Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft und Europäischer Landwirtschaftsfon...
DE - Landesrecht Bremen

Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie nationaler Fördermaßnahmen

Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie nationaler Fördermaßnahmen Vom 15. Februar 2022
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Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

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[Gemäß Bekanntmachung vom 20. Juli 2022 (Brem.GBl. S. 396) ist der Staatsvertrag am 1. Februar 2022 in Kraft getreten.]
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Inhaltsübersicht
Präambel
Erster Abschnitt Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der beiden EU-Fonds EGFL und ELER sowie nationaler Fördermaßnahmen
Artikel 1Aufgabenübertragung von Bremen auf Niedersachsen
Artikel 2EU-Zahlstelle, Zuständige Behörde und Verwaltungsbehörde
Artikel 3Finanzkorrekturen der EU (Anlastungen)
Artikel 4Verpflichtungen im Bereich des ELER
Artikel 5Kontrollen zur Einhaltung von Cross Compliance, der Grundanforderungen an die Betriebsführung und der Standards für die Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
Zweiter Abschnitt Allgemeine Regelungen
Artikel 6Delegation innerhalb des Landes Niedersachsen
Artikel 7Amtshandlungen
Artikel 8Recht, Vertretung und Verfahren
Artikel 9Länderübergreifende Zusammenarbeit
Artikel 10Datenschutz
Artikel 11Haushalt
Artikel 12Finanzkontrolle
Artikel 13Verwaltungsvereinbarung zum Staatsvertrag
Artikel 14Fortentwicklung des Staatsvertrages
Artikel 15Regelung für Altfälle
Artikel 16Finanzieller Ausgleich
Dritter Abschnitt Schlussvorschriften
Artikel 17Geltungsdauer, Kündigung und salvatorische Klausel
Artikel 18Inkrafttreten
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Die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau,
und das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Niedersächsische Landwirtschaftsministerin,
schließen vorbehaltlich der Zustimmung der verfassungsmäßig berufenen Organe nachfolgenden Staatsvertrag:

Präambel

Die Freie Hansestadt Bremen und das Land Niedersachsen arbeiten seit Jahren in der Agrarförderung eng zusammen und schlossen erstmals mit Datum vom 9./13. Juni 2006 einen Staatsvertrag über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Planung und Durchführung der Maßnahmen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER). Sie bilden auf dem Gebiet der Förderung des ländlichen Raums eine Region mit engen Verflechtungen. So bewirtschaften viele landwirtschaftliche Betriebe Flächen in beiden Ländern. Diese Verflechtung hat dazu geführt, dass einhergehend mit den in der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an landwirtschaftliche Betriebe im Rahmen von durch Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik vorgegebenen Anforderungen beide Länder fördertechnisch eine Region sind.
Im Hinblick auf die künftig ebenfalls erfolgende Aufgabenübernahme des Landes Niedersachsens auf dem Gebiet der Planung und Durchführung der Maßnahmen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) für die Freie und Hansestadt Hamburg und den Abschluss eines entsprechenden Staatsvertrags mit der Freien und Hansestadt Hamburg sind Änderungen und Anpassungen des bestehenden Staatsvertrages mit der Freien Hansestadt Bremen erforderlich geworden.
Zudem ist den gestiegenen Anforderungen der Europäischen Union an die Verwaltungs- und Kontrollsysteme Rechnung zu tragen. Die Vereinbarungen des bestehenden Staatsvertrages, zuletzt geändert durch Anpassung und Aktualisierung vom 9./30. Juli 2018, sind an diese gestiegenen Anforderungen anzupassen. Mit dem Ziel, durch die Bündelung von Aufgaben
-
die regionalen Verflechtungen weiterzuentwickeln,
-
das Leistungsangebot für den ländlichen Raum und insbesondere für die Betriebe in der gesamten Region weiter zu verbessern und
-
den Vollzug für die Verwaltungen in beiden Ländern effektiver zu gestalten,
kommen die Bundesländer Bremen und Niedersachsen überein, den nachfolgenden Staatsvertrag über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Planung und Durchführung der Maßnahmen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu schließen.
Sie schaffen hierdurch auch die Voraussetzungen, um den Anforderungen der Europäischen Kommission an das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem für die Zukunft zu entsprechen. Zu diesem Zweck soll das Land Niedersachsen für die Freie Hansestadt Bremen die Aufgaben im Zusammenhang mit der Planung und Durchführung der Förderprogramme im Rahmen der EU-Fonds EGFL und ELER auch weiterhin übernehmen.
Mit Blick auf die zukünftige Zusammenarbeit des Landes Niedersachsen sowohl mit der Freien Hansestadt Bremen als auch mit der Freien und Hansestadt Hamburg ist für die Laufzeit der EU-Förderperiode 2028-2034 der Abschluss eines gemeinsamen, trilateralen, Staatsvertrages geplant.
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Erster Abschnitt Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der beiden EU-Fonds EGFL und ELER sowie nationaler Fördermaßnahmen
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Artikel 1 Aufgabenübertragung von Bremen auf Niedersachsen

