Kostenordnung für die Sondernutzung nach dem Bremischen Landesstraßengesetz in der Stadtgemeinde Bremen (Sondernutzungskostenordnung)
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Kostenordnung für die Sondernutzung nach dem Bremischen Landesstraßengesetz in der Stadtgemeinde Bremen (Sondernutzungskostenordnung)

Kostenordnung für die Sondernutzung nach dem Bremischen Landesstraßengesetz in der Stadtgemeinde Bremen (Sondernutzungskostenordnung) Vom 5. Juni 2018
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 18. Oktober 2022 (Brem.GBl. S. 594)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft gemäß

§ 3 Absatz 3 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes

vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. September 2017 (Brem.GBl. S. 394) geändert worden ist, beschlossene Ortsgesetz:

§ 1 Kostenpflicht

(1) Für Sondernutzungen nach

§ 18 des Bremischen Landesstraßengesetzes

werden Benutzungsgebühren von den jeweils zuständigen Behörden nach dem Kostenverzeichnis der
Anlage
erhoben. Dies gilt auch, wenn die Gestattung der Sondernutzung nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt; wird in diesen Fällen eine Verwaltungsgebühr erhoben, so ist die Benutzungsgebühr um ihren Verwaltungskostenanteil (

§ 12 Absatz 1 Satz 2 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes

) zu ermäßigen.
(2) Die Benutzungsgebühren werden als Gegenleistung für die Benutzung der Straßen im Sinne des

§ 2 des Bremischen Landesstraßengesetzes

über den Gemeingebrauch hinaus erhoben. Sie stehen dem Träger der Straßenbaulast zu. Sie sollen nach dem wirtschaftlichen Wert der Benutzung bemessen werden und daneben auch Art und Ausmaß der Einwirkungen auf die Straße und den Gemeingebrauch berücksichtigen.
(3) Erfolgt eine unerlaubte Sondernutzung, die genehmigungsfähig gewesen wäre, finden die Absätze 1 und 2 Anwendung. Für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand wird neben den Gebühren und Entgelten nach Satz 1 eine Gebühr in Höhe von 30 Euro erhoben.

§ 2 Erstattungen

Wird eine entgeltpflichtige Sondernutzung nach Beginn vorzeitig beendet, besteht kein Anspruch auf Erstattung oder Minderung des Entgelts. Wird auf die Sondernutzung verzichtet, bevor sie begonnen hat, so wird zur Abgeltung des Verwaltungsaufwandes eine Gebühr von 30 Euro erhoben. Der Anspruch auf Erstattung von Auslagen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der beabsichtigten Sondernutzung entstanden sind, bleibt unberührt.

§ 3 Kostenfreiheit

(1) Sondernutzungen, die im öffentlichen Interesse liegen und mit denen in der Regel ein wirtschaftlicher Nutzen nicht erzielt wird, sind gebührenfrei.
(2) Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor bei
1.
Sondernutzungen von Behörden des Landes oder der Stadtgemeinde Bremen,
2.
Sondernutzungen der folgenden Religionsgemeinschaften, soweit die Sondernutzung ausschließlich und unmittelbar religiösen Zwecken dient:
a)
die Bremische Evangelische Kirche, die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers, die Evangelisch-reformierte Kirche (Synode ev.-ref. Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland), ihre Gemeinden, sowie ihre öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen,
b)
die Katholische Kirche, ihre Ordensgemeinschaften und Kirchengemeinden sowie ihre öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen,
c)
die Jüdische Gemeinde im Lande Bremen,
d)
die Schura - Islamische Religionsgemeinschaft Bremen e. V., der DITIB - Landesverband der Islamischen Religionsgemeinschaften Niedersachsen und Bremen e. V., der Verband der Islamischen Kulturzentren e. V. sowie ihre Moscheegemeinden sowie ihre öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen,
e)
der Alevitische Gemeinde Deutschland e. V., der Alevitische Gemeinde in Bremen und Umgebung e. V., der Alevitisches Kulturzentrum in Bremen und Umgebung e. V. und der Alevitische Kulturverein in Bremerhaven und Umgebung e. V. sowie ihre Cem-Häuser sowie ihre öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen.
3.
Sondernutzungen, die ausschließlich und unmittelbar sozialen oder kulturellen vom Senator für Kultur geförderten Zwecken dienen,
4.
Sondernutzungen, die ausschließlich dem Erhalt und der Pflege der Straßen, Wege und Plätze dienen.
(3) Den Nachweis hat jeweils die Person, die den Antrag stellt, zu erbringen.
(4) Die durch die Gewährung der gesetzlichen persönlichen Gebührenbefreiung eintretenden Einnahmeausfälle sind jährlich bekannt zu machen.

