Verordnung über die Berufsfachschule für Pflegeassistenz
Verordnung über die Berufsfachschule für Pflegeassistenz Vom 24. Oktober 2016
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
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Aufgrund des
§ 26 Absatz 3 Satz 2
, des
§ 33 Absatz 1
, des
§ 40 Absatz 8
und des
§ 49
in Verbindung mit dem
§ 67 des Bremischen Schulgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260, 388, 398 - 223-a-5), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2014 (Brem.GBl. S. 362) geändert worden ist, wird verordnet:
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Inhaltsübersicht: | |
Teil 1 Ausbildung | |
§ 1 | Aufgaben und Ziele |
§ 2 | Unterrichtsgrundsätze |
§ 3 | Dauer und Organisation der Ausbildung |
§ 4 | Unterrichtsfächer und Stundentafeln |
§ 5 | Unterrichtsbegleitete Praktika |
§ 6 | Voraussetzungen für die Zulassung |
§ 7 | Verfahren zum Nachweis deutscher Sprachkenntnisse für Bewerberinnen und Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache |
§ 8 | Zulassung |
Teil 2 Prüfung | |
§ 9 | Allgemeines |
§ 10 | Abnahme der Prüfung |
§ 11 | Prüfungsausschuss und Teilprüfungsausschüsse |
§ 12 | Gegenstand, Ort und Termine der Prüfung, Belehrung |
§ 13 | Berücksichtigung besonderer Belange von Menschen mit Behinderung |
§ 14 | Zulassung zur Prüfung |
§ 15 | Festlegungen zur praktischen und schriftlichen Prüfung |
§ 16 | Vornoten der Prüfungsfächer |
§ 17 | Erste Prüfungskonferenz |
§ 18 | Praktische Prüfung |
§ 19 | Schriftliche Prüfung |
§ 20 | Prüfungsaufgaben für die Zentrale Prüfung und die Gemeinsame Prüfung |
§ 21 | Projektprüfung |
§ 22 | Erwerb der Erweiterten Berufsbildungsreife |
§ 23 | Erwerb des Mittleren Schulabschlusses |
§ 24 | Zweite Prüfungskonferenz |
§ 25 | Mündliche Prüfung |
§ 26 | Noten |
§ 27 | Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung |
§ 28 | Wiederholung der Prüfung |
§ 29 | Täuschung und Behinderung |
§ 30 | Versäumnis |
§ 31 | Niederschriften |
Teil 3 Schlussbestimmungen | |
§ 32 | Übergangsbestimmung |
§ 33 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
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Teil 1 Ausbildung
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§ 1 Aufgaben und Ziele
(1) Die Ausbildung in der Berufsfachschule für Pflegeassistenz soll dazu befähigen, als „Staatlich geprüfte Altenpflegeassistentin“ oder „Staatlich geprüfter Altenpflegeassistent“ oder als „Staatlich geprüfte Heilerziehungspflegeassistentin“ oder „Staatlich geprüfter Heilerziehungspflegeassistent“ unter Anleitung einer Fachkraft Menschen in besonderen Lebenssituationen bei der Lebensbewältigung zu unterstützen und zu fördern, sie zu pflegen und zu versorgen. In Teilbereichen sollen Aktivitäten der ganzheitlichen Pflege und Betreuung selbstständig durchgeführt werden.
(2) Mit der Weiterführung der vermittelten Allgemeinbildung in Verbindung mit den erworbenen beruflichen Kompetenzen kann am Ende des ersten Ausbildungsjahres die Erweiterte Berufsbildungsreife erworben werden. Schülerinnen und Schüler, die mit der Erweiterten Berufsbildungsreife in den Bildungsgang eintreten oder diese am Ende des ersten Ausbildungsjahres erwerben, können den Mittleren Schulabschluss erwerben.
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§ 2 Unterrichtsgrundsätze
Der Unterricht erfolgt fächerübergreifend. Die in der Stundentafel ausgewiesenen Fächer werden durchgängig miteinander verknüpft, um einen situativen, an den Bedürfnissen und der Lebenswelt der Menschen orientierten Unterrichtsansatz zu ermöglichen.
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§ 3 Dauer und Organisation der Ausbildung
(1) Die Ausbildung dauert zwei Jahre. Der Unterricht umfasst einen fachrichtungsübergreifenden und einen fachrichtungsbezogenen Lernbereich. Der fachrichtungsbezogene Lernbereich gliedert sich in einen fachtheoretischen und in einen fachpraktischen Bereich. Der Unterricht umfasst darüber hinaus einen Wahlpflichtbereich. Im Unterricht werden allgemeine, fachtheoretische sowie fachpraktische Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt.
(2) Mit Genehmigung der Senatorin für Kinder und Bildung können folgende Schwerpunkte eingerichtet werden:
1.
Altenpflegeassistenz
2.
Heilerziehungspflegeassistenz.
Auf Antrag der Schulen können von der Senatorin für Kinder und Bildung weitere Schwerpunkte eingerichtet werden.
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§ 4 Unterrichtsfächer und Stundentafeln
(1) Die Unterrichtsfächer, ihre Zuordnung zu den Lernbereichen und die Zahl der Unterrichtsstunden je Unterrichtsfach ergeben sich aus der Stundentafel der
Anlage 1
.
(2) Schülerinnen und Schüler nicht deutscher Herkunftssprache, die anstelle der Note in der Fremdsprache Englisch im berechtigenden Zeugnis einer deutschen Schule die Note in der Herkunftssprache erhalten haben oder die nicht über einen an einer deutschen Schule erworbenen Abschluss nach
§ 6
Absatz 1 Nummer 1 verfügen, können anstelle des Unterrichts und der Prüfung in der Fremdsprache Englisch die Feststellungsprüfung in ihrer Herkunftssprache wählen. Wenn die Schülerin oder der Schüler sich für die Herkunftssprache entscheidet, wird die Note durch eine Sprachfeststellungsprüfung ermittelt. Diese Prüfung findet am Anfang des Bildungsgangs statt. Bei nicht ausreichenden Leistungen kann die Prüfung einmal wiederholt werden. Die Wiederholung findet bis zum Ende des ersten Ausbildungsjahres statt. Im Abschluss- oder im Abgangszeugnis wird die Note der Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache anstelle der Note in der Fremdsprache Englisch ausgewiesen und in die Bewertung der Abschlussqualifikation einbezogen. Unabhängig davon nehmen die Schülerinnen und Schüler, die ihre Herkunftssprache gewählt haben, am Englisch- Anfängerunterricht teil. Die Note des Englisch-Anfängerunterrichts wird nicht in die Bewertung der Abschlussqualifikation einbezogen. Im Abschlusszeugnis oder im Abgangszeugnis wird der Unterricht mit dem Vermerk „Nicht Gegenstand der Prüfung“ ausgewiesen. Auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers wird eine Note erteilt.
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§ 5 Unterrichtsbegleitete Praktika
(1) Die schulische Ausbildung wird durch unterrichtsbegleitete Praktika in geeigneten Betrieben oder Einrichtungen (Praktikumsstellen) im Umfang von 23 Wochen (920 Stunden) ergänzt, wovon im Schwerpunkt Altenpflegeassistenz im Umfang von 850 Stunden im Bereich der stationären und ambulanten Pflege zu absolvieren sind. Die Praktika sollen gleichzeitig für alle Schülerinnen und Schüler eines Klassenverbandes durchgeführt werden, zwei Drittel der Zeit der Praktika soll in der Unterrichtszeit stattfinden. Die Schülerinnen und Schüler unterliegen während der Dauer der Praktika denselben gesetzlichen Bestimmungen über Unfall- und Haftpflichtversicherung, die für die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen gelten.