(1) Die Freie Hansestadt Bremen überträgt dem Land Niedersachsen alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Planung und Durchführung der Förderprogramme im Rahmen der EU-Fonds EGFL und ELER. Diese Aufgabenübertragung umfasst auch
1.
die Planung und Durchführung von Sonderstützungsmaßnahmen und
2.
De-minimis-Beihilfen.
Ferner überträgt die Freie Hansestadt Bremen dem Land Niedersachsen die Planung und Durchführung folgender nationaler Fördermaßnahmen:
1.
Erschwernisausgleich Grünland,
2.
Gesundheit und Robustheit landwirtschaftlicher Nutztiere,
3.
Fördermaßnahmen gemäß der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse und Förderung der Bienenzucht und -haltung (Förderrichtlinie Bienenzuchterzeugnisse),
4.
Weideprämie - Gewährung von Zuwendungen für die Weidehaltung von Rindern.
Weitere nationale Fördermaßnahmen können durch Verwaltungsvereinbarung gemäß
Artikel 13
übertragen werden. Den in Bezug auf die übertragenen Aufgaben erlassenen EU-Verordnungen in der jeweils gültigen Fassung, Leitlinien und Arbeitspapieren der EU-Kommission sowie nationalen Vorschriften einschließlich Verwaltungsvorschriften ist dabei ebenso Rechnung zu tragen wie etwaigen Programmen, die sich auf weitere Förderperioden beziehen.
(2) Für die Durchführung der Maßnahmen auf der Grundlage der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an landwirtschaftliche Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und für Nachfolgeverordnungen gilt Absatz 1.
(3) Die Programmplanung und -durchführung im Rahmen des EU-Fonds ELER für die EU-Förderperioden ab der Förderperiode 2007 bis 2013 werden für die Freie Hansestadt Bremen von der für die Landwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde des Landes Niedersachsen im Einvernehmen mit den zuständigen Senatsressorts der Freien Hansestadt Bremen und den mit dieser Aufgabe betrauten niedersächsischen Dienststellen wahrgenommen. Die Freie Hansestadt Bremen unterbreitet dem Land Niedersachsen die inhaltlichen Vorschläge für die Maßnahmen im Rahmen des EU-Fonds ELER für das Gebiet des Landes Bremen. Die Förderung erfolgt in den jeweiligen EU-Förderperioden auf der Grundlage eines gemeinsamen Entwicklungsprogramms bzw. des GAP-Strategieplans für die Entwicklung des ländlichen Raumes unter Berücksichtigung länderspezifischer Belange.
(4) Die Freie Hansestadt Bremen stellt dem Land Niedersachsen für die Durchführung der Aufgaben nach
Artikel 1
Mittel zur Kofinanzierung bzw. Finanzierung für Maßnahmen auf dem Gebiet der Freien Hansestadt Bremen nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplans rechtzeitig zur Verfügung; der finanzielle Ausgleich nach
Artikel 16
dieses Staatsvertrages bleibt davon unberührt.
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Artikel 2 EU-Zahlstelle, Zuständige Behörde und Verwaltungsbehörde

