Kostenordnung für die Sondernutzung nach dem Bremischen Landesstraßengesetz in der Stadtgemeinde Bremen (Sondernutzungskostenordnung)
Kostenordnung für die Sondernutzung nach dem Bremischen Landesstraßengesetz in der Stadtgemeinde Bremen (Sondernutzungskostenordnung) Vom 5. Juni 2018
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 18. Oktober 2022 (Brem.GBl. S. 594) |
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft gemäß
§ 3 Absatz 3 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes
vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. September 2017 (Brem.GBl. S. 394) geändert worden ist, beschlossene Ortsgesetz:
§ 1 Kostenpflicht
(1) Für Sondernutzungen nach
§ 18 des Bremischen Landesstraßengesetzes
werden Benutzungsgebühren von den jeweils zuständigen Behörden nach dem Kostenverzeichnis der
Anlage
erhoben. Dies gilt auch, wenn die Gestattung der Sondernutzung nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt; wird in diesen Fällen eine Verwaltungsgebühr erhoben, so ist die Benutzungsgebühr um ihren Verwaltungskostenanteil (
§ 12 Absatz 1 Satz 2 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes
) zu ermäßigen.
(2) Die Benutzungsgebühren werden als Gegenleistung für die Benutzung der Straßen im Sinne des
§ 2 des Bremischen Landesstraßengesetzes
über den Gemeingebrauch hinaus erhoben. Sie stehen dem Träger der Straßenbaulast zu. Sie sollen nach dem wirtschaftlichen Wert der Benutzung bemessen werden und daneben auch Art und Ausmaß der Einwirkungen auf die Straße und den Gemeingebrauch berücksichtigen.
(3) Erfolgt eine unerlaubte Sondernutzung, die genehmigungsfähig gewesen wäre, finden die Absätze 1 und 2 Anwendung. Für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand wird neben den Gebühren und Entgelten nach Satz 1 eine Gebühr in Höhe von 30 Euro erhoben.
§ 2 Erstattungen
Wird eine entgeltpflichtige Sondernutzung nach Beginn vorzeitig beendet, besteht kein Anspruch auf Erstattung oder Minderung des Entgelts. Wird auf die Sondernutzung verzichtet, bevor sie begonnen hat, so wird zur Abgeltung des Verwaltungsaufwandes eine Gebühr von 30 Euro erhoben. Der Anspruch auf Erstattung von Auslagen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der beabsichtigten Sondernutzung entstanden sind, bleibt unberührt.
§ 3 Kostenfreiheit
(1) Sondernutzungen, die im öffentlichen Interesse liegen und mit denen in der Regel ein wirtschaftlicher Nutzen nicht erzielt wird, sind gebührenfrei.
(2) Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor bei
1.
Sondernutzungen von Behörden des Landes oder der Stadtgemeinde Bremen,
2.
Sondernutzungen der folgenden Religionsgemeinschaften, soweit die Sondernutzung ausschließlich und unmittelbar religiösen Zwecken dient:
a)
die Bremische Evangelische Kirche, die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers, die Evangelisch-reformierte Kirche (Synode ev.-ref. Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland), ihre Gemeinden, sowie ihre öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen,
b)
die Katholische Kirche, ihre Ordensgemeinschaften und Kirchengemeinden sowie ihre öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen,
c)
die Jüdische Gemeinde im Lande Bremen,
d)
die Schura - Islamische Religionsgemeinschaft Bremen e. V., der DITIB - Landesverband der Islamischen Religionsgemeinschaften Niedersachsen und Bremen e. V., der Verband der Islamischen Kulturzentren e. V. sowie ihre Moscheegemeinden sowie ihre öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen,
e)
der Alevitische Gemeinde Deutschland e. V., der Alevitische Gemeinde in Bremen und Umgebung e. V., der Alevitisches Kulturzentrum in Bremen und Umgebung e. V. und der Alevitische Kulturverein in Bremerhaven und Umgebung e. V. sowie ihre Cem-Häuser sowie ihre öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen.
3.
Sondernutzungen, die ausschließlich und unmittelbar sozialen oder kulturellen vom Senator für Kultur geförderten Zwecken dienen,
4.
Sondernutzungen, die ausschließlich dem Erhalt und der Pflege der Straßen, Wege und Plätze dienen.
(3) Den Nachweis hat jeweils die Person, die den Antrag stellt, zu erbringen.
(4) Die durch die Gewährung der gesetzlichen persönlichen Gebührenbefreiung eintretenden Einnahmeausfälle sind jährlich bekannt zu machen.
