationsleistung, bestehend aus einer mündlichen, im Regelfall medial gestützten Präsentation in der Lehrveranstaltung, der schriftlichen Dokumentation des Präsentierten und einer kleinen schriftlichen Ausarbeitung im Umfang von bis zu 5 Seiten.
-
Portfolio, bestehend aus einer Sammlung unterschiedlicher schriftlicher und mündlicher dokumentierter Leistungen, die zusammenfassend bewertet werden.
-
Test im Bereich der sprachpraktischen Übungen, der Test kann aus schriftlichen und mündlichen Anteilen bestehen, die aber nicht über 90 Minuten für schriftliche Tests und 30 Minuten für mündliche Tests hinausgehen. Es wird eine Gesamtnote für alle Testanteile vergeben, die sich nach dem erreichten Wert und dem jeweiligen Zielwert im Modul in Bezug auf den Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER) für Sprachen richtet.
Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers darüber hinaus noch weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Das erneute Angebot von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen können in Form von Multiple Choice bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt
Anlage 4
dieser Ordnung.
4 Anerkennung und Anrechnung
Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß
§ 22 AT BPO der Universität Bremen
in der jeweils gültigen Fassung.
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module
Es gibt in der Regel keine Zulassungsvoraussetzungen für Module. Aufgrund der sprachlichen Lernprogression und der aufbauenden didaktischen Progression wird eine Beibehaltung der Reihenfolge der Module gemäß der Studienverlaufspläne in den
Anlagen 2a
und
2b
dringend empfohlen
§ 6 Modul Bachelorarbeit
(1) In dem Fachzuschnitt im Umfang von 30 CP kann keine Bachelorarbeit geschrieben werden.
(2) In dem Fachzuschnitt im Umfang von 60 CP kann mit Zustimmung der Prüferinnen oder Prüfer und auf Antrag eine Bachelorarbeit geschrieben werden. Die Anforderungen müssen hierbei mit den Oldenburger Strukturvorgaben korrespondieren, die für die Thesis 12 CP sowie ein Begleitseminar im Umfang von 3 CP vorsehen. Der Antrag ist an das Oldenburger Prüfungsamt zu stellen.
(3) Das Modul Bachelorarbeit setzt sich zusammen aus der Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP und einem begleitenden Seminar im Umfang von 3 CP. Für Kooperationsstudierende mit der Universität Oldenburg als Heimatuniversität sind beide Teile des Moduls obligatorisch.
(4) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 10 Wochen. Der zuständige Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 3 Wochen genehmigen; zuständig ist im Fall der Kooperationsstudierenden mit Heimatuniversität Oldenburg der jeweilige Prüfungsausschuss des Oldenburger Faches.
(5) Die Bachelorarbeit wird als Einzelarbeit erstellt.
(6) Das begleitende Seminar enthält eine Studienleistung und bleibt unbenotet; die Modulnote entspricht der Note der Bachelorarbeit.
§ 7 Inkrafttreten und Geltungsbereich
(1) Diese fachspezifischen Regelungen treten nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2018 in Kraft. Sie werden im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gelten für Studierende, die ab dem Wintersemester 2018/19 ihr Kooperationsstudium mit der Universität Oldenburg als Heimatuniversität im Studienfach Frankoromanistik/Französisch aufnehmen.
(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2018/19 ihr Studium im Fach „Frankoromanistik/Französisch“ aufgenommen haben und in den Wahlpflichtmodulen des 5. Semesters das Prüfungsverfahren eröffnet oder diese Module absolviert haben sowie Studierende, die im Modul Bachelorarbeit das Prüfungsverfahren eröffnet oder absolviert haben, beenden ihr Studium nach den fachspezifischen Regelungen für das Fach Frankoromanistik/Französisch vom 28. September 2015.
(3) Studierende, die vor dem Wintersemester 2018/19 ihr Studium aufgenommen haben und für die Absatz 2 nicht gilt, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung mit den geänderten fachspezifischen Regelungen. Erbrachte Leistungen werden anerkannt. In Zweifelsfällen entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss.
