Bremische Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BremBHV1-V)
DE - Landesrecht Bremen

Bremische Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BremBHV1-V)

Bremische Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BremBHV1-V) Vom 15. Dezember 2015
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Aufgrund des § 38 Absatz 9 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 und 2 und § 26 Absatz 1 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), das durch Artikel 392 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet der Senat:
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§ 1 Treiben und Halten von Rindern

(1) Rinder aus nicht BHV1-freien Beständen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 der BHV1-Verordnung dürfen weder auf öffentlichen Wegen getrieben noch auf Weiden gehalten werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Rinder eines Bestandes, der zu mindestens 30 Prozent aus Kühen besteht und
a)
aus dem alle Reagenten entfernt sind,
b)
für den sich die Tierhalterin oder der Tierhalter zur Durchführung der Maßnahmen nach Anlage 1 der BHV1-Verordnung verpflichtet hat,
c)
für den frühestens 30 Tage nach dem Entfernen des letzten Reagenten festgestellt worden ist, dass die Voraussetzungen nach Abschnitt I Nummer 1 Buchstabe a und c der Anlage 1 der BHV1-Verordnung vorliegen, und
d)
für den die frühestens 30 Tage nach dem Entfernen des letzten Reagenten durchgeführte erste Untersuchung nach Abschnitt I Nummer 1 Buchstabe b der Anlage 1 der BHV1-Verordnung ergeben hat, dass die dort genannten Voraussetzungen vorliegen.
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§ 2 Kennzeichnung und Halten von Reagenten

(1) Reagenten im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 3 der BHV1-Verordnung sind von der Tierhalterin oder dem Tierhalter unverzüglich nach Vorliegen des Befundes an einem Ohr mit einer roten Plastikohrmarke mit rundem Dorn- und Lochteil von mindestens 25 mm Durchmesser und im Bestandsregister nach § 32 der Viehverkehrsverordnung in der Spalte „Bemerkungen“ durch die Angabe „BHV1“ zu kennzeichnen. Bei Verlust der Ohrmarke ist der Reagent unverzüglich mit einer neuen Ohrmarke im Sinne des Satzes 1 zu kennzeichnen.
(2) Die Pflicht zur Kennzeichnung mit einer Ohrmarke nach Absatz 1 gilt nicht in Bezug auf Reagenten eines Bestandes, in dem alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und zur Schlachtung abgegeben werden sollen.
(3) Reagenten sind so zu halten, dass sie nicht in Berührung mit Rindern anderer Bestände kommen können. Satz 1 gilt nicht für Transporte, bei denen alle Rinder unmittelbar zur Schlachtung befördert werden.
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§ 3 Impfverbot und Einstellungsverbot

(1) Die Impfung von Rindern gegen eine BHV1-Infektion ist verboten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für Rinder zulassen, die aus dem Inland verbracht werden sollen, wenn der Bestimmungsstaat eine Impfung verlangt. Satz 1 gilt nicht für Rinder eines Bestandes, für den eine Ausnahme nach

§ 5

Absatz 2 Satz 1 zugelassen ist.
(2) In einen Rinderbestand dürfen nur noch BHV1-freie Rinder im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2 der BHV1-Verordnung eingestellt werden, die nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft sind und für die eine amtstierärztliche Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 oder 3 der BHV1-Verordnung vorliegt.
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§ 4 Dokumentation von Impfungen

Die Tierhalterin oder der Tierhalter hat die Impfung eines Rindes gegen eine BHV1-Infektion unter Angabe der Ohrmarkennummer, des verwendeten Impfstoffes und des Impfdatums unverzüglich zu dokumentieren und diese Unterlagen zusammen mit dem Bestandsregister nach § 32 der Viehverkehrsverordnung aufzubewahren sowie dem Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen auf Verlangen vorzulegen. Eine Dokumentation nach Satz 1 ist nicht erforderlich, wenn die Tierärztin oder der Tierarzt, die oder der das Rind geimpft hat, die Impfung in der elektronischen Datenbank nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. EG Nr. L 204 S.1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S.1), dokumentiert hat.
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§ 5 Entfernen von Reagenten

(1) Werden Reagenten in einem Rinderbestand festgestellt, so hat die Tierhalterin oder der Tierhalter sie unverzüglich zu entfernen.
(2) Der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen kann in begründeten Einzelfällen auf schriftlichen Antrag im Einvernehmen mit der Niedersächsischen Tierseuchenkasse Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn
1.
Gründe der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,
2.
aufgrund der Zahl der Reagenten in einem Rinderbestand deren Entfernung eine unbillige Härte für die Tierhalterin oder den Tierhalter bedeutet und
3.
die Tierhalterin oder der Tierhalter ein tierärztliches Sanierungskonzept vorlegt, durch das der Rinderbestand in weniger als drei Jahren BHV1-frei werden kann, und sie oder er sich zur Durchführung des Sanierungskonzeptes verpflichtet.
Eine Ausnahme nach Satz 1 ist auf höchstens drei Jahre zu befristen. Sie ist zu widerrufen, wenn das Sanierungskonzept nicht oder nicht zeitgerecht durchgeführt wurde, gegen Vorschriften der BHV1-Verordnung verstoßen wurde oder Gründe der Seuchenbekämpfung entgegenstehen.

§ 49 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes

bleibt unberührt.
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§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen

§ 1

Absatz 1 ein Rind auf einem öffentlichen Weg treibt oder auf einer Weide hält,
2.
entgegen

§ 2

Absatz 1 einen Reagenten nicht oder nicht unverzüglich nach Vorliegen des Befundes
a)
mit einer roten Plastikohrmarke mit rundem Dorn- und Lochteil von mindestens 25 mm Durchmesser und
b)
im Bestandsregister nach § 32 der Viehverkehrsverordnung in der Spalte „Bemerkungen“ durch die Angabe „BHV 1“
kennzeichnet,
3.
entgegen

§ 2

Absatz 3 einen Reagenten so hält, dass er mit einem Rind eines anderen Bestandes in Berührung kommen kann,
4.
entgegen

§ 3

Absatz 1 eine Impfung gegen eine BHV1-Infektion durchführt,
5.
entgegen

§ 3

Absatz 2 ein nicht BHV1-freies Rind oder ein geimpftes Rind in einen Rinderbestand einstellt,
6.
entgegen

§ 4

eine Impfung nicht, nicht vollständig oder nicht unverzüglich dokumentiert,
7.
entgegen

§ 4

die Unterlagen nicht aufbewahrt oder
8.
entgegen

§ 5

einen Reagenten nicht aus dem Rinderbestand entfernt.
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 32 Absatz 3 des Tiergesundheitsgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 30 000 Euro geahndet werden.
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§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 15. Dezember 2015
Der Senat
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