Verordnung über die Erhebung von Ausgleichsbeträgen zur Finanzierung der Ausbildungsvergütungen in der Altenpflegeausbildung (Bremische Altenpflegeausgleichsverordnung - BremAltPflAusglV)
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Verordnung über die Erhebung von Ausgleichsbeträgen zur Finanzierung der Ausbildungsvergütungen in der Altenpflegeausbildung (Bremische Altenpflegeausgleichsverordnung - BremAltPflAusglV)

Verordnung über die Erhebung von Ausgleichsbeträgen zur Finanzierung der Ausbildungsvergütungen in der Altenpflegeausbildung (Bremische Altenpflegeausgleichsverordnung - BremAltPflAusglV) Vom 28. Juni 2016
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Aufgrund des § 25 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 und 3 des Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck

Zur Beseitigung des Mangels an Ausbildungsplätzen in der Altenpflege wird nach Maßgabe dieser Verordnung ein Ausgleichsverfahren zur Aufbringung der Mittel für die Kosten der Ausbildungsvergütung durchgeführt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Auszubildende im Sinne dieser Verordnung sind alle Schülerinnen und Schüler, denen die Inhalte der praktischen Ausbildung in Einrichtungen nach § 4 Absatz 3 Satz 1 des Altenpflegegesetzes vermittelt werden und mit denen ein Ausbildungsvertrag besteht, der eine Ausbildungsvergütung im Sinne des

§ 1

vorsieht. Sie sind keine Auszubildenden, wenn zwischen ihnen und den in

§ 3

genannten teilnehmenden Einrichtungen ein nicht ruhender Arbeitsvertrag besteht.
(2) Einrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind Einrichtungen, für die mit den Landesverbänden der Pflegekassen in Bremen ein Versorgungsvertrag gemäß § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht. Dies sind:
1.
Einrichtungen, die Leistungen im Sinne des § 36 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erbringen (ambulante Einrichtungen),
2.
Einrichtungen der Tages- beziehungsweise der Nachtpflege, die Leistungen im Sinne des § 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erbringen (teilstationäre Einrichtungen),
3.
Einrichtungen, die Leistungen im Sinne des § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und im Sinne des § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erbringen sowie selbständig wirtschaftende Einrichtungen mit eigener Zulassung als Kurzzeitpflegeinrichtung, die Leistungen im Sinne des § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch auf allen Plätzen erbringen, auch soweit ihre Betreiber gemäß § 91 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch auf eine vertragliche Regelung der Pflegevergütung nach den §§ 85 und 89 des Elften Buches Sozialgesetzbuch verzichtet haben (stationäre Einrichtungen).
(3) Umsatz im Sinne dieser Verordnung ist
1.
bei ambulanten Einrichtungen die Summe aller im Kalenderjahr erzielten Erträge aus Leistungen im Sinne der §§ 36, 45b, 123 und 124 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie aus Leistungen der Hilfe zur Pflege im Sinne des § 61 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
2.
bei teilstationären Einrichtungen die Summe aller im Kalenderjahr erzielten Erträge aus Leistungen im Sinne des § 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie aus Leistungen der Hilfe zur Pflege im Sinne des § 61 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
3.
bei stationären Einrichtungen die Summe aller im Kalenderjahr erzielten Erträge aus Leistungen im Sinne der §§ 42 und 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie aus Leistungen der Hilfe zur Pflege im Sinne des § 61 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
unabhängig davon, wer Träger der Kosten ist.
(4) Kein Umsatz im Sinne dieser Verordnung sind Erträge
1.
aus der Refinanzierung investiver Aufwendungen,
2.
aus Leistungen aufgrund des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
3.
aus Leistungen der Verhinderungspflege gemäß § 39 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
4.
aus Entgelten für Unterkunft und Verpflegung gemäß § 87 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, aus Entgelten für Leistungen der zusätzlichen sozialen Betreuung gemäß § 87b des Elften Buches Sozialgesetzbuch und aus Zusatzleistungen gemäß § 88 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
5.
aus Entgelten für die Refinanzierung der Ausbildungsvergütungen nach § 82a des Elften Buches Sozialgesetzbuch und der Refinanzierung des Ausgleichsbetrags gemäß

