Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang nachhaltige Freizeit- und Tourismusentwicklung (Fachspezifischer Teil)
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Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang nachhaltige Freizeit- und Tourismusentwicklung (Fachspezifischer Teil)

Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang nachhaltige Freizeit- und Tourismusentwicklung (Fachspezifischer Teil) Vom 20. März 2018
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Ordnung vom 27. April 2021 (Brem.ABl. S. 551)
Die Rektorin der Hochschule Bremen hat am 11. April 2018 gemäß

§ 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. August 2017 (Brem.GBl. S. 263), den vom Fakultätsrat der Fakultät 3 (Gesellschaftswissenschaften) auf der Grundlage von

§ 87 Satz 1 Nummer 2 BremHG

in Verbindung mit § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Grundordnung der Hochschule Bremen vom 16. Dezember 2008 (Amtliche Mitteilungen der Hochschule Bremen 2/2010), die zuletzt durch Ordnung vom 14. Oktober 2013 (Amtliche Mitteilungen der Hochschule Bremen 4/2013) geändert wurde, sowie

§ 62 Absatz 1 BremHG

beschlossenen fachspezifischen Teil der Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang nachhaltige Freizeit- und Tourismusentwicklung in der nachstehenden Fassung genehmigt.
Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Masterprüfungsordnungen der Hochschule Bremen vom 20. März 2012 (Brem.ABl. S. 122) (AT-MPO), der zuletzt durch Ordnung vom 30. Januar 2018 (Brem.ABl. S. 85) geändert wurde, in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1 Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt drei Semester. Sie beinhaltet die Masterthesis und das Kolloquium.
(2) Der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche Umfang des Studiums beträgt 90 Leistungspunkte.

§ 2 Prüfungs- und Studienleistungen

(1) Anzahl und Form der abzulegenden Modulprüfungen regelt
Anlage 1
. Die Prüfungsleistungen werden in den in

§ 7 Absatz 2 AT-MPO

genannten Formen erbracht.
(2) Die Studierenden können für Hausarbeiten Themen vorschlagen. Die Prüfungsleistungen nach Absatz 1 mit Ausnahme der Klausur können auch durch eine Gruppe von maximal drei Studierenden in Zusammenarbeit angefertigt werden (Gruppenarbeit).
(3) Studienleistungen werden im Rahmen bestimmter, in der
Anlage 1
näher bezeichneter Module erbracht. Die Form der Studienleistung wird durch den Lehrenden zu Beginn einer Veranstaltung bekannt gegeben. Studienleistungen sind:
Kurzpräsentation:
Darstellung einer Thematik mit Hilfe von Medien unterschiedlicher Art in 15 Minuten ohne schriftliche Ausarbeitung.
Vor-Ort-Analyse:
Vorbereitung und Durchführung einer theoriegeleiteten Analyse in einem spezifischen Handlungs- und Forschungsfeld im Rahmen einer Exkursion.

§ 3 Prüfungsausschuss

Der Prüfungsausschuss besteht aus:
1.
drei Professorinnen oder Professoren (1.1) oder zwei Professorinnen oder Professoren und einer Lektorin oder einem Lektor oder einer Lehrkraft für besondere Aufgaben (1.2),
2.
zwei Studierenden,
3.
einem Mitglied des Prüfungsamtes mit beratender Stimme.
Im Falle der Variante 1.2 werden die Stimmen der Professorinnen oder Professoren mit dem Faktor zwei gewichtet.

§ 4 Masterthesis und Kolloquium

(1) Die Masterprüfung besteht aus den Modulprüfungen gemäß
Anlage 1
, der Masterthesis und dem Kolloquium, in dem die Masterthesis zu verteidigen ist.
(2) Dem Antrag auf Genehmigung des Themas der Masterthesis kann unbeschadet der weiteren Voraussetzungen nur stattgegeben werden, wenn aus den bis zum Ende des vorletzten Semesters der Regelstudienzeit zu erbringenden Leistungspunkten mindestens 48 erreicht wurden.
(3) Das Thema der Masterarbeit kann auf Antrag ohne Anrechnung eines Prüfungsversuchs einmal innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.
(4) Die Frist zur Bearbeitung der Masterthesis beträgt 22 Wochen.

§ 5 Gesamtnote der Masterprüfung

Die Gesamtnote der Masterprüfung errechnet sich zu 30 % aus der Note der Masterthesis, zu 10 % aus der Note des Kolloquiums und zu 60 % aus dem Durchschnitt der Modulnoten nach
Anlage 1
.

§ 6 Mastergrad

Nach bestandener Masterprüfung verleiht die Hochschule den Grad „Master of Arts“ („M. A.“).

§ 7 Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 1. September 2018 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den konsekutiven Studiengang International Studies of Leisure and Tourism vom 7. Juni 2006 (Brem.ABl. 2007 S. 284), die zuletzt durch Ordnung vom 17. Dezember 2013 (Brem.ABl. 2014 S. 395) geändert wurde, außer Kraft.
Bremen, den 11. April 2018
Die Rektorin der Hochschule Bremen
Anlage 1

Anlage 1: Prüfungs- und Studienleistungen der Masterprüfung

Modul SWS¹ Cre- dits² Prüfungs- leistung³ Studien- leistung⁴
1.1 Leitungskompetenz und Teambildung 4 6 HA, R oder PA
1.2 Forschungsmethoden für Freizeit und Tourismus 4 6 HA, R oder PA
1.3 Globale Trends und Trendforschung 4 6 PF
1.4 Nachhaltigkeitsbilanzierung im Tourismus 4 6 PF SL
1.5 Kultur und Tourismus 4 6 PF SL
2.1 Bildung für nachhaltige Entwicklung 4 6 HA, R oder PA SL
2.2 Demographischer Wandel und Gesundheit 4 6 PF SL
2.3 Strategisches Management und Regionalplanung 4 6 KL, HA oder R SL
2.4 Klimawandel und Tourismus 4 6 KL, HA oder R SL
2.5 Multilevel Governance in Regionalentwicklung und Tourismus 4 6 PF SL
3.1 Masterthesis (Seminar) 4 30 SL
Summe 44 90

Fußnoten

¹
Zahl der Semesterwochenstunden Präsenzstudium.
²
Leistungspunkte (Credits) nach ECTS.
³
Form der Prüfungsleistung: KL = Klausur; MP = mündliche Prüfung, Kolloquium; PF = Portfolio; R = schriftlich ausgearbeitetes Referat; HA = Hausarbeit, PA = Projektarbeit.
SL - Studienleistung.
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