Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Angewandte Philosophie“ an der Universität Bremen
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Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Angewandte Philosophie“ an der Universität Bremen

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Angewandte Philosophie“ an der Universität Bremen Vom 4. Juli 2018
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Ordnung vom 27. Januar 2021 (Brem.ABl. S. 92)
Der Fachbereichsrat des Fachbereiches 9 (Kulturwissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 4. Juli 2018 gemäß

§ 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG)

i.V.m.

§ 62 BremHG

in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 168), folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem
Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge (AT MPO) der Universität Bremen
vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1 Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Angewandte Philosophie“ sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern.
(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad
Master of Arts (abgekürzt M.A.)
verliehen.

§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Der Masterstudiengang „Angewandte Philosophie“ wird als Masterstudium gemäß

§ 4 Absatz 1 Satz 1 AT MPO

studiert.
(2) Das Studium gliedert sich wie folgt:
-
Masterarbeit (inklusive Kolloquium) im Umfang von 30 CP,
-
Pflichtbereich (mit Praktikum, ohne Masterarbeit) im Umfang von 90 CP.
(3) Die
Anlagen 1
und
2
stellen den empfohlenen Studienverlauf dar und regeln die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(4) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt; je nach Modul werden auf Lehrveranstaltungsebene Pflicht- und Wahlpflichtangebote definiert. Diese definierten Pflicht- und Wahlpflichtangebote werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(6) Die Module werden in deutscher Sprache durchgeführt. Innerhalb der Module können einzelne Lehrveranstaltungen optional in deutscher oder englischer Sprache angeboten werden.
(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß

§ 6 Absatz 1 AT MPO

durchgeführt.
(9) Das Studium beinhaltet ein obligatorisches Praktikum im Umfang von 15 CP. Näheres regelt die Praktikumsordnung.

§ 3 Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß

§§ 8 ff. AT MPO

durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß

§ 20 Absatz 4 AT MPO

in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt
Anlage 4
.
(5) Das Kompensationsprinzip gemäß

§ 5 Absatz 8 AT MPO

wird nicht angewendet.

§ 4 Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß

§ 22 AT MPO

in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module

Außer im Rahmen des

§ 6

Absatz 2 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6 Modul Masterarbeit (inkl. Kolloquium)

(1) Das Modul Masterarbeit (inkl. Kolloquium) umfasst 30 CP und setzt sich zusammen aus der Masterarbeit im Umfang von 27 CP und einem unbenoteten Begleitseminar im Umfang von 3 CP.
(2) Voraussetzung zur Anmeldung der Masterarbeit ist der Nachweis von mindestens 45 CP. Folgende Leistungen müssen bei der Anmeldung zur Masterarbeit erbracht worden sein:
-
Alle Modulprüfungen der Module 1 bis 4.
(3) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 18 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 6 Wochen genehmigen.
(4) Die Masterarbeit wird in der Regel als Einzelarbeit erstellt. Bei einer Gruppenarbeit (max. 4 Personen) muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.
(5) Zur Masterarbeit findet ein Kolloquium statt. Für Masterarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Modulnote gebildet. Die Masterarbeit fließt dabei mit 75% und das Kolloquium mit 25% in die gemeinsame Note ein.

§ 7 Gesamtnote der Masterprüfung

Die Gesamtnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. April 2019 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Sommersemester 2019 erstmals im Masterstudiengang „Angewandte Philosophie“ (Vollfach) ihr Studium aufnehmen.
Genehmigt, Bremen, den 6. Juli 2018
Der Rektor der Universität Bremen
Anlagen
Anlage 1: Studienverlaufsplan Masterstudiengang „Angewandte Philosophie“
Anlage 2: Module und Prüfungsanforderungen
Anlage 3: Weitere Prüfungsformen (entfällt)
Anlage 4: Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“
Anlage 1

Anlage 1: Studienverlaufspläne Masterstudiengang „Angewandte Philosophie“

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Anlage 1a

Anlage 1a: Studienverlaufsplan mit Studienbeginn zum Wintersemester

Struktur entlang der Belegregelung (Pflicht, Wahlpflicht, Wahl)→ Pflichtmodule (inklusive Modul Masterarbeit) 120 CP CP Verlauf Semester bzw. StudienjahrΣ 120
Studienabschnitte gemäß § 2 Absatz 2 → Pflichtbereich 90 CP Modul Master- arbeit 30 CP
1. Jahr 1. Sem. WiSe M1 Theoretische Philosophie 15 CP M2 Praktische Philosophie 15 CP M3 Philosophie in den Wissenschaften, 15 CP 60 CP
2. Sem. SoSe M4 Philosophie und Gesellschaft 15 CP M6 Philosophie in der Öffentlichkeit 15 CP
2. Jahr 3. Sem. WiSe M5 Praktikum 15 CP 60 CP
4. Sem. SoSe M7 Modul Masterarbeit 30 CP
CP = Credit Points, Sem. = Semester
Anlage 1b

Anlage 1b: Studienverlaufsplan mit Studienbeginn zum Sommersemester

Struktur entlang der Belegregelung (Pflicht, Wahlpflicht, Wahl)→ Pflichtmodule (inklusive Modul Masterarbeit) 120 CP CP Verlauf Semester bzw. StudienjahrΣ 120
Studienabschnitte gemäß § 2 Absatz 2 → Pflichtbereich 90 CP Modul Master- arbeit 30 CP
1. Jahr 1. Sem. SoSe M1 Theoretische Philosophie 15 CP M2 Praktische Philosophie 15 CP M3 Philosophie in den Wissenschaften, 15 CP 60 CP
2. Sem. WiSe M4 Philosophie und Gesellschaft 15 CP M6 Philosophie in der Öffentlichkeit 15 CP
2. Jahr 3. Sem. SoSe M5 Praktikum 15 CP 60 CP
4. Sem. WiSe M7 Modul Masterarbeit 30 CP
CP = Credit Points, Sem. = Semester
Anlage 2

Anlage 2: Module und Prüfungsanforderungen

K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl)
M1 Theoretische Philosophie Theoretical Philosophy P 15 KP PL: 1 SL: 3
M2 Praktische Philosophie Practical Philosophy P 15 KP PL: 1 SL: 3
M3 Philosophie in den Wissenschaften Philosophy in the Sciences P 15 KP PL: 2 SL: 3
M4 Philosophie und Gesellschaft Philosophy and Society P 15 KP PL: 2 SL: 3
M5 Praktikum Internship P 15 MP PL: 0 SL: 1
M6 Philosophie in der Öffentlichkeit Philosophy in Public P 15 KP PL: 0 SL: 2
M7 Masterarbeit Master Thesis P 30 TP PL: 2 SL: 1
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 3

Anlage 3:

- entfällt -
Anlage 4

Anlage 4: Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

§ 1 Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin oder einem Prüfer gemäß

§ 27 AT MPO

vorzubereiten. Die Prüferin oder der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie oder er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahlverfahren ist zulässig.
(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin oder der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung
-
die ausgewählten Fragen,
-
die Musterlösung und
-
das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 festzulegen.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.
(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note
- „sehr gut“, wenn mindestens 75 Prozent,
- „gut“, wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent,
- „befriedigend“, wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent,
- „ausreichend“, wenn keine oder weniger als 25 Prozent
der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.
(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.
(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5, 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.

§ 2 Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.
(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des

§ 24 Absatz 6 AT MPO

die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.
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