Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Medienkultur und Globalisierung“ an der Universität Bremen
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Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Medienkultur und Globalisierung“ an der Universität Bremen

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Medienkultur und Globalisierung“ an der Universität Bremen Vom 30. Mai 2018
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 24.09.2024 bis 30.09.2027
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Ordnung vom 02.09.2024 (Brem.ABl. S. 1275)
Der Fachbereichsrat 9 (Kulturwissenschaften) hat am 30. Mai 2018 gemäß

§ 87 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG)

i.V.m.

§ 62 BremHG

in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 168), folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem
Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge (AT MPO) der Universität Bremen
vom 27. Januar 2010 der jeweils gültigen Fassung.

§ 1 Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Medienkultur und Globalisierung“ sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern.
(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad
Master of Arts (abgekürzt: M.A.)
verliehen.

§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Der Masterstudiengang „Medienkultur und Globalisierung“ wird als Masterstudium gemäß

§ 4 Absatz 1 Satz 1 AT MPO

studiert.
(2) Das Studium gliedert sich wie folgt:
-
Masterarbeit mit dem Modul Masterarbeit im Umfang von 27 CP.
-
Pflichtbereich im Umfang von 66 CP (exkl. Modul Masterarbeit) mit
-
kommunikations- und medienwissenschaftlichem Kernbereich (42 CP),
-
Integrationsbereich (24 CP),
-
Wahlpflichtbereich (27 CP) mit
-
Ergänzungsbereich (9 oder 18 CP) und
-
Praxisbereich (9 oder 18 CP).
(3) Im Wahlpflichtbereich ist mindestens jeweils ein Modul aus dem Ergänzungsbereich und dem Praxisbereich zu absolvieren. Mit der Wahl des dritten Moduls entscheiden die Studierenden über den jeweiligen Gesamtumfang von Ergänzungs- und Praxisbereich. Die Wahl ist so zu treffen, dass der Gesamtumfang des Wahlpflichtbereichs von 27 CP nicht überschritten wird.
(4) Die
Anlagen 1
und
2
stellen den empfohlenen Studienverlauf dar und regeln die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(5) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(6) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(7) Module im Pflichtbereich werden in deutscher oder englischer Sprache, Module im Wahlpflichtbereich in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt.
(8) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(9) Lehrveranstaltungen werden in den Formen gemäß

§ 6 Absatz 1 AT MPO

durchgeführt.
(10) Das Studium beinhaltet ein fakultatives 8-wöchiges Medienpraktikum im Umfang von 9 CP. Es kann in Deutschland oder im Ausland im inhaltlichen Bereich des Masterstudiums erbracht werden. Auf Antrag an die Praxisbeauftragte oder den Praxisbeauftragen kann es in zwei 4-wöchigen Praktika oder auch studienbegleitend absolviert werden. Näheres regelt die Praktikumsordnung des Fachbereichs 9.
(11) Ein fakultatives Auslandssemester wird im Anschluss an das dritte Fachsemester empfohlen.

§ 3 Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß

§§ 8 ff. AT MPO

durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in der folgenden Form erfolgen:
-
Medienprodukt, z.B. in Form von Video- und Audio-Aufzeichnungen, Printprodukten oder digitalen Dateien.
Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Das erneute Angebot einer Prüfung gemäß

§ 20 AT MPO

kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen können in Form von Multiple Choice bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt
Anlage 4
.
(5) Das Kompensationsprinzip gemäß

§ 5 Absatz 8 AT MPO

wird nicht angewendet.

§ 4 Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß

§ 22 AT MPO

in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module

Außer im Rahmen des

§ 6

Absatz 2 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen.

§ 6 Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)

(1) Das Modul Masterarbeit (27 CP) setzt sich zusammen aus der Masterarbeit im Umfang von 25 CP (inklusive eines Kolloquiums) und einem begleitenden (unbenoteten) Seminar im Umfang von 2 CP.
(2) Voraussetzung zur Anmeldung der Masterarbeit ist der Nachweis von mindestens 84 CP sowie der erfolgreiche Abschluss der Module A.1, A.2, A.3 sowie D.1.
(3) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt bei theoretischen Arbeiten 20 Wochen, bei empirischen Arbeiten 24 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 6 Wochen genehmigen. Der Umfang der Masterarbeit soll 80 Seiten (ohne Anlagen) nicht überschreiten.
(4) Die Masterarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 3 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.
(5) Zur Masterarbeit findet ein Kolloquium statt. Für Masterarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Modulnote gebildet. Die Masterarbeit fließt dabei mit 80% und das Kolloquium mit 20% in die gemeinsame Note ein.

§ 7 Gesamtnote der Masterprüfung

Die Gesamtnote wird aus den gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module werden bei der Notenbildung nicht berücksichtigt. Die Note des Moduls Masterarbeit fließt mit einem Gewicht von 40% in die Berechnung ein, die anderen benoteten Module fließen mit 60% in die Berechnung der Gesamtnote ein.