§ 4 Auslagen
Kosten, die dem Träger der Straßenbaulast aufgrund der Sondernutzung entstehen und die nicht privatrechtlich entgolten werden, werden als Auslagen erhoben.
§ 11 Absatz 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes
bleibt unberührt.
§ 4a Übergangsvorschrift
Sondernutzungen, für die bis zum Ablauf des 15. Juni 2018 neben einer Erlaubnis oder Genehmigung ein Vertrag über die Zahlung des Entgeltes abgeschlossen ist, können bis zur Beendigung des Vertrages fortgeführt werden.
§ 5 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Dieses Ortsgesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für die Sondernutzung nach dem Bremischen Landesstraßengesetz in der Stadtgemeinde Bremen vom 27. Juni 1990 (Brem.GBl. S. 156 - 2182-b-1), die zuletzt durch Artikel 2 des Ortsgesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 192) geändert worden ist, außer Kraft.
Bremen, den 5. Juni 2018
Der Senat
Anlage
Kostenverzeichnis Anlage zu
§ 1
Absatz 1 Satz 1
Nummer | Kostentatbestand | Entgelt in Euro | ||
1 | Für Sondernutzungen, für die in diesem Kostenverzeichnis keine besonderen Kosten bestimmt sind; die Kosten für solche sonstigen Sondernutzungen sind soweit möglich in Anlehnung an artverwandte Positionen zu erheben. | 30,00 bis 1 500,00 | ||
2 | Sondernutzungen ohne oder mit geringem wirtschaftlichen Nutzungswert wie Infostände auf zugewiesenen Flächen oder mobil, Straßenfeste, Stellschilder, Platzkonzerte und Straßenkunst, Pflanzkübel und Weihnachtsbäume | bis 500,00 | ||
Infostände auf zugewiesenen Flächen oder mobil (Berechnung nach Zeiträumen. Nicht mehrere Tage in einem Antrag) | ||||
Dauer/Fläche: | ||||
bis 1 Tag bis 4 m² | 16,00 | |||
bis 3 Tage bis 4 m² | 23,00 | |||
bis 7 Tage bis 4 m² | 31,00 | |||
bis 30 Tage bis 4 m² | 78,00 | |||
mehr als 30 Tage bis 4 m² | 117,00 | |||
bis 1 Tag über 4 m² | 23,00 | |||
bis 3 Tage über 4 m² | 31,00 | |||
bis 7 Tage über 4 m² | 39,00 | |||
bis 30 Tage über 4 m² | 93,00 | |||
mehr als 30 Tage über 4 m² | 140,00 | |||
Straßenfeste | gebührenfrei | |||
Stellschilder, bis 100 Stellschilder | ||||
bis 1 Tag bis DIN A3 | 16,00 | |||
bis 3 Tage bis DIN A3 | 20,00 | |||
bis 7 Tage bis DIN A3 | 23,00 | |||
bis 30 Tage bis DIN A3 | 31,00 | |||
mehr als 30 Tage bis DIN A3 | 39,00 | |||
bis 1 Tag bis DIN A0 | 16,00 | |||
bis 3 Tage bis DIN A0 | 23,00 | |||
bis 7 Tage bis DIN A0 | 31,00 | |||
bis 30 Tage bis DIN A0 | 47,00 | |||
mehr als 30 Tage bis DIN A0 | 61,00 | |||
bis 1 Tag je Großflächenplakat | 23,00 | |||
bis 3 Tage je Großflächenplakat | 31,00 | |||
bis 7 Tage je Großflächenplakat | 39,00 | |||
bis 30 Tage je Großflächenplakat | 62,00 | |||
mehr als 30 je Großflächenplakat | 93,00 | |||
Anmerkungen zu Stellschildern | ||||
Bei mehr als 100 Stellschildern ist pro zusätzlichem Schild eine zusätzliche Gebühr zu berechnen in Höhe von | 0,25 | |||
Platzkonzert, Straßenkunst | 39,00 | |||
Pflanzkübel und Weihnachtsbäume | ||||
Berechnung je angefangene Woche wie folgt: | ||||
Pflanzkübel/-beete (Weihnachtsbäume) bis 4 m² | 2,50 | |||
Pflanzkübel/-beete bis 25 m² | 7,00 | |||
Pflanzkübel/-beete über 25 m² | 10,00 | |||
mindestens | 15,00 | |||
3 | Sondernutzungen mit nicht geringem wirtschaftlichem Nutzungswert | |||
300 | Zoneneinteilung nach den Ortsteilen nach der Verordnung über die Neuordnung der stadtbremischen Verwaltungsbezirke | |||
