Verordnung über die Zuweisung von Aufgaben an die Straßenbaubehörden im Land Bremen
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Verordnung über die Zuweisung von Aufgaben an die Straßenbaubehörden im Land Bremen

Verordnung über die Zuweisung von Aufgaben an die Straßenbaubehörden im Land Bremen Vom 20. November 2015
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
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Aufgrund des

§ 46a Satz 2

in Verbindung mit

§ 46 Absatz 1 Nummer 1 Bremisches Landesstraßengesetz

vom 20. Dezember 1976 (Brem.GBl. S. 341 - 2182-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 17. Dezember 2013 (Brem.GBl. S. 796 - 2182-a-1) geändert worden ist, wird verordnet:
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§ 1

(1) Die Zuständigkeit der Obersten Landesstraßenbaubehörde wird in den Fällen des § 2 Absatz 6 des Bundesfernstraßengesetzes (Widmung, Umstufung und Einziehung) auf die Obere Landesstraßenbaubehörde übertragen. Die Entscheidungen der Oberen Landesstraßenbaubehörde ergehen im Einvernehmen mit der Obersten Landesstraßenbaubehörde.
(2) Der Antrag auf Berichtigung des Grundbuches nach § 6 Absatz 3 des Bundesfernstraßengesetzes ist von der Oberen Landesstraßenbaubehörde zu stellen.
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§ 2

(1) Die Zuständigkeit der Obersten Landesstraßenbaubehörde nach dem Bundesfernstraßengesetz wird in den Fällen
1.
des § 9 Absatz 2 und 5 (Zustimmung zu und Genehmigung von baulichen Anlagen an Bundesfernstraßen) und
2.
des § 9 Absatz 8 (Zulassung von Ausnahmen)
auf die örtlich zuständigen Straßenbaubehörden übertragen. Die Entscheidungen der Straßenbaubehörden ergehen in den Fällen der Nummer 2 im Benehmen mit der Obersten Landesstraßenbaubehörde.
(2) Die Straßenbaubehörden haben sich in den Verfahren zu den Orts- oder Landesplanungen nach § 16 Absatz 3 des Bundesfernstraßengesetzes mit der Obersten Landesstraßenbaubehörde ins Benehmen zu setzen.
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§ 3

(1) Bei der Durchführung der Auftragsverwaltung des Bundes für die Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs können weitere Aufgaben und Befugnisse auf die Obere Landesstraßenbaubehörde oder die Straßenbaubehörden übertragen werden.
(2) Die nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben und Befugnisse werden in einer Aufgabenliste als
Anlage
geführt.
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§ 4

Die Aufwendungen, die den Straßenbaubehörden durch die Wahrnehmung der sich aus dieser Verordnung ergeben Aufgaben entstehen, sind entsprechend zu erstatten.
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§ 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 20. November 2015
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
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Anlage
(zu