§ 4 Auslagen

Kosten, die dem Träger der Straßenbaulast aufgrund der Sondernutzung entstehen und die nicht privatrechtlich entgolten werden, werden als Auslagen erhoben.

§ 11 Absatz 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes

bleibt unberührt.

§ 4a Übergangsvorschrift

Sondernutzungen, für die bis zum Ablauf des 15. Juni 2018 neben einer Erlaubnis oder Genehmigung ein Vertrag über die Zahlung des Entgeltes abgeschlossen ist, können bis zur Beendigung des Vertrages fortgeführt werden.

§ 5 Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für die Sondernutzung nach dem Bremischen Landesstraßengesetz in der Stadtgemeinde Bremen vom 27. Juni 1990 (Brem.GBl. S. 156 - 2182-b-1), die zuletzt durch Artikel 2 des Ortsgesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 192) geändert worden ist, außer Kraft.
Bremen, den 5. Juni 2018
Der Senat
Anlage
Kostenverzeichnis Anlage zu

§ 1

Absatz 1 Satz 1
Nummer Kostentatbestand Entgelt in Euro
1 Für Sondernutzungen, für die in diesem Kostenverzeichnis keine besonderen Kosten bestimmt sind; die Kosten für solche sonstigen Sondernutzungen sind soweit möglich in Anlehnung an artverwandte Positionen zu erheben. 30,00 bis 1 500,00
2 Sondernutzungen ohne oder mit geringem wirtschaftlichen Nutzungswert wie Infostände auf zugewiesenen Flächen oder mobil, Straßenfeste, Stellschilder, Platzkonzerte und Straßenkunst, Pflanzkübel und Weihnachtsbäume bis 500,00
Infostände auf zugewiesenen Flächen oder mobil (Berechnung nach Zeiträumen. Nicht mehrere Tage in einem Antrag)
Dauer/Fläche:
bis 1 Tag bis 4 m² 16,00
bis 3 Tage bis 4 m² 23,00
bis 7 Tage bis 4 m² 31,00
bis 30 Tage bis 4 m² 78,00
mehr als 30 Tage bis 4 m² 117,00
bis 1 Tag über 4 m² 23,00
bis 3 Tage über 4 m² 31,00
bis 7 Tage über 4 m² 39,00
bis 30 Tage über 4 m² 93,00
mehr als 30 Tage über 4 m² 140,00
Straßenfeste gebührenfrei
Stellschilder, bis 100 Stellschilder
bis 1 Tag bis DIN A3 16,00
bis 3 Tage bis DIN A3 20,00
bis 7 Tage bis DIN A3 23,00
bis 30 Tage bis DIN A3 31,00
mehr als 30 Tage bis DIN A3 39,00
bis 1 Tag bis DIN A0 16,00
bis 3 Tage bis DIN A0 23,00
bis 7 Tage bis DIN A0 31,00
bis 30 Tage bis DIN A0 47,00
mehr als 30 Tage bis DIN A0 61,00
bis 1 Tag je Großflächenplakat 23,00
bis 3 Tage je Großflächenplakat 31,00
bis 7 Tage je Großflächenplakat 39,00
bis 30 Tage je Großflächenplakat 62,00
mehr als 30 je Großflächenplakat 93,00
Anmerkungen zu Stellschildern
Bei mehr als 100 Stellschildern ist pro zusätzlichem Schild eine zusätzliche Gebühr zu berechnen in Höhe von 0,25
Platzkonzert, Straßenkunst 39,00
Pflanzkübel und Weihnachtsbäume
Berechnung je angefangene Woche wie folgt:
Pflanzkübel/-beete (Weihnachtsbäume) bis 4 m² 2,50
Pflanzkübel/-beete bis 25 m² 7,00
Pflanzkübel/-beete über 25 m² 10,00
mindestens 15,00
3 Sondernutzungen mit nicht geringem wirtschaftlichem Nutzungswert
300 Zoneneinteilung nach den Ortsteilen nach der Verordnung über die Neuordnung der stadtbremischen Verwaltungsbezirke