Zone I Ortsteile Altstadt, Ostertor, Bahnhofsvorstadt, Steintor und Vegesack. Für den Ortsteil Vegesack gilt diese Einteilung nur, soweit die Fußgängerzone genutzt wirdZone II alle anderen Ortsteile | ||||
301 | In den Zonen werden die Standorte wie folgt unterteilt:A Mittelpunktlage. Bei einer Mittelpunktlage ist der Standort gut sichtbar und erreichbar. Er befindet sich in einem zentralen Bereich des Ortsteils oder in einer Lauflage aufgrund in der Nähe befindlicher Anziehungspunkte für Passanten, wie Haltestellen, Sehenswürdigkeiten, bekannte Geschäfte, Gaststätten.B Alle anderen Standorte | |||
302 | Materiallagerstellen, wie Bauzäune, Baubuden und -container, Arbeitswagen, Baumaschinen, Baugeräte, Lagerung von Baumaterial und Abstellen von Baufahrzeugen | |||
Mindestens, | 30,00 | |||
sonst Berechnung je angefangenem m²/ je angefangene Woche in der jeweiligen Zone | ||||
I A | 0,80 | |||
I B | 0,60 | |||
II A | 0,50 | |||
II B | 0,30 | |||
303 | Abstellen von Behältnissen für Bauschutt und sonstige Abfälle | |||
303.00 | Einzelerlaubnis, je Behältnis/je angefangene Woche | 30,00 | ||
303.01 | Jahreserlaubnis für Unternehmen, je angefangene 10 zum Einsatz vorgehaltene Behältnisse | 200,00 | ||
303.02 | Einzelerlaubnis, je flexibler Schüttgutbehälter bis 1300 Liter („Big Bag“) / je angefangene Woche | 15,00 | ||
304 | Aufstellen von Tischen, Sitzgelegenheiten und Zubehör zur Bewirtung in Verbindung mit Gaststätten | |||
304.00 | Bei Veranstaltungen gilt Nummer 308 | |||
304.01 | Grundbetrag je Erlaubnis zuzüglich je angefangenem m² der genutzten Fläche (Außenmaß) je Kalenderjahr in der jeweiligen Zone | 390,00 | ||
IA | 23,00 | |||
IB | 19,00 | |||
IIA | 19,00 | |||
IIB | 15,00 | |||
Bei Beginn der Nutzung ab 1. Juli des Jahres reduziert sich die Gebühr auf die Hälfte | ||||
304.02 | Errichtung von baulichen Anlagen wie Servicepavillons, Tresenanlagen in Verbindung mit einer Freisitzfläche. | Gebühr zu | ||
Ziffer 304 | ||||
zuzüglich 20 Prozent | ||||
305 | Blumen- und Kranzverkauf am Volkstrauer- oder Totensonntag sowie je einen Tag vorher, je Standplatz für 4 Tage | |||
bis 20 m² | 125,00 | |||
über 20 m² | 156,00 | |||
Kürzere Nutzungen werden anteilig pro Tag berechnet, mindestens | 45,00 | |||
306 | Warenverkauf oder Dienstleistungen aus mobilen Einrichtungen | |||
Verkaufsfläche je Jahr | ||||
1 Bezirk | ||||
bis 1 m² | 62,00 | |||
über 1 m² bis 4 m² | 195,00 | |||
über 4 m² | 389,00 | |||
2 Bezirke | ||||
bis 1 m² | 117,00 | |||
über 1 m² bis 4 m² | 389,00 | |||
über 4 m² | 778,00 | |||
3 Bezirke | ||||
bis 1 m² | 175,00 | |||
über 1 m² bis 4 m² | 584,00 | |||
über 4 m² | 1167,00 | |||
4 Bezirke | ||||
bis 1 m² | 234,00 | |||
über 1 m² bis 4 m² | 778,00 | |||
über 4 m² | 1556,00 | |||
307 | Warenverkauf oder Dienstleistungen auf zugewiesenen Standplätzen je angefangene Woche in der jeweiligen Zone | |||
I A | bis 4 m² | 113,00 | ||
über 4 m² bis 10 m² | 140,00 | |||
über 10 m² bis 20 m² | 191,00 | |||
über 20 m² | 246,00 | |||
I B | bis 4 m² | 94,00 | ||
über 4 m² bis 10 m² | 117,00 | |||
über 10 m² bis 20 m² | 175,00 | |||
über 20 m² | 205,00 | |||
II A | bis 4 m² | 59,00 | ||
über 4 m² bis 10 m² | 78,00 | |||
über 10 m² bis 20 m² | 117,00 | |||
über 20 m² | 175,00 | |||
II B | bis 4 m² | 47,00 | ||
über 4 m² bis 10 m² | 62,00 | |||
