Fachspezifische Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang für das „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen
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Fachspezifische Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang für das „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang für das „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen Vom 19. Juni 2018
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ordnung vom 17. Februar 2021 (Brem.ABl. S. 443)*)

Fußnoten

*)
[Gemäß Artikel 2 der Änderungsordnung vom 17. Februar 2021 (Brem.ABl. S. 443, 445) gilt folgende Regelung: ”(1) Diese Änderung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2021 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2021/22 im Bachelorstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen ihr Studium im Fach „Inklusive Pädagogik“ aufnehmen. (2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2021/22 im Bachelorstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen ihr Studium im Fach „Inklusive Pädagogik“ begonnen haben, wechseln in die vorliegenden Regelungen für die „Anlage 1.1 für das Studienfach ‚Inklusive Pädagogik‘“. Bereits erbrachte Leistungen werden anerkannt.”]
Der Zentrumsrat hat auf seiner Sitzung am 19. Juni 2018 im Rahmen seiner Aufgaben gemäß

§ 68a

i.V.m.

§ 87 Satz 1 Nummer 2

sowie

§ 88 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG)

sowie i.V.m.

§ 62 BremHG

in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 168), folgenden zentralen Teil der Fachspezifischen Prüfungsordnung beschlossen:
Diese Fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT BPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils geltenden Fassung.
Anlagen und deren Anhänge zum zentralen Teil dieser Fachspezifischen Prüfungsordnung werden gemäß

§ 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG)

i.V.m.

§ 62 BremHG

in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 168), von den jeweils zuständigen Fachbereichsräten beschlossen.

§ 1 Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Zwei-Fächer-Bachelorstudiengangs „Lehramt für Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen (Kurztitel: „BA IP GyOS“) sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern.
(2) Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung wird der Abschlussgrad
Bachelor of Arts (abgekürzt B.A.)
verliehen. Die im Studienfach „Inklusive Pädagogik“ absolvierten Förderschwerpunkte werden im Zeugnis ausgewiesen.

§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Der Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „BA IP GyOS“ wird als Bachelorstudiengang gemäß

§ 4 Absatz 1 Ziffer 2 AT BPO

studiert.
(2) Die studierbaren Fächer und Fächerkombinationen richten sich nach der Verwaltungsanweisung der Senatorin für Wissenschaft und Häfen über die Festlegung verbindlicher Fächerkombinationsmöglichkeiten für ein Lehramt im Bachelorstudium und Masterstudium (Master of Education) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Das Studium gliedert sich wie folgt in:
-
Ein Studienfach „Inklusive Pädagogik“ gemäß
Anlage 1.1
im Gesamtumfang von 72 CP. Das Studium beinhaltet Förderschwerpunkte, von denen zwei zu absolvieren sind. Das Studienfach „Inklusive Pädagogik“ beinhaltet den Bereich „Inklusive Fachdidaktik“, in dem Studierende in ihrem jeweils gewählten Unterrichtsfach fachdidaktische Kompetenzen mit inklusionsspezifischem Bezug erwerben.
-
Ein weiteres Studienfach als allgemeinbildendes Unterrichtsfach gemäß den
Anlagen 1.2
,
1.3
oder
1.4
im Gesamtumfang von 72 CP, davon 60 CP Fachwissenschaften und 12 CP Fachdidaktik.
-
Den Bereich Erziehungswissenschaft gemäß der
Anlage 2
im Gesamtumfang von 24 CP, in dem die Module „Umgang mit Heterogenität“ sowie „Schlüsselqualifikation (inklusiv)“ enthalten sind.
-
Das Modul Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP.
(4) In den Anhängen zu den fachspezifischen Regelungen der Anlagen 1 und
2
sind der empfohlene Studienverlauf des jeweiligen Studienfaches sowie die zu erbringenden Prüfungsleistungen aufgeführt.
(5) Module werden als Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlmodule durchgeführt. Konkrete Angaben hierzu sind den Anlagen 1 und
2
zu entnehmen.
(6) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(7) In den Anlagen 1 und
2
wird in

§ 2

Absatz 6 geregelt, in welcher Sprache Module im Pflicht- und Wahlpflichtbereich durchgeführt werden.
(8) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(9) Lehrveranstaltungen werden im Grundsatz gemäß

§ 6 Absatz 1 AT BPO

durchgeführt. Die Anlagen 1 und
2
regeln in

§ 2

Absatz 8, ob darüber hinaus weitere Arten von Lehrveranstaltungen vorgesehen sind.
(10) Das Studium beinhaltet folgende schulpraktischen Anteile:
-
ein erziehungswissenschaftliches Orientierungspraktikum im Umfang von 6 CP (integriert im Bereich Erziehungswissenschaft),
-
ein Praxisorientiertes Element (POE) in der Inklusiven Pädagogik im Umfang von 3 CP sowie
-
ein Praxisorientiertes Element (POE) im Unterrichtsfach (zweites Studienfach) im Umfang von 3 CP.
Das Orientierungspraktikum und die Praxisorientierten Elemente können in größere Module eingebunden sein. Diese Module werden in den Anlagen 1 und
2
kenntlich gemacht, die Modulbeschreibungen enthalten weitere Hinweise zu den praktischen Anteilen. Näheres regelt die Praktikumsordnung („Ordnung für die Schulpraktischen Studien“) für die Bachelorstudiengänge im Lehramt.
(11) Regelungen zu obligatorischen Auslandssemestern oder Empfehlungen für ein fakultatives Auslandsstudium im Studienverlauf sind den jeweiligen fachspezifischen Anlagen der Studienfächer zu entnehmen.

§ 3 Prüfungen

(1) Prüfungen werden in der Regel in den Formen gemäß

§§ 8 ff. AT BPO

durchgeführt. Die fachspezifischen
Anlagen 1.1
,
1.2
,
1.4
und
2
enthalten ggf. weitere Regelungen.
(2) Die erneute Prüfung kann gemäß

§ 20 Absatz 4 AT MPO

in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt
Anlage 3
.
(5) Die Studienfachanlagen (Anlagen 1) und
Anlage 2
regeln in

§ 3

, ob für einzelne Module das Kompensationsprinzip gemäß

§ 5 Absatz 8 AT MPO

angewendet werden soll.

§ 4 Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß

§ 22 AT BPO

in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module

Außer für das Modul Bachelorarbeit gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module. Zulassungsvoraussetzungen für das Modul Bachelorarbeit werden in den Studienfachanlagen (
Anlagen 1
) in

§ 6

aufgeführt.

§ 6 Modul Bachelorarbeit

Die Bachelorarbeit kann im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „BA IP GyOS“ in allen Studienfächern außer im Bereich Erziehungswissenschaft absolviert werden.
Die weiteren Regelungen für das Modul Bachelorarbeit sind den Studienfachanlagen (Anlagen 1) zu entnehmen.

§ 7 Gesamtnote der Bachelorprüfung

Die Gesamtnote wird aus den mit den zugehörigen Leistungspunkten gewichteten Gesamtnoten der Studienfächer (Fachnote) und dem Bereich Erziehungswissenschaft gebildet. Die Berechnung der Fachnoten wird im

§ 7

der fachspezifischen
Anlagen 1
und
2
dargelegt.

