Fachspezifische Prüfungsordnung für den gemeinsamen Masterstudiengang „Digitale Medien“ der Hochschule für Künste Bremen und der Universität Bremen
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Fachspezifische Prüfungsordnung für den gemeinsamen Masterstudiengang „Digitale Medien“ der Hochschule für Künste Bremen und der Universität Bremen

Fachspezifische Prüfungsordnung für den gemeinsamen Masterstudiengang „Digitale Medien“ der Hochschule für Künste Bremen und der Universität Bremen Vom 29. Juni 2016
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Die Rektoren der Hochschule für Künste Bremen und der Universität Bremen haben am 29. Juni 2016 nach

§ 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG)

vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339) i. V. m.

§ 62 BremHG

in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung der BremHG vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 203), folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt
-
für Studierende an der Universität Bremen in Verbindung mit dem
Allgemeinen Teil der Prüfungsordnung für Masterstudiengänge der Universität Bremen
vom 27. Januar 2010,
-
für Studierende der Hochschule für Künste Bremen in Verbindung mit dem
Allgemeinen Teil der Masterprüfungsordnungen der Hochschule für Künste Bremen
vom 9. Februar 2011
in der jeweils gültigen Fassung.
Es gilt der Allgemeine Teil der Prüfungsordnung der Hochschule, welche das Modul anbietet, es sei denn, in dieser Ordnung sind andere zulässige Regelungen getroffen.

§ 1 Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Digitale Medien“ sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern.
(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird für die Studienrichtung Medieninformatik an der Universität Bremen der akademische Grad
„Master of Science“ (abgekürzt: M.Sc.)
für die Studienrichtung Mediengestaltung an der Hochschule für Künste Bremen der akademische Grad
„Master of Arts“ (abgekürzt: M.A.)
verliehen.

§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Das Studium wird entweder in der Studienrichtung Medieninformatik (Abschluss mit dem akademischen Grad M.Sc.) oder in der Studienrichtung Mediengestaltung (Abschluss mit dem akademischen Grad M.A.) absolviert. Die Universität Bremen immatrikuliert für die Studienrichtung Medieninformatik, die Hochschule für Künste Bremen immatrikuliert für die Studienrichtung Mediengestaltung.
(2) Mindestens 60 Leistungspunkte (Credit Points = CP) müssen an der Hochschule, an welcher die/der Studierende immatrikuliert ist, erworben werden.
(3) Das Studium umfasst Module gemäß den
Anlagen 1
und
2
. Innerhalb der als Pflichtmodule konzipierten Prüfungsinhalte kann in der Regel aus den jeweils angebotenen Lehrveranstaltungen desselben Moduls frei gewählt (Wahl oder Wahlplicht auf Lehrveranstaltungsebene) werden; die einzige Ausnahme bildet das Modul „Introduction to Digital Media“. Das Masterstudium gliedert sich wie folgt:
1.
In der Studienrichtung Medieninformatik:
-
Bereich Informatik (I) mit 12 CP
-
Bereich Gestaltung (G) mit 12 CP
-
Bereich Medienwissenschaft (W) mit 6 CP
-
Bereich Ergänzende und integrierte Inhalte (E) mit 60 CP
-
Bereich Masterarbeit (M) mit 30 CP
2.
In der Studienrichtung Mediengestaltung:
-
Bereich Informatik (I) mit 12 CP
-
Bereich Gestaltung (G) mit 12 CP
-
Bereich Medienwissenschaft (W) mit 6 CP
-
Bereich Ergänzende und integrierte Inhalte (E) mit 66 CP
-
Bereich Masterarbeit (M) mit 24 CP
(4) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflichtmodule werden im jährlichen Turnus angeboten.
(5) Alle Module werden in englischer Sprache durchgeführt.
(6) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(7) Lehrveranstaltungen werden gemäß