§ 9

Absatz 1.
Für die Bestimmung der Erträge sind die Grundsätze der Bilanzierung nach dem Handelsgesetzbuch, insbesondere nach § 252 Absatz 1 Nummer 5 des Handelsgesetzbuchs, und der Pflege-Buchführungsverordnung maßgeblich. Soweit der Betreiber einer Einrichtung gemäß § 9 Absatz 1 oder 2 der Pflege-Buchführungsverordnung von der Verpflichtung zur Bilanzierung befreit ist, bestimmen sich die Erträge nach dem aufgrund der geltenden Vorschriften erstellten jeweiligen Jahresabschluss.
(5) Das Erhebungsjahr im Sinne dieser Verordnung ist der Zeitraum zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember eines Kalenderjahres. Das Festsetzungsjahr im Sinne dieser Verordnung ist das Kalenderjahr das dem Erhebungsjahr folgt und in welchem der Bescheid über die zu entrichtenden Ausgleichsbeträge und die vorläufigen Erstattungsbeträge zu erteilen ist. Das Heranziehungs- und Erstattungsjahr im Sinne dieser Verordnung ist das Kalenderjahr, das dem Festsetzungsjahr folgt und in dem die Ausgleichsbeträge von den Einrichtungen zu entrichten sind, die Erstattungsbeträge an die Einrichtungen gezahlt werden und ein Bescheid über die endgültige Festsetzung der Erstattungsbeträge erteilt wird.
(6) Sektor im Sinne dieser Verordnung ist die jeweilige Gesamtheit der ambulanten Einrichtungen, der teilstationären Einrichtungen und der stationären Einrichtungen.

§ 3 Teilnehmende Einrichtungen

(1) Am Ausgleichsverfahren nehmen Betreiber von Einrichtungen im Sinne des

§ 2

Absatz 2 mit Betriebssitz im Land Bremen teil. Hospize und Träger von Leistungen der „Ambulanten Maßnahme Persönliche Assistenz“ sind vom Ausgleichsverfahren ausgenommen.
(2) In das Ausgleichsverfahren werden die Einrichtungen einbezogen, die bis zum Ende des Erhebungsjahres den Betrieb aufgenommen haben. Bei Verschmelzungen nach Maßgabe des Umwandlungsgesetzes werden dem Betreiber der Einrichtung sämtliche Vortätigkeiten der verschmolzenen Unternehmen zugerechnet. Im Falle der Abspaltung nach Maßgabe des Umwandlungsgesetzes werden dem Betreiber der Einrichtung die Vortätigkeiten des abgespaltenen Unternehmens zugerechnet. Im Falle eines Betriebsüberganges durch Veräußerung, Pacht oder aus sonstigen Gründen auf einen neuen Betreiber wird diesem die Vortätigkeit des bisherigen Betreibers zugerechnet.
(3) Einrichtungen, die ihren Betrieb erst im Festsetzungsjahr aufnehmen und auf die nicht Absatz 2 Satz 2 oder 3 anzuwenden ist, werden auf Antrag des Betreibers in das Ausgleichsverfahren einbezogen.
(4) Mit der endgültigen Aufgabe des Betriebs enden die Pflicht zur Zahlung von Ausgleichsbeträgen sowie der Anspruch auf Erstattung für die entsprechende Einrichtung.

§ 4 Aufgabenübertragung

(1) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz beauftragt eine Behörde mit der Durchführung des Ausgleichsverfahrens. Die beauftragte Behörde unterliegt bei der Durchführung des Ausgleichsverfahrens der Fach- und Rechtsaufsicht der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.
(2) Die beauftragte Behörde liefert der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz die zur Entscheidungsfindung über die Fortführung des Ausgleichsverfahrens nach

§ 15

Absatz 1 erforderlichen Angaben auf entsprechende Anforderung.
(3) Die beauftragte Behörde ermittelt die erforderliche Ausgleichsmasse, erhebt Ausgleichsbeträge, verwaltet sie und verteilt die Summe der eingegangenen Ausgleichsbeträge durch Ausgleichszuweisungen. Sie ist auch für Beitreibungen zuständig. Der Zahlungsverkehr zur Durchführung des Ausgleichsverfahrens erfolgt über ein Treuhandkonto und damit abgegrenzt von den sonstigen Aufgaben der beauftragten Behörde.
(4) Die beauftragte Behörde kann Erhebungsbögen zur Erhebung der Daten gemäß