§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2018 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2018/19 erstmals im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ ihr Studium aufnehmen.
Genehmigt, Bremen, den 2. Juli 2018
Der Rektor der Universität Bremen
Anlagen:
- Anlage 1: Fachspezifische Regelungen der Studienfächer
- Anlage 1.1 Inklusive Pädagogik (inkl. fachdidaktischer Anteile mit inklusionsspezifischem Bezug)
- Anlage 1.2 Germanistik/Deutsch (inkl. fachdidaktischer Anteile)
- Anlage 1.3 Mathematik (inkl. fachdidaktischer Anteile)
- Anlage 1.4 English-Speaking Cultures/Englisch (inkl. fachdidaktischer Anteile)
- Anlage 2: Prüfungsanforderungen des Bereichs Erziehungswissenschaft
- Anlage 3: Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“
Anlage 1.1

Anlage 1.1 für das Studienfach „Inklusive Pädagogik“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“

Vom 20. Juni 2018
Der Fachbereichsrat des Fachbereichs 12 (Erziehungs- und Bildungswissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 20. Juni 2018 gemäß

§ 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG)

i.V.m.

§ 62 BremHG

in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 168), folgende Anlage beschlossen:
Diese Anlage gilt i.V.m. dem zentralen Teil der Fachspezifischen Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung sowie in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT BPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad werden im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung geregelt. Die zwei im Studienfach absolvierten Förderschwerpunkte werden im Zeugnis ausgewiesen.

§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) „Inklusive Pädagogik“ ist ein Studienfach im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ (Kurztitel: „BA IP GyOS“).
(2) Das Studium des Studienfaches „Inklusive Pädagogik“ gliedert sich wie folgt:
-
Pflichtmodule (48 CP);
-
Wahlpflichtbereich Förderschwerpunkte (18 CP): Aus den angebotenen Förderschwerpunkten „Emotional-soziale Entwicklung“, „Geistige Entwicklung“ sowie „Sprache und Lernen“ sind zwei unterschiedliche Förderschwerpunkte zu absolvieren;
-
Wahlpflichtbereich Inklusive Fachdidaktik (6 CP): Studierende wählen das fachdidaktische Angebot, welches dem jeweils gewählten Unterrichtsfach entspricht;
-
ggf. Bachelorarbeit (12 CP).
(3) Auf Antrag an den Prüfungsausschuss kann ein weiterer, und damit ein dritter Förderschwerpunkt gewählt und absolviert werden. Der Antrag ist rechtzeitig vor der Anwahl des jeweiligen Moduls zu stellen, spätestens jedoch vor der Anmeldung zur jeweiligen Modulprüfung des zusätzlich gewählten Förderschwerpunkts. Im Antrag ist darzustellen, welche der absolvierten Förderschwerpunkte im Master of Education regulär fortgesetzt werden sollen. Der Schwerpunkt, der nicht im Master of Education fortgesetzt werden soll, wird gemäß

§ 25 Absatz 2 AT BPO

in den Zeugnisunterlagen zusätzlich ausgewiesen.
(4) In den
Anhängen 1
und
2
sind der empfohlene Studienverlauf des Studienfaches sowie die zu erbringenden Prüfungsleistungen aufgeführt.
(5) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(6) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(7) Module im Pflicht- und Wahlpflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt, im Wahlpflichtbereich können zudem auch Angebote in englischer Sprache durchgeführt werden. Das Modul „Englischdidaktik inklusiv“ kann in englischer Sprache durchgeführt werden.
(8) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(9) Lehrveranstaltungen werden gemäß

§ 6 Absatz 1 AT BPO

durchgeführt.
(10) Die Praktika für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „BA IP GyOS“ regelt die Praktikumsordnung für die Bachelorstudiengänge im Lehramt. Zu den in einem Modul integrierten Praxisorientierten Elementen (POE) sind zudem Informationen in der Modulbeschreibung enthalten.

§ 3 Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß

§§ 8 ff. AT BPO

durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in im Folgenden aufgeführten Formen erfolgen:
a)
Lerntagebuch: Ein Lerntagebuch spiegelt den kontinuierlichen Lernzuwachs sowie die Lehr-Lern-Prozesse im Rahmen der Seminare eines Moduls wieder.
b)
Entwicklung didaktischer Materialien: Die Studierenden entwickeln eigenständig didaktische Materialien für den Einsatz im inklusiven Kontext und begründen diese theoriegeleitet.
c)
Ausstellung mit Präsentation und schriftlicher Dokumentation: Eine Ausstellung kann Resultat einer Erkundung, Exkursion oder vertiefenden Auseinandersetzung mit einem spezifischen Themengebiet sein.
d)
Seminargestaltung oder Präsentation mit schriftlicher Ausarbeitung.
e)
Empirische Erkundung mit schriftlicher Dokumentation: Die Studierenden führen selbstständig eine empirische Erkundung in einem ausgewählten Praxisfeld durch. Die empirische Erkundung wird forschungsmethodisch begründet und ausgewertet.
f)
Projektarbeit: Auf Grundlage einer mit den Lehrenden abgestimmten Projektkonzeption können Studierende ein selbstverantwortetes Projekt durchführen. Sie dokumentieren die Durchführung in einer abgestimmten Art und Weise und präsentieren diese Dokumentation im Seminar.
g)
Dokumentation und Präsentation des selbst durchgeführten Unterrichts und dessen Evaluation: Die Studierenden dokumentieren selbst durchgeführten Unterricht und seine Evaluation anhand von Planungsunterlagen, verwendeten Materialien und Arbeitsergebnissen. Sie präsentieren und reflektieren diese mündlich im Seminar.
Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß

§ 20 Absatz 4 AT BPO

in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt
Anlage 3
.
(5) In Modul „Englischdidaktik inklusiv“ kann die Prüfungssprache Englisch sein. In den Modulen der Inklusiven Pädagogik kann der Prüfungsausschuss auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind.
(6) Das Kompensationsprinzip gemäß

§ 5 Absatz 8 AT BPO 2010

wird nicht angewendet.

§ 4 Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung oder die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß

§ 22 AT BPO

in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module

Außer im Rahmen des

§ 6

Absatz 3 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6 Modul Bachelorarbeit

(1) Die Bachelorarbeit kann im Studienfach „Inklusive Pädagogik“ geschrieben werden.
(2) Das Modul Bachelorarbeit (12 CP) besteht aus der Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP. Ein begleitendes Seminar wird angeboten, ist aber nicht obligatorisch.
(3) Voraussetzung zur Anmeldung der Bachelorarbeit im Studienfach „Inklusive Pädagogik“ ist der Nachweis von mindestens 45 CP im Studienfach. Folgende Leistungen müssen zur Anmeldung erbracht worden sein:
a)
Modul „Grundlagen Inklusiver Pädagogik“;
b)
Modul „Guter Unterricht in heterogenen Lerngruppen“;
c)
Aus dem Wahlpflichtbereich „Förderschwerpunkte“ muss eines der zu absolvierenden Module bestanden sein.
(4) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit im Studienfach „Inklusive Pädagogik“ beträgt 10 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 3 Wochen genehmigen.
(5) Die Bachelorarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 2 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.
(6) Die Bachelorarbeit wird in deutscher Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind.