(2) Über die Dauer der Praktika, über die Möglichkeit einer Verlängerung und über die Organisationsform entscheidet die Schule. Die Schule entscheidet zu Beginn jeden Ausbildungsjahres über die zeitliche Verteilung der Praktika und der Einsatzstellen.
(3) Die unterrichtsbegleiteten Praktika werden in stationären, teilstationären oder ambulanten Einrichtungen in Absprache mit den zuständigen Stellen absolviert.
(4) Die Ziele und der Ablauf des Praktikums sowie die Aufgaben der Schülerin oder des Schülers werden zwischen Schule und Praktikumsstelle abgestimmt. Während der Praktika wird die Schülerin oder der Schüler von einer Lehrerin oder einem Lehrer der Schule betreut.
(5) Am Ende des Praktikums wird von der Praktikumsstelle eine schriftliche Beurteilung abgegeben. Sie soll mindestens Angaben über den Beurteilungszeitraum, die vermittelten Inhalte und die erbrachten Leistungen enthalten. Die Bewertung wird durch die Schule auf der Grundlage der Beurteilung der Praktikumsstelle sowie der betreuenden Lehrerin oder des betreuenden Lehrers vorgenommen und lautet „mit Erfolg teilgenommen“ oder „ohne Erfolg teilgenommen“. Die erfolgreiche Teilnahme an einem Praktikum ist nur dann gegeben, wenn die Schülerin oder der Schüler mindestens 75 vom Hundert der jeweiligen Dauer des Praktikums abgeleistet hat; sie ist Voraussetzung für das Erreichen des Ausbildungszieles. Über Ausnahmen zur Dauer der Teilnahme am Praktikum entscheidet die Schule.
(6) Die Schülerinnen und Schüler erhalten einen auf das Praktikum bezogenen Arbeitsauftrag, der von der Schule benotet wird. Die Schule entscheidet vor Beginn des Praktikums, in welchem Fach und in welcher Weise die Note Berücksichtigung findet und teilt dies den Schülerinnen und Schülern in geeigneter Weise mit.
(7) Das Nähere über die unterrichtsbegleiteten Praktika ergibt sich aus
Anlage 2
.
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§ 6 Voraussetzungen für die Zulassung
(1) Voraussetzung für die Zulassung ist
1.
a)
die Einfache Berufsbildungsreife mit mindestens der Note „befriedigend“ in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik oder die Erweiterte Berufsbildungsreife mit mindestens der Note „ausreichend“ in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik.
Wurde die Einfache Berufsbildungsreife an einer Oberschule erworben und erfolgte ein differenzierter Unterricht, so gilt für das E-Niveau die Note „ausreichend“ und für das G-Niveau die Note „befriedigend“.
b)
Wurde die Erweiterte Berufsbildungsreife an einer Oberschule erworben und erfolgte ein differenzierter Unterricht, so gilt für das G-Niveau die Note „ausreichend“.
2.
die Teilnahme an einem Beratungsgespräch,
3.
die Teilnahme an einem schulinternen Eingangstest und
4.
der Nachweis über die Teilnahme an einem mindestens fünftägigen Eingangspraktikum im Handlungsfeld, das vor Beginn der Ausbildung abgeleistet wird.
(2) Voraussetzung für die Zulassung ist außerdem
1.
die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs,
2.
der Nachweis über eine Hepatitis - B - Impfung oder eine schriftliche Erklärung über die Ablehnung dieser Impfung auf eigene Gefahr und
3.
die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses.
Der Nachweis nach Absatz 2 Nummer 1 wird durch eine ärztliche Bescheinigung erbracht, aus der sich die gesundheitliche Eignung für die Tätigkeit in allen Bereichen der Altenpflegeassistenz oder der Heilerziehungspflegeassistenz ergibt. Für Bewerberinnen und Bewerber, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann der Schulärztliche Dienst die Bescheinigung erstellen.
(3) In besonderen Fällen kann die Senatorin für Kinder und Bildung eine Bewerberin oder einen Bewerber unter Berücksichtigung einer Stellungnahme der Schule abweichend von der Zulassungsvoraussetzung des Absatzes 1 Nummer 1 zulassen
.
(4) Bewerberinnen und Bewerber, die einen entsprechenden Bildungsgang der Berufsfachschule für Pflegeassistenz bereits mit Erfolg durchlaufen oder die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden haben, werden nicht zugelassen.
(5) Bewerberinnen und Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache, die nicht über einen an einer deutschen Schule erworbenen berechtigenden Abschluss nach Absatz 1 Nummer 1 verfügen, müssen ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachweisen. Der Nachweis wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Zulassungsverfahren nach
§ 7
erbracht.
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§ 7 Verfahren zum Nachweis deutscher Sprachkenntnisse für Bewerberinnen und Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache
(1) Die Senatorin für Kinder und Bildung bestimmt, an welchen Schulen ein Zulassungsverfahren für Bewerberinnen und Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache durchgeführt wird und setzt den Zulassungsausschuss ein. Der Zulassungsausschuss besteht aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und zwei Fachlehrerinnen oder Fachlehrern für Deutsch. Das Zulassungsverfahren wird unverzüglich nach dem in
§ 8
Absatz 1 bestimmten Termin durchgeführt.
(2) Die Kenntnisse in der deutschen Sprache werden durch eine Feststellungsprüfung, die aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil besteht, nachgewiesen. Beide Prüfungsteile können an einem Tag stattfinden. Die Zeit für den schriftlichen Teil beträgt mindestens 60 und höchstens 90 Minuten, für den mündlichen Teil mindestens 15 und höchstens 20 Minuten. Die Sprachfeststellungsprüfung muss mindestens dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen.
(3) Die schriftliche Arbeit ist von beiden Fachlehrerinnen oder Fachlehrern zu beurteilen. Kommt nur eine oder einer der beiden Fachlehrerinnen oder Fachlehrer zu der Überzeugung, dass mit der Arbeit ausreichende Sprachkenntnisse nachgewiesen sind, entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende.
(4) Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des schriftlichen und des mündlichen Teils der Prüfung stellt der Zulassungsausschuss fest, ob die Bewerberin oder der Bewerber zugelassen werden kann.
(5) Die Bewerberin oder der Bewerber kann ein zweites Mal am Zulassungsverfahren teilnehmen, wenn sie oder er eine ausreichende Vorbereitung glaubhaft macht. Die Senatorin für Kinder und Bildung kann auf Antrag gestatten, dass die Bewerberin oder der Bewerber ein drittes Mal am Zulassungsverfahren teilnimmt, wenn hinreichend wahrscheinlich ist, dass sie oder er die geforderten Sprachkenntnisse nachweisen wird.
(6) Über alle mit dem Zulassungsverfahren zusammenhängenden Vorgänge sind Niederschriften anzufertigen.
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§ 8 Zulassung
(1) Der Antrag auf Zulassung ist bei der Schule bis zum 1. März eines jeden Jahres einzureichen. Mit dem Antrag ist die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzung nach
§ 6
Absatz 1, 2 und 5 nachzuweisen sowie eine Erklärung darüber abzugeben, ob ein Ablehnungsgrund nach
§ 6
Absatz 4 vorliegt.
