Verordnung über den Verkehr mit Taxen in der Stadtgemeinde Bremen (Taxenverordnung in der Stadtgemeinde Bremen)
Verordnung über den Verkehr mit Taxen in der Stadtgemeinde Bremen (Taxenverordnung in der Stadtgemeinde Bremen) Vom 11. Februar 2016
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172) |
Aufgrund des § 47 Absatz 3 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 482 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit
§ 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen des Personenbeförderungsgesetzes
vom 18. Mai 1993 (Brem.GBl. S. 155 - 9240-a-2) wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich und Beförderungspflicht
(1) Diese Verordnung gilt für den Verkehr mit Taxen innerhalb der Stadtgemeinde Bremen, soweit Satz 2 nicht anderes bestimmt. Im stadtbremischen Überseehafengebiet Bremerhaven ist die
Verordnung über den Verkehr mit Taxen in der Stadtgemeinde Bremerhaven
anzuwenden.
(2) Innerhalb des Pflichtfahrgebietes besteht Beförderungspflicht. Auch Kurzfahrten sind durchzuführen. § 13 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen im Personenverkehr bleibt unberührt.
(3) Ein Blindenführ- oder Assistenzhund ist nach Maßgabe des § 15 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr in der Taxe mitzunehmen, wenn eine Person, in deren Schwerbehindertenausweis die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen ist, einen Fahrauftrag erteilt.
§ 2 Bereithalten von Taxen
(1) Bereithalten im Sinne dieser Verordnung ist das Aufstellen unbestellter, dienstbereiter Taxen.
(2) Taxen dürfen nur auf den nach Zeichen 229 der Straßenverkehrs-Ordnung gekennzeichneten Taxenständen bereitgehalten werden. Taxenstände dürfen nicht als Parkplätze benutzt werden.
(3) Die Fahrerin oder der Fahrer der Taxe hat sich während des Bereithaltens der Taxe im Fahrzeug oder in der Nähe des Fahrzeugs aufzuhalten.
§ 3 Benutzung von Taxenständen
Voraussetzung für die Benutzung von Taxenständen ist, dass die Unternehmerin oder der Unternehmer einen Betriebssitz in der Stadtgemeinde Bremen hat.
§ 4 Ordnung auf den Taxenständen
(1) Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Taxenständen aufzustellen und ständig fahrbereit zu halten. Verlässt eine Taxe den Taxenstand, so haben nachfolgende Taxen unverzüglich nachzurücken.
(2) An den Taxenständen steht den Fahrgästen die Wahl der Taxe frei. Erhält die Fahrerin oder der Fahrer einer Taxe, die nicht an erster Stelle steht, einen Fahrauftrag, so ist diesem Fahrzeug die ungehinderte Abfahrt zu ermöglichen.
(3) Taxen dürfen auf den Taxenständen nicht instandgesetzt oder gewaschen werden.
(4) Der Straßenreinigung muss Gelegenheit gegeben werden, die Taxenstände zu reinigen. Auf Verlangen der Straßenreinigung sind die Taxenstände zu räumen.
§ 5 Dienstbetrieb
(1) Die Taxen sind außen und innen in einem sauberen und ansehnlichen Zustand zu halten. Sie sind für die Aufnahme von Fahrgästen gut belüftet bereitzustellen. In Taxen darf nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes nicht geraucht werden.
(2) Innere oder äußere Beschädigungen des Fahrzeuges sind unverzüglich zu beheben.
(3) Der Fahrdienst ist in sauberer und ordentlicher Kleidung durchzuführen.
§ 6 Mitführen von Dokumenten
Wer eine Taxe führt, hat den Text dieser Verordnung und der Taxentarifverordnung der Stadtgemeinde Bremen in der jeweils geltenden Fassung mitzuführen. Dem Fahrgast ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.
§ 7 Belehrungspflicht
(1) Die Unternehmerin oder der Unternehmer ist verpflichtet, sein Fahrpersonal bei dessen Einstellung über die Rechte und Pflichten einer Fahrzeugführung nach dem Personenbeförderungsgesetz, der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr, der Taxenverordnung in der Stadtgemeinde Bremen sowie der Taxentarifverordnung der Stadtgemeinde Bremen zu belehren.
