Verordnung zur Festlegung der Aufgaben und Befugnisse der Dienstkräfte des städtischen Ordnungsdienstes (Ordnungsdiensteverordnung)
Verordnung zur Festlegung der Aufgaben und Befugnisse der Dienstkräfte des städtischen Ordnungsdienstes (Ordnungsdiensteverordnung) Vom 29. Mai 2018
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Oktober 2021 (Brem.GBl. S. 694) |
Auf Grund des
§ 67a des Bremischen Polizeigesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 441; 2002 S.47 - 205-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 14. November 2017 (Brem.GBl. S. 565) geändert worden ist, verordnet der Senat:
§ 1 Aufgaben
(1) Im Bereich des Ordnungsamtes Bremen wird für die Stadtgemeinde Bremen ein städtischer Ordnungsdienst eingerichtet.
(2) Die Dienstkräfte des städtischen Ordnungsdienstes (Dienstkräfte) nehmen die Aufgaben und Befugnisse der Ortspolizeibehörden im Außendienst wahr, insbesondere
1.
die Einhaltung der Bestimmungen für die Nutzung der Straßen und öffentlichen Einrichtungen in der Stadtgemeinde Bremen,
2.
die Einhaltung der Bestimmungen des Jugendschutzes,
3.
die Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielrechts sowie
4.
die Einhaltung der Bestimmungen, die für den Haus- und Nachbarschaftslärm gelten, soweit das Ordnungsamt Bremen hierfür zuständig ist.
Sie verhüten Verstöße gegen die entsprechenden Vorschriften oder stellen sie fest, verfolgen sich daraus ergebende Ordnungswidrigkeiten und können diese durch Verwarnungen ahnden oder die Weiterbearbeitung durch die jeweils zuständige Stelle veranlassen und ergreifen die gebotenen Gefahrenabwehrmaßnahmen.
§ 2 Befugnisse
Zur Erfüllung der Aufgaben nach
§ 1
dürfen die Dienstkräfte, soweit in besonderen ordnungsrechtlichen Vorschriften die Befugnisse nicht abschließend geregelt sind, folgende Befugnisse ausüben:
1.
Auf Grund des
Bremischen Polizeigesetzes
:
a)
die allgemeinen Befugnisse nach
§ 10
,
b)
die Identitätsfeststellung und die Prüfung von Berechtigungsscheinen nach
§ 27
,
c)
die Befragung nach
§ 31 Absatz 1 bis 4
,
d)
die Platzverweisung nach
§ 11 Absatz 1
,
e)
die Durchsuchung von Personen nach
§ 17 Absatz 1 und 2
,
f)
die Durchsuchung von Sachen nach
§ 18
,
g)
das Betreten von Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräumen sowie anderen Räumen und Grundstücken, die öffentlich zugänglich sind oder zugänglich waren, nach
§ 19 Absatz 4
,
h)
die Sicherstellung von Sachen nach
§ 21
,
i)
die Datenerhebung nach
§§ 25
,
26 Absatz 1, 4 und 5
j)
die Datenweiterverarbeitung nach
§§ 50 Absatz 1, 3 und 5
,
51 Absatz 1 und 5
und 52,
k)
die Datenübermittlung an andere öffentliche Stellen nach
§§ 53
,
55 Absatz 1, 2 und 6
l)
die Datenverarbeitung nach
§ 59 Absatz 1 Nummer 2 und 3
; sie richtet sich nach dem 4. Abschnitt des
Bremischen Polizeigesetzes
,
m)
die Anwendung von unmittelbarem Zwang nach
§§ 100
,
101
nach Maßgabe des
§ 3
dieser Verordnung,
n)
die Fesselung von Personen nach
§ 105
.
Für die Verarbeitung personenbezogener Daten nach den Buchstaben b, c sowie i bis k gilt
§ 58 Bremisches Polizeigesetz
.
2.
Auf Grund des
Bremischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
die Ausübung der Ersatzvornahme nach
§ 15
.
3.
Auf Grund des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten:
a)
das Ersuchen um Auskunft und die Vornahme von Ermittlungen nach § 46 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 163 Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung,
b)
die Feststellung der Identität und das Festhalten zur Identitätsfeststellung nach § 46 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 163b Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 der Strafprozessordnung, soweit sie zur Erteilung von Verwarnungen nach dem § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ermächtigt sind,
c)
die Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung nach § 49c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 483 Absatz 1 und § 485 der Strafprozessordnung,
d)
die Datenübermittlung nach § 49c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 487 Absatz 1 der Strafprozessordnung.
§ 3 Zwang
(1) Für die Anwendung des Verwaltungszwangs durch die Dienstkräfte gilt das
Bremische Verwaltungsvollstreckungsgesetz
mit der Maßgabe, dass die Schriftform nicht erforderlich ist.
(2) Abweichend von
§ 100 Absatz 3 des Bremischen Polizeigesetzes
sind als Hilfsmittel körperlicher Gewalt Fesseln und technische Sperren und als Waffen Schlagstöcke und Reizstoffsprühgeräte zugelassen. Schlagstöcke und Reizstoffsprühgeräte dürfen ausschließlich zur Abwehr von gegenwärtigen Gefahren für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit eingesetzt werden.
(3) Die Hilfsmittel körperlicher Gewalt und die zugelassenen Waffen dürfen ausschließlich von denjenigen Dienstkräften eingesetzt werden, die die Schulung zum Umgang mit Einsatzmitteln sowie zum Selbstschutz absolviert haben. Die Dienstkräfte sind regelmäßig fortzubilden.
(4) Unmittelbarer Zwang ist unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nach
§ 3 des Bremischen Polizeigesetzes
nur dann anzuwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder unzweckmäßig sind. Unmittelbarer Zwang zur Durchsetzung des Gebots, eine Erklärung abzugeben, ist unzulässig.
§ 4 Ausrüstung
Die Dienstkräfte werden mit Handfesseln, Reizstoffsprühgeräten mit Capsaicin oder verwandten Stoffen, beispielsweise Pfefferspray, und Schlagstöcken ausgerüstet und dürfen diese nur gebrauchen, wenn die Voraussetzungen nach
§ 101 Absatz 5 des Bremischen Polizeigesetzes
vorliegen. Sie dürfen ansonsten keine Waffen oder Hilfsmittel zur Ausübung körperlicher Gewalt bei sich führen.
§ 5 (aufgehoben)
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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