Zone I Ortsteile Altstadt, Ostertor, Bahnhofsvorstadt, Steintor und Vegesack. Für den Ortsteil Vegesack gilt diese Einteilung nur, soweit die Fußgängerzone genutzt wirdZone II alle anderen Ortsteile
301 In den Zonen werden die Standorte wie folgt unterteilt:A Mittelpunktlage. Bei einer Mittelpunktlage ist der Standort gut sichtbar und erreichbar. Er befindet sich in einem zentralen Bereich des Ortsteils oder in einer Lauflage aufgrund in der Nähe befindlicher Anziehungspunkte für Passanten, wie Haltestellen, Sehenswürdigkeiten, bekannte Geschäfte, Gaststätten.B Alle anderen Standorte
302 Materiallagerstellen, wie Bauzäune, Baubuden und -container, Arbeitswagen, Baumaschinen, Baugeräte, Lagerung von Baumaterial und Abstellen von Baufahrzeugen
Mindestens, 30,00
sonst Berechnung je angefangenem m²/ je angefangene Woche in der jeweiligen Zone
I A 0,80
I B 0,60
II A 0,50
II B 0,30
303 Abstellen von Behältnissen für Bauschutt und sonstige Abfälle
303.00 Einzelerlaubnis, je Behältnis/je angefangene Woche 30,00
303.01 Jahreserlaubnis für Unternehmen, je angefangene 10 zum Einsatz vorgehaltene Behältnisse 200,00
303.02 Einzelerlaubnis, je flexibler Schüttgutbehälter bis 1300 Liter („Big Bag“) / je angefangene Woche 15,00
304 Aufstellen von Tischen, Sitzgelegenheiten und Zubehör zur Bewirtung in Verbindung mit Gaststätten
304.00 Bei Veranstaltungen gilt Nummer 308
304.01 Grundbetrag je Erlaubnis zuzüglich je angefangenem m² der genutzten Fläche (Außenmaß) je Kalenderjahr in der jeweiligen Zone 390,00
IA 23,00
IB 19,00
IIA 19,00
IIB 15,00
Bei Beginn der Nutzung ab 1. Juli des Jahres reduziert sich die Gebühr auf die Hälfte
304.02 Errichtung von baulichen Anlagen wie Servicepavillons, Tresenanlagen in Verbindung mit einer Freisitzfläche. Gebühr zu
Ziffer 304
zuzüglich 20 Prozent
305 Blumen- und Kranzverkauf am Volkstrauer- oder Totensonntag sowie je einen Tag vorher, je Standplatz für 4 Tage
bis 20 m² 125,00
über 20 m² 156,00
Kürzere Nutzungen werden anteilig pro Tag berechnet, mindestens 45,00
306 Warenverkauf oder Dienstleistungen aus mobilen Einrichtungen
Verkaufsfläche je Jahr
1 Bezirk
bis 1 m² 62,00
über 1 m² bis 4 m² 195,00
über 4 m² 389,00
2 Bezirke
bis 1 m² 117,00
über 1 m² bis 4 m² 389,00
über 4 m² 778,00
3 Bezirke
bis 1 m² 175,00
über 1 m² bis 4 m² 584,00
über 4 m² 1167,00
4 Bezirke
bis 1 m² 234,00
über 1 m² bis 4 m² 778,00
über 4 m² 1556,00
307 Warenverkauf oder Dienstleistungen auf zugewiesenen Standplätzen je angefangene Woche in der jeweiligen Zone
I A bis 4 m² 113,00
über 4 m² bis 10 m² 140,00
über 10 m² bis 20 m² 191,00
über 20 m² 246,00
I B bis 4 m² 94,00
über 4 m² bis 10 m² 117,00
über 10 m² bis 20 m² 175,00
über 20 m² 205,00
II A bis 4 m² 59,00
über 4 m² bis 10 m² 78,00
über 10 m² bis 20 m² 117,00
über 20 m² 175,00
II B bis 4 m² 47,00
über 4 m² bis 10 m² 62,00
über 10 m² bis 20 m² 94,00