(1) EU-Zahlstelle im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 907/2014 oder einer entsprechenden Nachfolgeverordnung für die Bereiche der EU-Fonds EGFL und ELER für die Freie Hansestadt Bremen und das Land Niedersachsen ist die EU-Zahlstelle des Landes Niedersachsen. Sie führt die Bezeichnung „EU-Zahlstelle DE12 Niedersachsen/Bremen/Hamburg“.
(2) Alle für die Bereiche der EU-Fonds EGFL und ELER ab dem 16. Oktober 2006 vorzunehmenden Zahlungen der Freien Hansestadt Bremen und des Landes Niedersachsen werden über die EU-Zahlstelle DE12 Niedersachsen/Bremen/Hamburg abgewickelt. Dies gilt auch für die vorzunehmenden Zahlungen im Bereich der Sonderstützungsmaßnahmen und der De-minimis-Beihilfen. Die Jahresrechnungen werden für die Freie Hansestadt Bremen und das Land Niedersachsen von der EU-Zahlstelle DE12 Niedersachsen/Bremen/Hamburg erstellt.
(3) Die Zuständige Behörde des Landes Niedersachsen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 908/2014 oder einer entsprechenden Nachfolgeverordnung lässt die EU-Zahlstelle DE12 Niedersachsen/Bremen/Hamburg zu und überprüft die Zulassung.
(4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder einer entsprechenden Nachfolgeverordnung für den Bereich des EU-Fonds ELER für die Freie Hansestadt Bremen ist die für den EU-Fonds ELER zuständige Verwaltungsbehörde des Landes Niedersachsen (im Nachfolgenden „Verwaltungsbehörde“) oder die verantwortliche Stelle des Landes Niedersachsen, die mit den entsprechenden Aufgaben auf Landesebene zukünftig betraut ist.
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Artikel 3 Finanzkorrekturen der EU (Anlastungen)

(1) Anlastungen durch die EU bis zu dem Zeitpunkt der zusätzlichen Aufgabenübernahme des Landes Niedersachsen für die Freie und Hansestadt Hamburg im Zusammenhang mit der Programmierung und Durchführung der Förderprogramme im Rahmen der EU-Fonds EGFL und ELER werden von den Ländern gemeinsam getragen, und zwar im Verhältnis der an die bremischen und niedersächsischen Begünstigten ausgezahlten Beihilfen. Das Verhältnis wird aufgrund der aus den angelasteten Haushaltslinien an die bremischen und niedersächsischen Begünstigten ausgezahlten Beträge ermittelt. Soweit die Anlastungen nach den konkreten Beträgen ermittelt werden, trägt jedes Land seine Anlastung selbst. Anlastungen, die nach Artikel 104a Absatz 6 des Grundgesetzes von Bund und Ländern gemeinsam zu tragen sind, bleiben hiervon unberührt. In Anwendungsfällen des Artikels 104a Absatz 6 des Grundgesetzes ermittelt die EU-Zahlstelle DE12 Niedersachsen/Bremen/Hamburg die von niedersächsischen, bremischen und hamburgischen Begünstigten erhaltenen Mittel getrennt je Land und jedes Land trägt die Finanzkorrekturen wie gemäß Artikel 104a Absatz 6 des Grundgesetzes vorgesehen.
(2) Anlastungen durch die EU ab dem Zeitpunkt der Aufgabenübernahme des Landes Niedersachsen für die Freie und Hansestadt Hamburg im Zusammenhang mit der Programmierung und Durchführung der Förderprogramme im Rahmen der EU-Fonds EGFL und ELER werden von den Ländern gemeinsam getragen, und zwar im Verhältnis der an die bremischen, hamburgischen und niedersächsischen Begünstigten ausgezahlten Beihilfen. Das Verhältnis wird aufgrund der aus den angelasteten Haushaltslinien an die bremischen, hamburgischen und niedersächsischen Begünstigten jeweils ausgezahlten Beträge ermittelt. Soweit die Anlastungen nach den konkreten Beträgen ermittelt werden, trägt jedes Land seine Anlastung selbst. Anlastungen, die nach Artikel 104a Absatz 6 des Grundgesetzes von Bund und Ländern gemeinsam zu tragen sind, bleiben hiervon unberührt. In Anwendungsfällen des Artikels 104a Absatz 6 des Grundgesetzes ermittelt die EU-Zahlstelle DE12 Niedersachsen/Bremen/Hamburg die erhaltenen Mittel getrennt je Land und jedes Land trägt die Finanzkorrekturen wie gemäß Artikel 104a Absatz 6 des Grundgesetzes vorgesehen.
(3) Anlastungen, die für den Zeitraum des EU-Haushaltsjahres 2006 und früher von der Freien Hansestadt Bremen öder dem Land Niedersachsen zu zahlen sind, sind finanziell entsprechend dem Verursacherprinzip entweder von der Freien Hansestadt Bremen oder dem Land Niedersachsen zu übernehmen.
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Artikel 4 Verpflichtungen im Bereich des ELER

