Kostenverordnung der Bildungsverwaltung (BiKostV)
DE - Landesrecht Bremen

Kostenverordnung der Bildungsverwaltung (BiKostV)

Kostenverordnung der Bildungsverwaltung (BiKostV) Vom 10. Januar 2017
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Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 2 geändert und Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 29.09.2020 (Brem.GBl. S. 1157)

Fußnoten

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Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Ablösung der Kostenverordnung der Bildungs- und Wissenschaftsverwaltung vom 10. Januar 2017 (Brem.GBl. S. 11)

§ 1 Kosten

Von den Behörden der Bildungsverwaltung des Landes und der Gemeinden werden Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren, Auslagen) nach dem als
Anlage
beigefügten Kostenverzeichnis erhoben. Es gilt auch für andere Behörden des Landes und der Gemeinden, wenn sie die bezeichneten Amtshandlungen durchführen und keine andere Rechtsvorschrift Anwendung findet.

§ 2 Übergangsvorschrift

Für Amtshandlungen, die bereits vor dem 1. Oktober 2020 begonnen, aber noch nicht abgeschlossen waren, sind die Gebühren nach dem bisher geltenden Recht festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor Erlass dieser Verordnung bereits gestellt, mit der Bearbeitung aber noch nicht begonnen wurde.

§ 3 Verordnungsermächtigung an die Senatorin für Kinder und Bildung

Die Senatorin für Kinder und Bildung kann diese Verordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der staatlichen Deputation für Kinder und Bildung ändern
1.
zur Anpassung von Kostentatbeständen oder Kostensätzen an die Kostenentwicklung,
2.
zur Anpassung als Folge von neuen oder geänderten Untersuchungsmethoden oder technischen Anforderungen.
Anlage
(zu

