Gemeinsamer Erlass der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau und des Senators für Inneres über die Neufassung des Bußgeldkatalogs zur Ahndung von Ordnungs...
DE - Landesrecht Bremen

Gemeinsamer Erlass der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau und des Senators für Inneres über die Neufassung des Bußgeldkatalogs zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Umweltschutzes

Gemeinsamer Erlass der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau und des Senators für Inneres über die Neufassung des Bußgeldkatalogs zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Umweltschutzes

Gemeinsamer Erlass der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau und des Senators für Inneres über die Neufassung des Bußgeldkatalogs zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Umweltschutzes

Vom 1. Mai 2022
Der Bußgeldkatalog bündelt die in unterschiedlichen Fachgesetzen ausgewiesenen Ordnungswidrigkeitstatbestände. Die Neufassung berücksichtigt zahlreiche Rechtsänderungen, eine Umstellung auf eine genderneutrale Formulierung und enthält einige redaktionelle Änderungen. Ziel des Bußgeldkatalogs ist es, eine landeseinheitliche Praxis bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Umweltschutzes sicherzustellen.
Den zuständigen Bußgeldbehörden wird damit eine Entscheidungshilfe an die Hand gegeben, mit der festgestellte Verstöße unter Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes angemessen verfolgt werden können und die deshalb bei der Ahndung von Verstößen gegen Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen ist. Die in dem Katalog genannten Regel- und Rahmensätze für die Bemessung der Geldbuße haben allerdings nur die Bedeutung einer Richtlinie hierfür. Die Verwaltung muss in jedem Einzelfall prüfen, ob Besonderheiten des Sachverhaltes eine Abweichung von diesen Regel- und Rahmensätzen verlangen. Soweit Zuwiderhandlungen der unter Abschnitt B genannten Sachbereiche nicht vom Katalog erfasst werden, soll bei der Bemessung der Geldbuße von vergleichbaren, im Katalog genannten Zuwiderhandlungen ausgegangen werden.
Der Bußgeldkatalog ist in 2 Abschnitte gegliedert. Abschnitt A umfasst den allgemeinen Teil; Abschnitt B stellt sich wie folgt dar:
I.
Abfallentsorgung
II.
Immissionsschutz
III.
Gewässerschutz
IV.
Naturschutz
V.
Bodenschutz
VI.
Energie
Der Bußgeldkatalog wird mit dem in Kraft treten dieses Erlasses im Internet veröffentlicht unter
http://
www.bauumwelt.bremen.de
.
Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2022 in Kraft.
Gleichzeitig tritt der Gemeinsame Erlass des Senators für Umwelt, Bau Verkehr und Europa und des Senators für Inneres und Sport vom
11. Dezember 2008 (BremABl. S. 1106)
außer Kraft.
Bremen, den 3. Mai 2022
Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau Der Senator für Inneres
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