Für die Einhaltung von Verpflichtungen im Bereich des EU-Fonds ELER, die im Entwicklungsprogramm für die Entwicklung des ländlichen Raumes bzw. im GAP-Strategieplan festgeschrieben sind (z. B. der Evaluierung, Monitoring, Jahresberichte, Finanzierungsplan etc.) sowie das Stellen von Änderungsanträgen ist die Verwaltungsbehörde im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder eine durch entsprechende Nachfolgeverordnung für den Bereich des EU-Fonds ELER bestimmte Stelle die verantwortliche Stelle.
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Artikel 5 Kontrollen zur Einhaltung von Cross-Compliance, der Grundanforderungen an die Betriebsführung und der Standards für die Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand

(1) Die Durchführung der von der Europäischen Kommission geforderten Vor-Ort-Kontrollen einschließlich der Auswahl der Kontrollstrichproben sowie der Berichterstattung zur Umsetzung von Cross Compliance-Vorschriften erfolgt für die bremischen Begünstigten durch die jeweils zuständigen niedersächsischen Behörden einschließlich der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, soweit diesbezüglich keine anderen Regelungen getroffen worden sind. Zentrale Ansprech- und Koordinierungsstelle ist die EU-Zahlstelle DE12 Niedersachsen/Bremen/Hamburg.
(2) Die Aufgaben der zuständigen Kontrollbehörde nach den Artikeln 67 und 68 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission (Cross Compliance) oder einer entsprechenden Nachfolgeverordnung (Durchführung der „systematischen“ Kontrollen) werden bei den bremischen Begünstigten hinsichtlich der Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) und Standards für die Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) nach den Artikeln 93 und 94 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 oder einer entsprechenden Nachfolgeverordnung in Bezug auf Lebensmittelsicherheit und zum Tierschutz von den bremischen Behörden, im Übrigen von den niedersächsischen Behörden, wahrgenommen.
(3) Anlassbezogene Kontrollen hinsichtlich der Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) und Standards für die Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) nach den Artikeln 93 und 94 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 oder einer entsprechenden Nachfolgeverordnung werden für die bremischen Begünstigten weiterhin allein von den in der Freien Hansestadt Bremen zuständigen Behörden wahrgenommen, soweit nicht davon abweichende Regelungen getroffen werden. Sofern eine dafür zuständige Behörde in der Freien Hansestadt Bremen nicht existiert, werden diese anlassbezogenen Kontrollen von der für niedersächsische Begünstigte zuständigen Behörde durchgeführt. Näheres wird durch Verwaltungsvereinbarung geregelt.
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Zweiter Abschnitt Allgemeine Regelungen
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Artikel 6 Delegation innerhalb des Landes Niedersachsen

