Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets der Blumenthaler Aue und der Beckedorfer Beeke im Bereich der Stadtgemeinde Bremen (Überschwemmungsgebietsverordnung Blumenthaler Aue/Be...
DE - Landesrecht Bremen

Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets der Blumenthaler Aue und der Beckedorfer Beeke im Bereich der Stadtgemeinde Bremen (Überschwemmungsgebietsverordnung Blumenthaler Aue/Beckedorfer Beeke - ÜSGV-Blumenthaler Aue/Beckedorfer Beeke)

Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets der Blumenthaler Aue und der Beckedorfer Beeke im Bereich der Stadtgemeinde Bremen (Überschwemmungsgebietsverordnung Blumenthaler Aue/Beckedorfer Beeke - ÜSGV-Blumenthaler Aue/Beckedorfer Beeke) Vom 18. Mai 2017
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Aufgrund des § 76 Absatz 2 und des § 78 Absatz 5 Nummer 6 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1972) geändert worden ist, in Verbindung mit

§ 58

und

§ 92 Absatz 3 des Bremischen Wassergesetzes

vom 12. April 2011 (Brem.GBl. S. 262 - 2180-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (Brem.GBl. S. 622) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich

(1) Das Überschwemmungsgebiet der Blumenthaler Aue und der Beckedorfer Beeke im Bereich der Stadtgemeinde Bremen wird für die Beckedorfer Beeke von der östlichen Landesgrenze bis zum Zusammenfluss mit der Blumenthaler Aue und für die Blumenthaler Aue für den Abschnitt von der nördlichen Landesgrenze bis zur Eisenbahnbrücke Bremen-Blumenthal festgesetzt.
(2) Der genaue Grenzverlauf des Überschwemmungsgebiets ist in dem dieser Verordnung beigefügten Lageplan im Maßstab 1 : 7 500 dargestellt. Im Lageplan sind die Grenzen des Überschwemmungsgebiets durch die Außenkanten der mittelblauen Flächen bestimmt. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2 Einsichtnahme

Diese Verordnung und der beigefügte Lageplan werden bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau -Obere Wasserbehörde- aufbewahrt und können dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. Eine Abschrift der Verordnung und des dazugehörigen Lageplans wird jeweils beim Ortsamt Blumenthal und Ortsamt Vegesack aufbewahrt und kann dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. Darüber hinaus können die Verordnung und der Lageplan auf der Internetseite der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau (www.bauumwelt.bremen.de) eingesehen werden.

§ 3 Schutzbestimmungen, Gebote

(1) Die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets hat zur Folge, dass gemäß § 78 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes die dort genannten Maßnahmen und Handlungen im Überschwemmungsgebiet untersagt sind. Ausnahmen oder Genehmigungen kann die zuständige Behörde nach Maßgabe von § 78 Absatz 2 bis 4 des Wasserhaushaltsgesetzes zulassen.
(2) Nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind
1.
Anlagen zur öffentlichen Wasserversorgung und
2.
Abwasseranlagen
hochwassersicher zu betreiben.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 18. Mai 2017
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr - Obere Wasserbehörde -
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