Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Germanistik“ an der Universität Bremen
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Germanistik“ an der Universität Bremen Vom 20. Juni 2018
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Der Fachbereichsrat des Fachbereiches 10 (Sprach- und Literaturwissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 20. Juni 2018 gemäß
§ 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG)
i.V.m.
§ 62 BremHG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 168), folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem
Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge (AT MPO) an der Universität Bremen
vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.
§ 1 Studienumfang und Abschlussgrad
(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs Germanistik sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern.
(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad
Master of Arts (abgekürzt: M.A.)
verliehen.
§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte
(1) Der Masterstudiengang „Germanistik“ wird als Masterstudium gemäß
§ 4 Absatz 1 Satz 1 AT MPO
studiert.
(2) Das Studium gliedert sich wie folgt in:
a)
Die Masterarbeit (30 CP) und
b)
den Wahlpflichtbereich, in dem Module in einem Gesamtumfang von 90 CP zu absolvieren sind. Dieser Wahlpflichtbereich ist wie folgt abzulegen:
i.
In einem der drei ausgewiesenen Spezialisierungsbereiche müssen mindestens 15 CP erworben werden. Die Spezialisierungsbereiche sind:
-
Spezialisierungsbereich „Mediävistik im europäischen Kontext“;
-
Spezialisierungsbereich „Neuere deutsche Literatur und Ästhetik“;
-
Spezialisierungsbereich „Sprache - Denken - Medien“.
Die Studierenden entscheiden individuell, ob sie in den beiden, nicht belegten Spezialisierungsbereichen ebenfalls weitere CP erwerben möchten.
ii.
Im Bereich „Germanistische Perspektiven“ sind mindestens 15 CP und maximal 60 CP zu absolvieren.
iii.
Der Bereich „Praxiserfahrung“ kann mit 15 CP absolviert werden.
(3) Die
Anlagen 1
und
2
stellen den Studienverlauf dar und regeln die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(4) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(5) Alle Module werden in deutscher Sprache durchgeführt, innerhalb der Module können Lehrveranstaltungen in englischer Sprache angeboten werden.
(6) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(7) Module werden als Pflicht- und als Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß
§ 6 Absatz 1 AT MPO
durchgeführt.
(9) Das Studium beinhaltet ein fakultatives Praktikum im Umfang von 10 CP. Näheres regelt die Modulbeschreibung „Praxisphase“.
§ 3 Prüfungen
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß
§§ 8 ff. AT MPO
durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in
Anlage 3
aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann nicht in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen können in Form von Multiple Choice und/oder E-Klausuren durchgeführt werden.
§ 4 Anerkennung und Anrechnung
Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß
§ 22 AT MPO
in der jeweils gültigen Fassung.
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module
Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module außer im Rahmen des
§ 6
Absatz 2.
§ 6 Modul Masterarbeit
(1) Das Modul Masterarbeit (30 CP) setzt sich zusammen aus der Masterarbeit im Umfang von 28 CP und einem begleitenden Seminar im Umfang von 2 CP. Das begleitende Seminar wird mit einer Studienleistung, die Masterarbeit wird mit der Masterarbeit abgeschlossen.
(2) Voraussetzung zur Anmeldung zum Modul Masterarbeit ist der Nachweis von mindestens 75 CP.
(3) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 22 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 7 Wochen genehmigen.
(4) Die Masterarbeit wird als Einzelarbeit erstellt.
(5) Zur Masterarbeit findet kein Kolloquium statt.
(6) Das begleitende Seminar bleibt unbenotet, die Modulnote entspricht der Note der Masterarbeit.
§ 7 Gesamtnote der Masterprüfung
Die Gesamtnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.
§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten
(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2018 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2018/19 im Masterstudiengang „Germanistik“ ihr Studium aufnehmen.
(2) Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2018/19 begonnen haben, wechseln auf Antrag in die vorliegende Prüfungsordnung, der Antrag ist bis zum 15. November 2018 einzureichen. Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.
(3) Die Prüfungsordnung vom 22. Juni 2016 tritt zum 30. September 2021 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2021 ihr Studium nicht beendet haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.
