Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Public Health - Gesundheitsversorgung, -ökonomie und -management“ an der Universität Bremen
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Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Public Health - Gesundheitsversorgung, -ökonomie und -management“ an der Universität Bremen

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Public Health - Gesundheitsversorgung, -ökonomie und -management“ an der Universität Bremen Vom 25. April 2018
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, Anlage 4 aufgehoben durch Ordnung vom 17. Februar 2024 (Brem.ABl. S. 71)*)

Fußnoten

*)
[Gemäß Artikel 2 der Änderungsordnung vom 17.02.2024 (Brem.ABl. S. 71, 73) gilt folgende Regelung: ”Diese Änderung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2024 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2024/25 im Masterstudiengang „Public Health – Gesundheitsversorgung, -ökonomie und -management“ aufnehmen.”]
Der Fachbereichsrat des Fachbereiches 11 (Human- und Gesundheitswissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 25. April 2018 gemäß

§ 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG)

i.V.m.

§ 62 BremHG

in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 29. August 2017 (Brem.GBl. S. 349), folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem
Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge (AT MPO) der Universität Bremen
vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1 Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Public Health - Gesundheitsversorgung, -ökonomie und -management“ (Kurztitel: „Gesundheitsversorgung“) sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern.
(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad
Master of Arts (abgekürzt: M.A.)
verliehen.
(3) Im Rahmen des Doppelabschlussprogramms mit der Maastricht University kann nach erfolgreichem Absolvieren des vereinbarten Studienprogramms zudem der Abschlussgrad Master of Science (M.Sc.) der Maastricht University erlangt werden.

§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Der Masterstudiengang „Gesundheitsversorgung“ wird als Masterstudium gemäß

§ 4 Absatz 1 AT MPO

studiert.
(2) Das Studium gliedert sich wie folgt in:
-
Masterarbeit, 30 CP, mit einem Modul Masterarbeit inklusive Kolloquium und einem Modul Begleitseminar,
-
Pflichtbereich (ohne Modul Masterarbeit) im Gesamtumfang von 81 CP,
-
Wahlbereich im Gesamtumfang von 9 CP. In diesem Wahlbereich können die Angebote der Fachergänzenden Studien der Universität Bremen absolviert werden.
(3) Die
Anlage 1
stellt den empfohlenen Studienverlauf dar,
Anlage 2
regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(4) Module werden als Pflicht- und Wahlmodule durchgeführt.
(5) Die im Studienplan vorgesehenen Pflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(6) Pflichtmodule werden in deutscher Sprache durchgeführt. Sie können in englischer Sprache durchgeführt werden, wenn ein alternatives deutschsprachiges Angebot wählbar ist.
(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß

§ 6 Absatz 1 AT MPO

durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.

§ 3 Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß

§§ 8 ff. AT MPO

und der
Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung)
in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß

§ 20 Absatz 4 AT MPO

in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Das Kompensationsprinzip gemäß

§ 5 Absatz 8 AT MPO

kann in den Modulen angewendet werden, die mit einer Kombinationsprüfung absolviert werden und in denen die jeweilige Kombinationsprüfung zwei oder mehr benotete Leistungen umfasst. Ob das Kompensationsprinzip zur Anwendung kommt und in welchem Verhältnis die einzelnen Prüfungsleistungen in die Notenberechnung der jeweiligen Modulnote einfließt, wird in der Modulbeschreibung des jeweiligen Moduls ausgewiesen.

§ 4 Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß

§ 22 AT MPO

in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module

Außer im Rahmen des

§ 6

Absatz 2 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6 Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)

(1) Das Modul Masterarbeit umfasst 27 CP und wird mit dem Kolloquium abgeschlossen. Das Begleitseminar zur Masterarbeit hat einen Umfang von 3 CP und wird mit einer unbenoteten Leistung abgeschlossen.
(2) Voraussetzung zur Anmeldung der Masterarbeit ist der Nachweis von mindestens 60 CP.
(3) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 22 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 6 Wochen genehmigen.
(4) Die Masterarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 2 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.
(5) Zur Masterarbeit findet ein Kolloquium statt. Für Masterarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Note gebildet. Die Masterarbeit fließt dabei mit 80% und das Kolloquium mit 20% in die gemeinsame Modulnote ein, die Berechnung erfolgt gemäß

§ 16 Absatz 3 AT MPO

in der jeweils gültigen Fassung.

§ 7 Gesamtnote der Masterprüfung

Die Gesamtnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet. Unbenotete Module gehen nicht in die Berechnung ein.

