Fachspezifische Prüfungsordnung für das Fach „Kulturwissenschaft“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium an der Universität Bremen
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Fachspezifische Prüfungsordnung für das Fach „Kulturwissenschaft“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium an der Universität Bremen

Fachspezifische Prüfungsordnung für das Fach „Kulturwissenschaft“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium an der Universität Bremen Vom 29. Juni 2016
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ordnung vom 14. Juli 2021 (Brem.ABl. S. 779)
Der Fachbereichsrat des Fachbereichs 9 (Kulturwissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 29. Juni 2016 gemäß

§ 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG)

i. V. m.

§ 62 BremHG

in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 203), folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem
Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT BPO) der Universität Bremen
vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1 Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss im Zwei-Fächer-Bachelorstudium sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern.
(2) Wird die Bachelorarbeit im Studienfach „Kulturwissenschaft“ geschrieben, wird aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung der Abschlussgrad
Bachelor of Arts (abgekürzt B. A.)
verliehen.

§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Das Fach „Kulturwissenschaft“ wird als Zwei-Fächer-Bachelorstudium gemäß

§ 4 Absatz 1 Ziffer 2 AT BPO

studiert. Im Profilfach ist ein General Studies Bereich gemäß

§ 1 Absatz 1 Ziffer 2 AT BPO

im Gesamtumfang von 15 CP zu absolvieren. In diesem Bereich können General Studies Angebote aus dem Fachbereich 9 oder Angebote der Fachergänzenden Studien der Universität Bremen belegt werden. Zudem sind im Praxismodul 3 CP der General Studies (Begleitveranstaltung) integriert.
(2) Im Zwei-Fächer-Bachelorstudium kann das Studienfach „Kulturwissenschaft“ als Profilfach oder als Komplementärfach studiert werden. Die
Anlagen 1
und
2
regeln die zu erbringenden Prüfungsleistungen. Die Anlagen 1a und 1b stellen den Studienverlauf dar, wenn
a)
das Studienfach „Kulturwissenschaft“ als Profilfach studiert wird, das heißt insgesamt 120 CP umfasst (Anlage 1a),
b)
das Studienfach „Kulturwissenschaft“ als Komplementärfach studiert wird, das heißt insgesamt 60 CP umfasst (Anlage 1b).
Studierende entscheiden sich bei der Immatrikulation, ob sie das Fach „Kulturwissenschaft“ als Profil- oder Komplementärfach studieren wollen.
(3) Das Studium gliedert sich wie folgt:
a) Im Profilfach (120 CP):
- Modul Bachelorarbeit 15 CP
- Pflichtbereich 63 CP
- Wahlpflichtbereich 27 CP
- General Studies 15 CP
b) Im Komplementärfach (60 CP):
- Pflichtbereich 33 CP
- Wahlpflichtbereich 27 CP
(4) Die
Anlagen 1
und
2
stellen den Studienverlauf dar und regeln die zu erbringenden Prüfungsleistungen. Studierende, die im Zwei-Fächer-Bachelor die Studienfächer „Kulturwissenschaft“ und „Kommunikations- und Medienwissenschaft“ (kurz: KMW) in Kombination gewählt haben, müssen bei der Belegung von Modulen bestimmte Regeln beachten, siehe dazu die Hinweise in den Anlagen 1a und 1b und
2c
.
(5) Module werden als Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlmodule durchgeführt.
(6) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(7) Module im Pflicht- und im Wahlpflichtbereich werden in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt.
(8) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(9) Lehrveranstaltungen werden gemäß

§ 6 Absatz 1 AT BPO

durchgeführt.
(10) Das Studium beinhaltet im Zwei-Fächer-Bachelorstudium als Profilfach ein obligatorisches Praktikum im Umfang von 9 CP mit Begleitveranstaltungen im General Studies-Bereich. Im Praxismodul sind 6 CP für das Praktikum und 3 CP für die Begleitveranstaltung enthalten. Näheres regelt die Praktikumsordnung.

