Vertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) und der Stadt Bremerhaven über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Rettungsdienst im stadtbremischen Überseehafengebiet Bremerhaven
Vertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) und der Stadt Bremerhaven über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Rettungsdienst im stadtbremischen Überseehafengebiet Bremerhaven Vom 1. März 2022
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
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Aufgrund des
§ 13 des Zweckverbandsgesetzes
vom 7. Juni 1939 (RGBl. I 1939, S. 979) wird anstelle der Bildung eines Zweckverbandes zwischen der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde), im Folgenden „Bremen“ genannt, und der Stadt Bremerhaven, im Folgenden „Bremerhaven“ genannt, über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Rettungsdienst im stadtbremischen Überseehafengebiet Bremerhaven folgender Vertrag geschlossen:
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§ 1
(1) Die gesetzlichen Aufgaben des Brandschutzes und der Hilfeleistung sowie des Rettungsdienstes im stadtbremischen Überseehafengebiet Bremerhaven (Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG) vom 21. Juni 2016 (Brem.GBl. S. 348), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2021 (Brem.GBl. S. 574) werden von der Feuerwehr Bremerhaven erfüllt. Ferner führt die Feuerwehr Bremerhaven Einsätze im Sinne der Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Brandbekämpfung, die technische Hilfeleistung und die Verletztenversorgung auf See in der Bekanntmachung vom 21. Juli 2021 (veröffentlicht am 12. August 2021 BAnz AT 12. August 2021 B3) (im Folgenden „Generalvereinbarung“ genannt) durch.
(2) Bremerhaven wird seine Feuerwehr personell und materiell entsprechend der besonderen Bedürfnisse im stadtbremischen Überseehafengebiet Bremerhaven und bei den übrigen im
§ 1
Absatz 1 genannten Einsätzen ausstatten.
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§ 2
(1) Die Brandbekämpfung, technische Hilfeleistung und die Verletztenversorgung
1.
in Gebieten, in denen die Bundesrepublik Deutschland aufgrund internationaler Vereinbarungen außerhalb ihrer Ausschließlichen Wirtschaftszone Verpflichtungen zur maritimen Notfallvorsorge zu erfüllen hat;
2.
in der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) der Bundesrepublik Deutschland;
3.
auf den Seewasserstraßen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes und den angrenzenden Mündungstrichtern der Binnenwasserstraßen
geschieht auf Grundlage der Generalvereinbarung, welche Bestandteil dieses Vertrages ist (
Anlage 2
). Der Bund stellt die dort aufgeführten bundeseigenen Schiffe und andere für diese Aufgabe geeignete Führungs- und Einsatzmittel bzw. deren spätere Ersatz-, Neubauten oder Ähnliches inklusive deren seemännischer Besatzung zur Verfügung. Die Schiffe werden mit der erforderlichen festen feuerwehrtechnischen Ausrüstung ausgestattet. Instandsetzungen, Ersatzbeschaffungen sowie notwendige Wartungen zum Erhalt ihrer Funktionsfähigkeit werden vom Bund auf seine Kosten gewährleistet.
(2) Zusätzlich besteht eine Vereinbarung der Freien Hansestadt Bremen mit der Unterweser Reederei GmbH (URAG) und BUGSIER, Reederei- und Bergungs-Gesellschaft mbH & Co. KG (vormals ArGe Weserschleppdienst) vom 29. März 2012 (einschließlich der Änderungsvereinbarungen aus dem Jahr 2016) bzw. deren Rechtsnachfolgern, die die Sicherstellung des wasserseitigen Brandschutzes in der Hafengruppe Bremerhaven durch die Bereitstellung von Seeschiffs-Assistenzschleppern zum Gegenstand hat. Diese Vereinbarungen sind ebenfalls Bestandteil des Vertrages und als
Anlage 3
dem Vertragstext beigefügt.
(3) Die in den in
Anlagen 2
und
3
normierten Regelungen zum Einsatz, zu Übungsfahrten, zur Wartung der feuerwehrtechnischen Ausrüstung, etc. werden von der Feuerwehr Bremerhaven für die Freie Hansestadt Bremen durchgeführt.
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§ 3
(1) Als Gegenleistung für die Wahrnehmung der Aufgaben des Brandschutzes und der Hilfeleistung von der Landseite zahlt Bremen pauschal eine jährliche Entschädigung, errechnet aus:
1.
dem Besoldungsaufwand an Personalkosten für insgesamt 48 Beamte und zwar vom 1. Januar 2022 an
12 Beamte der Besoldungsgruppe A 7
24 Beamte der Besoldungsgruppe A 8
8 Beamte der Besoldungsgruppe A 9 davon 30 % mit Amtszulage
4 Beamte der Besoldungsgruppe A 10.
Die Anzahl und die Besoldungsstruktur der Berechnung der Entschädigung zugrunde gelegten Planstellen wird nach dem diesem Vertrag als
Anlage 1
beigefügten Schema berechnet.
Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Ansätze jährlich überprüft werden.
Die Entschädigung der Personalkosten ist dem jeweiligen Ergebnis der Überprüfung anzupassen. Die Anpassung erfolgt zum 1. Januar des der Überprüfung folgenden Haushaltsjahres;
2.
den beamtenrechtlichen Versorgungslasten einschließlich Beihilfen und Fürsorgeleistungen,
den Sach- und Betriebsausgaben,
den Verwaltungskosten und
einer jährlichen Investitionszuweisung.
Die Pauschalen werden entsprechend der
Anlage 1
berechnet.
(2) Von dem so errechneten Betrag sind Einnahmen aus kostenpflichtigen Einsätzen, ausgenommen Rettungsdienst, sowie die Wartung und Kontrolle von Hydranten abzusetzen. Der Anteil wird entsprechend der
Anlage 1
berechnet.
(3) Die Entschädigung ist in halbjährlichen Teilbeträgen jeweils am 1. April und 1. Oktober fällig.
(4) Die Entschädigung für die nach
§ 2
der Generalvereinbarung durch die Freie Hansestadt Bremen vorzuhaltenden zwei Maritime Incident Response Groups Firefighting (MIRG Firefighting) wird auf Grundlage der
Anlage 3
der Generalvereinbarung berechnet. Bremen stellt eine entsprechende Rechnung an den Bund und leitet die vom Bund erhaltenen Beträge an die Feuerwehr Bremerhaven weiter.
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§ 4
In der vereinbarten Entschädigung für die Wahrnehmung der Aufgaben des Brandschutzes und der Hilfeleistung von der Landseite sind sämtliche Kosten für Feuerwehr-Baulichkeiten, Löschwasserversorgungsanlagen, Alarm- und sonstige Nachrichteneinrichtungen, die aus Anlass der Erschließung neuen Geländes oder einer grundlegenden Umgestaltung (z.B. Nutzungsänderung) des Hafengebietes erforderlich werden, nicht enthalten. Es besteht Einigkeit darüber, dass es für die Übernahme der in Satz 1 genannten Kosten einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien bedarf.
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§ 5
(1) Für die Bereitstellung der Seeschiffs-Assistenzschlepper für den wasserseitigen Brandschutz werden die Vorhaltekosten und die Kosten für Übungsfahrten im Verhältnis 75 zu 25 zwischen Bremen und Bremerhaven aufgeteilt.
(2) Von den Kosten der beweglichen feuerwehrtechnischen Ausrüstung einschließlich notwendiger Ersatzbeschaffungen wird der auf Bremen entfallende Anteil im Verhältnis 75 zu 25 zwischen Bremen und Bremerhaven aufgeteilt. Bezüglich der Kosten des für den Transport der Ausrüstung notwendigen Wechselladerfahrzeuges wird bei der Erst- und Ersatzbeschaffung der auf Bremen entfallende Anteil im Verhältnis 50 zu 50 zwischen Bremen und Bremerhaven aufgeteilt.
(3) Bezüglich der Einsatzkosten, Haftungsregelungen, etc. gelten die Regelungen der Generalvereinbarung sowie die Vereinbarungen zwischen den Schleppreedereien und Bremen, auch für das Verhältnis der Stadtgemeinde Bremen zur Stadtgemeinde Bremerhaven.
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§ 6
Die Feuerwehr Bremerhaven benachrichtigt das Hansestadt Bremische Hafenamt, Hafenbehörde Bremerhaven und die Geschäftsführung der bremenports GmbH & Co. KG unverzüglich von jedem Feuer im Hafengebiet und auf der Weser. Der Leitung des Hansestadt Bremischen Hafenamtes, ihrer Stellvertretung sowie der Geschäftsführung der bremenports GmbH & Co. KG und ihren Beauftragten ist das Betreten der Brandstelle jederzeit gestattet.
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§ 7
(1) Dieser Vertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 an die Stelle des Vertrages über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Rettungsdienst im stadtbremischen Überseehafengebiet Bremerhaven in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. März 2013 in Kraft (Brem.GBl. S. 43).
(2) Der Vertrag, ausgenommen die Vereinbarung über den wasserseitigen Brandschutz, wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er ist unter Einhaltung einer Frist von 5 Jahren zum Ende eines Kalenderjahres kündbar.
(3) Die Vereinbarungen über den wasserseitigen Brandschutz erlöschen, sobald die Vereinbarungen mit den Schleppreedereien oder die Generalvereinbarung beendet werden. Von einer Kündigung dieser Vereinbarungen ist Bremerhaven unverzüglich zu benachrichtigen und bei einer Kündigung durch Bremen vorher zu hören.
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Anlage1.1
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Anlage1.2
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Anlage1.3
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