(1) Das Land Niedersachsen ist berechtigt, durch Verordnung in Abstimmung mit der Freien Hansestadt Bremen die mit diesem Staatsvertrag für das Land Bremen übernommenen Aufgaben auf niedersächsische Behörden zu übertragen. Die Übertragung von Aufgaben an niedersächsische Behörden der unmittelbaren Landesverwaltung kann durch Verwaltungsvereinbarung oder Erlass erfolgen.
(2) Zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben werden das Land Niedersachsen einschließlich der zuständigen niedersächsischen Behörden von der Freien Hansestadt Bremen ermächtigt, jegliche Rechte und Ansprüche im Zusammenhang mit den übertragenen Aufgaben einschließlich einer eventuell erforderlichen Prozessführung im eigenen Namen geltend zu machen.
(3) Die EU-Zahlstellenfunktion Bewilligung und Kontrolle der Zahlungen wird der Landwirtschaftskammer Niedersachsen in Bezug auf die mit diesem Staatsvertrag. übertragenen Aufgaben, die der Landwirtschaftskammer Niedersachsen für niedersächsische Antragstellende übertragen sind, auch für Antragstellende aus der Freien Hansestadt Bremen übertragen. Sobald das Land Niedersachsen in Bezug auf die mit diesem Staatsvertrag übertragenen Aufgaben von seiner Befugnis nach Absatz 1 Gebrauch gemacht hat, wird damit die Regelung des Satzes 1 ersetzt.
(4) Die Aufgabengebiete Antragsbearbeitung, Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen sowie Bewilligung für die Fördermaßnahmen Erschwernisausgleich Grünland, Gesundheit und Robustheit landwirtschaftlicher Nutztiere sowie für die Fördermaßnahmen gemäß der Förderrichtlinie Bienenzuchterzeugnisse und der Richtlinie Weideprämie werden der Landwirtschaftskammer Niedersachsen auch für die Antragstellenden aus der Freien Hansestadt Bremen übertragen. Sobald das Land Niedersachsen in Bezug auf die mit diesem Staatsvertrag übertragenen Aufgaben von seiner Befugnis nach Absatz 1 Gebrauch gemacht hat, wird damit die Regelung des Satzes 1 ersetzt.
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Artikel 7 Amtshandlungen

Die Bediensteten der Behörden des Landes Niedersachsen sind berechtigt, zur Wahrnehmung der mit diesem Staatsvertrag auf das Land Niedersachsen übertragenen Aufgaben Amtshandlungen in der Freien Hansestadt Bremen vorzunehmen.
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Artikel 8 Recht, Vertretung und Verfahren

(1) Für die Durchführung der im Rahmen dieses Staatsvertrages übertragenen Aufgaben gilt das Recht des Landes Niedersachsen, soweit nicht EU-Vorschriften oder Bundesrecht vorgeht. Dies gilt auch für die Regelungen des § 80 des Niedersächsischen Justizgesetzes über das Vorverfahren.
(2) Die Vertretung der Freien Hansestadt Bremen durch das Land Niedersachsen einschließlich der zuständigen niedersächsischen Behörden wird durch Verwaltungsvereinbarung gemäß
Artikel 13
geregelt.
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Artikel 9 Länderübergreifende Zusammenarbeit

Die Behörden der vertragsschließenden Länder sind zur gegenseitigen Unterstützung bei der Durchführung dieses Staatsvertrages verpflichtet. Die Unterstützung beinhaltet für die gemäß
Artikel 1
übertragenen Aufgaben die jederzeitige Erteilung von Auskünften, die gegenseitige Unterrichtung, die Übermittlung von Erkenntnissen sowie die Erhebung, Aufbereitung und Bereitstellung statistischer Daten.
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Artikel 10 Datenschutz