§ 7 Berechnung der Fachnote

Die Fachnote für das Studienfach „Inklusive Pädagogik“ wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten

Die
Anlage 1.1
für das Studienfach „Inklusive Pädagogik“ zur Fachspezifischen Prüfungsordnung des Zwei-Fächer Bachelorstudiengangs „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ tritt nach der Genehmigung der Prüfungsordnung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2018 in Kraft.
Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2018/19 erstmals im Zwei-Fächer Bachelorstudiengang „Lehramt für Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen im Studienfach „Inklusive Pädagogik“ immatrikuliert werden.
Genehmigt, Bremen, den 2. Juli 2018
Der Rektor der Universität Bremen
- Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Inklusive Pädagogik“
- Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen
Anhang 1

Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Inklusive Pädagogik“ im Zwei-Fächer Bachelorstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden. Die Bachelorarbeit wird hier im Studienverlaufsplan ausgewiesen. Studierende können jedoch wählen, ob sie die Bachelorarbeit in diesem oder in ihrem zweiten Studienfach schreiben wollen. Der Umfang der CP erhöht/reduziert sich dann jeweils um 12 CP.
Struktur entlang der Belegregelu ng Pflichtmodule (48 CP) Wahlpflichtbereich Förderschwerpunkte (18 CP) Bereich Inklusive Fachdidaktik (6 CP) Ggf. Bachelorarbeit (12 CP) Σ CP 72 (+ ggf. 12 im 2. und 3. Studienjahr)
1.Jahr 1. Sem. IP-GO-1 Grundlagen Inklusiver Pädagogik, 9 CP IP-GO-2 Bezugswissenschaftliche Grundlagen, 9 CP 21
2. Sem. Aus den folgenden Modulen muss ein erster Förderschwerpunkt gewählt werden:IP-GO-3A Förderschwerpunkt Emotionalsoziale Entwicklung, 9 CPIP-GO-3B Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung, 9 CPIP-GO-3C Förderschwerpunkt Lernen, 9 CPIP-GO-3D Förderschwerpunkt Sprache, 9 CP
2. Jahr 3. Sem. IP-GO-4 Guter Unterricht in heterogenen Lerngruppen, 6 CP 30 oder 27 (im Falle des Zweitfaches Deutsch)
4. Sem. IP-GO-5 Grundlagen Inklusiver Didaktik und POE, 9 CP Aus den folgenden Modulen muss ein zweiter Förderschwerpunkt gewählt werden:IP-GO-3A Förderschwerpunkt Emotionalsoziale Entwicklung, 9 CPIP-GO-3B Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung, 9 CPIP-GO-3C Förderschwerpunkt Lernen, 9 CPIP-GO-3D Förderschwerpunkt Sprache, 9 CP IP-GO-E Englischdidaktik inklusiv, 6 CP IP-GO-M Mathematikdidaktik inklusiv, 6 CP IP-GO-D Deutschdidaktik inklusiv, 6 CP
3. Jahr 5. Sem. IP-GO-6 Umgang mit gesellschaftlichen und institutionellen Barrieren, 9 CP 21 oder 24 (im Falle des Zweitfaches Deutsch) (+ ggf.12)
6. Sem. IP-GO-7 Wahlvertiefung: Förderschwerpunkte und Querlagen, 6 CP Ggf. IP-GO-8 Modul Bachelorarbeit IP, 12 CP
CP: Credit Points, Sem. = Semester
Anhang 2

Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen für das Studienfach „Inklusive Pädagogik“ im „Zwei-Fächer Bachelorstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“

2.1

Bachelorarbeit (Bachelor Thesis), 12 CP

K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englische Übersetzung Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl)
IP-GO-8 Modul Bachelorarbeit Module Bachelor Thesis P 12 MP PL: 1 SL: 0
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.2

Pflichtmodule (Compulsory Modules), 48 CP

K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englische Übersetzung Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl)
IP-GO-1 Grundlagen Inklusiver Pädagogik Introduction to Inclusive Education P 9 MP PL: 0 SL: 1
IP-GO-2 Bezugswissenschaftliche Grundlagen Basics in Reference Sciences P 9 KP PL: 1 SL: 1
IP-GO-4 Guter Unterricht in heterogenen Lerngruppen Good Teaching and Learning in Heterogeneous Groups P 6 MP PL: 1 SL: 0
IP-GO-5 Grundlagen inklusiver Didaktik und POE Inclusive Teaching and Learning- Foundations P 9 MP PL: 0 SL: 1
IP-GO-6 Umgang mit gesellschaftlichen und institutionellen Barrieren Responding to Social and Institutional Barriers P 9 KP PL: 1 SL: 1
IP-GO-7 Wahlvertiefung: Förderschwerpunkte und Querlagen Interdisciplinary Special Needs Education P 6 MP PL: 0 SL: 1
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.3

Wahlpflichtbereich Förderschwerpunkte (Compulsory Elective Modules, Special Educational Needs), 18 CP

K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englische Übersetzung Modultyp P/WP/W CP MPTP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl)
IP-GO- 3A Förderschwerpunkt Emotional-soziale Entwicklung Special Needs Education: Socialemotional (Behavioral) Development WP 9 TP Prüfungsleistung (benotet), 6 CP PL: 1 SL: 0
Studienleistung (unbenotet), 3 CP PL: 0 SL: 1
IP-GO- 3B Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung Special Needs Education for Children Categorized as Having Cognitive Impairments WP 9 TP Prüfungsleistung (benotet), 6 CP PL: 1 SL: 0
Studienleistung (unbenotet), 3 CP PL: 0 SL: 1
IP-GO-3C Förderschwerpunkt Lernen Special Needs Education for Children Categorized as Having Learning Difficulties WP 9 TP Prüfungsleistung (benotet), 6 CP PL: 1 SL: 0
Studienleistung (unbenotet), 3 CP PL: 0 SL: 1
IP-GO- 3D Förderschwerpunkt Sprache Special Needs Education: Speech and Language WP 9 TP Prüfungsleistung (benotet), 6 CP PL: 1 SL: 0
Studienleistung (unbenotet), 3 CP PL: 0 SL: 1
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.4

Wahlpflichtbereich Inklusive Fachdidaktik (Compulsory Elective Modules; Subject Matter Teaching in Inclusive Settings), 6 CP

K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englische Übersetzung Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl)
IP-GO-E Englischdidaktik inklusiv Teaching English in Inclusive Settings WP 3 TP Addressing learner-specific needs in English language teaching (3 CP) PL: 1 SL: 0
Diagnosing learner-specific needs in English language teaching (3 CP) SL: 1 PL: 0
IP-GO-M Mathematikdidaktik inklusiv Teaching Math in Inclusive Settings WP 6 KP PL: 1 SL: 1
IP-GO-D Deutschdidaktik inklusiv Teaching German in Inclusive Settings WP 6 KP PL: 1 SL: 2
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 1.2

Anlage 1.2 für das Studienfach „Germanistik/Deutsch“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“

Vom 20. Juni 2018
Der Fachbereichsrat des Fachbereichs 10 „Sprach- und Literaturwissenschaften“ hat auf seiner Sitzung am 20. Juni 2018 gemäß

§ 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG)

i.V.m.

§ 62 BremHG

in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 168), folgende Anlage beschlossen:
Diese Anlage gilt i.V.m. dem zentralen Teil der Fachspezifischen Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung sowie in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT BPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad werden im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung geregelt.

§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) „Germanistik/Deutsch“ ist ein Studienfach im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ (Kurztitel: „BA IP GyOS“).
(2) Das Studium des Studienfaches „Germanistik/Deutsch“ gliedert sich wie folgt:
-
Fachwissenschaft, Pflichtbereich (60 CP)
-
Fachdidaktik, Pflichtbereich (12 CP)
-
Ggf. Modul Bachelorarbeit (12 CP)
(3) In den
Anhängen 1
und
2
sind der empfohlene Studienverlauf des Studienfaches sowie die zu erbringenden Prüfungsleistungen aufgeführt.
(4) Module werden als Pflicht- oder Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(6) Module im Pflicht- und Wahlpflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt.
(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß

§ 6 Absatz 1 AT BPO

durchgeführt.
(9) Die Praktika für den Zwei-Fächer Bachelorstudiengang „BA IP GyOS“ regelt die Praktikumsordnung für die Bachelorstudiengänge im Lehramt. Zu den in einem Modul integrierten Praxisorientierten Elementen (POE) sind zudem Informationen in der Modulbeschreibung enthalten.