§ 5

Absatz 1 bis 6 herausgeben, die von den Einrichtungen zu benutzen sind und ein geeignetes Verfahren zur Datenübermittlung festlegen.
(5) Die beauftragte Behörde informiert die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz bis zum 31. Oktober des Festsetzungsjahres zum Ausgleichsverfahren über die Bestimmung der Ausgleichsmasse, die Ausgleichsbeträge und die Erstattungsbeträge für das Jahr der Heranziehung und Erstattung und über die Entwicklung der Zahlen der Auszubildenden.
(6) Die beauftragte Behörde berechnet und veröffentlicht auf ihrer Internetseite bis zum 15. November des Festsetzungsjahres die Refinanzierungsbeträge.
(7) Die beauftragte Behörde legt der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz bis zum 30. Juni des Heranziehungs- und Erstattungsjahres einen Kostennachweis für die Durchführung des Ausgleichsverfahrens des abgeschlossenen Festsetzungsjahres vor.
Abschnitt 2 Ausgleichsmasse

§ 5 Meldepflichten der Einrichtungen

(1) Wer den Betrieb einer Einrichtung aufnimmt oder eine bereits bestehende Einrichtung übernimmt, hat dies der beauftragten Behörde innerhalb eines Monats nach Abschluss des Versorgungsvertrages gemäß § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch anzuzeigen und das Datum des Inkrafttretens des Versorgungsvertrages anzugeben. Die Einstellung des Betriebs ist spätestens zum Zeitpunkt der Beendigung des Versorgungsvertrages anzugeben.
(2) Zur Ermittlung der Höhe der Ausgleichsmasse nach

§ 6

und der Ausgleichsbeträge nach

§ 8

melden die Betreiber der Einrichtungen der beauftragten Behörde jeweils spätestens bis zum 1. September des Festsetzungsjahres für jede Einrichtung gesondert
1.
die Anzahl, den Beginn und das Ende der in der Einrichtung im jeweiligen Festsetzungsjahr vorhandenen Ausbildungsverhältnisse, getrennt nach dem ersten, zweiten und dritten Ausbildungsjahr,
2.
die Anzahl, den voraussichtlichen Beginn und das voraussichtliche Ende der geplanten Ausbildungsverhältnisse, deren Ausbildungsbeginn im Festsetzungsjahr nach dem 1. September liegt, sofern der beauftragten Behörde ein Bestätigungsschreiben von der für die theoretische Ausbildung vorgesehenen Altenpflegeschule vorgelegt wird, wonach die Altenpflegeschule von dem Zustandekommen der geplanten Ausbildungsverhältnisse ausgeht,
3.
die für das jeweilige Festsetzungsjahr vorgesehenen
a)
Bruttovergütungen, einschließlich tariflicher Zulagen ohne Abschlussprämie und ohne Jahressonderzahlung,
b)
Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und
c)
die Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge,
getrennt nach dem ersten, zweiten und dritten Ausbildungsjahr, soweit sie die Bruttovergütungen nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes - Allgemeiner Teil und Besonderer Teil Pflege - in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich einem Aufschlag von 2 vom Hundert für die pauschale Berücksichtigung von Zulagen nicht überschreiten,
4.
die Anzahl und Höhe der für das jeweilige Festsetzungsjahr von der Einrichtung voraussichtlich zu gewährenden Aufzahlungen auf vorrangige Leistungen nach § 17 des Altenpflegegesetzes bis zur Höhe der üblichen Ausbildungsvergütung,
5.
die Anzahl und Höhe der für das jeweilige Festsetzungsjahr von der Einrichtung voraussichtlich zu gewährenden Förderungen der Weiterbildungskosten der Auszubildenden nach § 17 Absatz 1a des Altenpflegegesetzes in Verbindung mit § 83 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
6.
die Art der Einrichtung im Sinne des