über 10 m² bis 20 m² | 94,00 | |||
über 20 m² | 140,00 | |||
308 | Veranstaltungen mit überwiegend oder ausschließlich kommerziellem Charakter wie Märkte, Volksfeste, Sportveranstaltungen, Straßen- oder Stadtteilfeste; | |||
in der Regel 12 v.H. der Bruttoeinnahmen des Veranstaltenden aus Standgeldern, sonstigen Beiträgen der Standbetreibenden oder Eintrittsgeldern | 100 bis 50 000 | |||
309 | Vorbauten, die wesentlicher Bestandteil des Gebäudes sind | |||
Je Quadratmeter bis zu eingeschossigem Vorbau einmalig 20 Prozent bei privater und 25 Prozent bei gewerblicher Nutzung vom Verkehrswert des angrenzenden Grundstücks. Für jedes weitere Vorbaugeschoss erhöht sich der Prozentsatz um einen Prozentpunkt. Die Mindestgebühr beträgt 23,00 Euro je Quadratmeter Vorbaufläche bei privater Nutzung und 31,00 Euro bei gewerblicher Nutzung. | ||||
309.00 | Anmerkung | |||
Für Vordächer, Fahnen und Wimpel, sowie für vorgehängte Fassaden werden Benutzungsgebühren nicht erhoben. | ||||
310 | Werbeanlagen und Automaten an angrenzenden Gebäuden oder Grundstücksecken | |||
310.00 | Anmerkung zu den Nummern 311.01 und 311.02: | |||
Werbeanlagen von gewerblichen Anbietern und Vertragspartnern sind vom Entgelt befreit, sofern die Nutzung unter einen jeweils geltenden Gestattungsvertrag mit der Stadtgemeinde Bremen fällt. | ||||
310.01 | Großflächentafeln | |||
je Tafel jährlich in der jeweiligen Zone | ||||
I A | 200,00 | |||
I B | 175,00 | |||
II A | 145,00 | |||
II B | 110,00 | |||
310.02 | Werbeträger, Hinweisschilder, Auslagen und Schaukästen | |||
je Einheit jährlich in der jeweiligen Zone | ||||
I A | 115,00 | |||
I B | 90,00 | |||
II A | 65,00 | |||
II B | 50,00 | |||
310.03 | Warenautomaten | |||
je Automat jährlich in der jeweiligen Zone | ||||
I A | 300,00 | |||
I B | 250,00 | |||
II A | 100,00 | |||
II B | 75,00 | |||
311 | Freistehende bauliche Anlagen | |||
311.00 | Verkaufsstände | |||
je Stand, je angefangenem m²/monatlich in der jeweiligen Zone | ||||
I A | 117,00 | |||
I B | 58,00 | |||
II A | 30,00 | |||
II B | 12,00 | |||
311.01 | Werbetafeln und Säulen, Vitrinen | |||
je Einheit je angefangenem m² Werbefläche/monatlich, | ||||
I A | 58,00 | |||
I B | 30,00 | |||
II A | 19,00 | |||
II B | 6,00 | |||
312 | Postablagekasten (max. 0,5 m3) jährlich | |||
I A | 180,00 | |||
I B | 150,00 | |||
II A | 150,00 | |||
II B | 120,00 | |||
4 | Sondernutzungen für Carsharing-Stationen | |||
401 | Carsharing-Stellplatz (für 1 Fahrzeug) monatlichGebietseinteilung nach den Ortsteilen gemäß der Verordnung über die Neuordnung der stadtbremischen VerwaltungsbezirkeOrtsteile Altstadt, Bahnhofsvorstadt, Ostertor, Alte Neustadt, Hohentor, Neustadt, Südervorstadt, Gartenstadt Süd, Buntertor, Steintor, Fesenfeld, Peterswerder, Hulsberg, Neu-Schwachhausen, Bürgerpark, Barkhof, Riensberg, Radio Bremen, Schwachhausen, Gete, Regensburger Straße, Findorff, Weidedamm, Utbremen, Steffensweg, Westend, Osterfeuerberg, Walle und Überseestadt Süd | 50,00 | ||
alle anderen Ortsteile | 25,00 | |||
5 | Fahrzeugverleihsysteme | |||
501 | Aufstellen von Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung und Fahrrädern zur Vermietung, pro Fahrzeug und angefangener Woche | 0,65 | ||
502 | Aufstellen von E-Mopeds zur Vermietung pro Fahrzeug und angefangener Woche | 0,85 |
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