Fachspezifische Prüfungsordnung für das Fach „Linguistik/Language Sciences“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium an der Universität Bremen
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Fachspezifische Prüfungsordnung für das Fach „Linguistik/Language Sciences“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium an der Universität Bremen

Fachspezifische Prüfungsordnung für das Fach „Linguistik/Language Sciences“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium an der Universität Bremen Vom 22. Juni 2016
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Der Fachbereichsrat des Fachbereichs 10 (Sprach- und Literaturwissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 22. Juni 2016 gemäß

§ 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG)

i. V. m.

§ 62 BremHG

in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 203), folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem
Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT BPO) der Universität Bremen
vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1 Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss im Zwei-Fächer-Bachelorstudium sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern.
(2) Wird die Bachelorarbeit im Fach „Linguistik/Language Sciences“ geschrieben, wird aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung der Abschlussgrad
Bachelor of Arts (abgekürzt B. A.)
verliehen.

§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Das Fach „Linguistik/Language Sciences“ wird als Zwei-Fächer-Bachelorstudium gemäß

§ 4 Absatz 1 Ziffer 2 AT BPO

studiert. Der General Studies Bereich gemäß

§ 4 Absatz 1 Ziffer 1 AT BPO

umfasst im Profilfach 18 CP. Hier können General-Studies-Angebote des Fachbereichs 10, aus den Fachergänzenden Studien der Universität Bremen oder aus anderen Fächern absolviert werden. Der Zugang zu Modulen/Lehrveranstaltungen, die nicht als General Studies oder Fachergänzende Studien gekennzeichnet sind, bedarf der Zustimmung der anbietenden Einrichtung/der/des anbietenden Lehrenden und kann aufgrund kapazitärer Überlegungen begrenzt werden.
(2) Im Zwei-Fächer-Bachelorstudium kann das Studienfach „Linguistik/Language Sciences“ als Profilfach oder als Komplementärfach studiert werden. Die
Anlagen 1
und
2
stellen den Studienverlauf dar und regeln die zu erbringenden Prüfungsleistungen, wenn
a)
das Studienfach „Linguistik/Language Sciences“ als Profilfach studiert wird, das heißt insgesamt 120 CP umfasst (
Anlage 1a
),
b)
das Studienfach „Linguistik/Language Sciences“ als Komplementärfach studiert wird, das heißt insgesamt 60 CP umfasst (
Anlage 1b
).
Studierende entscheiden sich bei der Immatrikulation, ob sie das Fach „Linguistik/Language Sciences“ als Profil- bzw. Komplementärfach studieren wollen.
(3) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(4) Module im Pflicht- und Wahlpflichtbereich werden in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt.
(5) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(6) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(7) Lehrveranstaltungen werden gemäß

§ 6 Absatz 1 AT BPO

durchgeführt.
(8) Das Studium beinhaltet im Zwei-Fächer-Bachelorstudium als Profilfach ein obligatorisches Modul Praxisphase im Umfang von 21 CP, welches mit einer unbenoteten Studienleistung abgeschlossen wird.

§ 3 Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß

§§ 8 ff. AT BPO

durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in
Anlage 3
aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Die Wiederholung einer Prüfung kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahlverfahren bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt
Anlage 4
.

§ 4 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß

§ 22 AT BPO

in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module

Außer im Rahmen des

§ 6

Absatz 2 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6 Modul Bachelorarbeit

(1) Das Modul Bachelorarbeit (15 CP) im Profilfach setzt sich zusammen aus der Bachelorarbeit im Umfang von 9 CP und einer begleitenden Veranstaltung im Umfang von 6 CP. Die begleitende Veranstaltung wird mit einer unbenoteten Leistung abgeschlossen. Das gesamte Modul Bachelorarbeit wird mit der Bachelorarbeit abgeschlossen.
(2) Voraussetzung zur Anmeldung zum Modul Bachelorarbeit ist der Nachweis von mindestens 75 CP im Fach Linguistik/Language Sciences, inklusive des Moduls Praxisphase.
(3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 10 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 4 Wochen genehmigen.
(4) Zur Bachelorarbeit findet kein Kolloquium statt.
(5) Die Bachelorarbeit muss im Studienfach „Linguistik/Language Sciences“ geschrieben werden, wenn das Fach als Profilfach studiert wird.

§ 7 Gesamtnote der Bachelorprüfung

Die Gesamtnote errechnet sich aus den mit ihren Credit Points gewichteten Fachnoten. Unbenotete Leistungen fließen nicht in die Berechnung ein. Die Fachnote Linguistik/Language Sciences wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet; hierbei geht das Modul Bachelorarbeit im Studienfach mit der Gewichtung von 15 CP in die Notenberechnung ein.

