Verordnung über die Anerkennung von Bildungsveranstaltungen nach dem Bremischen Bildungszeitgesetz
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Verordnung über die Anerkennung von Bildungsveranstaltungen nach dem Bremischen Bildungszeitgesetz

Verordnung über die Anerkennung von Bildungsveranstaltungen nach dem Bremischen Bildungszeitgesetz Vom 17. Oktober 2017
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2, 3 und 6 geändert, § 7 neu gefasst, § 11 aufgehoben, § 12 wird § 11 durch Verordnung vom 05.12.2023 (Brem.GBl. S. 568)
Aufgrund des

§ 10 Absatz 4 des Bremischen Bildungszeitgesetzes

vom 18. Dezember 1974 (Brem.GBl. S. 348 223-i-1), das zuletzt durch Gesetz vom 26. September 2017 (Brem.GBl. S. 388) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1 Zuständigkeit

Zuständig für die Anerkennung von Bildungsveranstaltungen nach

§ 10 Absatz 3 des Bremischen Bildungszeitgesetzes

sind:
1.
die Senatorin für Kinder und Bildung für Veranstaltungen nach dem
Weiterbildungsgesetz
,
2.
die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport und die Jugendämter Bremen und Bremerhaven für Veranstaltungen nach dem
Bremischen Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz
.

§ 2 Antrag

(1) Der Antrag auf Anerkennung einer Bildungsveranstaltung ist vom Veranstalter in Textform bei der zuständigen Behörde spätestens drei Monate vor Beginn der Veranstaltung einzureichen. Die zuständige Behörde kann im Ausnahmefall eine spätere Einreichung gestatten. Eine rückwirkende Anerkennung ist ausgeschlossen.
(2) Für die Antragstellung sind die von den zuständigen Behörden herausgegebenen Vordrucke zu verwenden.

§ 3 Inhalt der Leistungen

(1) Veranstaltungen werden nach Maßgabe von

§ 10 Absatz 3 des Bremischen Bildungszeitgesetzes

anerkannt. Bildungszeitveranstaltungen unterstützen den Erwerb von oder Zuwachs an Kompetenzen, die dem Allgemeinwohl dienen. Es werden nicht anerkannt:
1.
Maßnahmen, die ausschließlich beruflicher Ausbildung oder Umschulung dienen und auf eine Abschlussprüfung hinzielen;
2.
Veranstaltungen, die ausschließlich der beruflichen Rehabilitation dienen;
3.
Veranstaltungen, die der Einarbeitung auf bestimmte Arbeitsplätze dienen;
4.
Veranstaltungen der beruflichen Fortbildung im Rahmen betrieblicher Bildungsmaßnahmen, deren Inhalt überwiegend auf betriebsinterne Erfordernisse ausgerichtet ist;
5.
Schulungs- und Bildungsveranstaltungen für Betriebs- und Personalräte, die ausschließlich nach § 37 Absatz 6 des Betriebsverfassungsgesetzes und den entsprechenden Bestimmungen der Personalvertretungsgesetze durchgeführt werden;
6.
Veranstaltungen, die touristisch ausgerichtet sind;
7.
Veranstaltungen, die vorrangig Freizeit- und Sportaktivitäten fördern;
8.
unbeschadet der Nummer 4 Veranstaltungen, die dem Erwerb von Fahrerlaubnissen, Funklizenzen oder ähnlichen Berechtigungen dienen, es sei denn, sie dienen beruflichen Zwecken oder der Ausübung eines Ehrenamtes; wobei Veranstaltungen, die zum Beispiel dem Erwerb von Fahrerlaubnissen der Klassen A und B dienen, in keinem Falle anerkannt werden;
9.
Vortragsreihen, Kongresse, Tagungen und andere Veranstaltungen, bei denen der Veranstalter den Lernprozess nicht verbindlich für eine zahlenmäßig überschaubare und personell gleich bleibende Gruppe von Teilnehmerinnen und Teilnehmern festlegt.
(2) Für Menschen mit Behinderungen können hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Inhalte Ausnahmen gemacht werden. Dies gilt insbesondere für Weiterbildungsveranstaltungen, die in der Regel der privaten Haushalts- oder Lebensführung zuzuordnen und damit regelmäßig nicht als Bildungszeit anzuerkennen wären.