§ 2

Absatz 2,
7.
den sich nach

§ 2

Absatz 3 ergebenden Umsatz des jeweiligen Erhebungsjahres sowie
8.
bei teilstationären und stationären Einrichtungen die im jeweiligen Festsetzungsjahr vorhandene Anzahl der Plätze nach dem Versorgungsvertrag,
9.
der Name der kooperierenden Altenpflegeschule für jedes Ausbildungsverhältnis. Personenbezogene Daten von Auszubildenden sind dabei unkenntlich zu machen.
10.
das Datum des Inkrafttretens des Versorgungsvertrages nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
Ist der Versorgungsvertrag einer Einrichtung erst während des Erhebungsjahres in Kraft getreten, wird der erzielte Umsatz auf ein volles Kalenderjahr hochgerechnet. Hat der Betreiber die Einrichtung im Erhebungsjahr oder im Festsetzungsjahr von einem anderen Betreiber im Wege des Betriebsüberganges gemäß

§ 3

Absatz 2 Satz 4 übernommen, meldet er der beauftragten Behörde außerdem, von welchem Betreiber er die Einrichtung übernommen hat, und gibt entsprechend Satz 1 Nummer 7 den Umsatz des vormaligen Betreibers an.
(3) In Ausnahmefällen ist eine Korrektur der gemeldeten Daten im Einvernehmen mit der beauftragten Behörde bis einen Monat nach Meldeschluss gemäß Absatz 2 Satz 1 möglich (Ausschlussfrist).
(4) Die Betreiber der Einrichtungen melden der beauftragten Behörde spätestens bis zum 1. September des Festsetzungsjahres die Anzahl der Ausbildungsverhältnisse, die über die Anzahl der nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 gemeldeten Auszubildenden hinaus für das laufende Festsetzungsjahr angeboten und nicht besetzt wurden.
(5) Betreiber von Einrichtungen, die gemäß

§ 3

Absatz 3 auf Antrag am Ausgleichsverfahren teilnehmen, melden der beauftragten Behörde bis 1. September des Festsetzungsjahres den abrechenbaren Umsatz aus den bis zum 30. Juni des Festsetzungsjahres erbrachten Leistungen; dieser wird auf ein volles Kalenderjahr hochgerechnet.
(6) Beginnt ein Ausbildungsverhältnis, das noch nicht im Sinne von Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geplant war, erst nach dem 1. September eines Festsetzungsjahres, und ist der Betreiber der Einrichtung deshalb gehindert, dieses Ausbildungsverhältnis rechtzeitig bis zum 1. September des Festsetzungsjahres zu melden, ist er zur Nachmeldung der entsprechenden Angaben gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 berechtigt; dabei hat er den Beginn des Ausbildungsverhältnisses anzugeben.
(7) Zur Abrechnung der endgültigen Erstattungsbeträge nach

§ 12

melden die Betreiber der Einrichtungen der beauftragten Behörde spätestens bis zum 1. September jeden Jahres für jede Einrichtung gesondert die im abgeschlossenen Festsetzungsjahr tatsächlich gezahlten Beträge, die nach

§ 5

Absatz 2 Nummer 3 bis 5 als voraussichtliche Beträge gemeldet worden sind.
(8) Die beauftragte Behörde kann bei nicht fristgemäßer, fehlerhafter oder unvollständiger Meldung den Umsatz nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 und Absatz 5, die Anzahl der Plätze nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 sowie die tatsächlich dem Betreiber der Einrichtung entstandenen Aufwendungen nach Absatz 7 nach eigener Schätzung festsetzen.
(9) Die beauftragte Behörde kann gegenüber den Betreibern der Einrichtungen anordnen, unverzüglich Nachweise zu den nach Absatz 1 bis 7 gemeldeten Angaben oder für den Fall, dass meldepflichtige Angaben ganz oder teilweise nicht erfolgt sind, zu den zu meldenden Angaben vorzulegen. Personenbezogene Daten von Auszubildenden sind dabei unkenntlich zu machen.

§ 6 Höhe der Ausgleichsmasse / Verwaltungskosten

(1) Die Höhe der Ausgleichsmasse ergibt sich aus
1.
der Summe aller nach

§ 5

Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 gemeldeten vorgesehenen Aufwendungen,
2.
einem Aufschlag auf diese Summe von drei vom Hundert; dieser dient der Berücksichtigung von nach der Meldung begonnenen Ausbildungsverhältnissen und bei Meldung noch nicht bekannter Aufwendungen nach

§ 5

Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 sowie der Bildung einer Liquiditätsreserve für Forderungsausfälle und Zahlungsverzüge.
(2) Die beauftragte Behörde erhebt als Ausgleich für anfallende Verwaltungs- und Vollstreckungskosten bis zu zwei vom Hundert der sich aus Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Summe (Verwaltungskostenpauschale).
Abschnitt 3 Ausgleichsbeträge

§ 7 Sektorale Aufteilung

Die Ausgleichsmasse wird nach dem Verhältnis der Anteile jeweils der Gesamtheit der ambulanten, der teilstationären und der stationären Einrichtungen an den gesamten Umsätzen aller Einrichtungen in drei sektorale Ausgleichsmassen aufgeteilt.