(2) Über die Zulassung entscheidet die Schule. Wenn die nach Absatz 1 erforderlichen Nachweise und die Erklärung noch nicht vorliegen, wird die Zulassung unter der Bedingung ausgesprochen, dass diese spätestens bis zum Beginn des Unterrichts vorgelegt werden.
(3) Bewerberinnen und Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache sind auf die Wahlmöglichkeit nach
§ 4
Absatz 2 hinzuweisen. Wollen sie von der Wahlmöglichkeit Gebrauch machen, teilen sie dies im Antrag auf Zulassung mit.
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Teil 2 Prüfung
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§ 9 Allgemeines
(1) Die Ausbildung schließt mit einer Prüfung ab. Die Prüfung besteht aus einem praktischen, einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; eine Projektprüfung kann Teil der Prüfung sein. Auf die mündliche Prüfung kann in den Fächern verzichtet werden, in denen sie zur Ermittlung der Endnote nicht mehr erforderlich ist.
(2) Die schriftliche Prüfung wird als Prüfung mit zentral vorgegebenen Prüfungsaufgaben (Zentrale Prüfung) oder mit gemeinsam erstellten Prüfungsaufgaben (Gemeinsame Prüfung) gestaltet.
(3) Für den Erwerb der Erweiterten Berufsbildungsreife findet am Ende des ersten Ausbildungsjahres eine Prüfung statt.
(4) Für den Erwerb des Mittleren Schulabschlusses findet eine Zusatzprüfung im Rahmen der Abschlussprüfung statt.
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§ 10 Abnahme der Prüfung
Die Prüfung wird von den öffentlichen Schulen im Lande Bremen, die einen Bildungsgang der Berufsfachschule für Pflegeassistenz eingerichtet haben, durchgeführt.
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§ 11 Prüfungsausschuss und Teilprüfungsausschüsse
(1) Zur Durchführung der Prüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder an:
1.
die Schulleiterin oder der Schulleiter,
2.
die für den Bildungsgang verantwortliche Abteilungsleiterin oder der für den Bildungsgang verantwortliche Abteilungsleiter oder die für den Bildungsgang verantwortliche Lehrerin oder der für den Bildungsgang verantwortliche Lehrer der Schule,
3.
die Fachlehrerinnen und die Fachlehrer, die in den Prüfungsfächern unterrichtet haben,
4.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz, Geschäftsbereich Gesundheit,
5.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport.
Den Vorsitz hat die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm benannte Vertreterin oder ein von ihr oder ihm benannter Vertreter.
(2) Zur Durchführung der Prüfung in den Fächern der praktischen und der mündlichen Prüfung können Teilprüfungsausschüsse gebildet werden. Den Teilprüfungsausschüssen gehören an:
1.
die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses,
2.
eine Fachlehrerin oder ein Fachlehrer, die oder der in dem Prüfungsfach unterrichtet hat,
3.
eine weitere Fachlehrerin oder ein weiterer Fachlehrer sowie
4.
bei der praktischen Prüfung eine Vertreterin oder ein Vertreter der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport.
Den Vorsitz hat das Mitglied nach Nummer 1 oder eine von ihm benannte Vertreterin oder ein von ihm benannter Vertreter. Die Mitglieder nach Nummer 2 und 3 werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt. Das gleiche gilt für die Vertreterinnen oder Vertreter der genannten Mitglieder eines Teilprüfungsausschusses im Falle ihrer Verhinderung.
(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn außer der oder dem Vorsitzenden die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Teilprüfungsausschüsse sind beschlussfähig, wenn mindestens die Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder des Teilprüfungsausschusses. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.
(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder des Teilprüfungsausschusses kann gegen Beschlüsse des Prüfungsausschusses und der Teilprüfungsausschüsse Einspruch einlegen, über den die Senatorin für Kinder und Bildung entscheidet. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
(5) Der Prüfungsausschuss und die Teilprüfungsausschüsse verabreden vor Beginn der Prüfung einheitliche Maßstäbe für die Beurteilung der Prüfungsleistungen.
(6) In Fällen, in denen nichts anderes bestimmt ist, trifft der Prüfungsausschuss die Entscheidungen.
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§ 12 Gegenstand, Ort und Termine der Prüfung, Belehrung
(1) Prüfungsfächer sind alle Unterrichtsfächer des letzten Ausbildungsjahres.
§ 4
Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt Ort, Datum und Uhrzeit für alle Teile der Prüfung verbindlich fest und teilt allen Beteiligten unverzüglich Prüfungsort und Termine in geeigneter Form mit. Die Zentrale Prüfung und die Gemeinsame Prüfung finden an den Schulen jeweils am selben Tag und zur selben Zeit statt; der Termin für die jeweilige Prüfung wird von der Senatorin für Kinder und Bildung festgelegt.
(3) Den Prüflingen ist vor Beginn der Prüfung der Text der
§§ 29
und
30
bekannt zu geben.
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§ 13 Berücksichtigung besonderer Belange von Menschen mit Behinderung
(1) Im Prüfungsverfahren sind die besonderen Belange von Menschen mit Behinderung durch Nachteilsausgleiche zu berücksichtigen.
(2) Der Prüfling hat rechtzeitig vor der Prüfung auf seine Behinderung hinzuweisen, wenn diese im Prüfungsverfahren berücksichtigt werden soll.
(3) Der Prüfungsausschuss legt in der ersten Prüfungskonferenz fest, durch welche besonderen Maßnahmen die Belange des Menschen mit Behinderung in der Prüfung berücksichtigt werden. Diese Maßnahmen sollen die behinderungsbedingte Benachteiligung ausgleichen, nicht jedoch die Prüfungsanforderungen qualitativ verändern.
(4) Als geeignete Maßnahmen kommen eine besondere Organisation und eine besondere Gestaltung der Prüfung sowie die Zulassung spezieller Hilfen in Betracht.
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§ 14 Zulassung zur Prüfung
(1) Zur Prüfung ist zugelassen, wer
a)
zu Beginn der Prüfung Schülerin oder Schüler des jeweiligen Bildungsgangs der Berufsfachschule für Pflegeassistenz ist,
b)
die praktische Ausbildung in den beiden Schuljahren erfolgreich durchlaufen hat und
c)
mindestens ausreichende Leistungen in der praktischen Ausbildung nachweist.
(2) Zur Prüfung wird nicht zugelassen, wer an den unterrichtsbegleiteten Praktika nach
§ 5
ohne Erfolg teilgenommen hat oder wer in einem Unterrichtsfach der Fachpraxis die Vornote „ungenügend“ oder den Vermerk „nicht beurteilbar“ erhält. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.
(3) Die Entscheidung über die Nichtzulassung zur Prüfung wird in der ersten Prüfungskonferenz nach
§ 17
getroffen und der Schülerin oder dem Schüler schriftlich mitgeteilt.
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§ 15 Festlegungen zur praktischen und zur schriftlichen Prüfung
(1) Spätestens zu Beginn des letzten Ausbildungshalbjahres legt die Senatorin für Kinder und Bildung in Abstimmung mit der Schule fest, ob an die Stelle der schriftlichen Prüfung in einem Unterrichtsfach nach
§ 19
Absatz 1 für alle Prüflinge einer Lerngruppe eine Projektprüfung nach
§ 21
treten soll.
(2) Die Entscheidung über die Festlegungen zur Prüfung wird den Prüflingen zu Beginn des letzten Ausbildungshalbjahres zur Kenntnis gegeben.