§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2018 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2018/19 erstmals im Masterstudiengang „Medienkultur und Globalisierung“ ihr Studium aufnehmen.
(2) Der Masterstudiengang ‚Medienkultur und Globalisierung‘ wird mit Ablauf des Sommersemesters 2027 eingestellt. Die Prüfungsordnung vom 30. Mai 2018 tritt zum 30. September 2027 außer Kraft. Die im Studiengang immatrikulierten Studierenden müssen spätestens bis zum 30. September 2027 das Studium endgültig abgeschlossen haben. Die letztmalige Anmeldung zu Prüfungen (mit Ausnahme des Moduls ‚Masterarbeit‘) muss spätestens bis zum 30. Juni 2027 erfolgen. Die Anmeldefrist muss verbindlich von allen Studierenden gewahrt werden und schließt mögliche Wiederholungsprüfungen ein. Die letztmalige Anmeldung zum Modul ‚Masterarbeit (inklusive Kolloquium)‘ muss bis zum 7. Januar 2027 erfolgen.
Anlagen:
- Anlage 1: Studienverlaufsplan des Masterstudiengangs „Medienkultur und Globalisierung“
- Anlage 2: Module und Prüfungsanforderungen
- Anlage 3: Weitere Prüfungsformen (entfällt)
- Anlage 4: Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“
Anlage 1:

Studienverlaufsplan des Masterstudiengangs „Medienkultur und Globalisierung“

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar.
Struktur entlang der Belegregelung (Pflicht, Wahlpflicht, Wahl)→ Pflichtbereich (inkl. Modul Masterarbeit) (93 CP) Wahlpflichtbereich (insgesamt 27 CP) ∑ 120 CP CP- Verlauf
Studienabschnitt gemäß § 2 Absatz 2→ Kommunikations- und medienwissenschaft- licher Kernbereich (42 CP) Integrationsbereich (24 CP) Modul Master- arbeit (27 CP) Ergänzungsbereich (9 oder 18 CP) Praxis- bereich (9 oder 18 CP)
1. Jahr 1. Sem. A.1 Medienkulturen, 12 CP B.1 Kulturtheorie, 9 CP C.2 Medienpraxis, 9 CP 30
2. Sem. A.2 Medienwelten, 12 CP D.2 Medienkulturforschung, 12 CP D.1 Methoden, 12 CP B.2 Transkulturelle Medien, 9 CP B.3 Medieninformatik, 9 CP 30
2. Jahr 3. Sem. A.3 Medienwandel, 12 CP A.4 Selbststudien- Modul, 6 CP B.4 Freies Wahlmodul, 9 CP C.1 Medienpraktikum, 9 CP 33
4. Sem. D.3 Masterarbeit inkl. Kolloquium, 27 CP 27
CP = Credit Points, Sem. = Semester
Anlage 2:

Module und Prüfungsanforderungen

Anlage 2.1:

Modul Masterarbeit (inkl. Kolloquium)/Module Master Thesis (incl. colloquium)

K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl)
D.3.1 Masterarbeit (inkl. Kolloquium) Master Thesis (incl. Colloquium) WP 27 TP Masterarbeit, empirisch oder theoretisch (inkl. Kolloquium) PL: 2 (Thesis und Kolloquium)
Begleitseminar SL: 1
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet);

Anlage 2.2:

Kommunikations- und medienwissenschaftlicher Kernbereich/Core area in media and communications (Pflichtmodule/compulsory modules)

K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP PL/SL (Anzahl)
A.1 Medienkulturen Media cultures P 12 KP PL: 1 SL: 2
A.2 Medienwelten Media worlds P 12 KP PL: 1 SL: 2
A.3 Medienwandel Media change P 12 KP PL: 1 SL: 2
A.4 Selbststudium Independent study P 6 KP PL: 1 SL: 1
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet);

Anlage 2.3:

Ergänzungsbereich/Supplementary area (Wahlpflichtmodule/compulsory elective modules)

K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP PL/SL (Anzahl)
B.1 Kulturtheorie Cultural theory WP 9 KP PL: 1 SL: 2
B.2 Transkulturelle Medien Transcultural media WP 9 KP PL: 1 SL: 2
B.3 Medieninformatik Media informatics WP 9 KP (gemäß PO des anbietenden Studiengangs) PL: 2 SL: 0
B.4 Freies Wahlmodul (benotet, auf MA-Niveau) Further optional module (graded, module on MA level) WP 9 KP (benotet, gemäß PO des anbietenden MA-Studiengangs) Je nach individueller Wahl PL und ggf. weitere PL/SL
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung, MA = Master, PO = Prüfungsordnung, PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet);

Anlage 2.4:

Praxisbereich/Practical area (Wahlpflichtmodule/compulsory elective modules)

K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/ TP/KP Aufteilung der CP bei Teilprüfungen PL/SL (Anzahl)
C.1 Medienpraktikum Media Internship WP 9 MP PL: 0 SL: 1
C.2 Medienpraxis Media practice WP 9 TP Medienpraxis 1 (3 CP) PL: 1 SL: 0
Medienpraxis 2 (3 CP) PL: 1 SL: 0
Medienpraxis 3 (3 CP) PL: 1 SL: 0
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet);

Anlage 2.5:

Integrationsbereich/Integration area (Pflichtmodule/compulsory modules)

K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP PL/SL (Anzahl)
D.1 Methoden Methods P 12 KP PL: 1 SL: 2
D.2 Medienkulturforschung Researching Media Cultures P 12 KP PL: 1 SL: 2
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 3:
- entfällt -
Anlage 4:

Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

§ 1 Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin oder einem Prüfer gemäß

§ 27 AT MPO

vorzubereiten. Die Prüferin oder der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie oder er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahl-Verfahren ist zulässig.
(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin oder der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung
-
die ausgewählten Fragen,
-
die Musterlösung und
-
das Bewertungsschema gemäß Absatz 4
festzulegen.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.
(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note
- „sehr gut“, wenn mindestens 75 Prozent,
- „gut“, wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent,
- „befriedigend“, wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent,
- „ausreichend“, wenn keine oder weniger als 25 Prozent
der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.
(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft ist. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.
(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5, 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.

§ 2 Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.
(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des

§ 24 Absatz 6 und 7 AT MPO

die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.
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