§ 3 Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß

§§ 8 ff. AT BPO

durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in
Anlage 3
aufgeführten Formen erfolgen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß

§ 20 Absatz 4 AT BPO

in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) bzw. „E-Klausuren“ durchgeführt werden. Näheres regelt
Anlage 4
.

§ 4 Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß

§ 22 AT BPO

in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module

Außer im Rahmen des

§ 6

Absatz 2 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6 Modul Bachelorarbeit

(1) Das Modul Bachelorarbeit (15 CP) setzt sich zusammen aus der Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP und einem begleitenden Seminar im Umfang von 3 CP. Das Modul wird mit der Bachelorarbeit abgeschlossen.
(2) Voraussetzung zur Anmeldung zur Bachelorarbeit ist der Nachweis von mindestens 50 CP aus dem Studienfach Kulturwissenschaft.
(3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 12 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 2 Wochen genehmigen.
(4) Die Bachelorarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit 2 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.
(5) Zur Bachelorarbeit findet kein Kolloquium statt.
(6) Die Bachelorarbeit kann im Studienfach „Kulturwissenschaft“ geschrieben werden, wenn das Fach als Profilfach studiert wird.

§ 7 Gesamtnote der Bachelorprüfung

Die Note des Moduls Bachelorarbeit macht 20% der Gesamtnote aus. 80% der Gesamtnote werden aus den mit CP gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden.

§ 8 Inkrafttreten und Geltungsbereich

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2016 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2016/17 im Bachelorstudiengang „Kulturwissenschaft“ (Zwei-Fächer-Studium) ihr Studium aufnehmen.
(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2016/17 das Studium des Profilfaches ,Kulturwissenschaft‘ aufgenommen haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Bereits erbrachte Leistungen werden anerkannt.
(3) Studierende, die vor dem Wintersemester 2016/17 das Studium des Komplementärfaches „Kulturwissenschaft“ aufgenommen haben und
-
das Modul 4a Aufbaumodul Teilgebiete/Aktuelle Felder und/oder
-
das Modul 11 Vertiefungsmodul: Praxis/Lektüre/Forschung
gemäß der Prüfungsordnung vom 1. Dezember 2010, zuletzt geändert am 11. Januar 2012, belegt haben, können auf Antrag an den Prüfungsausschuss in die vorliegende Prüfungsordnung wechseln. Voraussetzung dafür ist, dass das Modul 5 a/b Methodenmodul 1 (Qualitative Methoden) weder belegt noch absolviert wurde. Der Antrag ist bis zum 30. November 2016 an den Prüfungsausschuss zu stellen. Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.
(4) Studierende, die vor dem Wintersemester 2016/17 das Studium des Komplementärfaches „Kulturwissenschaft“ aufgenommen haben und
-
im Modul 4a Aufbaumodul Teilgebiete/Aktuelle Felder und/ oder
-
im Modul 5a/b Methodenmodul 1 (Qualitative Methoden) und/oder
-
im Modul 11 Vertiefungsmodul: Praxis/Lektüre/Forschung
gemäß der Prüfungsordnung vom 1. Dezember 2010, zuletzt geändert am 11. Januar 2012, bereits Leistungen absolviert oder das Prüfungsverfahren zum jeweiligen Modul eröffnet haben, verbleiben in der Prüfungsordnung vom 1. Dezember 2010, zuletzt geändert am 11. Januar 2012.
(5) Die Prüfungsordnung vom 1. Dezember 2010, zuletzt geändert am 11. Januar 2012, tritt zum 30. September 2019 außer Kraft. Studierende des Komplementärfaches „Kulturwissenschaft“, die bis zum 30. September 2019 ihr Studium nicht beendet haben, wechseln spätestens dann, auf Antrag auch früher, in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage. Absatz 3 bleibt von einem Wechsel in die vorliegende Prüfungsordnung auf Antrag unberührt.
Genehmigt, Bremen, den 4. Juli 2016
Der Rektor der Universität Bremen
Anlagen
-
Anlage 1
:
Studienverlaufspläne im Zwei-Fächer-Bachelorstudium: Module und Prüfungsanforderungen
a)
wenn „Kulturwissenschaft“ Profilfach (120 CP) ist
b)
wenn „Kulturwissenschaft“ Komplementärfach (60 CP) ist
-
Anlage 2
:
Modulliste für Pflicht-, und Wahlpflichtmodule
-
Anlage 3
:
Weitere Prüfungsformen
-
Anlage 4
:
Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“
Anlage 1:
Studienverlaufspläne
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