(2) Die Unternehmerin oder der Unternehmer ist verpflichtet, seinem Fahrpersonal bei dessen Einstellung die in Absatz 1 genannten Vorschriften gegen Unterschrift zur Kenntnis zu geben.
§ 8 Ersatztaxen
(1) Wird eine Ersatztaxe länger als 72 Stunden eingesetzt, ist dies in die Genehmigungsurkunde und dem Auszug aus der Genehmigungsurkunde einzutragen. Die Aufsichtsbehörde kann für die Ersatztaxe eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil 1, einen Nachweis über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung als Taxe, eine Kopie der Eichbescheinigung des Fahrpreisanzeigers und eine Kopie des aktuellen Hauptuntersuchungsberichts nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und § 41 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen im Personenverkehr anfordern.
(2) Die In- und Außerbetriebnahme einer Ersatztaxe für einen kürzeren als den in Absatz 1 genannten Zeitraum, ist zu dokumentieren. Die Dokumentation ist auf Verlangen der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Unterlagen sind durch die Unternehmerin oder den Unternehmer 5 Jahre aufzubewahren.
§ 9 Beförderungsentgelt
Die Taxentarifverordnung der Stadtgemeinde Bremen ist einzuhalten.
§ 10 Fundsachen
Fundsachen sind nach § 11 Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr unverzüglich bei der dafür vorgesehenen Einrichtung des Betriebs oder bei dem örtlich zuständigen Fundamt abzugeben, wenn sie der oder dem Berechtigten nicht sofort zurückgegeben werden können.
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1 Nummer 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer als Fahrerin oder als Fahrer sowie als Unternehmerin oder Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen
§ 1
Absatz 2 Satz 2 Kurzfahrten nicht durchführt,
2.
entgegen
§ 2
Absatz 2 eine Taxe außerhalb der Taxenstände bereithält,
3.
entgegen
§ 2
Absatz 3 sich während des Bereithaltens der Taxe nicht im Fahrzeug oder in der Nähe des Fahrzeugs aufhält,
4.
entgegen
§ 3
einen Taxenstand benutzt, obwohl das Unternehmen keinen Betriebssitz in Bremen hat,
5.
entgegen
§ 4
Absatz 1 die Taxe nicht in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Taxenständen bereitstellt, nicht ständig fahrbereit hält oder nicht nachrückt,
6.
entgegen
§ 4
Absatz 2 einen Fahrer oder eine Fahrerin an der Abfahrt vom Taxenstand hindert,
7.
entgegen
§ 4
Absatz 3 eine Taxe auf einem Taxenstand instand setzt oder wäscht,
8.
entgegen
§ 4
Absatz 4 sich weigert, den Taxenstand zwecks Reinigung durch die Straßenreinigung zu räumen,
9.
entgegen
§ 5
Absatz 1 die Taxe nicht in einem sauberen und ansehnlichen Zustand hält,
10.
entgegen
§ 5
Absatz 2 innere oder äußere Beschädigungen nicht unverzüglich behebt,
11.
entgegen
§ 5
Absatz 3 den Fahrdienst nicht in sauberer und ordentlicher Kleidung durchführt,
12.
entgegen
§ 6
nicht den Text dieser Verordnung und der Taxentarifverordnung mitführt oder dem Fahrgast auf Verlangen nicht Einsicht gewährt,
13.
entgegen
§ 8
Absatz 1 Satz 1 eine Ersatztaxe länger als 72 Stunden einsetzt, ohne sie in die Genehmigungsurkunde eintragen zu lassen,
14.
entgegen
§ 8
Absatz 1 Satz 2 die Unterlagen trotz Anforderung der Aufsichtsbehörde nicht vorlegt,
15.
entgegen
§ 8
Absatz 2 Satz 1 keine Dokumentation führt oder diese entgegen
§ 8
Absatz 3 Satz 2 nicht auf Verlangen der Aufsichtsbehörde vorlegt,
16.
entgegen
§ 8
Absatz 2 Satz 3 die Unterlagen nicht mindestens 5 Jahre aufbewahrt.
(2) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde ist die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Verkehr mit Taxen in der Stadtgemeinde Bremen vom 19. September 1978 (Brem.GBl. S. 195 - 9240-a-1 ) außer Kraft.
Bremen, den 11. Februar 2016
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
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