Verordnung über die Vergütung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sowie weiterer im Vollstreckungsdienst eingesetzter Beamtinnen und Beamten (Bremische Vollstreckungsvergütungsverordnung - BremVollstrVergV)
Verordnung über die Vergütung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sowie weiterer im Vollstreckungsdienst eingesetzter Beamtinnen und Beamten (Bremische Vollstreckungsvergütungsverordnung - BremVollstrVergV) Vom 29. Januar 2019
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Aufgrund des
§ 55 Absatz 1 und 2 des Bremischen Besoldungsgesetzes
vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. S. 924 - 2042-a-2), das zuletzt durch Artikel 4 und 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 2017 (Brem.GBl. S. 784) geändert worden ist, verordnet der Senat:
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Abschnitt 1 Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher
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§ 1 Vergütung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher
(1) Die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sowie die Beamtinnen und Beamten, die zur Aushilfe im Gerichtsvollzieherdienst eingesetzt werden, erhalten als Vergütung einen Anteil an den durch sie für die Erledigung der Aufträge im Kalenderjahr vereinnahmten Gebühren und an den von ihnen erhobenen Dokumentenpauschalen (Gebührenanteil). Die Vergütung ist in vollem Umfang steuerpflichtig.
(2) Für Einnahmen an Gebühren und Dokumentenpauschalen im Kalenderjahr (Bemessungsgrenze) beträgt der festzusetzende Gebührenanteil
1.
bis einschließlich 10 000 Euro 62 Prozent
2.
für den von 10 000,01 bis einschließlich 30 000 Euro anfallenden Betrag 65 Prozent
3.
für den von 30 000,01 bis einschließlich 50 000 Euro anfallenden Betrag 70 Prozent
4.
für den ab 50 000,01 Euro anfallenden Betrag 50 Prozent.
(3) Mit dieser Vergütung sind auch die besonderen, für die Gerichtsvollziehertätigkeit typischen Aufwendungen abgegolten, insbesondere Sach- und Personalkosten für die Einrichtung und den Betrieb des Büros sowie Aufwendungen bei Dienst zu ungünstigen Zeiten und Mehraufwendungen für Verpflegung. Eine zusätzliche Aufwandsentschädigung wird nicht gewährt. Besondere Bestimmungen, nach denen den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern sowie den zur Aushilfe im Gerichtsvollzieherdienst eingesetzten Personen die von ihnen bei der Erledigung der Aufträge vereinnahmten Auslagen nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz ganz oder teilweise überlassen werden, bleiben unberührt.
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§ 2 Vergütung bei Versetzung oder Teilzeitbeschäftigung
(1) Bei einer Versetzung während des Kalenderjahres oder bei der Erteilung mehrerer Beschäftigungsaufträge innerhalb eines Kalenderjahres werden die Einnahmen an Gebühren und Dokumentenpauschalen für die einzelnen Beschäftigungszeiträume zu einer einheitlichen Bemessungsgrenze zusammengerechnet.
(2) Die für den Prozentsatz des Gebührenanteils nach
§ 1
Absatz 2 maßgebenden Bemessungsgrenzen vermindern sich bei Teilzeitbeschäftigung oder bei ermäßigter Arbeitszeit
1.
zu Nummer 1 und 2 entsprechend dem Beschäftigungsumfang und zusätzlich um 20 Prozent,
2.
zu Nummer 3 und 4 entsprechend dem Beschäftigungsumfang.
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§ 3 Vorläufige Vergütung
Die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sowie die Beamtinnen und Beamten, die zur Aushilfe im Gerichtsvollzieherdienst eingesetzt werden, errechnen vorläufig die ihnen nach den
§§ 1
und
2
zustehende Vergütung jeweils zum Ende eines Kalendermonats. Sie sind berechtigt die ihnen nach der vorläufigen Berechnung zustehende Vergütung einzubehalten und über die einbehaltenen Beträge zu verfügen. Die der Landeskasse verbleibenden Gebühren und Dokumentenpauschalen sind spätestens zum Ablauf des jeweiligen Kalendermonats abzuliefern.