1a) Studienverlaufsplan BA Kulturwissenschaft als Profilfach (120 CP)

Studienabschnitte gem. § 2 Absatz 2 Pflichtbereich Modul Bachelorarbeit Wahlpflichtbereich General Studies (Wahlbereich) CP/Verlauf
1. Jahr 1. Sem. Modul 1 Einführungsmodul: Ethnologie/Geschichte, Schulen, Theorien* (12 CP) Modul 2a** Einführungsmodul Kommunikations- u. Medienwissenschaft (9 CP) oder Modul 2b** Kultur und Medien (Ersatzmodul) für Studierende mit KMW im Komplementärfach (9 CP) General Studies (3 CP) 18 CP (inkl. 6 CP aus Modul 1)
2. Sem. Modul 3 Aufbaumodul Systematik (Wirtschaft, Politik, Religion) (6 CP) General Studies (6 CP) 18 CP (inkl. 6 CP aus Modul 1)
2. Jahr 3. Sem. Modul 4 Aufbaumodul Teilgebiete/Aktuelle Felder (9 CP) Modul 5 Methodenmodul I (Qualitative Methoden) (9 CP) 18 CP
4. Sem. Modul 7 Aufbaumodul Regionale/Lokale Studien (6 CP) Modul 6 Methodenmodul II (Qualitative Methoden: Vertiefung) (6 CP) General Studies (6 CP) 18 CP
3. Jahr 5. Sem. Modul 10 Praxismodul (9 CP) Modul 11 Vertiefungsmodul: Praxis/Lektüre/Forschung - Selbststudium (6 CP) Modul 8 a** Aufbaumodul Schwerpunkt Ethnologie oder Modul 8 b** Aufbaumodul Schwerpunkt KMW (9 CP) 24 CP
6. Sem. Modul 12 Modul Bachelorarbeit (15 CP) Modul 9 a**Vertiefungsmodul Schwerpunkt Ethnologie oder Modul 9 b** Vertiefungsmodul Schwerpunkt KMW (9 CP) 24 CP
∑ 120 CP
CP = Credit Points, Sem. = Semester, KMW = Kommunikations- und Medienwissenschaft,
*
Das Modul 1 (12 CP) ist ein zweisemestriges Modul: es besteht aus zwei Teilen, in denen jeweils für 1 Vorlesung und 1 Seminar zusammen 6 CP veranschlagt sind. Die zwei Teile sind: „Modul 1, Teil 1: Einführung Ethnologie (6 CP)“ und „Modul 1, Teil 2: Ethnologie/Geschichte, Schulen, Theorien (6 CP)“.
**
Studierende, die neben dem Profilfach Kulturwissenschaft als zweites Fach Kommunikations- und Medienwissenschaft studieren, belegen im Profilfach Kulturwissenschaft die Module 2b sowie 8a und 9a.

1b) Studienverlaufsplan BA Kulturwissenschaft als Komplementärfach (60 CP)