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§ 16 Vornoten der Prüfungsfächer
Die Vornoten der Prüfungsfächer ergeben sich aus den Leistungen im Bildungsgang in den Prüfungsfächern nach
§ 12
Absatz 1 unter besonderer Berücksichtigung der Leistungen im letzten Ausbildungsjahr.
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§ 17 Erste Prüfungskonferenz
(1) Spätestens am dritten Unterrichtstag vor Beginn des ersten Prüfungsteils tritt der Prüfungsausschuss zur Prüfungskonferenz zusammen.
(2) In dieser Prüfungskonferenz beschließt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Fachlehrerinnen und Fachlehrer, die in den Fächern unterrichtet haben, die Vornoten der Fächer der praktischen und der schriftlichen Prüfung.
(3) Spätestens am zweiten Unterrichtstag vor Beginn des ersten Prüfungsteils werden dem Prüfling die Vornoten der Fächer der praktischen und der schriftlichen Prüfung mitgeteilt.
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§ 18 Praktische Prüfung
(1) Die praktische Prüfung findet in einer Praktikumsstelle statt. Die Dauer des Vorgesprächs beträgt höchstens 20 Minuten, die der Durchführung der praktischen Aufgabe inklusive Nachbereitung und Dokumentation mindestens 45 Minuten und höchstens 60 Minuten. Die abschließende Reflexion umfasst höchstens 15 Minuten.
(2) Die praktische Prüfung erstreckt sich schwerpunktbezogen auf das Fach Personen- und situationsbezogen pflegen und begleiten. Es ist eine Aufgabe aus 3 Teilbereichen zu stellen, in der Maßnahmen aus dem Bereich der Körperpflege und mindestens aus den Bereichen der diagnostischen Verrichtung sowie der Mobilisation oder der Nahrungsaufnahme oder der Beschäftigung durchgeführt und erläutert werden.
(3) Die Aufgabenstellung der praktischen Prüfung entwickeln die Fachlehrerin oder der Fachlehrer in Absprache mit der Praxisanleiterin oder dem Praxisanleiter.
(4) Die Aufgabe wird dem Prüfling am Vortag der praktischen Prüfung mitgeteilt, um die Durchführung zu planen und vorzubereiten.
(5) Die Vorbereitungen für die Durchführung der Prüfung sind so zu treffen, dass die Prüfungsaufgaben den Prüflingen nicht vor der Prüfungsphase bekannt werden.
(6) Die praktische Prüfung findet unter Aufsicht statt.
(7) Die praktische Prüfung wird vom Mitglied des Prüfungsausschusses nach
§ 11
Absatz 1 Nummer 3 oder vom Mitglied des Teilprüfungsausschusses nach
§ 11
Absatz 2 Nummer 2 als Referentin oder Referent beurteilt und benotet. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt für die praktische Prüfung eine weitere Fachlehrerin oder einen weiteren Fachlehrer oder eine Vertreterin oder einen Vertreter der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport als Korreferentin oder Korreferenten. Diese oder dieser beurteilt und benotet die Prüfungsarbeiten ebenfalls. Stimmen die erteilten Noten nicht überein, entscheidet der Prüfungsausschuss.
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§ 19 Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer
a)
Deutsch,
b)
Theoretische Grundlagen in die Pflege einbeziehen
c)
Menschen bei der Lebensgestaltung unterstützen.
Im Fach Deutsch findet eine Prüfung mit gemeinsam erstellten Prüfungsaufgaben (Gemeinsame Prüfung) statt. Die Zeit für die Bearbeitung der schriftlichen Prüfungsaufgaben beträgt im Fach Deutsch 180 Minuten, in den übrigen Fächern jeweils 90 Minuten.
(2) An die Stelle der schriftlichen Prüfung im Fach Menschen bei der Lebensgestaltung unterstützen kann für alle Prüflinge einer Lerngruppe eine Projektprüfung nach
§ 22
treten.
(3) Für die Erstellung der Prüfungsaufgaben gilt
§ 20
Absatz 1 und 2.
(4) Für die schriftliche Prüfung nach Absatz 1 Buchstabe b und c gilt
§ 18
Absatz 5 bis 7 entsprechend.
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§ 20 Prüfungsaufgaben für die Zentrale Prüfung und die Gemeinsame Prüfung
(1) Die von der Senatorin für Kinder und Bildung beauftragten Gremien für die Vorbereitung der zentralen und gemeinsamen Aufgabenstellungen legen der Senatorin für Kinder und Bildung für jedes Fach zwei gleichwertige Aufgabenvorschläge vor. Zu allen Aufgabenvorschlägen gehören die Angabe der Bearbeitungsdauer und eine Beschreibung der vom Prüfling erwarteten Leistung (Erwartungshorizont) einschließlich der Angabe von Bewertungskriterien. Aus diesen Aufgabenvorschlägen wählt die Senatorin für Kinder und Bildung jeweils eine Prüfungsaufgabe aus.
(2) Die Prüfungsaufgabe im Fach Deutsch nach
§ 19
Absatz 1 enthält zwei Aufgaben zur Auswahl durch den Prüfling.
(3) Die Prüfungsaufgabe im Fach Englisch enthält einen Bezug zum Bildungsgang („Berufliches Fenster“). Dieses „Berufliche Fenster“ wird von Vertreterinnen und Vertretern des jeweiligen Bildungsgangs gestaltet und verantwortet. Alle Aufgaben für den Erwerb der Erweiterten Berufsbildungsreife sind in Anlehnung an das Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen zu gestalten. Alle Aufgaben für den Erwerb des Mittleren Schulabschlusses sind in Anlehnung an das Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen zu gestalten.
(4) Die Prüfungsaufgabe im Fach Mathematik enthält einen Bezug zum Bildungsgang („Berufliches Fenster“). Dieses „Berufliche Fenster“ wird von Vertreterinnen und Vertretern des jeweiligen Bildungsgangs gestaltet und verantwortet.
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§ 21 Projektprüfung
(1) Die Projektprüfung kann in den Fächern Theoretische Grundlagen in die Pflege einbeziehen oder Menschen bei der Lebensgestaltung unterstützen stattfinden. In der Projektprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er eine Problemstellung der Praxis erfassen, beurteilen, lösen und darstellen kann.
(2) Die Projektprüfung kann als Einzel- oder Gruppenarbeit durchgeführt werden. Wird sie als Gruppenarbeit durchgeführt, muss die individuelle Prüfungsleistung nachweisbar und bewertbar sein.
(3) Das Thema der Projektprüfung ergibt sich aus dem Unterricht in dem Fach nach Absatz 1. Es wird auf Vorschlag des Prüflings von den Fachlehrerinnen und Fachlehrern festgelegt und von der Schulleiterin oder dem Schulleiter genehmigt.
(4) Die Projektprüfung besteht aus drei aufeinander bezogenen Teilen:
1.
Produkt.
Das Produkt ist das Projektergebnis.
2.
Schriftliche Reflexion.
Der Erarbeitungsprozess des Produktes wird in schriftlicher Form reflektiert. Wenn das Produkt keine Schriftform besitzt, muss die schriftliche Reflexion um eine Beschreibung des Produktes ergänzt werden.
3.
Kolloquium.
Das Kolloquium hat eine mündliche Präsentation des Produktes zur Grundlage. Die Dauer der Präsentation beträgt 10 bis 15 Minuten. An die Präsentation schließt sich ein Fachgespräch an, das für jeden Prüfling einen zeitlichen Umfang von 10 bis 15 Minuten besitzt.