§ 6 Absatz 1 AT MPO der Universität Bremen

durchgeführt. Darüber hinaus werden Lehrveranstaltungen in den folgenden Formen durchgeführt:
-
Kurs (Lehr-/Lernformat mit einer Integration von Vorlesungs- und Übungsteilen),
-
Entwicklungsarbeit softwaretechnischer Art,
-
Projekt (Veranstaltung, in der Studierende in einer Gruppe oder einzeln eine komplexe Problemstellung umfassend bearbeiten),
-
Gestalterische Übung (Bearbeitung von Frage- und Aufgabenstellungen in gestalterischer Konzeption, Entwurf und praktischer Durchführung),
-
Kleingruppe (fachliches Mentoring kleiner Gruppen durch Lehrende),
-
Plenum (Vorstellung und Diskussion der Fragestellungen und Bearbeitungsschritte der Masterarbeit).
(8) Die Studierenden wählen ein Masterprojekt, das in der Regel im 3. Studiensemester absolviert wird.
(9a) Für das Modul „Masterproject“ wird ein hinreichendes inhaltliches Angebot mit wechselnden Themenstellungen sichergestellt. Das Modul „Project Preparation“ muss projektspezifisch, d.h. bezogen auf die getroffene Projektwahl, belegt werden; dieses Modul dient zur Vorbereitung der Durchführung des Masterprojekts. Die im Modul „Project Preparation“ zu belegenden Lehrveranstaltungen bzw. gegebenenfalls vorhandene Auswahlmöglichkeiten werden bei der Vorstellung des Masterprojekts bekannt gegeben.
(9b) Für die Studienrichtung Mediengestaltung gilt: Die Studierenden entwickeln einzeln oder in Gruppen ein Masterprojekt. Für mediengestalterische Masterprojekte soll das Modul „Project Preparation“ als Vorbereitung an der Hochschule für Künste belegt werden.
(9c) Auf Antrag an den Prüfungsausschuss und sofern jeweilig Kapazitäten vorhanden sind, können Studierende, die an der einen Hochschule immatrikuliert sind, das Modul Project Preparation und Masterproject an der jeweils anderen Hochschule besuchen.

§ 3 Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß

§§ 8 ff. AT MPO der Universität Bremen

durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in
Anlage 3
aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Die erneute Prüfung kann gemäß

§ 20 Absatz 4 AT MPO

in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Zu Beginn der Lehrveranstaltungen in einem Modul informiert die/der Lehrende die Studierenden über die Bearbeitungsfristen und den Umfang der Prüfungsleistungen. Dabei werden die Studierenden gehört. Wird von einer/einem Lehrenden als Prüfungsform eine Klausur angeboten, soll sie/er zu der Klausur eine alternative Prüfungsform, z.B. eine mündliche Prüfung, anbieten.
(4) Im Modul „Free Electives“ können zwei Lehrveranstaltungen mehr erbracht werden, als zum Erreichen des erforderlichen Umfangs an Leistungspunkten notwendig ist.

§ 4 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt entsprechend der geltenden Bestimmungen der Hochschule, die das Modul anbietet, auf welches angerechnet werden soll.
(2) Auf Antrag von Studierenden an den Prüfungsausschuss können auch Prüfungsleistungen aus nicht-englischsprachigen Lehrveranstaltungen für den Masterstudiengang Digitale Medien anerkannt werden. Module bzw. Lehrveranstaltungen aus dem Bachelorstudiengang Digitale Medien, die nicht bereits für den Bachelor angerechnet wurden, können auf Antrag von Studierenden an den Prüfungsausschuss für das Modul „Free Electives“ des Masterstudiengangs Digitale Medien anerkannt werden.

§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module

Außer im Rahmen des

§ 6

Absatz 1 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6 Modul Masterarbeit (inkl. Kolloquium)

(1) Voraussetzung für die Anmeldung zur Masterarbeit („Master Thesis“) ist der Nachweis von mindestens 60 CP aus dem Masterstudiengang Digitale Medien. Das Pflichtmodul „Introduction to Digital Media“ muss erbracht sein.
(2a) Für die Masterarbeit (einschließlich Kolloquium) in der Studienrichtung Medieninformatik werden an der Universität Bremen 30 CP vergeben.
(2b) Für die Masterarbeit (einschließlich Kolloquium) in der Studienrichtung Mediengestaltung werden an der Hochschule für Künste 24 CP im Modul Masterarbeit vergeben.
(3) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 5 Monate. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 2 Monate genehmigen.
(4) Für die Studienrichtung Mediengestaltung gilt: Die Masterarbeit kann aus zwei Teilen bestehen. Der erste Teil dient zur Wahrung der Frist zur Abgabe der Masterarbeit gemäß