Studienabschnitte gem. § 2 Absatz 2 Pflichtbereich Wahlpflichtbereich CP/Verlauf
1. Jahr 1. Sem. Modul 1 Einführungsmodul: Ethnologie/Geschichte, Schulen, Theorien* (12 CP) Modul 2a*** Einführungsmodul Kommunikations- u. Medienwissenschaft (P) (9 CP)** oder Modul 2b** Einführungsmodul: Kultur und Medien (Ersatzmodul) für Studierende mit KMW im Profilfach (9 CP) 15 CP (inkl. 6 CP aus Modul 1)
2. Sem. Modul 3 Aufbaumodul Systematik (Wirtschaft, Politik, Religion) (6 CP) 12 CP (inkl. 6 CP aus Modul 1)
2. Jahr 3. Sem. Modul 4 Aufbaumodul Teilgebiete/Aktuelle Felder (9 CP) 9 CP
4. Sem. Modul 7 Aufbaumodul Regionale/Lokale Studien (6 CP) 6 CP
3. Jahr 5. Sem. Modul 8 a** Aufbau Vertiefungsmodul Schwerpunkt Ethnologie oder Modul 8 b** Aufbaumodul Schwerpunkt KMW (9 CP) 9 CP
6. Sem. Modul 9 a** Vertiefungsmodul Schwerpunkt Ethnologie oder Modul 9 b** Vertiefungsmodul Schwerpunkt KMW Praxis/Lektüre/Forschung (Selbststudium) (9 CP) 9 CP
∑ 60 CP
CP = Credit Points, Sem. = Semester, KMW = Kommunikations- und Medienwissenschaft
*
Das Modul 1 (12 CP) ist ein zweisemestriges Modul: Es besteht aus zwei Teilen, in denen jeweils für 1 Vorlesung und 1 Seminar zusammen 6 CP veranschlagt sind. Die zwei Teile sind: Modul 1, Teil 1: Einführung Ethnologie (6 CP) und Modul 1, Teil 2: Ethnologie/Geschichte, Schulen, Theorien (6 CP).
**
Studierende, die neben dem Komplementärfach Kulturwissenschaft als zweites Fach Kommunikations- und Medienwissenschaft studieren, belegen im Komplementärfach Kulturwissenschaft die Module 2b sowie 8a und 9a.
Anlage 2:
Modulliste (Gesamtliste)
2a) Modul Bachelorarbeit
K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei Teilprüfungen PL/SL (Anzahl)
M 12 Modul Bachelorarbeit Module Bachelor Thesis P (im Profilfach) 15 TP Bachelorarbeit 12 CP PL: 1
Begleitseminar 3 CP SL: 1
K.-Ziffer = Kennziffer; P = Pflichtmodul, WP = Wahlpflichtmodul, W = Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
2b) Pflichtbereich
K- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei Teilprüfungen PL/SL (Anzahl)
M 1 Einführungsmodul: Ethnologie/Geschichte, Schulen, Theorien Introduction: Social and Cultural Anthropology P 12 TP M 1, Teil 1: 6 CP PL: 1
M1, Teil 2: 6 CP PL: 1
M 3 Aufbaumodul Systematik (Wirtschaft, Politik, Religion) Advanced Module: The Anthropology of Economy, Politics and Religion P 6 KP PL: 1 SL: 1
M 4 Aufbaumodul Teilgebiete/Aktuelle Felder Advanced Module: The Anthropology of the Contemporary P 9 TP M 4 Prüfungsleistung 6 CP PL: 1
M 4 Studienleistung 3 CP SL: 1
M 5 Methodenmodul I (Qualitative Methoden) Module Cultural Research: Qualitative Methods I P 9 MP PL: 1
M 6 Methodenmodul II (Qualitative Methoden: Vertiefung) Module Cultural Research: Qualitative Methods II P 6 MP PL: 1
M 7 Aufbaumodul: Regionale/Lokale Studien Advanced Module: Regional/Local Studies P 6 MP PL: 1
M 10 Praxismodul Module Internship P 9 KP PL: 1 SL: 2
M 11 Vertiefungsmodul Praxis/Lektüre/ Forschung (Selbststudium) Module Specialisation: Independent Studies P 6 KP PL: 1 SL: 1
K.-Ziffer = Kennziffer; P = Pflichtmodul, WP = Wahlpflichtmodul, W = Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
2c) Wahlpflichtbereich
1.
Es ist grundsätzlich ein Einführungsmodul, ein Aufbaumodul und ein Vertiefungsmodul auszuwählen.
2.
Studierende des Profilfachs „Kulturwissenschaft“ mit dem Komplementärfach „Kommunikations- und Medienwissenschaft“ haben im Profilfach „Kulturwissenschaft“ die Module 2b sowie 8a und 9a zu absolvieren.
3.
Studierende des Komplementärfachs „Kulturwissenschaft“ mit Profilfach „Kommunikations- und Medienwissenschaft“ haben im Komplementärfach „Kulturwissenschaft“ die Module 2b sowie 8a und 9a zu absolvieren.
4.
Studierende, deren Fächerkombination nicht mit dem Profil- oder Komplementärfach „Kommunikations- und Medienwissenschaft“ verbunden ist, können ohne die Einschränkungen gemäß Ziffern 1. und 3. wählen.
K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei Teilprüfungen PL/SL (Anzahl)
M 2a Einführungsmodul Kommunikations- und Medienwissenschaft Introduction: Communication and Media Studies WP 9 KP PL: 1 SL: 1
M 2b Einführungsmodul: Kultur und Medien (Ersatzmodul) Introduction: Culture and Media WP 9 KP PL: 1 SL: 1
M 8a Aufbaumodul Schwerpunkt Ethnologie Advanced Module: Social and Cultural Anthropology WP 9 TP M 8a Prüfungsleistung 6 CP PL: 1
M 8a Studienleistung 3 CP SL: 1
M 8b Aufbaumodul Schwerpunkt KMW Advanced Module: Communication and Media Studies WP 9 TP M 8b Prüfungsleistung 6 CP PL: 1
M 8b Studienleistung 3 CP SL: 1
M 9a Vertiefungsmodul Schwerpunkt Ethnologie Module Specialisation: Social and Cultural Anthropology WP 9 TP M 9a Prüfungsleistung 6 CP PL: 1
M 9a Studienleistung 3 CP SL: 1
M 9b Vertiefungsmodul Schwerpunkt KMW Module Specialisation: Communication and Media Studies WP 9 TP M 9b Prüfungsleistung 6 CP PL: 1
M 9b Studienleistung 3 CP SL: 1
K.-Ziffer = Kennziffer; KMW = Kommunikations- und Medienwissenschaft, P = Pflichtmodul, WP = Wahlpflichtmodul, W = Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 3:
Weitere Prüfungsformen
Im Rahmen des Bachelorstudiums Kulturwissenschaft können folgende, den Rahmen der

