Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Praxisforschung und Innovation in der Sozialen Arbeit (Fachspezifischer Teil)
Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Praxisforschung und Innovation in der Sozialen Arbeit (Fachspezifischer Teil) Vom 3. Januar 2019
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Die Rektorin der Hochschule Bremen hat am 16. Januar 2019 gemäß
§ 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 168), den vom Fakultätsrat der Fakultät 3 auf der Grundlage von
§ 87 Satz 1 Nummer 2 BremHG
in Verbindung mit § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Grundordnung der Hochschule Bremen vom 16. Dezember 2008 (Amtliche Mitteilungen der Hochschule Bremen 2/2010), die zuletzt durch Ordnung vom 14. Oktober 2013 (Amtliche Mitteilungen der Hochschule Bremen 4/2013) geändert wurde, sowie
§ 62 Absatz 1 BremHG
beschlossenen fachspezifischen Teil der Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Praxisforschung und Innovation in der Sozialen Arbeit in der nachstehenden Fassung genehmigt.
Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Masterprüfungsordnungen der Hochschule Bremen vom 26. März 2012 (Brem.ABl. S. 122) (AT-MPO), der zuletzt durch Ordnung vom 19. Juni 2018 (Brem.ABl. S. 539) geändert wurde, in der jeweils gültigen Fassung.
§ 1 Regelstudienzeit, Studienaufbau und -umfang
(1) Die Regelstudienzeit beträgt drei Semester. Sie beinhaltet die Masterthesis und das Kolloquium.
(2) Der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche Umfang des Studiums beträgt 90 Leistungspunkte.
§ 2 Prüfungs- und Studienleistungen
(1) Anzahl und Form der abzulegenden Modulprüfungen regelt die
Anlage 1
.
(2) Die Studierenden können für Hausarbeiten Themen vorschlagen. Die Prüfungsleistungen nach Absatz 1 mit Ausnahme der Klausur und des Portfolios können auch durch eine Gruppe von Studierenden in Zusammenarbeit angefertigt werden (Gruppenarbeit).
(3) Studienleistungen werden insbesondere in folgenden Formen erbracht:
1.
Kurzreferat:
Mündliche Darstellung eines Themas oder eines Sachverhalts in maximal 15 Minuten mit schriftlicher Zusammenfassung. Bei einer Gruppenarbeit verlängert sich die Vortragszeit entsprechend.
2.
Ergebnispräsentation:
Mündliche Darstellung unter Nutzung visueller Medien der Arbeitsergebnisse aus dem Selbststudium in maximal 10 Minuten mit Zusammenfassung in schriftlicher Form oder mit Hilfe geeigneter Medien. Bei einer Gruppenarbeit verlängert sich die Vortragszeit entsprechend.
3.
Moderation:
Leitung einer Arbeitseinheit, in der Regel einer Gruppensitzung, unter Nutzung geeigneter Leitungstechniken (Moderationstechnik, didaktische Methoden, Kreativitätstechniken). Eine Gruppenarbeit von maximal zwei Studierenden ist nur in Ausnahmefällen möglich.
4.
Protokoll:
Schriftliche Darstellung des Verlaufs einer Lehreinheit, einer Hospitation, eines Gastvortrages oder einer Übungseinheit im Selbststudium. Der Verlauf ist dabei nachvollziehbar darzustellen. Die Ergebnisse sind deutlich zu benennen. Es kann von Lehrenden bestimmt werden, dass Bezüge zu anderen Anteilen des Moduls herzustellen sind. Eine Gruppenarbeit von maximal zwei Studierenden ist nur in Ausnahmefällen möglich.
5.
Kurzklausur:
Schriftliche Bearbeitung von vorgegebenen Aufgaben in maximal 60 Minuten.
6.
Kommentierte Literaturrecherche:
Literatur- und Quellenrecherche zu einem begrenzten vorgegebenen Thema, wobei die Relevanz der einzelnen Quellen für das Thema zu erläutern ist. Gruppenarbeit ist möglich.
7.
Schriftliche Ausarbeitung:
Schriftliche Behandlung eines vorgegebenen Themas oder Umsetzung einer Aufgabe. Dies kann auch eine Projektkonzeption, eine Fallbearbeitung, ein Problemaufriss oder ein begründeter und kommentierter Finanzierungsplan sein. Gruppenarbeit ist möglich.