§ 8 Einrichtungsbezogene Berechnung der Ausgleichsbeträge

(1) Die Ausgleichsmasse wird durch die Erhebung von Ausgleichsbeträgen aufgebracht. Die Ausgleichsbeträge werden bei den Betreibern der jeweiligen Einrichtungen erhoben.
(2) Der von dem Betreiber der jeweiligen Einrichtung zu zahlende Ausgleichsbetrag zur sektoralen Ausgleichsmasse wird nach Maßgabe der gemäß

§ 5

Absatz 2 und 8 gemeldeten oder geschätzten Daten wie folgt berechnet:
1.
der auf die einzelne ambulante Einrichtung entfallende Ausgleichsbetrag bemisst sich nach dem Verhältnis ihres Umsatzes zum Umsatz aller ambulanten Einrichtungen,
2.
der auf die einzelne teilstationäre Einrichtung entfallende Ausgleichsbetrag bemisst sich nach dem Verhältnis ihrer Plätze gemäß dem Versorgungsvertrag zur Gesamtzahl der Plätze gemäß den jeweiligen Versorgungsverträgen in diesem Sektor,
3.
der auf die einzelne stationäre Einrichtung nach

§ 2

Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 entfallende Ausgleichsbetrag bemisst sich nach dem Verhältnis ihrer Plätze nach dem Versorgungsvertrag zur Gesamtzahl der Plätze gemäß den jeweiligen Versorgungsverträgen in diesem Sektor.
(3) Weist der Betreiber einer ambulanten Einrichtung bis zum 1. September des Festsetzungsjahres durch geeignete Unterlagen nach, dass der abrechenbare Umsatz aus in den ersten sechs Monaten dieses Jahres erbrachten Leistungen gegenüber dem Vorjahresumsatz um mehr als 20 vom Hundert zurückgegangen ist, kann die beauftragte Behörde auf Antrag den Ausgleichsbeitrag abweichend von Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit

§ 5

Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 nach dem hochgerechneten Umsatz im Festsetzungsjahr berechnen und festsetzen.
(4) Weist der Betreiber einer teilstationären Einrichtung oder einer stationären Einrichtung bis zum 1. September des Festsetzungsjahres nach, dass die Anzahl der Plätze der Einrichtung bis zum 1. September des folgenden Jahres um mindestens zehn vom Hundert reduziert oder erweitert wird, kann die beauftragte Behörde auf Antrag den Ausgleichsbetrag abweichend von Absatz 2 Nummer 2 und 3 in Verbindung mit

§ 5

Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 unter Berücksichtigung der Änderung der Anzahl der Plätze festsetzen.
(5) Auf Antrag des Betreibers der Einrichtung kann die beauftragte Behörde den Ausgleichsbetrag außerdem abweichend von Absatz 2 Nummer 2 und 3 in Verbindung mit

§ 5

Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 nach der tatsächlichen durchschnittlichen Belegung der Einrichtung in den ersten sechs Monaten des Festsetzungsjahres festsetzen, wenn der Betreiber der Einrichtung bis zum 1. September dieses Jahres nachweist, dass die tatsächliche durchschnittliche Belegung die Anzahl der Plätze in diesem Zeitraum um mehr als 20 vom Hundert unterschritten hat. Abwesenheitstage im Sinne des § 87a Absatz 1 Satz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, für welche der Betreiber der Einrichtung eine Pflegevergütung erhält, stellen Belegungstage dar.