§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2018 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2018/19 im Masterstudiengang „Gesundheitsversorgung“ ihr Studium aufnehmen.
(2) Studierende, die ihr Studium nach dem Wintersemester 2016/17 und vor dem Wintersemester 2018/19 begonnen haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Bereits erbrachte Leistungen werden anerkannt.
Genehmigt, Bremen, den 4. Mai 2018
Die Rektorin/Der Rektor der Universität Bremen
Anlagen
- Anlage 1: Studienverlaufsplan des Masterstudiengangs „Public Health - Gesundheitsversorgung, -ökonomie und -management“
- Anlage 2: Module und Prüfungsanforderungen
- Anlage 3: Weitere Prüfungsformen (entfällt)
- Anlage 4: Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“ (entfällt)
- Anlage 5: Regelungen für Studierende im integrierten Doppelabschlussprogramm in Kooperation mit dem Studiengang „Governance and Leadership in European Public Health“ (M.Sc.) der Maastricht University
Anlage 1:

Studienverlaufsplan Masterstudiengang „Public Health - Gesundheitsversorgung, -ökonomie und -management“

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Pflichtbereich (81 CP) Masterarbeit (27+3 CP) Wahlbereich (9 CP) ∑ 120 CP Verteilung CP pro Semester
1. Jahr 1. Sem. 1 Theorien, Konzepte und Normen von Public Health, 9 CP 2 Versorgungssystem in Deutschland, 6 CP EpiStat1 Epidemiologie und statistische Anwendungen, 9 CP 6-V Forschungsprojekt: Phase 1, 6 CP 30 CP
2. Sem. 5-V Management im Gesundheitswesen, 9 CP 4-V Evidenzbasierung in der Gesundheitsversorgung, 9 CP 6A-V Forschungsprojekt: Phase 2, 12 CP 30 CP
2. Jahr 3. Sem. 7-V Gesundheitsökonomie, 9 CP 6B-V Forschungsprojekt: Phase 3, 12 CP 8-V General Studies, 9 CP 30 CP
4. Sem. 10-V Masterarbeit und Kolloquium, 27 CP und 9-V Begleitseminar zur Masterarbeit, 3 CP 30 CP
CP = Credit Points, Sem. = Semester
Anlage 2:
Module und Prüfungsanforderungen

2.1 Masterarbeit (Module Master Thesis), 30 CP

K.- Ziffer Modultitel Modultitel Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP PL/SL (Anzahl)
10-V Masterarbeit und Kolloquium Master Thesis and colloquium P 27 MP PL: 2 SL: 0
9-V Begleitseminar zur Masterarbeit Supporting Seminar for Master Thesis P 3 MP (unbenotet) PL: 0 SL: 1
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.2: Pflichtbereich (compulsory modules), 81 CP

K.- Ziffer Modultitel Modultitel Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP PL/SL (Anzahl)
1 Theorien, Konzepte und Normen von Public Health Theories, Concepts and values of Public Health P 9 KP PL: 2 SL: 0
2 Versorgungssystem in Deutschland Health Care System in Germany P 6 KP PL: 1 SL: 1
EpiStat1 Epidemiologie und statistische Anwendungen Epidemiology and statistical applications P 9 MP PL: 1 SL: 0
4-V Evidenzbasierung in der Gesundheitsversorgung Evidence-based Health Care P 9 KP PL: 2 SL: 0
5-V Management im Gesundheitswesen Health Care Management P 9 MP PL: 1 SL: 0
6B-V Forschungsprojekt: Phase 3 Research Project: Phase 3 P 12 MP PL: 1 SL: 0
6A-V Forschungsprojekt: Phase 2 Research Project: Phase 2 P 12 MP PL: 1 SL: 0
6-V Forschungsprojekt: Phase 1 Research Project: Phase 1 P 6 MP PL: 0 SL: 1
7-V Gesundheitsökonomie Health Economics P 9 KP PL: 2 SL: 0
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.3: General Studies Bereich, 9 CP

K.- Ziffer Modultitel Modultitel Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP PL/SL (Anzahl)
8-V General Studies General Studies W 9 KP PL: je nach individueller Wahl SL: je nach individueller Wahl
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 3:

- entfällt -

Anlage 4:
(aufgehoben)
Anlage 5:

Regelungen für Studierende im integrierten Doppelabschlussprogramm in Kooperation mit dem Studiengang „Governance and Leadership in European Public Health“ (M.Sc.) der Maastricht University

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieser
Anhang
gilt für Studierende, die im Studiengang „Public Health - Gesundheitsversorgung, -ökonomie und -management“ (Kurztitel: „Gesundheitsversorgung“) der Universität Bremen immatrikuliert sind und die im Rahmen des Kooperationsabkommens zwischen der Maastricht University (UM) und der Universität Bremen (UB) den Doppelabschluss des Studienprogramms erwerben möchten.
(2) Soweit in dieser Anlage keine anderslautenden Regelungen getroffen werden, gelten die Regelungen der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Gesundheitsversorgung“ der Universität Bremen.