§ 18 Absatz 10 AT MPO der Hochschule für Künste

. Der zweite Teil soll der Dokumentation des Kolloquiums und/oder der gesamten Masterarbeit dienen.
(5) Die Masterarbeit wird als Einzelarbeit oder als Gruppenarbeit von 2 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.
(6) Die Masterarbeit wird in englischer Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind.
(7) Der Prüfungsausschuss bestellt je eine Erst- und Zweitprüfende bzw. einen Erst- und Zweitprüfenden. Die Erstprüferin bzw. der Erstprüfer muss für die Studienrichtung des angestrebten Abschlusses (Medieninformatik bzw. Mediengestaltung) an der zuständigen Hochschule prüfungsberechtigt sein. Eine der Prüferinnen bzw. einer der Prüfer muss Professorinnen- bzw. Professorenstatus haben. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag auch Ausnahmen gewähren.
(7a) Für die Betreuung der Masterarbeit in der Studienrichtung Medieninformatik mit dem Abschluss Master of Science gelten die

§§ 10

und
11 AT MPO der Universität Bremen
.
(7b) Für die Betreuung der Masterarbeit in der Studienrichtung Mediengestaltung mit dem Abschluss Master of Arts gilt

§ 18 der AT MPO der Hochschule für Künste

.
(8) Zur Masterarbeit findet in jeder Studienrichtung ein Kolloquium statt.
(8a) Bezüglich des Verfahrens zur Zulassung zum Kolloquium gilt für die Studienrichtung Medieninformatik Folgendes: Die Zulassung zum Kolloquium setzt voraus, dass die Masterarbeit von den beiden Gutachterinnen bzw. Gutachtern mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet ist und somit als bestanden angesehen werden kann.
(8b) Bezüglich des Verfahrens zur Benotung der Masterarbeit gilt für die Studienrichtung Medieninformatik Folgendes: Die Note der Masterarbeit wird gemäß

§ 10 Absatz 13 AT MPO der Universität Bremen

ermittelt.
(8c) Bezüglich des Verfahrens zur Ermittlung der Gesamtnote für das Modul Masterarbeit gilt für die Studienrichtung Medieninformatik Folgendes: Für Masterarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Note gebildet. Die Masterarbeit fließt dabei mit zwei Dritteln (66,7%, d.h. 20 CP) und das Abschlusskolloquium mit einem Drittel (33,3%, d.h. 10 Cp) in die gemeinsame Note ein.
(8d) Bezüglich des Verfahrens zur Ermittlung der Gesamtnote für das Modul Masterarbeit gilt für die Studienrichtung Mediengestaltung Folgendes: Für die Masterarbeit und das Masterkolloquium wird eine gemeinsame Note gebildet.
(9a) Bezüglich der zu wahrenden Prüfungsfristen gilt für die Studienrichtung Medieninformatik Folgendes: Die Bewertung der Masterarbeit soll innerhalb von drei Wochen und das Masterkolloquium innerhalb von vier Wochen nach Abgabe der Masterarbeit erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann Prüferinnen/Prüfern, die eine hohe Zahl von Masterarbeiten begutachten müssen, eine angemessen längere Frist einräumen. Von dieser Regelung betroffene Studierende sind vom Prüfungsausschuss über die verlängerte Bewertungsfrist unter Angabe des Datums für das Ende der Fristverlängerung zu informieren.
(9b) Bezüglich der zu wahrenden Prüfungsfristen gilt für die Studienrichtung Mediengestaltung Folgendes: Die Durchführung des Masterkolloquiums soll innerhalb von vier Wochen nach Abgabe der Masterarbeit erfolgen. Wenn die Masterarbeit aus zwei Teilen besteht, sollen die Durchführung des Masterkolloquiums und die Abgabe des zweiten Teils innerhalb von vier Wochen nach Abgabe des ersten Teils der Masterarbeit erfolgen. Wenn das Kolloquium erfolgt ist und alle Arbeitsteile vorliegen, soll die endgültige Benotung durch die Prüferinnen/Prüfer innerhalb von einer Woche erfolgen.