§ 4 Qualität und Umfang der Leistungen

(1) Zur Sicherstellung der Qualität seiner Leistungen hat der Veranstalter nachzuweisen, dass
1.
er in der Regel eine mindestens einjährige Erfahrung in der Planung und Organisation von Bildungsveranstaltungen hat,
2.
die hauptberufliche pädagogische Planung und Betreuung der Bildungsveranstaltungen durch aufgabenspezifisch qualifiziertes Personal erfolgt und
3.
er geeignet ist.
Die Eignung des Veranstalters liegt vor, wenn es sich um eine staatliche Einrichtung handelt oder durch eine externe Zertifizierung nachgewiesen wird, dass der Veranstalter über ein Qualitätsmanagementsystem verfügt und auch im Übrigen keine Umstände vorliegen, die der Eignung des Veranstalters entgegenstehen.
(2) Zur Durchführung von Bildungsveranstaltungen müssen folgende Nachweise erbracht werden:
1.
ein Seminarplan der mindestens die folgenden Angaben enthält:
a)
Bildungsziele der Veranstaltung;
b)
Inhaltliche Schwerpunkte der Veranstaltung;
c)
Kompetenzerwartungen und Lerngegenstände pro Inhaltsfeld und
d)
Zeitplan.
Die inhaltlichen Schwerpunkte müssen sich an den Zielen des
Weiterbildungsgesetzes
oder des
Bremischen Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetzes
orientieren.
2.
die Dokumentation der aufgabenspezifischen Qualifikation des unterrichtenden Personals.

§ 5 Öffentlichkeit

Die Veranstaltung muss allen Personen offenstehen. Das setzt insbesondere voraus, dass
1.
die Veranstaltung öffentlich angekündigt wird und
2.
die Teilnahme nicht nach Zugehörigkeit zu Parteien, Gewerkschaften, Religionsgemeinschaften, Betrieben oder sonstigen Vereinigungen eingeschränkt wird.

§ 6 Dauer

(1) Die Veranstaltung muss mindestens einen Tag dauern. Im Falle eintägiger Veranstaltungen umfasst der Unterricht mindestens acht Unterrichtsstunden, bei mehrtägigen Veranstaltungen sind durchschnittlich mindestens sechs Unterrichtsstunden pro Tag durchzuführen. Zeiten der An- und Abreise werden nicht berücksichtigt.
(2) Veranstaltungen, die für Teilzeitbeschäftigte ausgeschrieben sind, deren Arbeitszeit die Hälfte oder weniger als die Hälfte der entsprechenden Vollbeschäftigung in dem jeweiligen Unternehmen beträgt, können für diese auch mit einem Mindestumfang von vier Unterrichtsstunden täglich anerkannt werden.
(3) Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten.

§ 7 Anerkennungszeitraum

Veranstaltungen werden für einen Zeitraum von zwei Jahren anerkannt. Innerhalb dieses Zeitraumes kann die anerkannte Veranstaltung beliebig oft wiederholt werden, wenn die für die Anerkennung maßgebenden Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Nach Ende dieses Zeitraumes ist die Anerkennung neu zu beantragen.

§ 8 Mitteilungs- und Auskunftspflichten

(1) Der Veranstalter einer Bildungsmaßnahme hat der für die Anerkennung zuständigen Behörde alle Veränderungen der für die Anerkennung maßgebenden Tatsachen unverzüglich mitzuteilen.
(2) Der Veranstalter hat der zuständigen Behörde gemäß deren Vorgaben Informationen zu der Veranstaltung und den Teilnehmenden zur Verfügung zu stellen. Bestimmungen des Datenschutzes bleiben unberührt.
(3) Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der Veranstalter die Arbeitsinhalte und Arbeitsergebnisse laufender und abgeschlossener Bildungsveranstaltungen sowie deren Finanzierung offenzulegen.

§ 9 Zutritt zu den Bildungsveranstaltungen

Der Veranstalter hat Beauftragten der zuständigen Behörde den Zutritt zu anerkannten Bildungsveranstaltungen zu gestatten.

§ 10 Widerruf und Rücknahme

(1) Die Anerkennung kann ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn
1.
die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich entfallen sind oder
2.
ein Veranstalter seinen Pflichten nach

§ 8

oder

§ 9

nicht nachkommt.
(2) Die

§§ 48

und
49 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
bleiben unberührt.
(3) Sind binnen eines Zeitraums von drei Jahren drei Anerkennungen von Bildungsveranstaltungen eines Veranstalters widerrufen oder zurückgenommen worden, so kann die Behörde die Anerkennung aller Bildungsveranstaltungen dieses Veranstalters für die Zukunft widerrufen. Vor Ablauf eines Jahres nach diesem Widerruf werden Veranstaltungen dieses Veranstalters nicht anerkannt.

§ 11 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Anerkennung von Bildungsurlaubsveranstaltungen nach dem Bremischen Bildungsurlaubsgesetz vom 24. August 2010 (Brem.GBl. S. 465 223-i-2), die durch Verordnung vom 26. Mai 2015 (Brem.GBl. S. 364) geändert worden ist, außer Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 17. Oktober 2017
Der Senat
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