§ 1

)
Kostenverzeichnis der Bildungsverwaltung:
100 Prüfungen, Diplome
100.00 Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen 110,00 Euro
100.01 Abnahme von Prüfungen
100.01.00 Die Abnahme von Prüfungen zur Erlangung eines Abschlusszeugnisses einer allgemeinbildenden Schule sowie der Fachschul-, Fachhochschul- und Hochschulreife, Berufsfachschul-, Fachschul- und Fachhochschulprüfungen, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften die Zahlung von Prüfungsgebühren vorgesehen ist gebührenfrei
100.01.01 Amtshandlungen, die das aus dem Besuch der öffentlichen Schulen im Lande sich ergebende Rechtsverhältnis berühren gebührenfrei
100.01.02 Prüfung für schulfremde Bewerberinnen/ Bewerber zum Erwerb des Abschlusszeugnisses eines beruflichen Bildungsganges an öffentlichen Schulen pro teilnehmende Person 126,00 Euro bis 917,00 Euro je nach Zeitaufwand
100.01.03 Tatbestand nach 100.01.02 für Wiederholungsprüfungen pro teilnehmende Person 126,00 Euro bis 917,00 Euro je nach Zeitaufwand
100.01.04 Tatbestand nach 100.01.02 für Wiederholung eines Teils der Prüfung die Hälfte der Gebühr für 100.01.02
Bemerkung zu 100.01.02 bis 100.01.03:
Die Gebühr ist je nach Arbeitsaufwand zu erheben; dieser ist von der jeweiligen Schule genau zu berechnen.
101 Zeugnisse, Lehrpläne, Bescheinigungen
101.00 Amtliche Beglaubigung von Zeugnisabschriften durch die das Zeugnis ausstellenden Schule bei nachgewiesenem Bedarf, z.B. für Bewerbungen um Ausbildungsstellen gebührenfrei
101.01 Abgabe eines Lehrplanes gebührenfrei
101.02 Abgaben von Lehrplänen an Dienststellen anderer Körperschaften sowie für wissenschaftliche und schulische Zwecke gebührenfrei
101.03 Bescheinigungen, die die Schule Schülern, Eltern u. a. aus Anlass des Schulbesuches ausstellt gebührenfrei
102 Zulassungsverfahren für ein Lernbuch an öffentlichen Schulen im Land Bremen
102.00 mit Prüfung Grundbetrag
35,00 Euro und der 10-fache Ladenverkaufspreis des Buches,
Mindestgebühr 112,00 Euro
102.01 mit Prüfung im Kurzverfahren Grundbetrag
35,00 Euro und der 5-fache Ladenverkaufspreis des Buches,
Mindestgebühr 73,00 Euro
102.02 bei Neuauflagen ohne erneutes Prüfungsverfahren 35,00 Euro
102.03 bei Verlängerung einer Zulassung nach fünf Jahren ohne erneutes Prüfungsverfahren 35,00 Euro
103 Bescheinigungen zur Erlangung von Steuerbefreiungen
103.00 Bescheinigung zur Erlangung der Umsatzsteuerfreiheit gemäß § 4 Nummer 21 Buchstabe a des Umsatzsteuergesetzes 189,00 Euro bis 1.512,00 Euro
je nach Zeitaufwand
bei erneuter Ausstellung ohne Überprüfung vor Ort 126,00 Euro bis 252,00 Euro
je nach Zeitaufwand
103.01 Bescheinigung zur Erlangung der Umsatzsteuerfreiheit gemäß § 4 Nummer 21 Buchstabe b des Umsatzsteuergesetzes 189,00 Euro bis 1.512,00 Euro
je nach Zeitaufwand
103.02 Bescheinigung zur Erlangung der Grundsteuerbefreiung gemäß § 4 Nummer 5 des Grundsteuergesetzes, der für Zwecke der Wissenschaft, des Unterrichts oder der Erziehung benutzt wird. 189,00 Euro bis 1.512,00 Euro
je nach Zeitaufwand
104 Ausländische Bildungsnachweise
104.00 Bewertung eines ausländischen Bildungsnachweises gebührenfrei
104.02 Vorbeglaubigung von Urkunden zur Verwendung im Ausland zum Zwecke der Legalisation 63,00 Euro
105 Ausbildung von Auszubildenden
105.00 Widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden von Auszubildenden gemäß § 30 Absatz 6 Berufsbildungsgesetz 172,00 Euro bis 424,00 Euro
je nach Zeitaufwand
105.01 Untersagung des Einstellens und Ausbildens gemäß § 33 Berufsbildungsgesetz 258,00 Euro bis 636,00 Euro
je nach Zeitaufwand
105.02 Anerkennung als Ausbildungsstätte gemäß § 27 Berufsbildungsgesetz gebührenfrei
106 Privatschulen
106.00 Bearbeitung eines Antrags auf Genehmigung einer Ersatzschule (§ 5 Privatschulgesetz) 756,00 Euro bis 4 848,00 Euro
je nach Zeitaufwand
106.01 Bearbeitung eines Antrags auf Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Privatschule nach § 12 Privatschulgesetz 252,00 Euro bis 4 642,00 Euro
je nach Zeitaufwand
106.02 Bearbeitung eines Antrags auf Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule nach § 15 Privatschulgesetz 756,00 Euro bis 3 610,00 Euro
je nach Zeitaufwand
106.03 Genehmigung einer Ordnung über die Ausbildung und Prüfung nach § 15 Privatschulgesetz 945,00 Euro bis 5 730,00 Euro
je nach Zeitaufwand
106.04 Nachfolgeanträge zu einer bestehenden Ordnung nach 106.03 315,00 Euro bis 2 550,00 Euro
je nach Zeitaufwand
106.05 Änderungsantrag zu einer bestehenden Ordnung nach 106.03 252,00 Euro bis 1 633,00 Euro
je nach Zeitaufwand
106.06 Prüfungen an Privatschulen (Ergänzungsschulen) pro teilnehmende Person 126,00 Euro bis 596,00 Euro
je nach Zeitaufwand
106.07 Tatbestand nach 106.06 für Wiederholungsprüfungen pro teilnehmende Person 126,00 Euro bis 470,00 Euro
je nach Zeitaufwand
106.08 Tatbestand nach 106.06 für Wiederholung eines Teils der Prüfung die Hälfte der Gebühr nach 106.06
Bemerkungen zu 106.06 bis 106.08:
Der personelle Aufwand für die Abnahme von Prüfungen an Privatschulen ist sehr hoch, da hierfür zusätzlich ein Prüfungsausschuss eingerichtet werden muss. Der tatsächliche Aufwand ist jeweils zu ermitteln.
107 Mittagessen an Grundschulen der Stadtgemeinde Bremen
107.00 Die Gebühren werden monatlich von den Erziehungsberechtigten erhoben. Die Erziehungsberechtigten können verpflichtet werden, die Gebühren unmittelbar an den Bereitsteller des Essens, auch durch Lastschrifteinzug, zu leisten. Bei der Berechnung der Gebühr wird ein ganzes Jahr zugrunde gelegt. Die Jahresgebühr ist monatlich anteilig in zwölf gleichen Beträgen ab August bis Juli des jeweiligen Schuljahres zu entrichten.
107.01 Für Schülerinnen und Schüler an gebundenen Ganztagsgrundschulen 35,00 Euro
107.02 Für Geschwister auf derselben gebundenen Ganztagsgrundschule je Kind 30,00 Euro
107.03 Für Schülerinnen und Schüler an offenen Ganztagsgrundschulen, je Portion 2,80 Euro bis 3,80 Euro
107.04 Für Bezieher von Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz gebührenfrei
107.05 Die Vorlage des Berechtigungsnachweises (Blaue Karte) ersetzt bei Beziehern von Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes oder § 6b des Bundeskindergeldgesetzes die Gebührenentrichtung.
107.06 Das gebührenfrei ausgegebene Mittagessen nach Nummer 207.04 gilt als Gewährung von Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes oder § 6b des Bundeskindergeldgesetzes, ohne dass es einer weiteren Antragstellung bedarf.
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