Verordnung über die Gewährung und Rückzahlung eines Vorschusses bei Pflegezeit und Familienpflegezeit in der Freien Hansestadt Bremen (Bremische Pflegezeitvorschussverordnung - BremPflZV)
Verordnung über die Gewährung und Rückzahlung eines Vorschusses bei Pflegezeit und Familienpflegezeit in der Freien Hansestadt Bremen (Bremische Pflegezeitvorschussverordnung - BremPflZV) Vom 28. November 2017
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Auf Grund des
§ 9a Absatz 3 des Bremischen Besoldungsgesetzes
vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. S. 924), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juni 2017 (Brem.GBl. S. 263) geändert worden ist, verordnet der Senat:
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§ 1 Vorschuss
(1) Der Vorschuss nach
§ 9a Absatz 1 des Bremischen Besoldungsgesetzes
wird der Pflegeperson auf Antrag monatlich gewährt.
(2) Der Vorschuss beträgt 50 Prozent der Differenz zwischen
1.
den Dienst- oder Anwärterbezügen, die der Pflegeperson vor Beginn der Pflegezeit oder Familienpflegezeit zustehen und
2.
den Dienst- oder Anwärterbezügen, die der Pflegeperson während der Pflegezeit oder Familienpflegezeit zustehen.
Abweichend von Satz 1 kann der Vorschuss auf Antrag der Pflegeperson auch in geringerer Höhe festgesetzt werden.
(3) Ist die Pflegezeit als Urlaub ohne Dienstbezüge bewilligt worden, so sind zur Vorschussberechnung nach Absatz 2 Nummer 2 die Dienstbezüge zu Grunde zu legen, die der Pflegeperson bei einer Teilzeitbeschäftigung mit 15 Wochenstunden zustehen würden.
(4) Dienst- oder Anwärterbezüge im Sinne des Absatzes 2 sind die Bezügebestandteile nach
§ 2 des Bremischen Besoldungsgesetzes
, die der Pflegeperson entsprechend dem Beschäftigungsumfang zustehen. Bei der Berechnung des Vorschusses bleiben unberücksichtigt:
1.
Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach
§ 9 Absatz 1 des Bremischen Besoldungsgesetzes
unterliegen,
2.
steuerfreie Bezüge und
3.
Zuschläge, Zulagen, Zuschüsse und Vergütungen, die nicht in festen Monatsbeträgen gewährt werden.
(5) Der Vorschuss wird ab Beginn der bewilligten Pflegezeit oder Familienpflegezeit gewährt, wenn er innerhalb von drei Monaten ab Beginn der Pflegezeit oder Familienpflegezeit beantragt wird, andernfalls wird der Vorschuss ab Beginn des Monats der Antragstellung nach Absatz 1 gewährt.
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§ 2 Verrechnung
(1) Der Vorschuss ist mit Beginn des Monats, der auf die Beendigung der Pflegezeit oder Familienpflegezeit folgt, in gleichen monatlichen Beträgen mit den Dienst- oder Anwärterbezügen zu verrechnen. Der Zeitraum der Verrechnung entspricht dem Zeitraum der Pflegezeit oder Familienpflegezeit. Der Vorschuss wird auch verrechnet, wenn die Bewilligung der Pflegezeit oder Familienpflegezeit widerrufen wird. Der Vorschuss ist bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand mit den Versorgungsbezügen zu verrechnen.
(2) Die Verrechnung endet abweichend von Absatz 1 mit Ablauf des Monats, in dem das Dienstverhältnis der Pflegeperson durch Tod endet.
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§ 3 Rückzahlung
(1) Endet das Beamtenverhältnis nach § 21 Nummer 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes, das Richterverhältnis nach § 21 des Deutschen Richtergesetzes oder wird die Pflegeperson zu einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich oder außerhalb des Geltungsbereichs des Bremischen Besoldungsgesetzes versetzt, ist der noch ausstehende Betrag in einer Summe bis zum Ablauf des Monats der Beendigung zurückzuzahlen.
(2) Auf Antrag der Pflegeperson kann der Vorschuss jederzeit vorzeitig in einer Summe zurückgezahlt werden.
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§ 4 Härtefallregelung
(1) Auf Antrag der Pflegeperson kann die nach
§ 5
zuständige Stelle zur Vermeidung einer besonderen Härte abweichend von den
§§ 2
und
3
für die Verrechnung oder die Rückzahlung eine Ratenzahlung bewilligen, wenn
1.
die Pflegeperson nach dem Widerruf oder der Beendigung der Pflegezeit oder Familienpflegezeit mit weniger als 75 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt ist, die den Dienst- oder Anwärterbezügen nach
§ 1
Absatz 2 Nummer 1 zu Grunde gelegen hat,
2.
die Pflegeperson ohne Dienstbezüge beurlaubt wird oder
3.
das Beamtenverhältnis nach § 21 Nummer 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes endet.
(2) Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn
1.
der Pflegebedarf über die Pflegezeit oder Familienpflegezeit hinaus besteht, so dass es der Pflegeperson nicht zuzumuten ist, nach Ablauf der Pflegezeit oder Familienpflegezeit den Beschäftigungsumfang einzuhalten, der vor Beginn der Pflegezeit oder Familienpflegezeit ausgeübt wurde,
2.
sich die Pflegeperson wegen unverschuldeter finanzieller Belastungen vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder
3.
es wahrscheinlich ist, dass die Pflegeperson durch die Verrechnung oder Rückzahlung des Vorschusses in der Form, wie sie für die Zeit nach Ablauf der Pflegezeit oder Familienpflegezeit vorgesehen ist, in ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten gerät.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 sind mindestens 5 Prozent der monatlichen Dienstbezüge, die der Pflegeperson zustehen, einzubehalten.
(4) Der Vorschuss ist auch in den Fällen des Absatzes 1 vollständig zu verrechnen oder zurückzuzahlen.
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§ 5 Zuständigkeit
Die Gewährung und Verrechnung des Vorschusses erfolgt durch die Stelle, die jeweils für die Zahlung der Bezüge der Pflegeperson zuständig ist.
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§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2017 in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 28. November 2017
Der Senat
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