§ 7 Gesamtnote der Masterprüfung

Die Gesamtnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Leistungen fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8 Prüfungsausschuss

Der Prüfungsausschuss besteht aus
-
drei Mitgliedern des Studiengangs, die Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer sind,
-
einem Mitglied der akademischen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Studiengangs,
-
einer/einem Studierenden des Studiengangs.
Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter aus den Gruppen der Hochschullehrenden und der akademischen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter werden für die Dauer von drei Jahren, die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter aus der Gruppe der Studierenden werden für die Dauer von einem Jahr durch die jeweiligen Vertreterinnen/Vertreter ihrer zuständigen Gruppe im Gemeinsam beschließenden Ausschuss (GbA) gewählt. Auch Nicht-Mitglieder des GbA können in den Prüfungsausschuss gewählt werden.

§ 9 Inkrafttreten und Übergangsregelung

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektoren der Universität Bremen und der Hochschule für Künste Bremen mit Wirkung vom 1. Oktober 2016 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2016/17 im Masterstudiengang „Digitale Medien“ ihr Studium aufnehmen.
(2) Studierende, die ihr Studium in dem gemeinsamen Masterstudiengang Digitale Medien der Universität Bremen und der Hochschule für Künste bereits vor dem Wintersemester 2016/17 begonnen und das Prüfungsverfahren zum Modul Masterarbeit noch nicht eröffnet haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Bereits erbrachte Leistungen werden anerkannt. In Zweifelsfällen entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss aufgrund der individuellen Sachlage.
(3) Studierende, die ihr Studium in dem gemeinsamen Masterstudiengang Digitale Medien der Hochschule für Künste Bremen und der Universität Bremen bereits vor dem Wintersemester 2016/17 begonnen und das Prüfungsverfahren zum Modul Masterarbeit eröffnet haben, können auf Antrag in die vorliegende Prüfungsordnung wechseln.
(4) Die Prüfungsordnung vom 8. Juni 2011 tritt zum 30. September 2017 außer Kraft. Absatz 3 bleibt davon unberührt.
Genehmigt, Bremen, den 29. Juni 2016
Die Rektoren der Universität Bremen und der Hochschule für Künste Bremen

Anlagen

-
Anlage 1
:
Studienverlaufsplan
-
Anlage 2
:
Modulübersicht Master Digitale Medien
-
Anlage 3
:
Weitere Prüfungsformen
-
Anlage 4
:
Empfehlungen für Modulbelegungen (entfällt)
-
Anlage 5
:
Masterurkunden für den gemeinsamen Studiengang „Digitale Medien“ der Universität Bremen und der Hochschule für Künste, mit dem Abschluss „M.Sc.“ bzw. „M.A.“ in deutscher und englischer Sprache (Muster)
-
Anlage 5a)
Master of Science, Deutsch
-
Anlage 5b)
Master of Arts, Deutsch
-
Anlage 5c)
Master of Science, Englisch
-
Anlage 5d)
Master of Arts, Englisch
Anlage 1:
Studienverlaufsplan
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Pflichtmodule (mit Auswahl auf Ebene der Lehrveranstaltungen) CP/Verlauf Semester bzw. Studienjahr
1. Jahr 1. Sem. M-MA-1 Introduction to Digital Media 6 CP M-MI Media Informatics 6* CP M-MD Media Design 6 CP M-MT Media Theory 6 CP M-UN Free Electives 6* CP 30 CP
2. Sem. M-MA-31 Project Preparation 6 CP M-MI Media Informatics 6* CP M-MD Media Design 6 CP M-MA-2 Special Topics in Digital Media 6* CP M-UN Free Electives 6* CP 30 CP
2. Jahr 3. Sem. M-MA-32 Master Project 30 CP 30 CP
4. Sem. MI M-MA-4 Master Thesis 30 CP 30 CP MI
4. Sem. MD M-MA-41 Master Thesis 24 CP M-MA-42 Plenary 6 CP 30 CP MD
∑ 120 CP
CP = Credit Points, Sem. = Semester, MI = Media Informatics, MD = Media Design; Abkürzungen der Modulkennziffern: Medieninformatik (MI), Mediengestaltung (MG), Medienwissenschaften (MW), Medien allgemein (MA), Universal (UN).