§ 2 Abschlussgrad

(1) Nach erfolgreichem Bestehen des Doppelabschlussprogramms verleihen die Maastricht University und die Universität Bremen jeweils den Hochschulgrad, den sie im regulären Masterstudium verleihen. Die Urkunden über den von der Maastricht University und der Universität Bremen jeweils verliehenen Hochschulgrad enthalten neben der Angabe der Studiengänge den Hinweis darauf, dass der Grad im Rahmen eines gemeinsamen Doppelabschlussprogramms verliehen wurde (siehe auch
Anhang
zu dieser Anlage).
(2) Die Universität Bremen stellt das Zeugnis und die Urkunde über den verliehenen Hochschulgrad „Master of Arts“ in englischer und deutscher Sprache aus.
(3) Die Maastricht University stellt ihre Urkunde über den verliehenen Hochschulgrad „Master of Science“ aus.

§ 3 Studienverlauf und Module

(1) Der Studienverlauf gestaltet sich für alle Studierenden im Doppelabschluss wie folgt: Das erste und zweite Semester wird an der Universität Bremen durchgeführt. Das dritte und vierte Semester wird an der Maastricht University durchgeführt.
(2) Tabellarische Darstellung des Studienverlaufs an der Universität Bremen und der Maastricht University:
a)
Pflichtbereich im ersten und zweiten Semester an der Universität Bremen:
Module des Masterstudiengangs „Gesundheitsversorgung, -ökonomie und -management“
Module CP Titel
Semester I:
1 9 Theorien, Konzepte und Normen von Public Health
2 6 Versorgungssystem in Deutschland
3 9 Epidemiologie und statistische Anwendungen
6 - V 6 Forschungsprojekt: Phase I
Semester II:
4-V 9 Evidenzbasierung in der Gesundheitsversorgung
5-V 9 Management im Gesundheitswesen
6A-V 12 Forschungsprojekt: Phase II
Gesamt 60
CP = Credit Points
b)
Pflichtbereich drittes und viertes Semester an der Maastricht University:
Modules of the Master Governance and Leadership in European Public Health
Module ECTS Title
Semester III:
1 5 Introduction to Governance and Leadership in European Public Health
2 5 Measuring and Comparing Health in Europe - Quantitative and Qualitative Approaches
3 5 Identifying and Assessing Good and Best Practices in Health
4 5 Europe as one Zone: European Health Law & Policies: The Translation of Evidence into Norms
Leadership horizontal strand assessment 6 Public Health Leadership Strand
5 6 Research Methods
Semester IV:
6 5 Diffusion, Implementation and Quality Assurance of Health Innovations in Europe
7 5 Public Health Law and Governance
8 3 The EU, Enlargement and Global Health
9 15 Research Project and Masters’ Thesis
Gesamt 60
ECTS = European Credit Transfer and Accumulation System

§ 4 Prüfungen

(1) Prüfungen werden nach der Prüfungsordnung derjenigen Universität durchgeführt, die das jeweilige Modul anbietet.
(2) Die folgende Äquivalenztabelle wird für die Anerkennung der an der Maastricht University erbrachten Prüfungsleistungen benötigt und bei der Notenumrechnung zugrunde gelegt:
Niederlande Deutschland
9 - 10 1
8 1,3
7 2,3
6 3,3
5.5 4,0
Noten der Universität Maastricht mit einer Nachkommastelle werden zur Umrechnung in Deutschland gerundet; ab „.5“ wird zur nächsten ganzen Note aufgerundet, andernfalls wird abgerundet. Jede Note unter 5.5 (Niederlande) oder 4,0 (Deutschland) gilt als „nicht bestanden“.

§ 5 Masterarbeit

(1) Die Masterarbeit wird durch jeweils eine Prüferin oder einen Prüfer der Maastricht University und der Universität Bremen betreut.
(2) Die Masterarbeit wird in englischer Sprache geschrieben.
(3) Es gelten für die Masterarbeit die Regularien der Maastricht University.
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