§ 9 Festsetzung und Zahlung der Ausgleichsbeträge

(1) Die beauftragte Behörde setzt bis zum 15. November des Festsetzungsjahres gegenüber dem Betreiber für jede Einrichtung gesondert den jeweils zu entrichtenden Ausgleichsbetrag durch Bescheid fest. Die Verwaltungskostenpauschale nach

§ 6

Absatz 2 wird in dem Bescheid gesondert ausgewiesen und entsprechend den nach

§§ 7

und
8
für die Ausgleichsmasse geltenden Verteilungsmaßstäben von den Einrichtungen zusammen mit den Ausgleichsbeträgen erhoben. Sie darf von den Einrichtungen nicht in der Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen berücksichtigt werden.
(2) Der Ausgleichsbetrag ist von den Einrichtungen in vier Teilbeträgen jeweils bis zum 15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober des Heranziehungs- und Erstattungsjahres an die beauftragte Behörde entsprechend deren Zahlungsbedingungen zu entrichten.
(3) Soweit einer zur Zahlung eines Ausgleichsbetrages verpflichteten Einrichtung als Betreiber der Ausbildung ein vorläufiger Erstattungsbetrag nach

§ 10

zusteht, werden die Beträge miteinander verrechnet und die Differenz zwischen dem Erstattungs- und dem Ausgleichsbetrag als Guthaben oder Zahlungsschuld festgesetzt. Eine Zahlungsschuld wird entsprechend Absatz 2, ein Guthaben entsprechend

§ 10

Absatz 3 Satz 2 auf vier Teilbeträge verteilt.
Abschnitt 4 Ausgleichszuweisung

§ 10 Festsetzung und Zahlung der vorläufigen Erstattungsbeträge

(1) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden den Betreibern der Einrichtungen, die tatsächlich die Ausbildung durchführen, nach Maßgabe der folgenden Absätze jeweils für die nach

§ 5

Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 gemeldeten Auszubildenden zugerechnet. Bei der Berechnung des Erstattungsbetrags wird nur die Anzahl der Auszubildenden berücksichtigt, die in einem angemessen Verhältnis zur Anzahl der Pflegefachkräfte steht. Für die Zurechnung ist unerheblich, ob besondere Zahlungs- und Abrechnungsvereinbarungen mit Betreibern weiterer Einrichtungen bestehen, in denen die Auszubildenden zeitweise beschäftigt sind, und wer die Zahlung geleistet hat.
(2) Die beauftragte Behörde setzt gegenüber dem Betreiber für jede ausbildende Einrichtung gesondert den für das jeweilige Heranziehungs- und Erstattungsjahr vorläufig zu erstattenden Betrag durch Bescheid fest. Der vorläufige Erstattungsbetrag setzt sich zusammen aus den für die Einrichtung gemeldeten vorgesehenen Aufwendungen nach

§ 5

Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5.
(3) Die Festsetzung des vorläufigen Erstattungsbetrages erfolgt bis spätestens zum 15. November des Festsetzungsjahres zusammen mit der Festsetzung der Ausgleichsbeträge nach

§ 9

Absatz 1 Satz 1. Das nach Verrechnung gemäß

§ 9

Absatz 3 Satz 1 verbleibende Guthaben ist dem Betreiber in vier Teilbeträgen jeweils bis spätestens zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November des jeweiligen Heranziehungs- und Erstattungsjahres auszuzahlen. Soweit die bis zum jeweiligen Stichtag nach

§ 9

Absatz 2 Satz 1 eingegangenen Ausgleichsbeträge und Zinsen exklusive der Verwaltungskostenpauschalen nach

§ 6

Absatz 2 nicht ausreichen, um den Betreibern der ausbildenden Einrichtungen die vollen Teilbeträge auszuzahlen, werden diese anteilig gekürzt. Teilbeträge sind nur auszuzahlen, soweit sie nicht von der beauftragten Behörde mit fälligen Ausgleichsbeträgen und Zinsen verrechnet werden können.

§ 11 Verbindlichkeit und Härteregelung

Die beauftragte Behörde kann auf Antrag des Betreibers einer Einrichtung Forderungen gemäß

§ 9

1.
ganz oder teilweise stunden, wenn deren Erfüllung bei Fälligkeit mit einer außergewöhnlichen Härte für den Betrieb der Einrichtung verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird, oder
2.
ganz oder zum Teil erlassen, wenn anders erhebliche wirtschaftliche Nachteile, die ausschließlich durch den Ausgleichs- oder vorläufigen Erstattungsbetrag verursacht werden, vom Betreiber der betroffenen Einrichtung nicht abgewendet werden können.
Der Betreiber hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 durch geeignete Unterlagen und Nachweise gegenüber der beauftragten Behörde glaubhaft zu machen. Personenbezogene Daten von Auszubildenden sind dabei unkenntlich zu machen.