§ 3 Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß

§§ 8 ff. AT BPO

durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in
Anhang 3
aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß

§ 20 Absatz 4 AT BPO

in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) und/oder E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt
Anlage 3
.
(5) Das Kompensationsprinzip gemäß

§ 5 Absatz 8 AT BPO 2010

wird nicht angewendet.

§ 4 Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß

§ 22 AT BPO

in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module

Außer im Rahmen des

§ 6

Absatz 3 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6 Modul Bachelorarbeit

(1) Die Bachelorarbeit kann im Studienfach „Germanistik/Deutsch“ in der Fachwissenschaft oder in der Fachdidaktik geschrieben werden.
(2) Das Modul Bachelorarbeit (12 CP) setzt sich zusammen aus der Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP. Ein begleitendes Seminar wird angeboten, ist aber nicht obligatorisch.
(3) Voraussetzung zur Anmeldung der Bachelorarbeit im Studienfach „Germanistik/Deutsch“ ist der Nachweis von mindestens 45 CP im Studienfach.
(4) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit im Studienfach „Germanistik/Deutsch“ beträgt 10 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 3 Wochen genehmigen.
(5) Die Bachelorarbeit wird als Einzelarbeit erstellt.
(6) Die Bachelorarbeit wird in deutscher Sprache angefertigt.

§ 7 Berechnung der Fachnote

Die Fachnote für das Studienfach „Germanistik/Deutsch“ wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten

Diese
Anlage 1.2
für das Studienfach „Germanistik/Deutsch“ zur Fachspezifischen Prüfungsordnung „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ tritt nach der Genehmigung der Prüfungsordnung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2018 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2018/19 erstmals im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen im Studienfach „Germanistik/Deutsch“ immatrikuliert werden.
Genehmigt, Bremen, den 2. Juli 2018
Der Rektor der Universität Bremen
- Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Germanistik/Deutsch“
- Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen
- Anhang 3: Prüfungsformen
Anhang 1

Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Germanistik/Deutsch“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden. Die Bachelorarbeit wird hier im Studienverlaufsplan ausgewiesen. Studierende können jedoch wählen, ob sie die Bachelorarbeit in diesem oder in ihrem zweiten Fach schreiben wollen. Der Umfang der CP erhöht/reduziert sich dann jeweils um 12 CP.
Studien- abschnitte gemäß § 2 Absatz 2 → Fachwissenschaft (60 CP) Fachdidaktik (12 CP) Ggf. Bachelor- arbeit (12 CP) Σ 72 CP + ggf. 12 CP CP-Verlauf Studienjahr ↓
1.Jahr 1. Sem. A1 Grundlagen Literaturwissenschaft I, 6 CP B1 Grundlagen Sprachwissenschaft, 6 CP 27
2. Sem. A2 Grundlagen Literaturwissenschaft II, 9 CP B2 Grammatische Theorie und Analyse, 6 CP
2. Jahr 3. Sem. A3 Literaturtheorie und literaturwissenschaftliche Methodologie; 6 CP B3 Sprache in Denken und Handeln, 6 CP 27
4. Sem. A4 Literaturgeschichte, 9 CP FD1 Fachdidaktische Basiskompetenzen Deutsch (Sekundarstufen), 9 CP
3. Jahr 5. Sem. D1 Psycholinguistische Grundlagen der Mehrsprachigkeit (DaZ/DaF), 6 CP FD2 Praxisorientierte Elemente Deutsch, 3 CP 18 (+ ggf. 12 )
6. Sem. D2 Mehrsprachigkeit in Theorie und Praxis (DaZ/DaF), 6 CP Ggf. Modul Bachelorarbeit-L, 12 CP
CP: Credit Points, Sem. = Semester
Anhang 2

Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen für das Studienfach „Germanistik/Deutsch“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Lehramt Sonderpädagogik/Inklusive Pädagogik an Gymnasien/Oberschulen“

2.1

Ggf. Bachelorarbeit (Bachelor Thesis)

K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl)
Modul BA-L Modul Bachelorarbeit-L Module Bachelor Thesis-L P 12 MP PL: 1
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.2

Fachwissenschaft (German Studies), Pflichtbereich (compulsory modules)

K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl)
A1 Grundlagen Literaturwissenschaft I Literary Studies. Basis I P 6 TP Einführungskurs neuere deutsche Literaturwissenschaft, 3 CP PL: 1
Einführungskurs ältere deutsche Literaturwissenschaft, 3 CP PL: 1
A2 Grundlagen Literaturwissenschaft II Literary Studies. Basis II P 9 KP Seminar zur älteren Literatur¹ PL: 1
Seminar zur neueren Literatur¹ SL: 2
A3 Literaturtheorie undliteraturwissenschaftlicheMethodologie Literary Theory and Methodology in Literary Studies P 6 KP PL: 1 SL: 2
A4 Literaturgeschichte Literary History P 9 KP Seminar zur älteren Literatur¹ PL: 1
Seminar zur neueren Literatur¹ SL: 2
B1 Grundlagen Sprachwissenschaft Basics of Linguistics P 6 TP Einführungskurs Sprachwissenschaft, 3 CP PL: 1
Einführungskurs ältere Sprachstufen, 3 CP PL: 1
B2 Grammatische Theorie und Analyse Grammatical Theory and Analysis P 6 TP Einführungskurs Phonologie/Morphologie, 3 CP PL: 1
Einführungskurs Syntax, 3 CP PL: 1
B3 Sprache in Denken und Handeln Language in Thought and Action P 6 KP PL: 1 SL: 2
D1 Psycholinguistische Grundlagen der Mehrsprachigkeit (DaZ/DaF) Psycholinguistic Bases of Multilingualism P 6 KP PL: 1 SL: 1
D2 Mehrsprachigkeit in Theorie und Praxis (DaZ/DaF) Multilingualism: Theory and Practise P 6 KP PL: 1 SL: 1
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet);

2.3

Fachdidaktik (Teaching German), Pflichtbereich (compulsory modules)

K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl)
FD1 Fachdidaktische BasiskompetenzenDeutsch (Sekundarstufen) Basic Competences of Didactics German (Sekundarstufen) P 9 TP Einführungskurs Sprach- und Literaturdidaktik, 3 CP PL: 1
Einführungskurs Mediendidaktik, 3 CP PL: 1
Einführungskurs Lese- und Schreibdidaktik, 3 CP PL: 1 SL: 1
FD2 Praxisorientierte Elemente Deutsch Practice oriented Essentials of Teaching German P 3 KP SL: 3
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

Fußnoten

¹
Die Module A2 und A4 unterscheiden Seminare und Prüfungsleistungen zur neueren und zur älteren Literatur. Je eine Prüfungsleistung in den beiden Modulen muss zur älteren und zur neueren Literatur erbracht werden. Die Wahl, in welchem Modul dies jeweils geschieht, liegt bei den Studierenden.
¹
Die Module A2 und A4 unterscheiden Seminare und Prüfungsleistungen zur neueren und zur älteren Literatur. Je eine Prüfungsleistung in den beiden Modulen muss zur älteren und zur neueren Literatur erbracht werden. Die Wahl, in welchem Modul dies jeweils geschieht, liegt bei den Studierenden.
¹
Die Module A2 und A4 unterscheiden Seminare und Prüfungsleistungen zur neueren und zur älteren Literatur. Je eine Prüfungsleistung in den beiden Modulen muss zur älteren und zur neueren Literatur erbracht werden. Die Wahl, in welchem Modul dies jeweils geschieht, liegt bei den Studierenden.
¹
Die Module A2 und A4 unterscheiden Seminare und Prüfungsleistungen zur neueren und zur älteren Literatur. Je eine Prüfungsleistung in den beiden Modulen muss zur älteren und zur neueren Literatur erbracht werden. Die Wahl, in welchem Modul dies jeweils geschieht, liegt bei den Studierenden.
Anhang 3

