Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets der Ochtum im Bereich der Stadtgemeinde Bremen (Überschwemmungsgebietsverordnung Ochtum - ÜSGV-Ochtum)
DE - Landesrecht Bremen

Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets der Ochtum im Bereich der Stadtgemeinde Bremen (Überschwemmungsgebietsverordnung Ochtum - ÜSGV-Ochtum)

Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets der Ochtum im Bereich der Stadtgemeinde Bremen (Überschwemmungsgebietsverordnung Ochtum - ÜSGV-Ochtum) Vom 5. Dezember 2017
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Aufgrund des § 76 Absatz 2 und des § 78 Absatz 5 Nummer 6 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2193), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 1972) geändert worden ist, in Verbindung mit

§ 58

und

§ 92 Absatz 3 des Bremischen Wassergesetzes

vom 12. April 2011 (Brem.GBl. S. 262 - 2180-a-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 15. Dezember 2015 (Brem.GBl. S. 622) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich

(1) Das Überschwemmungsgebiet der Ochtum im Bereich der Stadtgemeinde Bremen wird für den Abschnitt von der südlichen Landesgrenze bis zum Ochtum-Sperrwerk festgesetzt.
(2) Der genaue Grenzverlauf des Überschwemmungsgebiets ist in der dieser Verordnung beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 und den sechs dieser Verordnung beigefügten Lageplänen jeweils im Maßstab 1 : 5 000 dargestellt. In der Übersichtskarte und den Lageplänen sind die Grenzen des Überschwemmungsgebiets durch die Außenkanten der Linien bestimmt, welche die mittelblaue Fläche umschließen. Übersichtskarte und Lagepläne sind Bestandteile dieser Verordnung.

§ 2 Einsichtnahme

Diese Verordnung, die Übersichtskarte und die beigefügten Lagepläne werden bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau - Obere Wasserbehörde - aufbewahrt und können dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. Jeweils eine Abschrift der Verordnung, der dazugehörigen Übersichtskarte und der dazugehörigen Lagepläne wird bei den Ortsämtern Huchting, Neustadt/Woltmershausen, Obervieland, Seehausen und Strom aufbewahrt und kann dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. Darüber hinaus können die Verordnung, die Übersichtskarte und die Lagepläne auf der Internetseite der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau (www.umwelt.bremen.de) eingesehen werden.

§ 3 Schutzbestimmungen, Gebote

(1) Die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets hat zur Folge, dass gemäß § 78 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes die dort genannten Maßnahmen und Handlungen im Überschwemmungsgebiet untersagt sind. Ausnahmen oder Genehmigungen kann die zuständige Behörde nach Maßgabe von § 78 Absatz 2 bis 4 des Wasserhaushaltsgesetzes zulassen.
(2) Nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind
-
Anlagen zur öffentlichen Wasserversorgung und
-
Abwasseranlagen
hochwassersicher zu betreiben.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten für den Geltungsbereich dieser Verordnung und für die anderen an der Ochtum sichergestellten Gebiete die Regelungen der Anordnung zur einstweiligen Sicherstellung von Überschwemmungsgebieten im Land Bremen vom 8. Dezember 2007 (Brem.ABl. S. 1234) außer Kraft.
Bremen, den 5. Dezember 2017
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr - Obere Wasserbehörde -
Markierungen
Leseansicht