(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch niedersächsische Behörden gilt das Recht des Landes Niedersachsen, soweit nicht Bundesrecht oder EU-Vorschriften anzuwenden ist.
(2) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen überwacht mit der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz im Land Bremen die Einhaltung der Bestimmungen zum Datenschutz.
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Artikel 11 Haushalt

Die vertragsschließenden Länder verpflichten sich, jeweils rechtzeitig die Haushaltsvoraussetzungen für die Durchführung dieses Staatsvertrages zu schaffen. Die für das jeweilige Land zur Verfügung gestellten EU- und Bundesmittel stehen grundsätzlich nur für Maßnahmen in diesem Land zur Verfügung. Soll ein Einsatz von Finanzmitteln (EU- und/oder Bundesmittel) in dem jeweils anderen Land erfolgen, so muss dieses im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Ministerien und Senatsverwaltungen der betroffenen Länder erfolgen.
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Artikel 12 Finanzkontrolle

(1) Die Zuständige Behörde des Landes Niedersachsen benennt die Bescheinigende Stelle nach der Verordnung (EU) Nr. 908/2014 oder einer entsprechenden Nachfolgeverordnung.
(2) Die Rechnungshöfe der vertragsschließenden Länder sind berechtigt, die Haushalts- und Wirtschaftsführung der zuständigen Behörden im Rahmen der Durchführung dieses Staatsvertrages zu prüfen. Sie sollen Prüfvereinbarungen auf der Grundlage der Landeshaushaltsordnungen treffen.
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Artikel 13 Verwaltungsvereinbarung zum Staatsvertrag

Die für die Durchführung zuständigen Ministerien und Senatsverwaltungen der vertragsschließenden Länder regeln nähere Einzelheiten zu diesem Staatsvertrag durch eine Verwaltungsvereinbarung oder gemeinsame Runderlasse.
Artikel 6
bleibt hiervon unberührt.
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Artikel 14 Fortentwicklung des Staatsvertrages

Die vertragsschließenden Länder verpflichten sich, insbesondere im Hinblick auf die Fortentwicklung des einschlägigen Bundes- und EU-Rechts, erforderliche Änderungen dieses Staatsvertrages herbeizuführen.
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Artikel 15 Regelung für Altfälle

Ab dem EU-Haushaltsjahr 2008 (beginnend mit dem 16. Oktober 2007) liegt die alleinige Zuständigkeit auch für noch nicht abgeschlossene Altfälle beim Land Niedersachsen. Dies gilt auch für Altfälle, die aufgrund bestehender Verpflichtungen, Widersprüche und Klagen noch nicht abgeschlossen sind oder die aufgrund aktueller Kontrollergebnisse oder Gerichtsentscheidungen auch für Vorjahre neu zu bewerten sind. Die Freie Hansestadt Bremen verpflichtet sich, die Altfälle den zuständigen Behörden in geeigneter Art und Weise zur Verfügung zu stellen, sodass eine rechtskonforme Weiterbearbeitung der Altfälle durch die übernehmende Behörde gewährleistet ist.
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Artikel 16 Finanzieller Ausgleich