(5) Die Aufgabenstellung für die schriftliche Reflexion über den Erarbeitungsprozess des Produktes muss zeitlich so erfolgen, dass das Feststellen des Ergebnisses nicht früher als vier Wochen vor der mündlichen Prüfung erfolgt. Nach einer auf zwei Unterrichtswochen festgelegten Bearbeitungszeit wird von dem Prüfling eine schriftliche Reflexion vorgelegt. Für die Dauer der Bearbeitungszeit werden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Projektprüfung vom Unterricht befreit. Die schriftliche Reflexion wird vom Mitglied des Prüfungsausschusses nach
§ 11
Absatz 1 Nummer 3 beurteilt und benotet.
§ 18
Absatz 7 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(6) Das Produkt der Projektprüfung wird von den Prüflingen im Rahmen eines Kolloquiums präsentiert, das vor dem Teilprüfungsausschuss stattfindet. Dieser Teilprüfungsausschuss setzt auf Vorschlag des Mitglieds nach
§ 11
Absatz 2 Nummer 2 die Note für das Kolloquium fest.
(7) Der Prüfungsausschuss setzt die Gesamtnote für die Projektprüfung fest; die Noten für die schriftliche Reflexion und für das Kolloquium fließen zu gleichen Teilen in die Gesamtnote ein.
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§ 22 Erwerb der Erweiterten Berufsbildungsreife
(1) Schülerinnen und Schüler, die mit der Einfachen Berufsbildungsreife in den Bildungsgang eingetreten sind und die Erweiterte Berufsbildungsreife erwerben wollen, können am Zusatzunterricht und den dazugehörenden Prüfungen in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik (Zusatzprüfung) teilnehmen.
(2) Zur Zusatzprüfung wird zugelassen, wer am Zusatzunterricht teilgenommen hat.
(3) Die Zusatzprüfung wird am Ende des ersten Ausbildungsjahres abgenommen.
(4) Die schriftliche Zusatzprüfung findet als Zentrale Prüfung statt und erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik. Die Zeit für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben beträgt im Fach Deutsch 150 Minuten, im Fach Englisch 120 Minuten und im Fach Mathematik 90 Minuten.
(5) Für Schülerinnen und Schüler nicht deutscher Herkunftssprache gilt
§ 4
Absatz 2 entsprechend.
(6) Die Bestimmungen des Teils 2 der Verordnung gelten entsprechend.
(7) Die Prüfung zum Erwerb der Erweiterten Berufsbildungsreife ist nicht bestanden, wenn die Endnote in einem Fach „mangelhaft“ oder „ungenügend“ lautet. In allen anderen Fällen ist die Prüfung bestanden.
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§ 23 Erwerb des Mittleren Schulabschlusses
(1) Schülerinnen und Schüler, die bereits mit Erweiterter Berufsbildungsreife und einem Notendurchschnitt von mindestens 4,0 in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik in den Bildungsgang eingetreten sind oder die Prüfung zum Erwerb der Erweiterten Berufsbildungsreife bestanden haben und den Mittleren Schulabschluss erwerben wollen, können am Zusatzunterricht und den dazu gehörenden Prüfungen in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik (Zusatzprüfung) teilnehmen.
(2) Zur Zusatzprüfung wird zugelassen, wer am Zusatzunterricht teilgenommen hat.
(3) Die Zusatzprüfung wird im Rahmen der Abschlussprüfung abgenommen.
(4) Die schriftliche Zusatzprüfung findet als Zentrale Prüfung statt und erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik. Die Zeit für die Bearbeitung der schriftlichen Prüfungsaufgaben beträgt im Fach Deutsch 180 Minuten, im Fach Englisch 120 Minuten und im Fach Mathematik 90 Minuten.
(5) Für Schülerinnen und Schüler nicht deutscher Herkunftssprache gilt
§ 4
Absatz 2 entsprechend.
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§ 24 Zweite Prüfungskonferenz
(1) Spätestens am vierten Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung tritt der Prüfungsausschuss zur zweiten Prüfungskonferenz zusammen.
(2) In dieser Prüfungskonferenz beschließt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Fachlehrerinnen und Fachlehrer die Vornoten der übrigen Fächer der Stundentafel sowie aufgrund der Vornoten und der Noten der Fächer der praktischen und der schriftlichen Prüfung,
1.
bei welchen Prüflingen er nach
§ 9
Absatz 1 auf eine mündliche Prüfung verzichtet,
2.
welche Prüflinge von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden müssen, weil sie die Prüfung nicht mehr bestehen können,
3.
in welchen Fächern die übrigen Prüflinge mündlich geprüft werden.
(3) Für den Fall, dass ein Prüfling in drei oder vier Fächern mündlich geprüft werden soll, muss der Prüfungsausschuss gleichzeitig beschließen, auf welches Fach oder auf welche Fächer verzichtet wird, falls der Prüfling von seinem Recht auf Zuwahl von bis zu zwei Fächern Gebrauch macht und diese Fächer nicht bereits zu den vom Prüfungsausschuss beschlossenen Fächern gehören.
(4) Der Prüfungsausschuss beschließt in dieser Prüfungskonferenz, für welche Fächer der mündlichen Prüfung Teilprüfungsausschüsse eingesetzt werden.
(5) Spätestens am dritten Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung werden dem Prüfling mitgeteilt:
1.
die Vornoten der Fächer der mündlichen Prüfung,
2.
die Ergebnisse der praktischen Prüfung,
3.
die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der Projektprüfung,
4.
die Fächer für die mündliche Prüfung, soweit nicht auf die mündliche Prüfung verzichtet wird,
5.
gegebenenfalls, dass er von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen worden ist, weil er die Prüfung nicht mehr bestehen kann.
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§ 25 Mündliche Prüfung
(1) Fächer der mündlichen Prüfung können mit Ausnahme der Fächer des fachpraktischen Bereichs, des Faches Sport und des Faches, im dem eine Projektprüfung stattfindet, alle Fächer des letzten Ausbildungsjahres sein. Ein Prüfling darf einschließlich der zu gewählten Fächer höchstens in vier Fächern mündlich geprüft werden.
(2) Prüferin oder Prüfer ist die Fachlehrerin oder der Fachlehrer, die oder der zuletzt den Unterricht im Prüfungsfach erteilt hat oder bei deren oder dessen Verhinderung eine von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmende Vertreterin oder ein zu bestimmender Vertreter. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Teilprüfungsausschusses sowie die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses haben das Recht, zur Klärung der Prüfungsleistung selbst Fragen zu stellen und Fragen anderer Ausschussmitglieder zuzulassen.
(3) Jeder Prüfling hat das Recht, sich in bis zu zwei Fächern seiner Wahl mündlich prüfen zu lassen. Er teilt das gewählte Fach oder die gewählten Fächer spätestens am Tag nach der Bekanntgabe der Ergebnisse nach
§ 24
Absatz 5 schriftlich der Schulleiterin oder dem Schulleiter mit. Die einmal getroffene Wahl kann nicht geändert werden.
