Ortsgesetz über die Ordnung und das Verhalten auf Volksfesten in der Stadt Bremen
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Ortsgesetz über die Ordnung und das Verhalten auf Volksfesten in der Stadt Bremen

Ortsgesetz über die Ordnung und das Verhalten auf Volksfesten in der Stadt Bremen Vom 16. März 2016
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 17.09.2024 (Brem.GBl. S. 711)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft nach

§ 4 des Gesetzes über die Rechtssetzungsbefugnisse der Gemeinden

vom 16. Juni 1964 (Brem.GBl. S 59 - 2012-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 6. Oktober 2009 (Brem.GBl. S. 379) geändert worden ist, beschlossene Ortsgesetz:

§ 1 Verhalten auf Volksfesten

(1) Besucher und Besucherinnen der von der Stadtgemeinde Bremen veranstalteten Volksfeste haben sich so zu verhalten, dass
1.
andere Personen nicht gefährdet oder geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden,
2.
fremde Sachen nicht gefährdet oder geschädigt werden.
(2) Das Fahren mit Fahrzeugen und das Mitführen von Fahrrädern, Mofas, Kleinkrafträdern oder Krafträdern ist während der Öffnungszeiten auf der Veranstaltungsfläche Bürgerweide nicht erlaubt. Ausgenommen bleiben Fahrzeuge der Polizei, der Feuerwehr und des Rettungsdienstes, der unumgänglich notwendige Lieferverkehr, Krankenfahrstühle und weitere Fahrzeuge, mit denen die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation das Befahren im Einzelfall oder allgemein gestattet hat.
(3) Auf der Veranstaltungsfläche dürfen von Besuchern und Besucherinnen nicht mitgeführt werden:
1.
Glasflaschen, Krüge, Becher oder andere Behältnisse aus hartem oder zerbrechlichem Material, ausgenommen in zugelassenen Schankbetrieben,
2.
Schlagstöcke, Baseballschläger, Metallrohre oder diesen Gegenständen in der Wirkung gleichstehende Gegenstände, mit denen durch Hieb oder Stoß auf Personen oder Sachen eingewirkt werden kann,
3.
pyrotechnische Gegenstände wie Feuerwerkskörper, Raketen oder Leuchtkugeln,
4.
Messer, soweit sie nicht bereits dem Waffengesetz unterfallen, Rasierklingen oder zweckentfremdet angeschärfte Werkzeuge,
5.
Hunde oder andere Tiere, ausgenommen Blindenführhunde und andere Assistenzhunde sowie Diensthunde von Behörden sowie des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes.
(4) Es ist verboten,
1.
nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene bauliche Anlagen oder Zäune zu erklettern,
2.
erkennbar nicht für Besucher und Besucherinnen zugelassene Bereiche, wie den Wohnwagenbereich der Anbieter und Anbieterinnen oder technische Bereiche hinter den Betrieben zu betreten,
3.
Fahrgeschäfte entgegen den allgemeinen oder im Einzelfall erteilten Weisungen des Betreibers oder der Betreiberin oder seines oder ihres Personals zu benutzen.
(5) Das Verteilen von Werbung oder das Anbieten von Leistungen oder Waren durch Personen, die für die Veranstaltung nicht zugelassen sind, ist nicht erlaubt.

§ 2 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
entgegen

§ 1

Absatz 1 Personen gefährdet, schädigt, behindert oder belästigt oder Sachen gefährdet oder beschädigt,
2.
entgegen

§ 1

Absatz 2 die Veranstaltungsfläche mit Fahrzeugen befährt oder Fahrräder, Mofas, Kleinkrafträder oder Krafträder mitführt,
3.
entgegen

§ 1

Absatz 3 Gegenstände oder Tiere mitführt,
4.
entgegen

§ 1

Absatz 4 Nummer 1 bauliche Anlagen oder Zäune erklettert,
5.
entgegen

§ 1

Absatz 4 Nummer 2 nicht für Besucher und Besucherinnen zugelassene Bereiche betritt,
6.
entgegen

§ 1

Absatz 4 Nummer 3 Fahrgeschäfte entgegen den Weisungen des Betreibers oder der Betreiberin oder seines oder ihres Personals benutzt,
7.
entgegen

§ 1

Absatz 5 Werbung verteilt oder Leistungen oder Waren anbietet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 2 500 Euro geahndet werden.
(3) Die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Ortsgesetz.

§ 3 Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 16. März 2016
Der Senat
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