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§ 4 Vergütung bei Verhinderung oder Erkrankung
(1) Ist die Gerichtsvollzieherin, der Gerichtsvollzieher oder die zur Aushilfe im Gerichtsvollzieherdienst eingesetzte Person länger als zwei Wochen an der Ausübung der Gerichtsvollziehertätigkeit gehindert, so kann auf Antrag eine Vergütung gewährt werden, die sicherstellt, dass die laufenden notwendigen und angemessenen Aufwendungen für den Geschäftsbetrieb während der Verhinderung bestritten werden können, insoweit diese nicht aus der vorläufigen Vergütung der letzten vier Monate bestritten werden können. Erholungsurlaub ist keine Verhinderung im Sinne von Satz 1.
(2) Ist eine Bürokraft der Gerichtsvollzieherin, des Gerichtsvollziehers oder der zur Aushilfe im Gerichtsvollzieherdienst eingesetzten Person erkrankt, so kann auf Antrag eine Vergütung gewährt werden, die sicherstellt, dass die dadurch entstehenden notwendigen und angemessenen Mehraufwendungen bestritten werden können, insoweit diese nicht aus der vorläufigen Vergütung der letzten vier Monate bestritten werden können.
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§ 5 Festsetzung der Vergütung
Nach Ablauf des Kalenderjahres wird die den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern sowie den Beamtinnen und Beamten, die zur Aushilfe im Gerichtsvollzieherdienst eingesetzt werden, insgesamt zustehende Vergütung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Hanseatische Oberlandesgericht endgültig festgesetzt und angewiesen. Dabei sind besondere Vergütungen nach den
§§ 4
und
6
zu verrechnen.
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§ 6 Besondere Vergütung
Reicht die nach
§ 5
festgesetzte Vergütung aufgrund besonderer Umstände, die die Gerichtsvollzieherin, der Gerichtsvollzieher oder die zur Aushilfe im Gerichtsvollzieherdienst eingesetzte Person nicht zu vertreten hat, nicht aus, um die für die Gerichtsvollziehertätigkeit in dem Jahr entstandenen notwendigen und angemessenen Aufwendungen, insbesondere die Sach- und Personalaufwendungen für die Einrichtung und den Betrieb eines Büros, zu bestreiten, kann auf Antrag abweichend von
§§ 1
und
2
eine besondere Vergütung festgesetzt werden. Die entstandenen höheren Aufwendungen sind nachzuweisen und die Gründe für die Notwendigkeit der Mehrkosten eingehend darzulegen.
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§ 7 Zuständigkeit
Über Anträge nach den
§§ 4
und
6
entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen.
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Abschnitt 2 Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst der Finanzverwaltung und der Stadtgemeinde Bremerhaven
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§ 8 Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamte der Finanzverwaltung
(1) Die im Vollstreckungsdienst der Finanzverwaltung tätigen Beamtinnen und Beamten erhalten für die Dauer ihrer Verwendung im Außendienst eine Vergütung.
(2) Die Vergütung beträgt bei monatlich vereinnahmten Beträgen
1.
bis zu insgesamt 5 112,92 Euro 1 Prozent,
2.
für jeden weiteren im Monat vereinnahmten Betrag bis zu insgesamt weiteren 5 112,92 Euro 0,5 Prozent,
3.
für jeden weiteren im Monat über die Nummern 1 und 2 hinaus vereinnahmten Betrag 0,2 Prozent.
(3) Die Vergütung für die Erledigung eines einzelnen Auftrages darf den Betrag von 19,94 Euro nicht übersteigen. Besteht Anlass, in einer Einzelsache ausnahmsweise mehr als 19,94 Euro zu gewähren, so kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle in besonders schwierigen oder zeitraubenden Fällen Ausnahmen zulassen.