Anhang 3: Prüfungsformen im Studienfach „Germanistik/Deutsch“ im Zwei- Fächer-Bachelorstudiengang „Lehramt Sonderpädagogik/Inklusive Pädagogik an Gymnasien/Oberschulen“

Die von dieser Ordnung vorgesehenen Prüfungsformen entsprechen den Regelungen der

§§ 8

bis
10 des AT BPO
, im Folgenden werden diese hier teilweise konkretisiert und erweitert:
1.
Mündliche Prüfung, als Einzelprüfung mit einer Dauer von 15 bis 30 Minuten. Wenn Gruppenprüfungen für das betreffende Modul geeignet sind, können diese mit einer Gesamtdauer, die für jeden an der Prüfung teilnehmenden Prüfling anteilig etwa 15 Minuten Prüfungsdauer ergeben, durchgeführt werden.
2.
Schriftliche Hausarbeit mit einem Umfang, der von den laut Modulbeschreibung zugrunde gelegten Arbeitsstunden wie folgt abhängt:
a)
100 oder mehr Arbeitsstunden: 30 000 bis 40 000 Zeichen (ohne Leerzeichen): große Hausarbeit,
b)
60 bis 99 Arbeitsstunden: 20 000 bis 30 000 Zeichen (ohne Leerzeichen): mittlere Hausarbeit,
c)
40 bis 59 Arbeitsstunden: 15 000 bis 25 000 Zeichen (ohne Leerzeichen): kleine Hausarbeit.
Schriftliche Arbeiten sind als ausgedrucktes Exemplar und als Datei (in einem üblichen Format) bei der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer einzureichen.
3.
Präsentationsleistung, bestehend aus einer mündlichen, im Regelfall medial gestützten Präsentation in der Lehrveranstaltung, der schriftlichen Dokumentation des Präsentierten und einer kleinen schriftlichen Ausarbeitung im Umfang von bis zu 12 000 Zeichen (ohne Leerzeichen).
4.
Portfolio, bestehend aus mehreren Einzelleistungen, die zusammenfassend bewertet werden. Die Anforderungen und Erwartungen an diese werden zu Beginn der Lehrveranstaltung mitgeteilt.
5.
Lerntagebuch, bestehend aus einer Sammlung von i.d.R. schriftlichen Unterlagen, die eine individuelle gegenstandsbezogene Lernentwicklung dokumentieren.
6.
Bachelorarbeit im Umfang von mindestens 50 000 Zeichen (ohne Leerzeichen) und höchstens 100 000 Zeichen (ohne Leerzeichen). Die Erstgutachterin oder der Erstgutachter der Bachelorarbeit ist die Betreuerin oder der Betreuer der Arbeit. Betreuerinnen und Betreuer von Bachelorarbeiten können nur regelmäßig und eigenverantwortlich im Studiengang lehrende promovierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität Bremen sein. Zweitgutachterinnen und Zweitgutachter von Bachelorarbeiten sind in der Regel ebenfalls Personen aus diesem Kreis, in Einzelfällen kann der Prüfungsausschuss auf einen begründeten Antrag hin aber auch fachlich qualifizierte und promovierte Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler, die nicht Mitglieder der Universität Bremen sind, zulassen.
Anlage 1.3

Anlage 1.3 für das Studienfach „Mathematik“ im Zwei-Fächer Bachelorstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“

Vom 20. Juni 2018
Der Fachbereichsrat des Fachbereichs 3 (Mathematik/Informatik) hat auf seiner Sitzung am 20. Juni 2018 gemäß

§ 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG)

i.V.m.

§ 62 BremHG

in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 168), folgende Anlage beschlossen:
Diese Anlage gilt i.V.m. dem zentralen Teil der Fachspezifischen Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer Bachelorstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung sowie in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT BPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad werden im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer Bachelorstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung geregelt.

§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) „Mathematik“ ist ein Studienfach im Zwei-Fächer Bachelorstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ (Kurztitel: „BA IP GyOS“).
(2) Das Studium des Studienfaches „Mathematik“ gliedert sich wie folgt:
-
Fachwissenschaften (Pflichtbereich) im Umfang von 60 CP,
-
Fachdidaktik (Pflichtbereich) im Umfang von 12 CP,
-
Ggf. Modul Bachelorarbeit (12 CP).
(3) In den
Anhängen 1
und
2
sind der empfohlene Studienverlauf des Studienfaches sowie die zu erbringenden Prüfungsleistungen aufgeführt.
(4) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(6) Module im Pflicht- und Wahlpflichtbereich werden in deutscher Sprache angeboten.
(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß

§ 6 Absatz 1 AT BPO

durchgeführt.
(9) Die Praktika für den Zwei-Fächer Bachelorstudiengang „BA IP GyOS“ regelt die Praktikumsordnung für die Bachelorstudiengänge im Lehramt. Zu den in einem Modul integrierten Praxisorientierten Elementen (POE) sind zudem Informationen in der Modulbeschreibung enthalten.

§ 3 Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß

§§ 8 ff. AT BPO

durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß

§ 20 Absatz 4 AT BPO

in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt
Anlage 3
.
(5) Das Kompensationsprinzip gemäß

§ 5 Absatz 8 AT BPO 2010

wird nicht angewendet.

§ 4 Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß

§ 22 AT BPO

in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module

Außer im Rahmen des

§ 6

Absatz 2 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6 Modul Bachelorarbeit

(1) Die Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP kann im Studienfach „Mathematik“ in der Fachwissenschaft geschrieben werden.
(2) Voraussetzung zur Anmeldung der Bachelorarbeit im Studienfach „Mathematik“ ist der Nachweis von mindestens 45 CP im Studienfach.
(3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit im Studienfach „Mathematik“ beträgt 12 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 3 Wochen genehmigen.
(4) Die Bachelorarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu drei Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.
(5) Die Bachelorarbeit wird in deutscher Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind.

§ 7 Berechnung der Fachnote

Die Fachnote für das Studienfach „Mathematik“ wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten

Diese
Anlage 1.3
für das Studienfach „Mathematik“ zur Fachspezifischen Prüfungsordnung „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/ Oberschulen“ tritt nach der Genehmigung der Prüfungsordnung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2018 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2018/19 erstmals im Zwei-Fächer Bachelorstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen im Studienfach „Mathematik“ immatrikuliert werden.
Genehmigt, Bremen, den 2. Juli 2018
Der Rektor der Universität Bremen
- Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Inklusive Pädagogik“
- Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen
Anhang 1

Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Mathematik“ im Zwei- Fächer-Bachelorstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden. Die Bachelorarbeit wird hier im Studienverlaufsplan ausgewiesen. Studierende können jedoch wählen, ob sie die Bachelorarbeit in diesem oder in der Inklusiven Pädagogik schreiben wollen. Der Umfang der CP erhöht/reduziert sich dann jeweils um 12 CP.
Struktur entlang der Belegregelung (Pflicht, Wahlpflicht, Wahl)→ Pflichtbereich ggf. Bachelor- arbeit Σ 72 CP + ggf. 12 CP Studienjahr ↓
Studienabschnitte Gemäß § 2 Absatz 2 → Fachwissenschaft Fachdidaktik
1.Jahr 1. Sem. MGY1 Lineare Algebra, 18 CP MGY2 Geometrie, 6 CP 24
2. Sem.
2. Jahr 3. Sem. MGY3 Analysis 1/2, 21 CP D1 Grundzüge der Mathematikdidaktik, 6 CP 27
4. Sem.
3. Jahr 5. Sem. MGY5 Angewandte Mathematik, 6 CP D2: Diagnostizieren und Fördern mit Praxisanteilen (POE), 6 CP 21 (+ ggf. 12)
6. Sem. MGY7 Stochastik, 9 CP Ggf. MGY6 Modul Bachelorarbeit, (12 CP)
CP: Credit Points, Sem. = Semester
Anhang 2

Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen für das Studienfach „Mathematik“ im Zwei-Fächer Bachelorstudiengang „Lehramt Sonderpädagogik/Inklusive Pädagogik an Gymnasien/Oberschulen“

2.1

Ggf. Bachelorarbeit (Bachelor Thesis)

K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl)
MGY6 Modul Bachelorarbeit Bachelor Thesis P 12 MP PL: 1 SL: 0
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.2

Pflichtbereich Fachwissenschaft (compulsory modules, Studies in Mathematics)

K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl)
MGY1 Lineare Algebra Linear Algebra P 18 KP PL: 1 SL: 1
MGY2 Geometrie Geometry P 6 KP PL: 1 SL: 1
MGY3 Analysis 1/2 Analysis 1/2 P 21 KP PL: 1 SL: 1
MGY5 AngewandteMathematik AppliedMathematics P 6 KP PL: 1 SL: 1
MGY7 Stochastik Stochastics P 9 KP PL: 1 SL: 1
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.3

Pflichtbereich Fachdidaktik (compulsory modules, Teaching Mathematics)

K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl)
D1 Grundzüge der Mathematikdidaktik Main features of mathematics education P 6 KP PL: 1 SL: 1
D2 Diagnostizieren und Fördern mit Praxisanteilen (POE) Diagnosis and Support with School Practice (POE) P 6 MP PL: 0 SL: 1
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet), POE = Praxisorientiertes Element (practice oriented essentials)
Anlage 1.4

Anlage 1.4 für das Studienfach „English-Speaking Cultures/Englisch“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/ Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“

Vom 20. Juni 2018
Der Fachbereichsrat des Fachbereichs 10 (Sprach- und Literaturwissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 20. Juni 2018 gemäß

§ 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG)

i.V.m.

§ 62 BremHG

in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Vierten Hochschulreformgesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 168), folgende Anlage beschlossen:
Diese Anlage gilt i.V.m. dem zentralen Teil der Fachspezifischen Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung sowie in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT BPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad werden im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung geregelt.

§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) „English-Speaking Cultures/Englisch“ ist ein Studienfach im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ (Kurztitel: „BA IP GyOS“).
(2) Das Studium des Studienfaches „English-Speaking Cultures/Englisch“ gliedert sich wie folgt:
-
Fachwissenschaft mit insgesamt 60 CP; dieser unterteilt sich in einen Pflichtbereich im Umfang von 48 CP und einen Wahlpflichtbereich von 12 CP. Der Wahlpflichtbereich in der Fachwissenschaft unterteilt sich wiederum in die zwei Bereiche D1 und D2. Es müssen alle drei Fachdisziplinen, also Literatur, Sprachwissenschaft und Kulturgeschichte studiert werden; die Studierenden wählen eine der folgenden Varianten: D-1a und D-2a, D-1b und D-2b oder D-1c und D-2c.
-
Fachdidaktik, Pflichtbereich (12 CP);
-
Ggf. Modul Bachelorarbeit (12 CP).
(3) In den
Anhängen 1
und
2
sind der empfohlene Studienverlauf des Studienfaches sowie die zu erbringenden Prüfungsleistungen aufgeführt.
(4) Module werden als Pflicht- oder Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(6) Module im Pflichtbereich werden in englischer Sprache durchgeführt. Fachdidaktische Module können abweichend auch in deutscher Sprache durchgeführt werden.
(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß

§ 6 Absatz 1 AT BPO

durchgeführt.
(9) Die Praktika für den Zwei-Fächer Bachelorstudiengang „BA IP GyOS“ regelt die Praktikumsordnung für die Bachelorstudiengänge im Lehramt. Zu den in einem Modul integrierten Praxisorientierten Elementen (POE) sind Informationen in der Modulbeschreibung enthalten.
(10) Das Studium beinhaltet ein obligatorisches, fachlich relevantes Studiensemester an einer englischsprachigen Universität in einem englischsprachigen Land. Der Auslandsaufenthalt findet nach Studienverlaufsplan während des fünften Semesters statt. Im Auslandssemester sind Leistungen im Umfang von mindestens 15 CP zu erbringen. Zum Abschluss eines Lernvertrags („Learning Agreements“) zwischen Studierendem und Fachbereich vor Antritt des Auslandsaufenthalts wird dringend geraten, um eine problemlose Anerkennung der im Ausland erworbenen CP gewährleisten zu können.
(11) Das Studiensemester kann in begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung des Prüfungsausschusses durch ein fachlich relevantes Praktikum von dreimonatiger Dauer oder durch einen intensiven Studienaufenthalt (Summer School etc.) in einem englischsprachigen Land ersetzt werden. Das Praktikum wird mit einem schriftlichen Praktikumsbericht von 1 500 Wörtern abgeschlossen. In schwerwiegenden Härtefällen sowie in besonders zu begründenden Fällen (zum Beispiel vorhandene nachweisbare kulturelle und sprachliche Kompetenz) kann der Prüfungsausschuss eine Befreiung vom Auslandsmodul aussprechen und eine geeignete Modulersatzleistung festlegen.

§ 3 Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß

§§ 8 ff. AT BPO

durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in
Anhang 3
aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß

§ 20 Absatz 4 AT BPO

nicht in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) und/oder E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt
Anlage 3
.
(5) Englisch ist Prüfungssprache. In den fachdidaktischen Modulen können Prüfungen abweichend auch in deutscher Sprache stattfinden.
(6) Das Kompensationsprinzip gemäß

§ 5 Absatz 8 AT BPO 2010

wird nicht angewendet.

§ 4 Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß

§ 22 AT BPO

in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module

Außer im Rahmen des

§ 6

Absatz 3 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6 Modul Bachelorarbeit

(1) Die Bachelorarbeit kann im Studienfach „English-Speaking Cultures/Englisch“ in der Fachwissenschaft oder in der Fachdidaktik geschrieben werden.
(2) Das Modul Bachelorarbeit (12 CP) setzt sich zusammen aus der Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP. Ein begleitendes Seminar wird angeboten, ist aber nicht obligatorisch.
(3) Voraussetzung zur Anmeldung der Bachelorarbeit im Studienfach „English-Speaking Cultures/Englisch“ ist der Nachweis von mindestens 45 CP im Studienfach.
(4) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit im Studienfach „English-Speaking Cultures/Englisch“ beträgt 10 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 3 Wochen genehmigen.
(5) Die Bachelorarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 3 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.
(6) Die Bachelorarbeit wird in englischer Sprache angefertigt.