Fußnoten

*
Die CP-Zahlen mit dieser Markierung bedeuten, dass die Anzahl der CP sich nach der jeweils gewählten Lehrveranstaltung ergeben; denn innerhalb des Moduls werden Lehrveranstaltungen mit entweder 6 CP oder teilweise mit weniger oder mehr als 6 CP angeboten - absolviert werden muss aber immer mindestens 1 Lehrveranstaltung pro Modul. Fehlende/überhängende CP müssen über das Modul: M-UN „Free Electives“ ausgeglichen werden.
*
Die CP-Zahlen mit dieser Markierung bedeuten, dass die Anzahl der CP sich nach der jeweils gewählten Lehrveranstaltung ergeben; denn innerhalb des Moduls werden Lehrveranstaltungen mit entweder 6 CP oder teilweise mit weniger oder mehr als 6 CP angeboten - absolviert werden muss aber immer mindestens 1 Lehrveranstaltung pro Modul. Fehlende/überhängende CP müssen über das Modul: M-UN „Free Electives“ ausgeglichen werden.
*
Die CP-Zahlen mit dieser Markierung bedeuten, dass die Anzahl der CP sich nach der jeweils gewählten Lehrveranstaltung ergeben; denn innerhalb des Moduls werden Lehrveranstaltungen mit entweder 6 CP oder teilweise mit weniger oder mehr als 6 CP angeboten - absolviert werden muss aber immer mindestens 1 Lehrveranstaltung pro Modul. Fehlende/überhängende CP müssen über das Modul: M-UN „Free Electives“ ausgeglichen werden.
*
Die CP-Zahlen mit dieser Markierung bedeuten, dass die Anzahl der CP sich nach der jeweils gewählten Lehrveranstaltung ergeben; denn innerhalb des Moduls werden Lehrveranstaltungen mit entweder 6 CP oder teilweise mit weniger oder mehr als 6 CP angeboten - absolviert werden muss aber immer mindestens 1 Lehrveranstaltung pro Modul. Fehlende/überhängende CP müssen über das Modul: M-UN „Free Electives“ ausgeglichen werden.
*
Die CP-Zahlen mit dieser Markierung bedeuten, dass die Anzahl der CP sich nach der jeweils gewählten Lehrveranstaltung ergeben; denn innerhalb des Moduls werden Lehrveranstaltungen mit entweder 6 CP oder teilweise mit weniger oder mehr als 6 CP angeboten - absolviert werden muss aber immer mindestens 1 Lehrveranstaltung pro Modul. Fehlende/überhängende CP müssen über das Modul: M-UN „Free Electives“ ausgeglichen werden.
Anlage 2:
Modulübersicht Master Digitale Medien

Hinweis:

