Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets der Wümme im Bereich der Stadtgemeinde Bremen (Überschwemmungsgebietsverordnung Wümme - ÜSGV-Wümme)
DE - Landesrecht Bremen

Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets der Wümme im Bereich der Stadtgemeinde Bremen (Überschwemmungsgebietsverordnung Wümme - ÜSGV-Wümme)

Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets der Wümme im Bereich der Stadtgemeinde Bremen (Überschwemmungsgebietsverordnung Wümme - ÜSGV-Wümme) Vom 31. August 2016
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Aufgrund des § 76 Absatz 2 und des § 78 Absatz 5 Nummer 6 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 320 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit

§ 58

und

§ 92 Absatz 3 des Bremischen Wassergesetzes

vom 12. April 2011 (Brem.GBl. S. 262 - 2180-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (Brem.GBl. S. 622) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich

(1) Das Überschwemmungsgebiet der Wümme im Bereich der Stadtgemeinde Bremen wird für den Abschnitt von der östlichen Landesgrenze bis zum Zusammenfluss mit der Hamme festgesetzt.
(2) Der genaue Grenzverlauf des Überschwemmungsgebiets ist in der dieser Verordnung beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 und den acht dieser Verordnung beigefügten Lageplänen jeweils im Maßstab 1 : 5 000 dargestellt. In der Übersichtskarte und den Lageplänen sind die Grenzen des Überschwemmungsgebiets durch die Außenkanten der mittelblauen Flächen bestimmt. Übersichtskarte und Lagepläne sind Bestandteile dieser Verordnung.

§ 2 Einsichtnahme

Diese Verordnung, die Übersichtskarte und die beigefügten Lagepläne werden bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau - Obere Wasserbehörde - aufbewahrt und können dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. Jeweils eine Abschrift der Verordnung, der dazugehörigen Übersichtskarte und der dazugehörigen Lagepläne wird bei den Ortsämtern Blockland, Borgfeld, Horn-Lehe, Oberneuland und Osterholz aufbewahrt und kann dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. Darüber hinaus können die Verordnung, die Übersichtskarte und die Lagepläne auf der Internetseite der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau (
www.bauumwelt.bremen.de
) eingesehen werden.

§ 3 Schutzbestimmungen, Gebote

(1) Die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets hat zur Folge, dass gemäß § 78 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes die dort genannten Maßnahmen und Handlungen im Überschwemmungsgebiet untersagt sind. Ausnahmen oder Genehmigungen kann die zuständige Behörde nach Maßgabe von § 78 Absatz 2 bis 4 des Wasserhaushaltsgesetzes zulassen.
(2) Nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind
1.
Anlagen zur öffentlichen Wasserversorgung und
2.
Abwasseranlagen
hochwassersicher zu betreiben.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten für den Geltungsbereich dieser Verordnung für die an der Wümme sichergestellten Gebiete die Regelungen der
Anordnung zur einstweiligen Sicherstellung von Überschwemmungsgebieten im Land Bremen
vom 8. Dezember 2007 (Brem.ABl. S. 1234) außer Kraft.
Bremen, den 31. August 2016
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr - Obere Wasserbehörde -
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