§ 7 Berechnung der Fachnote

Die Fachnote für das Studienfach „English-Speaking Cultures/Englisch“ wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten

Die
Anlage 1.4
„English-Speaking Cultures/Englisch“ zur Fachspezifischen Prüfungsordnung „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ tritt nach der Genehmigung der Prüfungsordnung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2018 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2018/19 erstmals im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen” an der Universität Bremen im Studienfach „English-Speaking Cultures/Englisch“ immatrikuliert werden.
Genehmigt, Bremen, den 2. Juli 2018
Der Rektor der Universität Bremen
- Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „English-Speaking Cultures/Englisch“
- Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen
- Anhang 3: Prüfungsformen
Anhang 1

Anhang 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „English-Speaking Cultures/Englisch“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Lehramt Sonderpädagogik/Inklusive Pädagogik an Gymnasien/Oberschulen“

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden. Die Bachelorarbeit wird hier im Studienverlaufsplan ausgewiesen. Studierende können jedoch wählen, ob sie die Bachelorarbeit in diesem oder in ihrem zweiten Fach schreiben wollen. Der Umfang der CP erhöht/reduziert sich dann jeweils um 12 CP.
Studien- abschnitte gemäß § 2 Absatz 2 → Fachwissenschaft Fach- didaktik (12 CP) ggf. Bachelorarbeit Σ 72 + ggf. 12 CP CP- Verlauf Studienjahr ↓
Fachwissenschaft (Pflichtbereich) (48) Wahlpflichtbereich (12 CP)
Wahl- pflicht- bereich Aufbau- modul D1 (6 CP) Wahl- pflicht- bereich Aufbau- modul D2 (6 CP)
1.Jahr 1. Sem. A Basismodul Englischsprachige Literaturwissenschaft, 6 CP B Basismodul Englische Sprachwissenschaft, 6 CP C Basismodul Kultur- und Sprachgeschichte der englischsprachigen Welt, 6 CP SP-1 Basismodul Englische Sprachpraxis, 9 CP 27 CP
2. Sem.
2. Jahr 3. Sem. SP-2 Aufbaumodul Englische Sprachpraxis, 6 CP D-1a, b oder c, jeweils 6 CP FD 1 Basismodul Fachdidaktik (inkl. POE), 6 CP 30 CP
4. Sem. D-2a, b oder c, jeweils 6 CP FD 2 Aufbau modul Fachdidaktik, 6 CP
3. Jahr 5. Sem. Auslandsmodul, 15 CP 15 CP(+ ggf. 12 CP)
6. Sem. Ggf. Modul Bachelorarbeit - L, 12 CP
CP: Credit Points, Sem. = Semester
Anhang 2

Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen für das Studienfach „English-Speaking Cultures/Englisch“ im Zwei-Fächer- Bachelorstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“

2.1

Ggf. Modul Bachelorarbeit (Bachelor Thesis)

K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl)
Modul BA-L Modul Bachelorarbeit - L Module Bachelor Thesis 12 MP PL: 1
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.2

Fachwissenschaft (Literature, Culture, Linguistics)

2.2.a

Sprachpraxis (Literature, Culture, Linguistics and Practical Language Skills), Pflichtbereich (compulsory modules)

K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl)
A Basismodul Englischsprachige Literaturwissenschaft Introduction to English Literatures“ P 6 TP Introduction to Literature 1 (3 CP) PL: 1
Introduction to Literature 2 (3 CP) PL: 1
B Basismodul Englische Sprachwissenschaft Introduction to English Linguistics P 6 TP Introduction to Linguistics 1 (3 CP) PL: 1
Introduction to Linguistics 2 (3 CP) PL:1
C Basismodul Kultur- und Sprachgeschichte der englischsprachigen Welt Linguistic and Cultural History of the English-Speaking World P 6 TP Key Moments in the Cultural History of the English-Speaking World (3 CP) PL: 1
Key Moments in the Linguistic History of the English-Speaking World (3 CP) PL: 1
SP-1 Basismodul Englische Sprachpraxis Practical Language Foundation P 9 MP PL: 1
SP-2 Aufbaumodul Englische Sprachpraxis Practical Language Proficiency P 6 MP PL: 1
Auslandsmodul Study Abroad Module P 15 (Im Verantwortungsbereich der jeweiligen Universität)
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet);

2.2.b

Wahlpflichtbereich Aufbaumodule (compulsory elective modules; Literature, Culture, Linguistics, Advanced Modules)

Der Wahlpflichtbereich in der Fachwissenschaft unterteilt sich in zwei Bereiche, den Bereich D1 und den Bereich D2.
Es müssen alle drei Fachdisziplinen, also Literatur, Sprachwissenschaft und Kulturgeschichte studiert werden; die Studierenden wählen eine der folgenden Varianten: D-1a und D-2a, D-1b und D-2b oder D-1c und D-2c.
K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl)
D-1a Aufbaumodul Literatur und Sprachwissenschaft Advanced Module „Literature and English Linguistics“ WP 6 KP PL: 1 SL: 1
D-1b Aufbaumodul Literatur und Kulturgeschichte Advanced Module „Literature and Cultural History“ WP 6 KP PL: 1 SL: 1
D-1c Aufbaumodul Sprachwissenschaft und Kulturgeschichte Advanced Module „English Linguistics and Cultural History“ WP 6 KP PL: 1 SL: 1
D-2a Aufbaumodul Kulturgeschichte Advanced Module „Cultural History“ WP 6 KP PL: 1 SL: 1
D-2b Aufbaumodul Sprachwissenschaft Advanced Module „English Linguistics“ WP 6 KP PL: 1 SL: 1
D-2c Aufbaumodul Literatur Advanced Module „Literature“ WP 6 KP PL: 1 SL: 1
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet);

2.3

Fachdidaktik, Pflichtbereich (English Language Education, compulsory modules)

K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl)
FD 1 Basismodul Fachdidaktik (inkl. POE) Foundation Module „English Language Education“ (incl. Practical elements) P 6 KP PL: 1 SL: 1
FD 2 Aufbaumodul Fachdidaktik Advanced Module „English Language Education“ P 6 KP PL: 1 SL: 1
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet). SL = Studienleistung (= unbenotet)
Anhang 3

Anhang 3: Prüfungsformen

Die von dieser Ordnung vorgesehenen Prüfungsformen entsprechend den Vorgaben der

§§ 8

bis
10 des AT BPO
, im Folgenden werden diese hier teilweise konkretisiert und erweitert:
1.
Präsentationsleistung, bestehend aus einer mündlichen, im Regelfall medial gestützten Präsentation in der Lehrveranstaltung, der schriftlichen Dokumentation des Präsentierten und einer kleinen schriftlichen Ausarbeitung im Umfang von bis zu 5 Seiten.
2.
Portfolio, bestehend aus einer offenen Anzahl unterschiedlicher schriftlicher und mündlicher, dokumentierter Leistungen, die zusammenfassend bewertet werden. Eventuelle Klausuranteile können gegebenenfalls auch als E-Klausuren (siehe
Anlage 3
) durchgeführt werden. Mündliche Aufgaben müssen in geeigneter Form dokumentiert werden, zum Beispiel durch Kurzbericht, Thesenpapier etc. Wenn Gruppenaufgaben im Portfolio vorgesehen sind, sollte der jeweilige Anteil der einzelnen Studierenden ersichtlich werden.
3.
Prüfungen im Bereich der sprachpraktischen Übungen können aus schriftlichen und mündlichen Anteilen bestehen, die aber nicht über 120 Minuten bei schriftlichen Tests und 30 Minuten bei mündlichen Tests hinausgehen. Alle Klausuranteile können gegebenenfalls auch als E-Klausuren (siehe
Anlage 3
) durchgeführt werden. Mündliche Testanteile sollten als Einzelprüfung eine Dauer von 20 bis 30 Minuten nicht überschreiten. Wenn mündliche Gruppenprüfungen für das betreffende Modul geeignet sind, können diese mit einer Gesamtdauer, die für jeden an der Prüfung teilnehmenden Prüfling anteilig etwa 15 Minuten Prüfungsdauer ergibt, durchgeführt werden.
4.
Bachelorarbeit im Umfang von mindestens 25 Seiten (ca. 60 000 Zeichen ohne Leerzeichen) und höchstens 30 Seiten (ca. 75 000 Zeichen ohne Leerzeichen). Die Erstgutachterin oder der Erstgutachter der Bachelorarbeit ist die Betreuerin oder der Betreuer der Arbeit. Betreuerinnen und Betreuer von Bachelorarbeiten können nur regelmäßig und eigenverantwortlich im Studiengang lehrende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität Bremen sein. Zweitgutachterinnen und Zweitgutachter von Bachelorarbeiten sind in der Regel ebenfalls Personen aus diesem Kreis, in Einzelfällen kann der Prüfungsausschuss auf einen begründeten Antrag hin aber auch fachlich qualifizierte und promovierte Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler, die nicht Mitglieder der Universität Bremen sind, zulassen.
Anlage 2

Anlage 2 für den „Bereich Erziehungswissenschaft“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“

Vom 20. Juni 2018
Der Fachbereichsrat des Fachbereichs 12 (Erziehungs- und Bildungswissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 20. Juni 2018 gemäß

§ 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG)

i.V.m.