Anlage 2a
Anlage 2a: Studienverlaufsplan Frankoromanistik/Französisch 30 CP (Koop - OL)
Der Studienverlaufsplan stellt eine dringende Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
3. Jahr | 6. Sem. | 3 CP | |||
5. Sem. | B3.1b Aufbaumodul Sprachpraxis b (3 CP/P/MP) | ||||
2. Jahr | 4. Sem. | FD 1 Basismodul Fachdidaktik: Didaktische Grundlagen des Französischunterrichts (6 CP/P/KP) | B3.1a Aufbaumodul Sprachpraxis a (6 CP/P/KP) | 12 CP | |
3. Sem. | Möglichkeit zum studienrelevanten Auslandsaufenthalt (fakultativ, empfohlen) | ||||
1. Jahr | 2. Sem. | A3.1b Basismodul Landeswissenschaft b (3 CP/P/KP) | A4 Basismodul Sprachpraxis (9 CP/P/MP) | 15 CP | |
1. Sem. | A3.1a Basismodul Landeswissenschaft a (3 CP/P/KP) |
Sem. = Semester, CP = Credit Points, P = Pflichtmodul; MP = Modulprüfung; KP = Kombinationsprüfung
Anlage 2b
Anlage 2b: Studienverlaufsplan Frankoromanistik/Französisch 60 CP (Koop - OL)
3. Jahr | 6. Sem. | Ggf.: | D1-Pf Modul Bachelorarbeit (15 CP/WP/TP)** | Ggf 15 CP | |||||||
5. Sem. | oder oder oder | C1a Profilmodul Linguistik a: Linguistische Aspekte des Französischen C1b Profilmodul Linguistik b: Frankophonie - sprachliche Dimensionen C2.1a Profilmodul Literatur- und Kulturwissenschaft a: Literatur, Kultur, Medien und Theorien C2.1b Profilmodul Literatur- und Kulturwissenschaft b: Frankophonie - Literarische und kulturelle Dimensionen (6 CP/WP/KP) | B3.1b Aufbaumodul Sprachpraxis b (3 CP/P/MP) | 9 CP | |||||||
2. Jahr | 4. Sem. | B1.1 Aufbaumodul Linguistik: Kontrastive Linguistik - Französisch-Deutsch (6 CP/WP/KP) oder B1.3 Aufbaumodul Linguistik: Variation und Wandel des Französischen (6 CP/WP/KP) | B2a Aufbaumodul Literaturwissenschaft a: Textanalyse (3 CP/P/KP) und B2b* Aufbaumodul Literaturwissenschaft b (Selbststudieneinheit) (3 CP/P/MP*) | FD 1 Basismodul Fachdidaktik: Didaktische Grundlagen des Französischunterrichts (6 CP/P/KP) | B3.1a Aufbaumodul Sprachpraxis a (6 CP/P/KP) | 24 CP | |||||
3. Sem. | Möglichkeit zum Auslandsstudium oder studienrelevanten Auslandsaufenthalt*** | ||||||||||
1. Jahr | 2. Sem. | A1 Basismodul Linguistik (6 CP/P/2 TP: A1a, A1b, je 3 CP) | A2 Basismodul Literaturwissenschaft (6 CP/P/2 TP: A2a, A2b, je 3 CP) | A3.1b Basismodul Landeswissenschaft b (3 CP/P/KP) | A4 Basismodul Sprachpraxis (9 CP/P/MP) | 27 CP | |||||
1. Sem. | A3.1a Basismodul Landeswissenschaft a (3 CP/P/KP) |
Sem. = Semester, CP = Credit Points, P = Pflichtmodul, WP = Wahlpflichtmodul; MP = Modulprüfung; TP = Teilprüfung; KP = Kombinationsprüfung.
Fußnoten
*
Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
*
Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
**
Abweichend zu den Studierenden des Bachelor mit Lehramtsoption an der Universität Bremen sind für Kooperationsstudierende mit der Universität Oldenburg als Heimatuniversität beide Teile des Moduls obligatorisch.
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Obligatorisch für Studierende mit Heimatuniversität Bremen; für Studierende mit Heimatuniversität Oldenburg gilt
§ 1 Abs. 4 Satz 2
der Bachelorprüfungsordnung im Rahmen der Kooperation der Universitäten Bremen und Oldenburg: „Ist im Master of Education Gymnasium das Oldenburger Fach ebenfalls eine fremdsprachige Philologie, so ist nur in einem der beiden Fächer ein Auslandsaufenthalt nachzuweisen.“
Anlage 3
Anlage 3 Fachspezifische Regelungen für das Fach Hispanistik/Spanisch im Rahmen der Kooperation der Universitäten Bremen und Oldenburg, beschlossen im Fachbereich 10 (Sprach- und Literaturwissenschaften) am 28. September 2015
§ 1 Studienumfang
(1) Für den erfolgreichen Abschluss im Zwei-Fächer-Bachelorstudium sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern.