§ 3

Absatz 2)
Aufgaben der Straßenbaubehörden im Land Bremen
Aufgaben nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) Oberste Landesstraßen- baubehörde Obere Landesstraßen- baubehörde Straßenbau- behörde¹
1 Grundsätzliches
1.1 Teilnahme GKVS X
1.2 Teilnahme GKVS - AK „Straßenbaupolitik“ X (X)
1.3 Teilnahme Leiterbesprechung Straßenbau X X
1.4 Teilnahme² Bund-Länder-Dienstbesprechungen, Arbeitskreise, Fachausschüsse etc. (Planung, Straßenbautechnik, Brücken und Ingenieurbau etc.) X X
1.5 Teilnahme Abstimmung Leiter der Mittelbehörden X
1.6 Einführungserlasse der Auftragsverwaltung X
1.7 Koordination Erstellung BVWP X
1.8 Koordination Erstellung Bedarfsplan/5-Jahresplan X
1.9 Stellungnahmen zu Gesetzen, Richtlinien, Erlassen etc. X (X)
1.10 Koordination von Anfragen des Bundes (Petitionen, Eingaben, Fragestellungen des Ministers etc.) X
1.11 Koordination Freigaben, Spatenstiche etc. [X] X
1.12 Erstellung von Statistiken für den Bund [X] X
1.13 Entscheidung über Widmung, Umstufung, Einziehung (gem. § 2 Abs. 6 FStrG) O X
1.14 Antrag auf Berichtigung des Grundbuches (gem. § 6 Abs. 3 FStrG) X
1.15 Erlaubnisse und Zustimmungen zu Sondernutzungen (gem. § 8 Abs. 1 FStrG) X
1.16 Zustimmung zu Baugenehmigungen zur Errichtung baulicher Anlagen an Bundesfernstraßen (gem. § 9 Abs. 2 FStrG) X
1.17 Genehmigung von baulichen Anlagen an Bundesfernstraßen (gem. § 9 Abs. 5 FStrG) X
1.18 Erteilung von Ausnahmen von Verboten (gem. § 9 Abs. 8 FStrG) [X] X
1.19 Beteiligung wenn Orts- und Landesplanungen die Änderung bestehender oder die Schaffung neuer Bundesfernstraßen zur Folge haben (gem. § 16 Abs. 3 FStrG) [X] X
1.20 Stellungnahme als TöB (Auftragsverwaltung) z.B. zu Bebauungsplänen X
1.21 Anordnungen entsprechend § 8 Abs. 7a FStrG X
1.22 Einräumen von Nutzungsrechten nach § 8 Abs. 10 FStrG X
1.23 Zuständigkeit für Ordnungswidrigkeiten nach § 23 FStrG X
1.24 Anerkennung der Prüfstellen für Baustoffe und Baustoffgemische im Straßenbau (RAP Stra 10) X
2 Finanzierung
2.1 Aufstellung von Straßenbauprogrammen (Bund, Land) X
2.2 Teilnahme Finanzierungsbesprechung Bund Bedarfsplan X (X)
2.3 Teilnahme Finanzierungsbesprechung Bund Einzelprojekte [X] X (X)
2.4 Aufstellung Finanzierungsplanung Bedarfsplanmaßnahmen X
2.5 Aufstellung Finanzierungsplanung Erhaltungsmaßnahmen X
2.6 Koordination Finanzierung Bedarfsplanmaßnahmen O X
2.7 Koordination Finanzierung Erhaltungsmaßnahmen [X] X
2.8 Koordination § 5a-Maßnahmen X
2.9 Abstimmung SBP (Straßenbauplan) O X
2.10 Aufstellung des Entwurfs Bundeshaushalt O X
2.11 Bewirtschaftung des Bundeshaushaltes und des Kapitels 0687 des Landeshaushaltes X
2.12 Kontinuierliche Mittelverfolgung bei den Einzelmaßnahmen mit d. Ziel vollständiger Nutzung der Bundesmittel X
2.13 Rechnungsabwicklung der Einzelmaßnahmen X
2.14 Prüfung von Ablöseberechnungen X
3 Planung (Straße, Ingenieurbauwerke)
3.1 Planung der Bundesfernstraßen (ohne A 281) [X] X
3.2 Teilnahme Planungsbesprechung [X] [X] X
3.3 Koordinierung RE X
3.4 Aufstellung RE X
3.5 Inhaltliche Abst. von Detailfragen der Einzelmaßnahmen mit dem Bund (Planung, PLF, Ausführungsplanung) [X] X
3.6 Aufstellung der Entwürfe für Ingenieurbauwerke gem. RAB-ING X
3.7 Vorlagen von Bauwerksentwürfen gem. RAB-ING beim Bund [X] X
4 Regelung der Zeichnungs- und Genehmigungsvermerke innerhalb der Auftragsverwaltung
4.1 Aufstellungsvermerk, Zeichnung ‘aufgestellt‘ X
4.2 Prüfvermerk des RE-Entwurfes bzw. des RAB-ING-Entwurfes, Zeichnung ‘geprüft‘ [X] X
4.3 Genehmigungsvermerk a) Vorlage beim Bund gem. Vorlagegrenzen: Mit Genehmigung der RE-Entwürfe wird die Einstellung und Finanzierung der Maßnahme über den Straßenbauplan des Bundeshaushaltes zulässig. Zeichnung „gesehen“ vor Beteiligung des Bundes X
b) ohne Vorlage beim Bund: Maßnahmen und Vorhaben, die nicht dem Bund zur Erteilung seines Gesehenvermerkes vorzulegen sind, werden von der projektbearbeitenden Stelle genehmigt. Mit dem Gesehenvermerk wird bestätigt, dass die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen und die Finanzmittel bereitstehen. Zeichnung „gesehen“ X
4.4 Freigabe der Ausführungsplanung X
4.5 Zustimmung im Einzelfall (Abstimmung mit Bund) [X] X
4.6 Erteilung von Zustimmung im Einzelfall [X] X
5 Baudurchführung (Straße, Ingenieurbauwerke)
5.1 Bau der Bundesfernstraßen (AG, Koordination etc.) (ohne A 281) [X] X
5.2 Inhaltliche Abst. von Detailfragen der Einzelmaßn. mit dem Bund (Planung, PLF, Ausführungspl.) [X] X (X)
5.3 Bau der Ingenieurbauwerke [X] X
6 Bauliche Erhaltung und Betriebliche Unterhaltung von Bundesfernstraßen
6.1 Koordinierung der Erhaltung und des Betriebs X
6.2 Durchführung der Erhaltung und des Betriebs X
7 Sonstiges
7.1 Grundsatzfragen der Straßenbauverwaltung X (X)
7.2 Koordination von Depu-/ Senatsvorlagen/Petitionen X (X)
7.3 Grundsätze Kreuzungsrichtlinien/Kreuzungsvereinbarungen [X] X
7.4 Ansprechpartner für die DEGES X
7.5 Durchführung von Vergabeverfahren (VOF, VOB, VOL) im Rahmen der Planung, Baudurchführung, Erhaltung und Betrieb [X] X
7.6 Prüfung der Anträge, Erstellung TWP, Aufstellung der Zuwendungsbescheide, Prüfung der Verwendungsnachweise bei Maßnahmen nach § 5a FStrG X
Legende
X Zuständigkeit
O Einvernehmensherstellung
[X] Benehmensherstellung
(X) Übertragung der Zuständigkeit im Einzelfall

Fußnoten

¹
Örtlich zuständige Straßenbaubehörde für die Stadtgemeinde Bremen und die Stadtgemeinde Bremerhaven
²
Die Teilnahme erfolgt auf Grundlage der Übersichten des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr und des Amtes für Straßen und Verkehr Bremen. Diese werden laufend aktualisiert und abgestimmt.
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