§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2016 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2016/17 im Bachelorstudiengang „Linguistik/Language Sciences“ ihr Studium im Profilfach bzw. im Komplementärfach aufnehmen.
(2) Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2016/17 aufgenommen und im Wahlpflichtbereich der Prüfungsordnung vom 26. Januar 2011 noch kein Wahlpflichtmodul belegt haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Die Anerkennung bisher erbrachter Leistungen erfolgt auf Grundlage einer Äquivalenztabelle.
(3) Studierende, die vor dem Wintersemester 2016/17 ihr Studium aufgenommen haben und mindestens ein Modul im Wahlpflichtbereich der Prüfungsordnung vom 26. Januar 2011 bereits absolviert oder das Prüfungsverfahren zu diesem Modul eröffnet haben, können auf Antrag an den Prüfungsausschuss bis zum 30. November 2016 in die vorliegende Prüfungsordnung wechseln. Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage; hierbei wird die Äquivalenztabelle berücksichtigt.
(3) Die Prüfungsordnung vom 26. Januar 2011 tritt zum 30. September 2019 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2019 ihr Studium nicht beendet haben, wechseln spätestens dann, auf Antrag auch früher, in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.
Genehmigt, Bremen, den 6. Juli 2016
Der Rektor der Universität Bremen

Anlagen

- Anlage 1: Studienverlaufspläne im Zwei-Fächer-Bachelorstudium: Module und Prüfungsanforderungen a) wenn „Linguistik/Language Sciences“ Profilfach (120 CP) istb) wenn „Linguistik/Language Sciences“ Komplementärfach (60 CP) ist
- Anlage 2: Modullisten und Prüfungsanforderungen
- Anlage 3: Weitere Prüfungsformen
- Anlage 4: Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahlverfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“
- Anlage 5: Zugangsvoraussetzungen (entfällt)
Anlage 1
Studienverlaufspläne
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

1a)

Profilfach (102 CP)

Studienabschnitte Pflichtbereich (inkl. Modul Bachelorarbeit) (57 CP + 15 CP Modul Bachelorarbeit) Wahlpflichtbereich (30 CP) General Studies Bereich/Wahlbereich (18 CP) ∑ 120
1. Jahr 1. Sem. LS 1a Einführung in die Linguistik 9 CP LS 2 : Einführung in Postcolonial Language Studies/Introduction to Postcolonial Language Studies 6 CP LS3: Angewandte Linguistik 6 CP LS4 Sprachstrukturen - Grammatik I und II 6 CP General Studies 9 CP 36 CP
2. Sem.
2. Jahr 3. Sem. LS 5 Linguistisches Kolloquium A 3 CP Module des Wahlpflichtbereichs, siehe Anlage 2c, insgesamt sind 30 CP zu absolvieren. General Studies 3 CP 39 CP
4. Sem. LS 6 Linguistisches Kolloquium B 3 CP
3. Jahr 5. Sem. LS 7 Linguistisches Kolloquium C 3 CP LS 8 Praxisphase 21 CP 24 CP
6. Sem. LS 9 Bachelorarbeit 15 CP General Studies 6 CP 21 CP
Sem. = Semester, CP = Credit Points

1b)

Komplementärfach (60 CP)

Studienabschn itte Pflichtbereich (30 CP) Wahlpflichtbereich (30 CP) ∑ 60 CP
1. Jahr 1. Sem. LS 1b Einführung in die Linguistik 6 CP LS 2 Einführung in Postcolonial Language Studies/Introduction to Postcolonial Language Studie 6 CP LS 3 Angewandte Linguistik 6 CP LS 4 Sprachstrukturen - Grammatik I + II 6 CP 24
2. Sem.
2. Jahr 3. Sem. LS 5 Linguistisches Kolloquium A 3 CP Module des Wahlpflichtbereichs (WP-Bereich), siehe Anlage 2c, insgesamt sind 30 CP zu absolvieren. 24 (6 + 18 CP aus dem WP- Bereich)
4. Sem. LS 6 Linguistisches Kolloquium B 3 CP
3. Jahr 5. Sem. 12 CP aus dem WP- Bereich
6. Sem.
Sem. = Semester, CP = Credit Points
Anlage 2
Modullisten und Prüfungsanforderungen

2a)

Modul Bachelorarbeit (im Profilfach)

Kennziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/ TP/ KP Aufteilung der CP bei Teilprüfungen PL/SL (Anzahl)
LS 9 Bachelorarbeit Bachelor Thesis P 15 TP Thesis (9 CP) PL: 1
Begleitveranstaltung (Support Seminar) (6 CP) SL: 1
P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung, PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2b)

Pflichtbereich (im Profil- und Komplementärfach)

Kennziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei Teilprüfungen PL/SL (Anzahl)
LS 1a Einführung in die Linguistik Introduction to linguistics P 9 TP Allgemeine und vergleichende Sprachwissenschaft (General and Comparative Lingusitics) 6 CP (Klausur) PL: 2 SL: -
Text and Discourse 3 CP (Hausarbeit)
LS 1b Einführung in die Linguistik Introduction to linguistics P 6 MP (unbenotet) PL: - SL: 1
LS 2 Einführung in Postcolonial Language Studies Introduction to Postcolonial Language Studies P 6 MP PL: 1 SL: -
LS 3 Angewandte Linguistik Applied Linguistics P 6 MP PL: 1 SL: -
LS 4 Sprachstrukturen - Grammatik I + II Language structures - Grammar I + II P 6 MP PL: 1 SL: -
LS 5 Linguistisches Kolloquium A Linguistic Colloquium A P 3 MP PL: 1 SL: -
LS 6 Linguistisches Kolloquium B Linguistic Colloquium B P 3 MP PL: 1 SL: -
LS 7 Linguistisches Kolloquium C Linguistic Colloquium C P 3 MP PL: 1 SL: -
LS 8 Praxisphase Period of practical studies P 21 MP (unbenotet) PL: - SL: 1
P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung, PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2c)

Wahlpflichtbereich (im Profil- und Komplementärfach)

Im Wahlpflichtbereich sind insgesamt 30 CP zu absolvieren, es müssen daher fünf der im Folgenden aufgeführten Module mit dem Umfang von 6 CP erfolgreich absolviert werden.
Kenn- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei Teilprüfungen PL/SL (Anzahl)
EM I Empiriemodul I Empirically oriented module I WP 6 MP (LV) PL: 1 SL: -
EM II Empiriemodul II Empiricallyoriented module II WP 6 MP (LV) PL: 1 SL: -
LM I Lektüremodul I Linguistic literature review module I WP 6 MP (LV) PL: 1 SL: -
LM II Lektüremodul II Linguistic literature review module II WP 6 MP (LV) PL: 1 SL: -
MM I Methodenmodul I Methodology oriented module I WP 6 MP (LV) PL: 1 SL: -
MM II Methodenmodul II Methodology oriented module II WP 6 MP (LV) PL: 1 SL: -
SM I Sprachkompetenzmodul I Individual language oriented module I WP 6 MP (LV) PL: 1 SL: -
SM II Sprachkompetenzmodul II Individual language oriented module II WP 6 MP (LV) PL: 1 SL: -
TM I Theoriemodul I Theory oriented module I WP 6 MP (LV) PL: 1 SL: -
TM II Theoriemodul II Theory oriented module II WP 6 MP (LV) PL: 1 SL: -
Sprache in Werbung und Öffentlichkeitsarbeit Language in advertising and public relations WP 6 KP PL: 1 SL: 1
ÜD Übersetzen und Dolmetschen als internationale Kommunikation Translation and interpreting as international communication WP 6 KP PL: 1 SL: 1
SJ Sprache und Journalismus Language and journalism WP 6 KP PL: 1 SL: 1
P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2d)

Regelungen zum General Studies Bereich

Der General Studies Bereich gemäß

§ 4 Absatz 1 Ziffer 1 AT BPO

umfasst im Profilfach 18 CP. Hier können General-Studies-Angebote des Fachbereichs 10, aus den Fachergänzenden Studien der Universität Bremen oder aus anderen Fächern absolviert werden. Der Zugang zu Modulen/Lehrveranstaltungen, die nicht als General Studies oder Fachergänzende Studien gekennzeichnet sind, bedarf der Zustimmung der anbietenden Einrichtung/des anbietenden Lehrenden und kann aufgrund kapazitärer Überlegungen begrenzt werden.
Anlage 3
Weitere Prüfungsformen
a)
Protokoll: Das Protokoll ist eine schriftliche Prüfungsleistung im Umfang von 2.500 Wörtern, mit denen über einen mit der Dozentin/dem Dozenten einer Lehrveranstaltung zu vereinbarenden Teil der Lehrveranstaltung zusammenfassend berichtet wird.
b)
Präsentation/mündliches Referat: Die Präsentation/das mündliche Referat ist eine mündliche Prüfungsleistung von 45 Minuten Dauer, bei der die Studierenden zu einem mit der Dozentin/dem Dozenten abgesprochenen Thema vor studentischem Publikum eine vertiefende Darstellung unter Nutzung der üblichen technologischen Hilfsmittel geben.
Anlage 4
Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

§ 1 Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin bzw. einem Prüfer gemäß

§ 27 AT BPO

vorzubereiten. Die Prüferin bzw. der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie bzw. er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahlverfahren ist zulässig.
(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin bzw. der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung
-
die ausgewählten Fragen,
-
die Musterlösung und
-
das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 festzulegen.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.
(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note
- „sehr gut“, wenn mindestens 75 Prozent,
- „gut“, wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent,
- „befriedigend“, wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent,
- „ausreichend“, wenn keine oder weniger als 25 Prozent
der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.
(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.
(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5, 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.

§ 2 Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E- Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.
(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des

§ 24 Absatz 6 AT BPO

die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.
Anlage 5
- entfällt -
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