(2) Der Abschlussgrad wird entsprechend den geltenden Regelungen der Universität Oldenburg vergeben.
(3) Das Fach Hispanistik/Spanisch wird im Rahmen eines Oldenburger Zwei-Fächer-Bachelorstudiengangs als Kooperationsfach an der Universität Bremen studiert. Das Kooperationsfach Hispanistik/Spanisch kann je nach Studienziel entsprechend den Vorgaben der Heimatuniversität Oldenburg im Umfang von 30 CP oder 60 CP studiert werden.
§ 2 Studienaufbau
(1) Das Studium ist in Module gegliedert, die jeweils mit einer Modulprüfung abschließen.
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Das Zweitfach Hispanistik/Spanisch umfasst im Fachzuschnitt von 30 CP Module im Pflichtbereich (P).
-
Das Zweitfach Hispanistik/Spanisch umfasst im Fachzuschnitt von 60 CP Module im Pflichtbereich (P) und im Wahlpflichtbereich (WP).
(2) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(3) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(4) Module sowie Prüfungen im Pflicht- und Wahlpflichtbereich werden in deutscher und/oder spanischer Sprache durchgeführt.
(5) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(6) Lehrveranstaltungen werden gemäß
§ 6 Absatz 1 AT BPO der Universität Bremen
durchgeführt.
(7a) Ein studienrelevanter Auslandsaufenthalt in einem spanischsprachigen Land ist für einen Fachzuschnitt von 30 CP nicht obligatorisch, wird aber empfohlen.
(7b) Der Fachzuschnitt von 60 CP beinhaltet ein mindestens dreimonatiges obligatorisches Auslandsstudium in einem spanischsprachigen Land. Es können im Auslandsstudium erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen im Umfang von bis zu 30 CP in einem Semester für das Studium der Hispanistik/Spanisch anerkannt werden. Zum Abschluss eines Lernvertrags („Learning Agreements“) zwischen Studierenden und Fachbereich vor Antritt des Auslandsstudiums wird dringend geraten, um eine problemlose Anerkennung der im Ausland erworbenen CP gewährleisten zu können.
(8) Anstelle des Auslandsstudiums kann auch ein studienrelevanter Auslandsaufenthalt als Fremdsprachenassistentin/Fremdsprachenassistent oder in begründeten Ausnahmefällen und mit Zustimmung des Prüfungsausschusses ein mindestens dreimonatiges Praktikum in einem spanischsprachigen Land erfolgen.
(9) Der sprachbezogene, studienrelevante Auslandsaufenthalt von insgesamt mindestens drei Monaten kann im Programm C oder beim Studium zweier fremdsprachiger Philologien in einem der beiden Fächer in maximal vier Teilabschnitten erbracht werden.
(10) In der Form der gestückelten studienrelevanten Auslandsaufenthalte in Teilabschnitten können für das Programm C auch entsprechende sprachbezogene, studienrelevante Auslandsaufenthalte anerkannt werden, die vor Studienbeginn stattgefunden, aber zu Studienbeginn nicht länger als drei Jahre zurückgelegen haben.
(11) In Härtefällen kann der Prüfungsausschuss eine Befreiung vom Auslandsmodul aussprechen und eine geeignete Modulersatzleistung festlegen.
§ 3 Prüfungen
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß
§§ 8 ff. AT BPO der Universität Bremen
durchgeführt. Weitere mögliche Prüfungsformen und Spezifizierungen im Studienfach Hispanistik/Spanisch sind:
a)
Präsentationsleistung, bestehend aus einer mündlichen, im Regelfall medial gestützten Präsentation in der Lehrveranstaltung, der schriftlichen Dokumentation des Präsentierten und einer kleinen schriftlichen Ausarbeitung im Umfang von bis zu 5 Seiten.
b)
Portfolio, bestehend aus einer offenen Anzahl unterschiedlicher schriftlicher und mündlicher dokumentierter Leistungen, die zusammenfassend bewertet werden.
c)
Test im Bereich der sprachpraktischen Übungen. Der Test kann aus schriftlichen und mündlichen Anteilen bestehen, die aber nicht über 90-minütige schriftliche Tests und 30-minütige mündliche Tests hinausgehen. Es wird eine Gesamtnote für alle Testanteile vergeben, die sich nach dem erreichten Wert und dem jeweiligen Zielwert im Modul in Bezug auf den Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) richtet.
Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Das erneute Angebot von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen können in Form von Multiple Choice bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt
Anlage 4
dieser Ordnung.
§ 4 Anerkennung und Anrechnung
Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß
§ 22 AT BPO
in der jeweils gültigen Fassung.
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module
Es sind in der Regel keine Zulassungsvoraussetzungen für Module vorhanden. Aufgrund der sprachlichen Lernprogression und der aufbauenden didaktischen Progression wird die Beibehaltung der Reihenfolge der Module gemäß der Studienverlaufspläne in den
Anlagen 3a
und
3b
dringend empfohlen.
§ 6 Modul Bachelorarbeit
(1) In dem in
§ 2
Absatz 1 aufgeführten Fachzuschnitt von 30 CP kann keine Bachelorarbeit geschrieben werden.
(2) In dem in
§ 2
Absatz 1 aufgeführten Fachzuschnitt von 60 CP kann mit Zustimmung der Prüferinnen/Prüfer und auf Antrag eine Bachelorarbeit geschrieben werden. Die Anforderungen müssen hierbei mit den Oldenburger Strukturvorgaben korrespondieren, die für die Thesis 12 CP sowie ein Begleitseminar im Umfang von 3 CP vorsehen. Der Antrag ist an das Oldenburger Prüfungsamt zu stellen.
(3) Das Modul Bachelorarbeit setzt sich zusammen aus der Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP und einem begleitenden Seminar im Umfang von 3 CP. Für Kooperationsstudierende mit der Universität Oldenburg als Heimatuniversität sind beide Teile obligatorisch.
(4) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 10 Wochen. Der zuständige Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 3 Wochen genehmigen; zuständig ist im Fall der Kooperationsstudierenden mit Heimatuniversität Oldenburg der jeweilige Prüfungsausschuss des Oldenburger Faches.
(5) Die Bachelorarbeit wird als Einzelarbeit erstellt.
(6) Das begleitende Seminar enthält eine Studienleistung und bleibt unbenotet, die Modulnote entspricht der Note der Bachelorarbeit.
§ 7 Inkrafttreten und Geltungsbereich
(1) Diese fachspezifischen Regelungen treten nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2015 in Kraft. Sie werden im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2015/16 ihr Kooperationsstudium mit der Universität Oldenburg als Heimatuniversität im Studienfach Hispanistik/Spanisch aufnehmen.
(2) Studierende, die ihr Kooperationsstudium mit der Universität Oldenburg als Heimatuniversität im Studienfach Hispanistik/Spanisch vor dem Wintersemester 2015/16 und nach der Prüfungsordnung vom 20. September 2011 im Programm A bzw. Programm C aufgenommen haben, können auf Antrag in die vorliegende fachspezifische Regelung wechseln. Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.
Anlage 3a
Anlage 3a: Studienverlaufsplan Hispanistik/Spanisch 30 CP (Koop - OL)
Der Studienverlaufsplan stellt eine dringende Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
3. Jahr | 6. Sem. | 6 CP | |||||
5. Sem. | B3.1-OL Aufbaumodul Sprachpraxis (P, 6 CP, KP)** | ||||||
2. Jahr | 4. Sem. | FD 1 Basismodul Fachdidaktik Didaktische Grundlagen des Spanischunterrichts (P, 6 CP, KP) | 6 CP | ||||
3. Sem. | Möglichkeit zum Auslandsstudium oder studienrelevanten Auslandsaufenthalt (fakultativ, empfohlen) | ||||||
1. Jahr | 2. Sem. | A1 Basismodul Linguistik (WP, 6 CP, 2 TP, A 1a, A1b mit jeweils 3 CP) oder A2 Basismodul Literaturwissenschaft (WP, 6 CP, 2 TP A2a, A2b mit jeweils 3 CP) | A4 Basismodul Sprachpraxis (P, 9 CP, 2 TP, A4a mit 5 CP, A4b mit 4 CP) | 18 CP | |||
1. Sem. | A3.1a Basismodul Landeswissenschaft a (P, 3 CP, KP) |
P/WP: Pflicht-/Wahlpflichtmodul, MP = Modulprüfung; TP=Teilprüfung; KP = Kombinationsprüfung.