Modulanbieter sind entweder die Universität (U) oder die Hochschule (H) einzeln oder Lehrende beider Hochschulen bieten in demselben Modul verschieden Lehrveranstaltungen voneinander getrennt (U/H) oder in demselben Modul gemeinsam an (U+H):
Stud- richt. Modulanbieter (Uni HB od. HfK, U/H od. U+H) K- Ziffer Inhaltlicher Bereich Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W (Lehrveranstaltungstyp) CP MP/ TP/ Aufteilung CP bei Teilprüfung PL/S L (Anzahl)
MI/MD U M-MI I Media Informatics P (W) 12* TP (LV) 12 CP aus i.d.R. 2 LV (je 6 CP) PL: 2 SL: -
MI/MD H M-MD G Media Design P (W) 12 TP (LV) 12 CP aus i.d.R. 2 LV (je 6 CP) PL: 2 SL: -
MI/MD U/H M-MT W Media Theory P (W) 6 MP PL 1 SL: -
MI/MD U/H M-UN E Free Electives P (W) 12* TP 12 CP aus i.d.R. 2 LV (je 6 CP) PL 2 SL: -
MI/MD U/H od. U+H M- MA-1 E Introduction to Digital Media P (P) 6 MP PL 1 SL: -
MI/MD U/H M- MA-2 E Special Topics in Digital Media P (W) 6* MP PL 1 SL: -
MI/MD U/H M- MA-31 E Project Preparation P (WP) 6 MP PL 1 SL: -
MI/MD U/H M- MA-32 E Master Project P (WP) 30 MP PL 1 SL: -
MI U M- MA-4 M Master Thesis P (WP) 30 MP PL 1 SL: -
MD H M- MA-41 M Master Thesis P (WP) 24 MP PL: 1 SL: -
MD H M- MA-42 E Plenary P (WP) 6 MP PL: 1 SL: -
Stud-richt. = Studienrichtung, MI = Media Informatics, MD = Media Design, K.-Ziffer = Kennziffer, P = Pflicht, WP = Wahlpflicht, MP = Modulprüfung, CP = Credit Points, TP = Teilprüfung, LV = Lehrveranstaltung, PL = Prüfungsleistung (= benotet); SL = Studienleistung (= unbenotet)

Fußnoten

*
Die CP-Zahlen mit dieser Markierung bedeuten, dass die Anzahl der CP sich nach der jeweils gewählten Lehrveranstaltung ergeben; denn innerhalb des Moduls werden Lehrveranstaltungen mit entweder 6 CP oder teilweise mit weniger oder mehr als 6 CP angeboten - absolviert werden muss aber immer mindestens 1 Lehrveranstaltung pro Modul. Fehlende/überhängende CP müssen über das Modul: M-UN „Free Electives“ ausgeglichen werden.
*
Die CP-Zahlen mit dieser Markierung bedeuten, dass die Anzahl der CP sich nach der jeweils gewählten Lehrveranstaltung ergeben; denn innerhalb des Moduls werden Lehrveranstaltungen mit entweder 6 CP oder teilweise mit weniger oder mehr als 6 CP angeboten - absolviert werden muss aber immer mindestens 1 Lehrveranstaltung pro Modul. Fehlende/überhängende CP müssen über das Modul: M-UN „Free Electives“ ausgeglichen werden.
*
Die CP-Zahlen mit dieser Markierung bedeuten, dass die Anzahl der CP sich nach der jeweils gewählten Lehrveranstaltung ergeben; denn innerhalb des Moduls werden Lehrveranstaltungen mit entweder 6 CP oder teilweise mit weniger oder mehr als 6 CP angeboten - absolviert werden muss aber immer mindestens 1 Lehrveranstaltung pro Modul. Fehlende/überhängende CP müssen über das Modul: M-UN „Free Electives“ ausgeglichen werden.
Anlage 3:
Weitere Prüfungsformen
Über die in

§§ 8 ff. AT MPO der Universität Bremen

genannten Prüfungsformen hinaus sind die folgenden Prüfungsformen üblich:
-
Bearbeitung von Übungsaufgaben mit Fachgespräch (Fachgespräche haben eine Dauer von 10 bis 30 Minuten je Kandidatin/Kandidat),
-
Bearbeitung von Übungsaufgaben mit einer abschließenden mündlichen Prüfung,
-
Independent Study (ein Thema wird von den Studierenden mit einem Prüfungsberechtigten verbindlich vereinbart und beinhaltet eine eigenständige Bearbeitung. Die Prüfungsform wird mit dem Prüfungsberechtigten zu Beginn verbindlich vereinbart),
-
Ergebnisse einer gestalterischen Übung und deren Präsentation.
Anlage 4:
Empfehlungen für Modulbelegungen (entfällt)
Anlage 5:
Masterurkunden für den gemeinsamen Studiengang „Digitale Medien“ der Universität Bremen und der Hochschule für Künste, mit dem Abschluss „M.Sc.“ bzw. „M.A.“ in deutscher und englischer Sprache (Muster)
Anlage 5a)
Master of Science, Deutsch
Anlage 5b)
Master of Arts, Deutsch
Anlage 5c)
Master of Science, Englisch
Anlage 5d)
Master of Arts, Englisch
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