über 20 m² 140,00
308 Veranstaltungen mit überwiegend oder ausschließlich kommerziellem Charakter wie Märkte, Volksfeste, Sportveranstaltungen, Straßen- oder Stadtteilfeste;
in der Regel 12 v.H. der Bruttoeinnahmen des Veranstaltenden aus Standgeldern, sonstigen Beiträgen der Standbetreibenden oder Eintrittsgeldern 100 bis 50 000
309 Vorbauten, die wesentlicher Bestandteil des Gebäudes sind
Je Quadratmeter bis zu eingeschossigem Vorbau einmalig 20 Prozent bei privater und 25 Prozent bei gewerblicher Nutzung vom Verkehrswert des angrenzenden Grundstücks. Für jedes weitere Vorbaugeschoss erhöht sich der Prozentsatz um einen Prozentpunkt. Die Mindestgebühr beträgt 23,00 Euro je Quadratmeter Vorbaufläche bei privater Nutzung und 31,00 Euro bei gewerblicher Nutzung.
309.00 Anmerkung
Für Vordächer, Fahnen und Wimpel, sowie für vorgehängte Fassaden werden Benutzungsgebühren nicht erhoben.
310 Werbeanlagen und Automaten an angrenzenden Gebäuden oder Grundstücksecken
310.00 Anmerkung zu den Nummern 311.01 und 311.02:
Werbeanlagen von gewerblichen Anbietern und Vertragspartnern sind vom Entgelt befreit, sofern die Nutzung unter einen jeweils geltenden Gestattungsvertrag mit der Stadtgemeinde Bremen fällt.
310.01 Großflächentafeln
je Tafel jährlich in der jeweiligen Zone
I A 200,00
I B 175,00
II A 145,00
II B 110,00
310.02 Werbeträger, Hinweisschilder, Auslagen und Schaukästen
je Einheit jährlich in der jeweiligen Zone
I A 115,00
I B 90,00
II A 65,00
II B 50,00
310.03 Warenautomaten
je Automat jährlich in der jeweiligen Zone
I A 300,00
I B 250,00
II A 100,00
II B 75,00
311 Freistehende bauliche Anlagen
311.00 Verkaufsstände
je Stand, je angefangenem m²/monatlich in der jeweiligen Zone
I A 117,00
I B 58,00
II A 30,00
II B 12,00
311.01 Werbetafeln und Säulen, Vitrinen
je Einheit je angefangenem m² Werbefläche/monatlich,
I A 58,00
I B 30,00
II A 19,00
II B 6,00
312 Postablagekasten (max. 0,5 m3) jährlich
I A 180,00
I B 150,00
II A 150,00
II B 120,00
4 Sondernutzungen für Carsharing-Stationen
401 Carsharing-Stellplatz (für 1 Fahrzeug) monatlichGebietseinteilung nach den Ortsteilen gemäß der Verordnung über die Neuordnung der stadtbremischen VerwaltungsbezirkeOrtsteile Altstadt, Bahnhofsvorstadt, Ostertor, Alte Neustadt, Hohentor, Neustadt, Südervorstadt, Gartenstadt Süd, Buntertor, Steintor, Fesenfeld, Peterswerder, Hulsberg, Neu-Schwachhausen, Bürgerpark, Barkhof, Riensberg, Radio Bremen, Schwachhausen, Gete, Regensburger Straße, Findorff, Weidedamm, Utbremen, Steffensweg, Westend, Osterfeuerberg, Walle und Überseestadt Süd 50,00
alle anderen Ortsteile 25,00
5 Fahrzeugverleihsysteme
501 Aufstellen von Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung und Fahrrädern zur Vermietung, pro Fahrzeug und angefangener Woche 0,65
502 Aufstellen von E-Mopeds zur Vermietung pro Fahrzeug und angefangener Woche 0,85
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