§§ 8 ff. AT BPO

ergänzende Prüfungsformen angeboten werden.
-
besonderes Produkt (Film, Ausstellung, Radiofeature, Photodokumentation etc.) mit Dokumentation von ca. 10 Seiten bzw. 3 000 Wörter,
-
wissenschaftlicher Essay,
-
Bericht der Selbststudienarbeit im Umfang von ca. 15 Seiten bzw. 5 000 Wörter (Modul 11),
-
Praktikumsbericht und Evaluationsbogen von ca. 10 Seiten bzw. 3 000 Wörter,
-
Forschungsbericht (Modul 5, Modul 6) gemäß Modulbeschreibung
-
mehrere kürzere Hausarbeiten im Umfang von bis zu 15 Seiten bzw. 5 000 Wörter insgesamt.
Anlage 4:
Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

§ 1 Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin bzw. einem Prüfer gemäß

§ 27 AT BPO

vorzubereiten. Die Prüferin bzw. der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie bzw. er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahl-Verfahren ist zulässig.
(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin bzw. der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung
-
die ausgewählten Fragen,
-
die Musterlösung und
-
das Bewertungsschema gemäß Absatz 4
festzulegen.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.
(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note
- „sehr gut“, wenn mindestens 75 Prozent,
- „gut“, wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent,
- „befriedigend“, wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent,
- „ausreichend“, wenn keine oder weniger als 25 Prozent
der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.
(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.
(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5, 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.

§ 2 Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E- Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.
(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des

§ 24 Absatz 6 AT BPO

die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.
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