(4) Beim Prüfungsgespräch der mündlichen Prüfung können bis zu zwei Schülerinnen oder Schüler des Bildungsgangs der jeweiligen Schule anwesend sein, die nicht selbst in dem betreffenden Fach geprüft werden. Die Anwesenheit der Schülerinnen und Schüler ist nicht zulässig, wenn ein Prüfling sich dagegen ausspricht oder der Prüfungsausschuss oder der Teilprüfungsausschuss dies aufgrund eines begründeten Antrags eines seiner Mitglieder beschließt. Während der Beratung und der Beschlussfassung dürfen Schülerinnen und Schüler nicht anwesend sein.
(5) Der Prüfling erhält für jede Einzelprüfung eine schriftlich formulierte Aufgabe, in der auch die zugelassenen Hilfsmittel genannt werden. Die Vorbereitungszeit beträgt in der Regel 20 Minuten. Sie kann verkürzt werden, wenn der Prüfling erklärt, dass er seine Vorbereitungen abgeschlossen hat.
(6) Die Vorbereitung findet unter Aufsicht in einem besonderen Raum statt. Während der Vorbereitungszeit kann sich der Prüfling Aufzeichnungen machen; sie sind zu den Prüfungsakten zu nehmen.
(7) Dem Prüfling muss zunächst die selbstständige Lösung der Aufgabe in einer zusammenhängenden Darstellung ermöglicht werden. Daran soll sich ein Prüfungsgespräch anschließen, das sich auch auf größere fachliche Zusammenhänge erstreckt. Im Prüfungsverlauf soll deutlich werden, inwieweit der Prüfling die Aufgabe selbstständig zu lösen und auf Hinweise und Fragen einzugehen vermag. Der Prüfling kann seine in der Vorbereitungszeit gemachten Aufzeichnungen, die im Übrigen nicht Gegenstand der Prüfung sind, zu Hilfe nehmen.
(8) Das Prüfungsgespräch dauert für jeden Prüfling in jedem Prüfungsfach in der Regel 15 Minuten. Das Prüfungsgespräch kann kürzer sein, wenn die gestellten Aufgaben vor Ablauf dieser Zeit gelöst sind oder wenn der Prüfling auf ausdrückliche Nachfrage durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu Protokoll gibt, nicht länger geprüft werden zu wollen.
(9) Der Prüfungsausschuss oder der Teilprüfungsausschuss setzt auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers die Note in den einzelnen Fächern fest.
(10) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Prüfling die Noten der Fächer der mündlichen Prüfung in geeigneter Form bekannt. Auf Verlangen des Prüflings sind ihm die wesentlichen Gründe, mit denen der Prüfungsausschuss zu einer bestimmten Bewertung gelangt ist, bekannt zu geben.
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§ 26 Noten
(1) Alle nach dieser Verordnung zu erteilenden Noten richten sich nach der Notenskala der Zeugnisordnung und dem für berufliche Vollzeit-Bildungsgänge festgelegten Notenschlüssel.
(2) Zwischennoten sind unzulässig. Die Kennzeichnung einer Tendenz durch Hinzufügen von Plus- oder Minuszeichen ist bei Vornoten zulässig; im Übrigen im Prüfungsverfahren unzulässig.
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§ 27 Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung
(1) Der Prüfungsausschuss beschließt in der dritten Prüfungskonferenz die Endnoten für die einzelnen Fächer und das Ergebnis der Prüfung. Die Endnoten ergeben sich aus den Vornoten, der Note der praktischen Prüfung, den Noten der schriftlichen Prüfungen oder der Note der Projektprüfung und den Noten der mündlichen Prüfungen. Bei Fächern, in denen keine Prüfung durchgeführt wurde, sind die Vornoten die Endnoten.
(2) Das Ergebnis der Prüfung lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“.
(3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
1.
die Endnote in einem Fach „ungenügend“ lautet oder
2.
die Endnote in mehr als einem Fach „mangelhaft“ lautet oder
3.
die Endnote in einem der Fächer Theoretische Grundlagen in die Pflege einbeziehen, Personen- und situationsbezogen pflegen und begleiten oder Menschen bei der Lebensgestaltung unterstützen „mangelhaft“ lautet oder
4.
die Endnote in einem anderen Fach des berufsbezogenen Lernbereichs „mangelhaft“ lautet und nicht durch die mindestens „befriedigend“ lautende Endnote in einem anderen Fach desselben Lernbereichs ausgeglichen wird oder
5.
die Endnote in einem Fach der berufsübergreifenden Lernbereichs „mangelhaft“ lautet und nicht durch die mindestens „befriedigend“ lautende Endnote in einem anderen Fach ausgeglichen wird.
Zum Ausgleich nach Nummer 4 und 5 können nur solche Fächer herangezogen werden, die laut Stundentafel mindestens den gleichen Stundenumfang wie das jeweils auszugleichende Fach haben. In allen anderen Fällen ist die Prüfung bestanden.
(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Prüfling im Anschluss an die dritte Prüfungskonferenz die Endnoten der Fächer der praktischen, der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sowie das Ergebnis der Prüfung bekannt.
(5) Hat der Prüfling die Prüfung bestanden, erhält er ein Abschlusszeugnis mit der Berechtigung, entsprechend der Bezeichnung des Bildungsgangs die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Pflegeassistentin“ oder „Staatlich geprüfter Pflegeassistent“ mit dem jeweiligen Schwerpunkt zu führen. Wer die Abschlussprüfung im Schwerpunkt Altenpflegeassistenz bestanden hat, erhält auf Antrag von der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Altenpflegeassistentin“ oder „Staatlich anerkannter Altenpflegeassistent“. Wer die Abschlussprüfung im Schwerpunkt Heilerziehungspflegeassistenz bestanden hat, erhält auf Antrag von der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegeassistentin“ oder „Staatlich anerkannter Heilerziehungspflegeassistent“. Das Abschlusszeugnis enthält einen Vermerk über den Erwerb der Erweiterten Berufsbildungsreife oder über den Erwerb des Mittleren Schulabschlusses. Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden und verlässt er die Schule, erhält er ein Abgangszeugnis. Form und Inhalt der Zeugnisse legt die Senatorin für Kinder und Bildung fest.
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§ 28 Wiederholung der Prüfung
(1) Ein Prüfling, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Senatorin für Kinder und Bildung kann auf Antrag eine zweite Wiederholung der Prüfung gestatten, wenn ihr Bestehen hinreichend wahrscheinlich ist.
(2) Die Wiederholung findet im Rahmen der nächstfolgenden Prüfung statt. Über Ausnahmen entscheidet die Senatorin für Kinder und Bildung. Bis zum Prüfungstermin nimmt die Schülerin oder der Schüler am Unterricht des letzten Ausbildungsjahres teil.
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§ 29 Täuschung und Behinderung
(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, so ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären. In leichteren Fällen ist die betroffene Teilleistung für nicht bestanden zu erklären und mit der Note „ungenügend“ zu bewerten.
(2) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, so kann er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Die gesamte Prüfung ist dann für nicht bestanden zu erklären.
(3) Der Prüfling hat das Recht, solange weiter an der Prüfung teilzunehmen, bis der Prüfungsausschuss, der unverzüglich einzuberufen ist, die notwendigen Entscheidungen nach Absatz 1 oder 2 getroffen hat. Vor seiner Entscheidung hat der Prüfungsausschuss den Prüfling anzuhören.
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§ 30 Versäumnis
(1) Kann ein Prüfling einen Prüfungstermin aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten, bestimmt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für ihn einen neuen Termin.
(2) Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen einen Prüfungstermin, sind die nicht erbrachten Prüfungsleistungen mit „ungenügend“ zu bewerten. In leichteren Fällen ist die betroffene Prüfungsleistung zu wiederholen. Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen mehr als einen Prüfungstermin, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.