§ 62 BremHG

in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 168), folgende Anlage beschlossen.
Diese Anlage gilt i.V.m. dem zentralen Teil der Fachspezifischen Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung sowie in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT BPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad

Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad werden im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung geregelt.

§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Der Bereich Erziehungswissenschaft ist Bestandteil des Zwei-Fächer-Bachelorstudiengangs „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ (Kurztitel: „BA IP GyOS“).
(2) Das Studium des Bereichs Erziehungswissenschaft im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „BA IP GyOS“ besteht aus einem Pflichtbereich von insgesamt 24 CP, der sich wie folgt gliedert:
-
Erziehungswissenschaften und Orientierungspraktikum (15 CP)
-
Umgang mit Heterogenität in der Schule (6 CP),
-
Schlüsselqualifikationen inklusiv (3 CP).
(3) In den
Anhängen 1
und
2
sind der empfohlene Studienverlauf sowie die zu erbringenden Prüfungsleistungen aufgeführt.
(4) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt.
(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(6) Module im Pflichtbereich werden in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt. Wenn Module im Pflichtbereich in englischer Sprache durchgeführt werden, dann wird eine deutschsprachige Alternative angeboten.
(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(8) Lehrveranstaltungen werden im Grundsatz gemäß

§ 6 Absatz 1 AT BPO

durchgeführt.
(9) Die Praktika für den Zwei-Fächer Bachelorstudiengang „BA IP GyOS“ regelt die Praktikumsordnung für die Bachelorstudiengänge im Lehramt. Der Bereich Erziehungswissenschaft beinhaltet das Orientierungspraktikum, nähere Angaben sind in der Modulbeschreibung enthalten.

§ 3 Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß

§§ 8 ff. AT BPO

durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß

§ 20 Absatz 4 AT BPO

in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt
Anlage 3
.
(5) Das Kompensationsprinzip gemäß

§ 5 Absatz 8 AT BPO 2010

wird nicht angewendet.

§ 4 Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß

§ 22 AT BPO

in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module

Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6 Modul Bachelorarbeit (inklusive Kolloquium)

Die Bachelorarbeit kann nicht im Bereich Erziehungswissenschaft geschrieben werden.

§ 7 Berechnung der Fachnote

Die Note für den Bereich Erziehungswissenschaft wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten

Die
Anlage 2
für den Bereich Erziehungswissenschaft zur Fachspezifischen Prüfungsordnung „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ tritt nach der Genehmigung der Prüfungsordnung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2018 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2018/19 erstmals im Bachelorstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“ an der Universität Bremen immatrikuliert werden.
Genehmigt, Bremen, den 2. Juli 2018
Der Rektor der Universität Bremen
- Anhang 1: Studienverlaufsplan für den „Bereich Erziehungswissenschaft“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „BA IP GyOS“
- Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen
Anhang 1

Anhang 1: Studienverlaufsplan für den Bereich Erziehungswissenschaft im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Studien- abschnitte gemäß § 2 Absatz 2 Pflichtbereich (24 CP) Σ 24 CP CP-Verlauf pro Studienjahr
Erziehungswissensch aften und Orien- tierungspraktikum (9 CP + 6 CP = 15 CP) Umgang mit Heterogenität in der Schule (6 CP) Schlüsselqualifikationen inklusiv (3 CP)
1.Jahr 1. Sem. 12 CP
2. Sem. EW-L GO 1 Pädagogische Professionalität entwickeln - Einführung in das lehrer*innenbildende Studium (inkl. Orientierungspraktikum), 9 CP BA-UM-HET Umgang mit Heterogenität in der Schule, 6 CP
2.Jahr 3. Sem. 3 CP
4. Sem.
3. Jahr 5. Sem. EW-L GO 2 Schule als Sozialraum verstehen - Grundlagen von Entwicklung und Sozialisation, 6 CP 9 CP
6. Sem. EW-L GO-IP SQ Schlüsselqualifikationen: Überfachliche Kompetenzen entwickeln - Beratung in inklusiven Settings, 3 CP
CP: Credit Points, Sem. = Semester
Anhang 2

Angang 2: Module und Prüfungsanforderung im „Bereich Erziehungswissenschaft“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“

2.1

Erziehungswissenschaften und Orientierungspraktikum (Educational Sciences and Internship), Pflichtbereich (compulsory modules)

K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl)
EW-L GO 1 Pädagogische Professionalität entwickeln - Einführung in das lehrer*innenbildende Studium (inkl. Orientierungspraktikum) Developing pedagogical professionalism - An introduction to the study of teacher education (including internship) P 9 TP Studienleistung Pädagogische Professionalität entwickeln (3 CP) SL: 1
Studienleistung Orientierungspraktikum (6 CP) SL: 1
EW-L GO 2 Schule als Sozialraum verstehen - Grundlagen von Entwicklung und Sozialisation Basic principles of development and socialization P 6 TP Prüfungsleistung Schule als Sozialraum verstehen, 5 CP PL: 1
Studienleistung Schule als Sozialraum verstehen, 1 CP SL: 1
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet);

2.2

Umgang mit Heterogenität in der Schule (Handling heterogeneity in school), Pflichtbereich (compulsory module)

K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl)
BA-UM-HET Umgang mit Heterogenität in der Schule Handling heterogeneity in school P 6 TP Studienleistung Heterogenität, 3 CP SL: 1
Prüfungsleistung Heterogenität, 3 CP PL: 1
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet);

2.3

Schlüsselqualifikationen inklusiv (Key qualifications), Pflichtbereich (compulsory module)

K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/K P Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl)
EW-L GO-IP SQ Schlüsselqualifikationen: Überfachliche Kompetenzen entwickeln - Beratung in inklusiven Settings Key qualifications: developing interpersonal skills - Counselling in inclusive settings P 3 MP SL: 1
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet);
Anlage 3

Anlage 3: Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an Gymnasien/Oberschulen“

§ 1 Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin oder einem Prüfer gemäß § 27 AT BPO vorzubereiten. Die Prüferin oder der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie oder er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahlverfahren ist zulässig.
(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin oder der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung
-
die ausgewählten Fragen,
-
die Musterlösung und
-
das Bewertungsschema gemäß Absatz 4
festzulegen.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.
(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note
- „sehr gut“, wenn mindestens 75 Prozent,
- „gut“, wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent,
- „befriedigend“, wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent,
- „ausreichend“, wenn keine oder weniger als 25 Prozent
der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.
(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.
(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5, 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.

§ 2 Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.
(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des

§ 24 Absatz 6 AT BPO

die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.
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