§ 3 Masterthesis und Kolloquium
(1) Die Masterprüfung besteht aus den Modulprüfungen gemäß
Anlage 1
, der Masterthesis und dem Kolloquium, in dem die Masterthesis zu verteidigen ist.
(2) Die Frist zur Bearbeitung der Masterthesis beträgt 22 Wochen.
(3) Die Masterthesis ist neben der schriftlichen in elektronischer Form in einer Word- oder pdf-Version einzureichen.
§ 4 Gesamtnote der Masterprüfung
Die Gesamtnote der Masterprüfung errechnet sich zu 30 % aus der Note der Masterthesis, zu 10 % aus der Note des Kolloquiums und zu 60 % aus dem Durchschnitt der übrigen Modulnoten nach
Anlage 1
.
§ 5 Mastergrad
Nach bestandener Masterprüfung verleiht die Hochschule den Grad „Master of Arts“ („M. A.“).
§ 6 Inkrafttreten
(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 1. März 2019 in Kraft.
(2) Sie gilt erstmals für Studierende, die bei oder nach Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung ihr Studium an der Hochschule Bremen aufnehmen.
Genehmigt, Bremen, den 16. Januar 2019
Die Rektorin der Hochschule Bremen
Anlage 1
Anlage 1: Prüfungs- und Studienleistungen der Masterprüfung
Prüfungs- und Studienleistungen der Masterprüfung | SWS | Studien- / Prüfungs- leistung | Gewicht | |
Modul 1.1 Theorien der Sozialen Arbeit / Wissenschaft der Sozialen Arbeit | 4 | 6 | HA | 7,5 % |
Modul 1.2 Forschungslogik und Forschungsdesigns in der empirischen Sozialforschung | 4 | 6 | KL | 7,5 % |
Modul 1.3 Innovative Gestaltung, Leitung und Entwicklung von Einrichtungen und Organisationen der Sozialen Arbeit I - Rechtliche und ökonomische Rahmenbedingungen | 4 | 6 | KL | 7,5 % |
Modul 1.4 Konzepte und Prozesse der Innovation in der Sozialen Arbeit | 4 | 6 | PR | 7,5 % |
Modul 1.5 Praxisforschung I: Forschungswerkstatt - Konzeption und Entwicklung eines Vorhabens in der Praxis | 4 | 6 | PF o. N. | |
Modul 2.1 Theorien der Sozialen Arbeit: Konzepte, Methoden, Handlungsformen | 4 | 6 | PR | 7,5 % |
Modul 2.2 Aktuelle Diskurse zur Innovation in der Sozialen Arbeit | 4 | 6 | SL / PL o. N. | |
Modul 2.3 Innovative Gestaltung, Leitung und Entwicklung von Einrichtungen und Organisationen der Sozialen Arbeit II - administrative Voraussetzungen und ausgewählte Problemstellungen | 4 | 6 | MP | 7,5 % |
Modul 2.4 Wahlpflichtmodul: Vertiefung und Erweiterung | 4 | 6 | PL o. N.¹ | |
Modul 2.5 Praxisforschung II: Forschungswerkstatt - Durchführung und Auswertung eines Vorhabens in der Praxis | 4 | 6 | PF | 15 % |
Modul 3.1 Masterthesis | 4 | 30 | 40 % | |
Summe | 44 | 90 | 100 % |
Abkürzungen:
HA: | Hausarbeit |
PR: | Präsentation |
KL: | Klausur |
MP: | mündliche Prüfung |
PF: | Portfolio |
PL: | Prüfungsleistung (Form wird in der Veranstaltung bekanntgegeben) |
SL: | Studienleistung (Form wird in der Veranstaltung bekanntgegeben) |
o. N.: | Unbenotete Prüfungsleistung, die mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet wird. |
Fußnoten
¹
Modul 2.4: Wahlpflichtmodul - Vertiefung und Erweiterung:
Im Wahlpflichtmodul werden entsprechend der Modulbeschreibung mindestens zwei wechselnde Angebote des Studiengangs zur Verfügung gestellt. Wenn keines der studiengangsinternen Angebote gewählt wird, müssen Leistungen im Umfang von mindestens 6 LP nachgewiesen werden, deren Inhalte den Qualifikationszielen des Studiengangs dienlich sind und die auf dem Masterniveau im Sinne des HQR erbracht wurden.
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