(4) Der Berechnung der Vergütung nach Absatz 2 sind die im Kalendermonat beigebrachten Beträge für jeden einzelnen Auftrag getrennt, unabhängig von der Reihenfolge der tatsächlichen Erledigung, ausgehend von dem geringsten über den jeweils höheren bis zum höchsten Betrag zugrunde zu legen.
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§ 9 Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamte der Stadtgemeinde Bremerhaven
(1) Die im Vollstreckungsdienst der Stadtgemeinde Bremerhaven tätigen Beamtinnen und Beamten erhalten für die Dauer ihrer Verwendung im Außendienst eine Vergütung in Höhe von
1.
0,51 Euro für jede auf Grund eines Auftrages der Vollstreckungsbehörde erledigte Zahlung zur Abwendung einer Vollstreckungshandlung sowie für jede nach einem Vollstreckungsauftrag durch Pfändung körperlicher Sachen, Wegnahme von Urkunden, Verwertung gepfändeter Sachen, beispielsweise Versteigerung, freihändiger Verkauf, vorgenommene Vollstreckungshandlung und
2.
0,5 Prozent der von der Vollstreckungsbeamtin oder dem Vollstreckungsbeamten durch Vollstreckungshandlungen vereinnahmten Geldbeträge. Bei der Vergütung nach Nummer 2 werden auch die von der Vollstreckungsbeamtin oder vom Vollstreckungsbeamten vereinnahmten Beträge berücksichtigt, die auf Grund eines Auftrages der Vollstreckungsbehörde zur Abwendung einer Vollstreckungshandlung gezahlt werden.
(2) Die Vergütung für die Erledigung eines einzelnen Auftrages darf den Betrag von 19,94 Euro nicht übersteigen. Besteht Anlass, in einer Einzelsache ausnahmsweise mehr als 19,94 Euro zu gewähren, so kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle in besonders schwierigen oder zeitraubenden Fällen Ausnahmen zulassen.
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§ 10 Jahreshöchstbeträge
(1) Für die im Vollstreckungsdienst tätigen Beamtinnen und Beamten im Kalenderjahr zustehende Vergütung gelten Höchstbeträge. Der Höchstbetrag beträgt für die Vergütung für Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamte
1.
der Finanzverwaltung 1 914,28 Euro,
2.
der Stadtgemeinde Bremerhaven 1 435,71 Euro.
(2) Wird der Höchstbetrag der Vergütung nach Absatz 1 überschritten, so verbleiben der Beamtin oder dem Beamten 40 Prozent des Mehrbetrages. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann entscheiden, dass monatlich oder vierteljährlich eine vorläufige Berechnung der Vergütung vorzunehmen ist.Dabei sind als anteiliger Höchstbetrag zugrunde zu legen bei der Vergütung für Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamte
1.
der Finanzverwaltung monatlich 159,52 Euro oder vierteljährlich 478,57 Euro,
2.
der Stadtgemeinde Bremerhaven monatlich 119,64 Euro oder vierteljährlich 358,93 Euro.
(3) Wird die Beamtin oder der Beamte nicht für das gesamte Kalenderjahr mit Tätigkeiten beschäftigt, auf Grund derer ihr oder ihm Vergütung nach diesen Vorschriften zusteht, verringert sich der Höchstbetrag entsprechend. Dabei ist für jeden fehlenden Kalendertag ein anteiliger Betrag bei der Vergütung für Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamte
1.
der Finanzverwaltung von 5,32 Euro,
2.
der Stadtgemeinde Bremerhaven von 3,99 Euro
abzuziehen. Die Dauer des regelmäßigen Erholungsurlaubs und die einer sonst im Interesse des Dienstherrn erfolgten Beurlaubung sowie die Zeit einer Erkrankung sind als Beschäftigungszeit anzusehen.