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§ 31 Niederschriften
(1) Über alle mit der Prüfung zusammenhängenden Beratungen und Prüfungsvorgänge werden Niederschriften angefertigt.
(2) Die Niederschriften sind von der Protokollführerin oder dem Protokollführer und von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder des Teilprüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(3) Die Niederschrift über die schriftliche und die praktische Prüfung führt die aufsichtführende Lehrerin oder der aufsichtführende Lehrer. Sie soll insbesondere enthalten:
1.
den Sitzplan der Prüflinge,
2.
die Namen der aufsichtführenden Lehrerinnen und Lehrer und die jeweiligen Aufsichtszeiten,
3.
den Beginn der Aufgabenstellung und der Arbeitszeit,
4.
den letztmöglichen Zeitpunkt für die Abgabe der Arbeit,
5.
die Zeiten, zu denen einzelne Prüflinge den Raum verlassen und zurückkehren,
6.
die Zeiten, zu denen die Prüflinge ihre Arbeiten abgeben,
7.
besondere Vorkommnisse.
(4) Die Niederschrift über die mündliche Prüfung soll die Aufgabenstellung sowie die Leistungen des Prüflings erkennen lassen. Die Dauer der Prüfung, die Gründe für eine Verkürzung der Regelprüfungszeit sowie das Abstimmungsergebnis über die Note sind mit aufzunehmen. Sind dem Prüfling nach
§ 25
Absatz 10 die Gründe für eine Bewertung mitgeteilt worden, ist dies auch in die Niederschrift aufzunehmen.
(5) Den Niederschriften ist eine Liste beizufügen, die die Vornoten, die Noten für die praktischen, die schriftlichen und die mündlichen Prüfungsleistungen, die Endnoten sowie das Gesamtergebnis enthält.
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Teil 3 Schlussbestimmungen
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§ 32 Übergangsbestimmung
Auf Bildungsgänge, die vor dem 1. August 2016 begonnen haben, sind die bisher geltenden Bestimmungen anzuwenden.
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§ 33 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2016 in Kraft.
(2) Die Rahmenbestimmungen für den Schulversuch „Zweijährige Berufsfachschule für Pflegehilfe“ vom 18. Juni 2004 treten mit Wirkung vom 31.Juli 2019 außer Kraft.
Bremen, den 24. Oktober 2016
Die Senatorin für Kinder und Bildung
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Anlage 1
zu
§ 4
Absatz 1
Stundentafel für die Berufsfachschule für Pflegeassistenz
Unterrichtsstunden pro Jahr | ||
1. | 2. | |
Ausbildungsjahr | ||
Pflichtbereich | ||
Berufsübergreifender Lernbereich | ||
Deutsch*) | 120 | 120 |
Politik | 80 | 80 |
Englisch*) | 120 | 120 |
Mathematik*) | 120 | 120 |
Sport | 80 | 80 |
520 | 520 | |
Berufsbezogener Lernbereich | ||
Fachtheoretischer Bereich | ||
Theoretische Grundlagen in die Pflege einbeziehen | 200 | 200 |
Menschen bei der Lebensgestaltung unterstützen | 120 | 120 |
Berufliches Selbstverständnis entwickeln | 120 | 120 |
Fachpraktischer Bereich | ||
Personen- und situationsbezogen pflegen und begleiten | 240**) | 120 |
Hauswirtschaftliche Versorgungsleistungen personenbezogen ausführen | 120 | |
Schwerpunkt Altenpflegeassistenz: Angebote entwickeln, planen und durchführen oder | 240**) | |
Schwerpunkt Heilerziehungspflegeassistenz: Angebote entwickeln, planen und durchführen | ||
800 | 800 | |
Wahlpflichtbereich | 40 | 40 |
Gesamtstunden Schülerinnen und Schüler | 1 360 | 1 360 |
Gesamtstunden Lehrerinnen und Lehrer | 1 360 | 1 360 |
Teilung**) | 240 | 240 |
Fußnoten
*)
davon jeweils 40 Std. Zusatzunterricht für Schülerinnen und Schüler, die die Erweiterte Berufsbildungsreife bzw. den Mittleren Schulabschluss durch eine Zusatzprüfung erwerben wollen.
*)
davon jeweils 40 Std. Zusatzunterricht für Schülerinnen und Schüler, die die Erweiterte Berufsbildungsreife bzw. den Mittleren Schulabschluss durch eine Zusatzprüfung erwerben wollen.
*)
davon jeweils 40 Std. Zusatzunterricht für Schülerinnen und Schüler, die die Erweiterte Berufsbildungsreife bzw. den Mittleren Schulabschluss durch eine Zusatzprüfung erwerben wollen.
**)
Teilung in Halbgruppen im ersten Jahr und nach Schwerpunkten im zweiten Jahr
**)
Teilung in Halbgruppen im ersten Jahr und nach Schwerpunkten im zweiten Jahr
**)
Teilung in Halbgruppen im ersten Jahr und nach Schwerpunkten im zweiten Jahr
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Anlage 2
(zu
§ 5
Absatz 7)
Bestimmungen über die unterrichtsbegleiteten Praktika in der Berufsfachschule für Pflegeassistenz
1.
Gemeinsame Bestimmungen
1.1
Allgemeine Ausbildungsziele
-
Die Schülerin oder der Schüler soll
-
ein Berufsverständnis entwickeln,
-
ein Pflegeverständnis entwickeln,
-
unter Anleitung einer Fachkraft bei der ganzheitlichen Pflege und Betreuung älterer Menschen oder von Menschen mit Behinderung in Einrichtungen tätig werden,
-
in Teilbereichen Aktivitäten der Pflege und Betreuung selbständig durchführen.
1.2.
Auswahl der Praktikumsstellen
Die Auswahl der Praktikumsstellen erfolgt durch die Schule. Ein Wechsel der Praktikumsstelle während des Praktikums ist nicht vorgesehen. Über Ausnahmen entscheidet die Schule im Einzelfall.
1.3.
Aufgaben der Praktikumsstelle
Die Praktikumsstelle muss die Praxisanleitung durch geeignete Fachkräfte sicherstellen. Aufgabe der Praxisanleiterin oder des Praxisanleiters ist es, der Schülerin oder dem Schüler zu ermöglichen, ihre oder seine theoretischen und fachpraktischen Kenntnisse und Fertigkeiten in berufliche Arbeitszusammenhänge unter Anleitung umzusetzen und zu erweitern. Die Praxisanleiterin oder der Praxisanleiter arbeitet während des Praktikums eng mit der Schule zusammen. Sie oder er führt mit der Schülerin oder dem Schüler begleitende Gespräche zur Reflexion des Lernprozesses.
1.4.
Aufgaben der Schülerin oder des Schüler
1.4.1.
Die Schülerin oder der Schüler erledigt die übertragenen Aufgaben fachlich korrekt, zuverlässig und pünktlich. Im Gespräch mit der Praxisanleiterin oder dem Praxisanleiter werden die eigenen Verhaltensweisen hinterfragt und bei Bedarf korrigiert.
1.4.2.
Die Schülerin oder der Schüler erstellt einen Bericht über die praktische Ausbildung, der durch die betreuende Fachlehrerin oder den betreuenden Fachlehrer der Schule bewertet wird.
1.4.3.