**: Das Modul B3.1-OL Aufbaumodul Sprachpraxis kann zwischen dem 3. und dem 6. Semester abgeschlossen werden und auch auf zwei Semester verteilt studiert werden.
Anlage 3b
Anlage 3b: Studienverlaufsplan Hispanistik/Spanisch 60 CP (Koop - OL)
3. Jahr | 6. Sem. | ggfs. Modul Bachelorarbeit*** D-Pf Linguistik (Thesis 12 CP, 1 PL, Begleitseminar 3 CP, 1 SL) | (ggfs. 15 CP) | ||||||
5. Sem. | C1a Profilmodul Linguistik a oder C1b Profilmodul Linguistik b oder C2a Profilmodul Literaturwissenschaft a: Spanischsprachige Literaturen von der Renaissance bis zur Gegenwart oder C2b Profilmodul Literaturwissenschaft b: Literatur und Film (WP, jeweils 6 CP, KP) | 6 CP | |||||||
2. Jahr | 4. Sem. | B1a Aufbaumodul Linguistik I: Kontrastive Linguistik Spanisch-Deutsch (P, 3 CP, KP) und B1b* Aufbaumodul Linguistik II (Selbststudieneinheit) (P, 3 CP, MP) | B2a Aufbaumodul Literaturwissenschaft a: Textanalyse (P, 3 CP, KP) und B2.1b* Aufbaumodul Literaturwissenschaft b (Selbststudieneinheit) (P, 3 CP, MP*) | FD 1 Basismodul Fachdidaktik: Didaktische Grundlagen des Spanischunterrichts (P, 6 CP, KP) | B3.1 Aufbaumodul Sprachpraxis (P, 9 CP, KP)** | 27 CP | |||
3. Sem. | Möglichkeit zum Auslandsstudium oder studienrelevanten Auslandsaufenthalt**** | ||||||||
1. Jahr | 2. Sem. | A1 Basismodul Linguistik (P, 6 CP, 2 TP A 1a, A1b mit jeweils 3 CP) | A2 Basismodul Literaturwissenschaft (P, 6 CP, 2 TP; A2a, A2b mit jeweils 3 CP) | A3.1b Basismodul Landeswissenschaft b (P, 3 CP, KP) | A4 Basismodul Sprachpraxis (P, 9 CP, 2 TP; A4a mit 5 CP, A4b mit 4 CP) | 27 CP | |||
1. Sem. | A3.1a Basismodul Landeswissenschaft a (P, 3 CP, KP) |
P/WP: Pflicht-/Wahlpflichtmodul; MP = Modulprüfung; TP=Teilprüfung; KP = Kombinationsprüfung.
*: Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen
**: Das Modul B3 Aufbaumodul Sprachpraxis kann zwischen dem 3. und dem 6. Semester abgeschlossen werden und auch auf zwei Semester verteilt studiert werden.
*** Abweichend zu den Studierenden des Bachelor mit Lehramtsoption an der Universität Bremen sind für Kooperationsstudierende mit der Universität Oldenburg als Heimatuniversität beide Teile des Moduls obligatorisch.
**** Obligatorisch für Studierende mit Heimatuniversität Bremen; für Studierende mit Heimatuniversität Oldenburg gilt
§ 1 Absatz 4 Satz 2
der Bachelorprüfungsordnung im Rahmen der Kooperation der Universitäten Bremen und Oldenburg: „Ist im Master of Education Gymnasium das Oldenburger Fach ebenfalls eine fremdsprachige Philologie, so ist nur in einem der beiden Fächer ein Auslandsaufenthalt nachzuweisen.“
Anlage 4
Anlage 4: Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“
§ 1 Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren
(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin bzw. einem Prüfer gemäß
§ 27 AT BPO
vorzubereiten. Die Prüferin bzw. der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie bzw. er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahl-Verfahren ist zulässig.
(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin bzw. der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung
-
die ausgewählten Fragen,
-
die Musterlösung und
-
das Bewertungsschema gemäß Absatz 4
festzulegen.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.
(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note
- | „sehr gut“, | wenn mindestens 75 Prozent, |
- | „gut“, | wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent, |
- | „befriedigend“, | wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent, |
- | „ausreichend“ | wenn keine oder weniger als 25 Prozent |
der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.
(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.
(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5 zweiter Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.
§ 2 Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“
(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.
(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des
§ 24 Absatz 6 AT BPO
die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.
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