Genehmigt, Bremen, den 27. Juni 2018
Der Rektor der Universität Bremen
Anlagen
- | Anlage 1: | Studienverlaufsplan des Masterstudiengangs „Germanistik“ |
- | Anlage 2: | Module und Prüfungsanforderungen |
- | Anlage 3: | Weitere Prüfungsformen |
- | Anlage 4: | Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“ |
Anlage 1
Anlage 1: Studienverlaufsplan des Masterstudiengangs „Germanistik“
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Master- arbeit | Spezialisierungsbereich | Interdiszi- plinäre Perspektiven der Germanistik | Praxis- bereich | Σ 120 CP | |||
Mediävistik im europäischen Kontext (Field of Specialisation: German Litera- ture in the European Middle Ages) | Neuere deutsche Literatur und Ästhetik (Field of Speciali- sation: Modern German Literature and Aesthetics) | Sprache - Denken - Medien (Field of Specialisation: Language - Mind - Media) | |||||
30 CP | (15 oder 30 oder 45 CP oder 60 CP) | (15, 30, 45 oder 60 CP) | (0 oder 15 CP) | ||||
1. Sem. | A1: Vormoderne Literatur und ihre Kontexte, 15 CP | B1: Ästhetik und Literarizität, 15 CP | C1: Sprachliche Strukturen und Konstruktionen, 15 CP | D1: Theorien, Methoden, Modelle, 15 CP | E: Modul Praxis und Schlüsselqualifikationen, 15 CP | 60 CP | |
2. Sem. | D2: Historizität, Entwicklungen, Prozesse, 15 CP | ||||||
3. Sem. | A2: Das literarische Erbe der Vormoderne, 15 CP | B2: Texte und Kontexte, 15 CP | C2: Sprachliche Interaktionen und Materialisierungen, 15 CP | D3: Textualität, Medialität, Kommunikation, 15 CP | 60 CP | ||
4. Sem. | Modul Masterarbeit, 30 CP | D4: Diskurse, Wissen, Kulturalität, 15 CP |
CP = Credit Points, Sem. = Semester
Anlage 2
Anlage 2: Module und Prüfungsanforderungen
2a)
Masterarbeit (Master Thesis)
K.- Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | PL/SL Anzahl |
Modul Masterarbeit | Module Master Thesis | P | 30 | TP | Masterarbeit, PL: 1 (28 CP) | |
Begleitseminar, SL: 1 (2 CP) |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
2b)
Module des Wahlpflichtbereichs
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp P/WP/W | CP | MP/ TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL Anzahl |
A1 | Vormoderne Literatur und ihre Kontexte | Premodern Literature and its Contexts | WP | 15 | TP | Teilprüfung, 9 CP | PL: 1 SL: 1 |
Teilprüfung, 6 CP | PL: 1 SL: 1 | ||||||
A2 | Das literarische Erbe der Vormoderne | The Literary Heritage of the Premodern Age | WP | 15 | TP | Teilprüfung, 9 CP | PL: 1 SL: 1 |
Teilprüfung, 6 CP | PL: 1 SL: 1 | ||||||
B1 | Ästhetik und Literarizität | (Literary) Aesthetics | WP | 15 | TP | Teilprüfung, 9 CP | PL: 1 SL: 1 |
Teilprüfung, 6 CP | PL: 1 SL: 1 | ||||||
B2 | Texte und Kontexte | Texts and Contexts | WP | 15 | TP | Teilprüfung, 9 CP | PL: 1 SL: 1 |
Teilprüfung, 6 CP | PL: 1 SL: 1 | ||||||
C1 | Sprachliche Strukturen und Konstruktionen | Linguistics Structures and Constructions | WP | 15 | TP | Teilprüfung, 9 CP | PL: 1 SL: 1 |
Teilprüfung, 6 CP | PL: 1 SL: 1 | ||||||
C2 | Sprachliche Interaktionen und Materialisierungen | Linguistics Interactions and Materialisations | WP | 15 | TP | Teilprüfung, 9 CP | PL: 1 SL: 1 |
Teilprüfung, 6 CP | PL: 1 SL: 1 | ||||||
D1 | Theorien, Methoden, Modelle | Theories, Methods, Models | WP | 15 | TP | Teilprüfung, 9 CP | PL: 1 SL: 1 |
Teilprüfung, 6 CP | PL: 1 SL: 1 | ||||||
D2 | Historizität, Entwicklungen, Prozesse | Historicity, Developments, Processes | WP | 15 | TP | Teilprüfung, 9 CP | PL: 1 SL: 1 |
Teilprüfung, 6 CP | PL: 1 SL: 1 | ||||||
D3 | Textualität, Medialität, Kommunikation | Textuality, Mediality, Communication | WP | 15 | TP | Teilprüfung, 9 CP | PL: 1 SL: 1 |
Teilprüfung, 6 CP | PL: 1 SL: 1 | ||||||
D4 | Diskurse, Wissen, Kulturalität | Discourses, Knowledge, Culturality | WP | 15 | TP | Teilprüfung, 9 CP | PL: 1 SL: 1 |
Teilprüfung, 6 CP | PL: 1 SL: 1 | ||||||
E | Modul Praxis und Schlüsselqualifikationen | Pracitical Experience and Key Skills | WP | 15 | MP | PL: 0 SL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 3
Anlage 3: Weitere Prüfungsformen
Die von dieser Ordnung vorgesehenen Prüfungsformen entsprechen den Regelungen der
§§ 8
bis
10 des AT MPO
; sie werden hier z.T. konkretisiert oder erweitert:
1.