Die Schülerin oder der Schüler bearbeitet die von der Schule formulierten Aufgabenstellungen, die von der jeweiligen Fachlehrerin oder dem jeweiligen Fachlehrer der Schule bewertet werden.
1.5.
Aufgaben der Schule
1.5.1.
Die Schule ist für die Koordination zwischen der Ausbildung in der Schule und in der Praktikumsstelle verantwortlich.
1.5.2.
Die Schule formuliert für die praktische Umsetzung, bezogen auf den jeweiligen Einsatzort, geeignete Aufgabenstellungen aus den Fächern des berufsbezogenen Lernbereichs.
1.5.3.
Die Schule berät die Praxisanleiterin oder den Praxisanleiter in pädagogischen und inhaltlichen Fragen der praktischen Ausbildung.
1.5.4.
Praktikumsstellen und Praxisanleiterin oder Praxisanleiter werden vor Beginn des jeweiligen Praktikums über die Ziele und Inhalte informiert; ihnen wird der Ausbildungsplan zur Kenntnis gegeben.
1.5.5.
Das Praktikum wird durch eine für den jeweiligen Schwerpunkt qualifizierte Lehrerin oder qualifizierten Lehrer der Schule betreut. Während des Praktikums finden regelmäßige Besuche in den Praktikumsstellen durch die betreuende Lehrerin oder den betreuenden Lehrer statt, die der Kooperation und der Reflexion des individuellen Lernprozesses dienen.
1.5.6.
Zur Reflexion der Arbeit und der Anforderungen in den Praktikumsstellen finden während des Praktikums Treffen mit den Schülerinnen und Schülern statt.
1.6.
Beurteilung und Bewertung des Praktikums
1.6.1.
Am Ende des Praktikums erstellt die Praktikumsstelle eine Beurteilung. Der Schülerin oder dem Schüler ist Gelegenheit zur Kenntnisnahme und Stellungnahme zu geben.
1.6.2.
Auf der Grundlage der Beurteilung der Praktikumsstelle, des Berichtes, der Bearbeitung der Aufgabenstellungen und der Beurteilung der betreuenden Lehrerin oder des betreuenden Lehrers wird das Praktikum von der Schule bewertet. Die Bewertung lautet „mit Erfolg teilgenommen“ oder „ohne Erfolg teilgenommen“.
1.7.
Arbeitszeit
Die wöchentliche Arbeitszeit in den Praktikumsstellen entspricht der für den öffentlichen Dienst vereinbarten Arbeitszeit bei Vollbeschäftigung.
2.
Praktikum in stationären Einrichtungen
2.1.
Als Praktikumsstellen sind
2.1.1.
für den Schwerpunkt Altenpflegeassistenz Altenwohn- und -pflegeheime
2.1.2.
für den Schwerpunkt Heilerziehungspflegeassistenz Einrichtungen der Behindertenhilfe geeignet.
2.2.
Aufgaben und Ziele im Praktikum
Die Schülerin oder der Schüler soll sich auf die Situation in der Praktikumsstelle einstellen und aktiv am Tagesablauf teilnehmen. Sie oder er soll
1.
Handlungsfelder kennen lernen,
2.
Pflegeverständnis und Pflegeleitbild der Institution kennen lernen,
3.
Lebenswelt, Bedürfnisse und individuelle Alltagsbewältigung älterer und pflegebedürftiger Menschen oder von Menschen mit Behinderung kennen lernen,
4.
sich in der Beobachtungsfähigkeit schulen und lernen, Informationen zu sammeln und weiterzuleiten,
5.
Unterstützungsmöglichkeiten und Hilfestellungen zur Erhaltung einer möglichst eigenständigen Lebensführung kennen lernen und anwenden,
6.
ressourcenorientierte Unterstützung bei den verschiedenen Aktivitäten des täglichen Lebens unter Anleitung durchführen,
7.
den Einsatz prophylaktischer Maßnahmen kennen lernen und unter Anleitung durchführen,
8.
Einblick in die Organisationsformen der Pflege erhalten,
9.
Pflegedokumentationen kennen lernen,
10.
an Pflegeplanungsgesprächen teilnehmen,
11.
die psychosoziale Betreuung älterer und pflegebedürftiger Menschen oder von Menschen mit Behinderung kennen lernen, insbesondere
-
die Ermittlung von Bedürfnissen und Interessen,
-
die Förderung gegenseitiger Kontakte,
-
Beratung des älteren und pflegebedürftigen Menschen oder von Menschen mit Behinderung,
-
Gruppenangebote wie Beschäftigungen, Spiele, Veranstaltungen und Feiern.
3.
Praktikum im ambulanten Bereich
3.1.
Als Praktikumsstellen sind ambulante oder teilstationäre Einrichtungen der Altenhilfe oder Behindertenhilfe geeignet.
3.2.
Aufgaben und Ziele im Praktikum
-
Die Schülerin oder der Schüler soll sich auf die Situation in der Praktikumsstelle einstellen und an den Arbeitsabläufen teilnehmen. Sie oder er soll in Ergänzung der unter Nummer 2.2 genannten Aufgaben und Ziele
-
die Lebenswelt und Lebensbedingungen der zu pflegenden und zu betreuenden Menschen in ihrer häuslichen Umgebung kennen lernen,
-
bei der Beratung, Betreuung und Pflege unter Berücksichtigung der individuellen Situation unter Anleitung mitwirken,
-
einen Einblick in die Organisation der ambulanten Pflege und Betreuung erhalten wie Kostenregelung, Einsatzplanung, Zusammenarbeit mit anderen Diensten.
4.
Praktikum in der Gerontopsychiatrie (optional im zweiten Ausbildungsjahr)
4.1.
Als Praktikumsstellen sind stationäre oder teilstationäre Einrichtungen geeignet, in denen an Demenz erkrankte oder psychisch erkrankte Menschen leben.
4.2.
Aufgaben und Ziele im Praktikum
Die Schülerin oder der Schüler soll sich auf die Situation in der Praktikumsstelle einstellen und an den Arbeitsabläufen teilnehmen. Sie oder er soll in Ergänzung der unter Nummer 2.2 genannten Aufgaben und Ziele
-
Einsicht in die besondere Problematik psychisch kranker und (älterer) Menschen mit Behinderung erhalten,
-
Verhaltens- und Reaktionsweisen im Kontext biographischer und situativer Gegebenheiten einschätzen lernen,
-
an der speziellen Betreuung und Begleitung psychisch kranker Menschen beteiligt werden,
-
Betreuungskonzepte kennenlernen,
-
an Fallbesprechungen und Pflegeplanungsgesprächen teilnehmen.
5.
Praktikum in der Tagespflege oder in der Kurzzeitpflege (optional im zweiten Ausbildungsjahr)
5.1.
Als Praktikumsstellen sind Einrichtungen der Altenhilfe oder Behindertenhilfe zur Tages- oder Kurzzeitpflege, Begegnungsstätten und Dienstleistungszentren geeignet.
5.2.
Aufgaben und Ziele im Praktikum
-
Die Schülerin oder der Schüler soll in Ergänzung der unter Ziffer 2.2 genannten Aufgaben und Ziele
-
Einblick in unterschiedliche Organisationsformen der Altenhilfe oder Behindertenhilfe bekommen,
-
Formen der Alltagsbegleitung und -gestaltung kennen lernen und daran mitwirken,
-
an der spezifischen Beratung, Betreuung und Pflege in der Kurzzeitpflege unter Anleitung mitwirken.
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