§ 12 Festsetzung und Zahlung der endgültigen Erstattungsbeträge

(1) Die beauftragte Behörde setzt nach dem jeweiligen Festsetzungsjahr gegenüber dem Betreiber für jede ausbildende Einrichtung gesondert den endgültig zu erstattenden Betrag durch Bescheid fest. Endgültig erstattungsfähig sind die gemäß

§ 5

Absatz 7 gemeldeten und tatsächlich gewährten Aufwendungen. Soweit die bis zum 15. Oktober des Heranziehungs- und Erstattungsjahres eingegangenen Ausgleichsbeträge und Zinsen exklusive der Verwaltungskostenpauschale nach

§ 6

Absatz 2 nicht ausreichen, um die endgültigen Erstattungsbeträge auszuzahlen, werden diese anteilig gekürzt.
(2) Die Festsetzung des endgültigen Erstattungsbetrages erfolgt bis spätestens zum 15. November des auf das Festsetzungsjahr folgenden Kalenderjahres. Von dem endgültigen Erstattungsbetrag sind zunächst der für das abgeschlossene Festsetzungsjahr gemäß

§ 8

festgesetzte Ausgleichsbetrag und die nach

§ 10

Absatz 3 ausgezahlten vorläufigen Erstattungsbeträge abzuziehen. Ein verbleibendes Guthaben wird zusammen mit dem nächsten nach

§ 10

Absatz 3 Satz 2 auszuzahlenden Teilbetrag ausgezahlt, soweit es nicht mit fälligen Ausgleichsbeträgen und Zinsen verrechnet werden kann. Zahlungsschulden gemäß

§ 9

Absatz 3 können von der beauftragten Behörde mit dem nächsten nach

§ 10

Absatz 3 Satz 2 auszuzahlenden Teilbetrag verrechnet werden.
(3) Wird die zur Verfügung stehende Ausgleichsmasse durch die Ausschüttung der endgültigen Erstattungsbeträge nach Absatz 2 nicht ausgeschöpft, kann die beauftragte Behörde für gemäß

§ 5

Absatz 6 nachträglich gemeldete Ausbildungsverhältnisse ebenfalls Erstattungsbeträge festsetzen. Die beauftragte Behörde legt hierzu in Abstimmung mit der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz ein einheitliches Verfahren fest. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen für nachträglich gemeldete Ausbildungsverhältnisse besteht nicht.
(4) Es erfolgt keine Erstattung an Einrichtungen, die nicht am Ausgleichsverfahren teilnehmen.

§ 13 Verwendung der Überschüsse

(1) Übersteigt die Summe der eingegangenen Ausgleichsbeträge nebst Zinsen für ein abgeschlossenes Festsetzungsjahr die Summe der für dieses Festsetzungsjahr geleisteten Erstattungsbeträge, verbleibt dieser Überschuss im System der Umlagefinanzierung. Eine Rückerstattung gezahlter Ausgleichsbeiträge erfolgt nicht. Der Überschuss wird der Ausgleichsmasse für das laufende Festsetzungsjahr hinzugefügt und ist verzinslich anzulegen. Soweit der Überschuss 10 vom Hundert der Ausgleichsmasse für ein laufendes Festsetzungsjahr überschreitet, ist er bei der nächsten Erhebung der Ausgleichsbeträge vorab durch eine Verringerung der aufzubringenden Ausgleichsmasse zu verrechnen.
(2) Übersteigt die gemäß

§ 6

Absatz 2 erhobene und bei der beauftragten Behörde eingegangene Verwaltungskostenpauschale den tatsächlichen Personal- und Sachkostenaufwand für die Durchführung des Ausgleichsverfahrens, ist der Überschuss zur Deckung der Verwaltungskosten des Ausgleichsverfahrens im nächsten Festsetzungsjahr zu verwenden.