Klausur mit einer Dauer von 90 Minuten.
2.
Mündliche Einzelprüfung mit einer Dauer von 20 bis 30 Minuten.
3.
Große schriftliche Hausarbeit mit einem Umfang von 25 000 bis 35 000 Zeichen (ohne Leerzeichen). Die Arbeit ist als ausgedrucktes Exemplar und als Datei (in einem üblichen Format) einzureichen.
4.
Kleine schriftliche Hausarbeit mit einem Umfang von 10 000 bis 20 000 Zeichen (ohne Leerzeichen).
5.
Präsentationsleistung, bestehend aus einer mündlichen, im Regelfall medial gestützten Präsentation in der Lehrveranstaltung, der schriftlichen Dokumentation des Präsentierten und einer kleinen schriftlichen Ausarbeitung im Umfang von bis zu 15 000 Zeichen (ohne Leerzeichen).
6.
Portfolio, bestehend aus mehreren Einzelleistungen. Diese, die Anforderungen und Erwartungen an sie, werden von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer zu Beginn der Lehrveranstaltung festgelegt und mitgeteilt. Das Portfolio wird zusammenfassend bewertet.
7.
Masterarbeit im Umfang von 120 000 Zeichen (ohne Leerzeichen) und höchstens 180 000 Zeichen (ohne Leerzeichen). Die Masterarbeit muss als Einzelarbeit erstellt und in deutscher Sprache verfasst werden. Die Erstgutachterin oder der Erstgutachter der Masterarbeit ist die Betreuerin oder der Betreuer der Arbeit. Betreuerinnen und Betreuer von Masterarbeiten können nur regelmäßig und eigenverantwortlich im Studiengang lehrende promovierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität Bremen sein. Zweitgutachterinnen und Zweitgutachter von Masterarbeiten sind in der Regel ebenfalls Personen aus diesem Kreis, in Einzelfällen kann der Prüfungsausschuss auf einen begründeten Antrag hin aber auch fachlich qualifizierte und promovierte Wissenschaftler, die nicht Mitglieder der Universität Bremen sind, zulassen. Die Masterarbeit ist als ausgedrucktes, gebundenes Exemplar und als Datei (in einem üblichen Format) einzureichen.
8.
Tätigkeits- bzw. Praktikumsbericht.
Anlage 4
Anlage 4: Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“
§ 1 Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren
(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin oder einem Prüfer gemäß
§ 27 AT MPO
vorzubereiten. Die Prüferin oder der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie oder er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahlverfahren ist zulässig.
(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin oder der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung
-
die ausgewählten Fragen,
-
die Musterlösung und
-
das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 festzulegen.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.
(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note
- | „sehr gut“, | wenn mindestens 75 Prozent, |
- | „gut“, | wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent, |
- | „befriedigend“, | wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent, |
- | „ausreichend“, | wenn keine oder weniger als 25 Prozent |
der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.
(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.
(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5, 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.
§ 2 Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“
(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.
(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des
§ 24 Absatz 6 AT MPO
die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.
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