Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen
DE - Landesrecht Bremen

Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen

Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen Vom 16. Januar 2018
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.09.2024 (Brem.GBl. S. 709)
Aufgrund des § 42 Absatz 5 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2133) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1 Verbot des Führens von Waffen

(1) Innerhalb der in der
Anlage
farbig markierten Gebiete ist das Führen von Waffen auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen verboten, soweit nichts anderes bestimmt ist. Für die räumlichen Geltungsbereiche 1 (Bahnhofsvorstadt) und 2 (Bremer Viertel) gilt Satz 1 in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr. Für den räumlichen Geltungsbereich 3 (Bürgermeister-Koschnick-Platz, Gröpelingen) gilt Satz 1 in der Zeit zwischen 12 und 5 Uhr.
(2) Waffen sind die in § 1 Absatz 2 des Waffengesetzes bestimmten Gegenstände.
(3) Führen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen außerhalb der eigenen Wohnung, von Geschäftsräumen oder des befriedeten Besitztums.

§ 2 Ausnahmen

(1) Ausgenommen von dem Verbot nach

§ 1

sind:
1.
die in § 55 des Waffengesetzes genannten Behörden, Einrichtungen und Personen sowie die Feuerwehr und der in

§ 67a des Bremischen Polizeigesetzes

genannte kommunale Ordnungsdienst,
2.
gewerbliche Geld- und Werttransportdienste.
(2) Ausgenommen von dem Verbot nach

§ 1

ist ferner:
1.
der Transport von Waffen in Kraftfahrzeugen mit geschlossenem Fahrgastraum, soweit das in der
Anlage
beschriebene Gebiet ohne Fahrtunterbrechung durchfahren wird; als Fahrtunterbrechung gilt nicht ein verkehrsbedingtes Anhalten oder Stehen bleiben,
2.
der Transport von Waffen in verschlossenen Behältnissen oder Verpackungen, die einen unmittelbaren Zugriff verhindern, in Fahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs, soweit das in der
Anlage
beschriebene Gebiet durchfahren wird,
3.
der Transport von Waffen in verschlossenen Behältnissen oder Verpackungen, die einen unmittelbaren Zugriff verhindern, durch Anwohner, die ihre Wohnung im Sinne des § 20 des Bundesmeldegesetzes, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, in dem in der
Anlage
beschriebenen Gebiet haben,
4.
das Führen von Messern durch Beschäftigte von Handwerksbetrieben im Rahmen ihrer Berufsausübung für die Bearbeitung eines bestimmten Auftrags in dem in der
Anlage
beschriebenen Gebiet,
5.
das Führen von Reizstoffsprühgeräten, mit denen der Umgang nach Abschnitt 1 Nummer 1.3.5 der Anlage 2 des Waffengesetzes nicht verboten ist.
(3) Das Ordnungsamt kann von dem Verbot nach

§ 1

allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht zu besorgen ist. Die Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Absatz 1 Nummer 23 des Waffengesetzes handelt, wer innerhalb des in der
Anlage
beschriebenen Gebiets entgegen

§ 1

vorsätzlich oder fahrlässig eine Waffe führt.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 16. Januar 2018
Der Senat
Anlage
(zu

§ 1

)
Räumlicher Geltungsbereich
1.
Bahnhofsvorstadt
2.
Bremer Viertel
3.
Bürgermeister-Koschnik-Platz, Gröpelingen
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