(1) Die Freie Hansestadt Bremen zahlt an das Land Niedersachsen jährlich zum 16. Oktober eines Jahres einen finanziellen Ausgleich für den Aufwand infolge der Übernahme von Aufgaben im Rahmen des Zahlstellenverfahrens (Zahlstellenaufgaben) und von Aufgaben im Rahmen nationaler Fördermaßnahmen gemäß
Artikel 1
Absatz 1 dieses Staatsvertrages. Unter den entstandenen Aufwand fallen auch Kosten für externe Dienstleistungen.
(2) Die Freie Hansestadt Bremen beteiligt sich des Weiteren zu einem Drittel an den externen Dienstleistungen für die EU-seitig vorgegebene Bewertung des PFEIL-Entwicklungsprogramms einschließlich der Ex-post-Evaluierung. Weitere Dienstleistungen werden nach vereinbarten Kostenregelungen beglichen.
(3) Für die Förderperioden ab 2023 wird der Anteil der Technischen Hilfe für die Freie Hansestadt Bremen nach Erstattung durch die Europäische Kommission berücksichtigt. Näheres bezüglich der Höhe des finanziellen Ausgleichs und der Regelung zur Berücksichtigung der Technischen Hilfe wird durch die Verwaltungsvereinbarung gemäß
Artikel 13
geregelt. Die Höhe des vereinbarten finanziellen Ausgleichs soll bei Bedarf überprüft und gegebenenfalls einvernehmlich durch Änderung in der Verwaltungsvereinbarung gemäß
Artikel 13
neu festgelegt werden.
(4) Sind über die aktuellen Fördermaßnahmen hinaus neue Fördermaßnahmen, Sonderstützungsmaßnahmen oder De-minimis-Beihilfen von niedersächsischen Behörden abzuwickeln, die einen deutlich erhöhten, zusätzlichen Personalaufwand nach sich ziehen, so wird über den finanziellen Ausgleich hinaus für die betreffenden Jahre ein zusätzlicher Betrag vereinbart und in der Verwaltungsvereinbarung gemäß
Artikel 13
festgelegt. Entstehen dem Land Niedersachsen zusätzliche Kosten für Fördermaßnahmen, die nur in der Freien Hansestadt Bremen angeboten werden, oder wegen abweichender Regelungen, die im Zusammenhang mit der Freien Hansestadt Bremen erforderlich sind, so sind diese dem Land Niedersachsen in voller Höhe entsprechend dem tatsächlichen Aufwand zu erstatten.
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Dritter Abschnitt Schlussvorschriften
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Artikel 17 Geltungsdauer, Kündigung und salvatorische Klausel

(1) Dieser Staatsvertrag ersetzt den Staatsvertrag vom 9./30. Juli 2018. Der Staatsvertrag gilt bis zum 31. Dezember 2027 und verlängert sich automatisch jeweils um die Laufzeit einer neuen EU-Förderperiode einschließlich Abrechnungsfrist.
(2) Eine Kündigung vor Ablauf der Förderperiode ist aufgrund der mit der Programmgenehmigung durch die Europäische Kommission festgelegten Zuständigkeiten nur im Benehmen mit der Europäischen Kommission möglich.
(3) Eine Kündigung kann nur schriftlich zum Ende eines EU-Haushaltsjahres mit einer Frist von zwei Jahren erfolgen.
(4) Über die Förderperiode hinaus erforderliche Ex-post-Kontrollen werden durch Niedersachsen nur solange durchgeführt, wie ein wirksamer Staatsvertrag zwischen Bremen und Niedersachsen besteht.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Staatsvertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Staatsvertrages nicht. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die den Regelungszielen der unwirksamen Bestimmungen in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt für im Staatsvertrag enthaltene Regelungslücken. Zur Behebung enthaltener Regelungslücken verpflichten sich die Parteien, auf eine Art und Weise hinzuwirken, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck des Staatsvertrages bestimmt hätten.
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Artikel 18 Inkrafttreten

(1) Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifizierung durch beide Länderparlamente und tritt nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden mit Wirkung vom 1. Februar 2022 in Kraft.
*)
(2) Gleichzeitig tritt der Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) sowie nationaler Fördermaßnahmen vom 9./30. Juli 2018 außer Kraft.

Fußnoten

*)
[Gemäß Bekanntmachung vom 20. Juli 2022 (Brem.GBl. S. 396) ist der Staatsvertrag am 1. Februar 2022 in Kraft getreten.]
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