§ 14 Datenerhebung und -verarbeitung

(1) Die Abwicklung des Verwaltungsverfahrens kann durch den Einsatz eines Verfahrens zur elektronischen Datenverarbeitung unterstützt werden.
(2) Die beauftragte Behörde ist berechtigt, folgende personenbezogene Daten bei den am Ausgleichsverfahren beteiligten Einrichtungen zu erheben, zu speichern und zu nutzen:
1.
Name, Anschrift des Betreibers oder der Inhaberin oder des Inhabers der Einrichtung,
2.
Bankverbindung der Einrichtung,
3.
Anzahl, Beginn und Ende der Ausbildungsverhältnisse sowie die Höhe und Art der gezahlten Ausbildungsvergütung und der Förderungen der Weiterbildungskosten in anonymisierter Form, und
4.
übrige Angaben nach

§ 5

Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und Absatz 6 und 7 in Verbindung mit Absatz 5 in anonymisierter Form.
Die beteiligten Einrichtungen sind verpflichtet, die entsprechenden Daten zu erheben und an die beauftragte Behörde zu übermitteln. Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben, gespeichert, genutzt oder in sonstiger Weise verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich ist. Die Daten nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 werden gelöscht, soweit sie nicht mehr benötigt werden. Zur Umsetzung der Regelung nach

§ 4

Absatz 5 und 7 sollen die Daten in anonymisierter Form der zuständigen Behörde bereitgestellt werden.
Abschnitt 5 Schlussbestimmungen

§ 15 Überprüfung der Erforderlichkeit und Anpassungen des Ausgleichsverfahrens

(1) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz prüft spätestens zum 15. November 2019 und nachfolgend regelmäßig in Abständen von höchstens vier Jahren, ob das Ausgleichsverfahren weiterhin erforderlich ist, um einen Mangel an Ausbildungsplätzen zu verhindern oder zu beseitigen. Die beauftragte Behörde legt hierzu jeweils spätestens sechs Monate vor Ablauf des Berichtszeitraums nach Satz 1 rechtzeitig einen einheitlichen zusammenfassenden Bericht vor, der insbesondere statistische Auswertungen der nach

§ 5

gemeldeten Angaben enthält.
(2) Die beauftragte Behörde überprüft mindestens alle zwei Jahre bis zum Ende des Kalenderjahres
1.
ob und inwieweit der in

§ 6

Absatz 1 Nummer 2 vorgesehene Aufschlag zur Bildung der Ausgleichsmasse angemessen und erforderlich ist, um zusätzliche Ausbildungsvergütungen und Förderungen der Weiterbildungskosten nach den Regelungen dieser Verordnung zu finanzieren, sowie
2.
ob und inwieweit die in

§ 6

Absatz 2 festgelegte Verwaltungskostenpauschale zur Erstattung der der beauftragten Behörde entstehenden Sach- und Personalkosten angemessen und erforderlich ist; hierbei sind etwaige Überschüsse nach Prüfung der Kostennachweise zu berücksichtigen.

§ 16 Verfahren bei der Beendigung des Ausgleichsverfahrens

(1) Wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für ein Ausgleichsverfahren nicht mehr vorliegen, ist das Ausgleichverfahren zu beenden.
(2) Bis zum Ende des Jahres, in dem die Feststellung über den Wegfall der Voraussetzungen getroffen worden ist, werden die noch laufenden beziehungsweise in diesem Jahr neu beginnenden Ausbildungen von dem Ausgleichsverfahren erfasst. In den Folgejahren werden die noch laufenden Ausbildungen für die Erhebung der Ausgleichsmasse zugrunde gelegt.
(3) Für die Ermittlung der Ausgleichsmasse und die Berechnung der Ausgleichsbeträge werden die voraussichtlichen Kosten der Ausbildung für die Gesamtdauer der Ausbildung auf Grundlage des ersten Erhebungsjahres zusammengefasst. Dabei sind noch vorhandene Überschüsse aus vorangegangenen Jahren zu berücksichtigen.
(4) Die Berechnung, Festsetzung und Zahlung der Ausgleichsbeträge erfolgt gemäß den

§§ 7

bis
9
und wird auf fünf Jahre begrenzt.
(5) Die Erstattung der Ausgleichszuweisungen erfolgt gemäß

§ 10

und wird auf fünf Jahre begrenzt.

§ 17 Übergangsvorschrift

Die Meldungen der Betreiber der Einrichtungen nach

§ 5

Absatz 4 und 7 erfolgen erstmals zum 1. September 2016.

§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2016 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Bremische Altenpflegeausgleichsverordnung vom 21. April 2015 (Brem.GBl. S. 226, 311 - 2163-b-1) außer Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 28. Juni 2016
Der Senat
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