(4) Die Höchstbeträge nach Absatz 1 erhöhen sich um die Hälfte der Beträge nach Absatz 2 für jeden Kalendertag, für den eine Beamtin oder ein Beamter zu den Dienstgeschäften des eigenen Bezirks die Vertretung einer verhinderten Beamtin oder eines verhinderten Beamten oder die Verwaltung einer weiteren Stelle oder Hilfsstelle für eine im Vollstreckungsdienst tätige Beamtin oder einen im Vollstreckungsdienst tätigen Beamten übernimmt.
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§ 11 Abgeltung von Aufwendungen
(1) Mit der Vergütung sind auch die besonderen, für die Vollziehertätigkeit nach
§§ 8
und
9
typischen Aufwendungen abgegolten. Typische Aufwendungen sind insbesondere die Aufwendungen bei Nachtdienst.
(2) Die Abgeltung der mit dem Außendienst verbundenen Fahrtkosten und sonstigen Mehraufwendungen richtet sich nach den allgemeinen reisekostenrechtlichen Vorschriften, soweit hierzu nicht besondere Bestimmungen ergangen sind.
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Abschnitt 3 Sonstige Vorschriften
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§ 12 Ruhegehaltfähigkeit
(1) Die Vergütung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher nach Abschnitt 1 sowie der zur Aushilfe im Gerichtsvollzieherdienst eingesetzten Personen gehört zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen in Höhe von
1.
7,68 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 8, soweit sich die Beamtenversorgungsbezüge der Beamtin oder des Beamten aus der Besoldungsgruppe A 8 bemessen,
2.
7,74 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 9, soweit sich die Beamtenversorgungsbezüge der Beamtin oder des Beamten aus der Besoldungsgruppe A 9 bemessen,
3.
7,92 Prozent aus der Summe des Endgrundgehalts und des Betrages der Amtszulage jeweils aus der Besoldungsgruppe A 9, soweit sich die Beamtenversorgungsbezüge der Beamtin oder des Beamten aus der Besoldungsgruppe A 9 zuzüglich einer Amtszulage bemessen;
dies gilt nur, wenn die Beamtin oder der Beamte mindestens zehn Jahre ausschließlich im Gerichtsvollzieheraußendienst tätig gewesen ist und beim Eintritt des Versorgungsfalls eine Vergütung nach dieser Verordnung bezieht oder ohne Berücksichtigung einer vorangegangenen Dienstunfähigkeit bezogen hätte. Die Frist nach Satz 1 gilt bei einer Beamtin oder einem Beamten, deren oder dessen Beamtenverhältnis durch Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder durch Tod geendet hat, als erfüllt, wenn sie oder er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze zehn Jahre ausschließlich im Gerichtsvollzieheraußendienst hätte tätig sein können.
(2) Die Vergütung gehört in dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Umfang auch dann zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn die Beamtin oder der Beamte mindestens zehn Jahre im Gerichtsvollzieheraußendienst tätig gewesen ist und vor Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit für den Gerichtsvollzieheraußendienst in eine andere Verwendung übernommen worden ist. Die Frist nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn die andere Verwendung infolge Krankheit oder Beschädigung, die sich die Beamtin oder der Beamte ohne grobes Verschulden bei der Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, notwendig wird und die Frist ohne diese Krankheit oder Beschädigung hätte erfüllt werden können. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist bei der Bemessung des ruhegehaltfähigen Teils der Vergütung höchstens das Endgrundgehalt des Spitzenamts des Gerichtsvollzieherdienstes zugrunde zu legen.
(3) In den Fällen einer Altersteilzeit im Blockmodell gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend, wenn die Beamtin oder der Beamte unmittelbar vor Beginn der Freistellungsphase mindestens zehn Jahre ausschließlich im Gerichtsvollzieheraußendienst tätig gewesen ist.
(4) Soweit durch diese Verordnung eine teilweise ruhegehaltfähige Vergütung durch eine nicht ruhegehaltfähige Vergütung ersetzt wird, gilt für die bisherigen Empfängerinnen und Empfänger der teilweise ruhegehaltfähigen Vergütung die Vergütung nach dieser Verordnung unter den allgemeinen Voraussetzungen des Absatzes 1 bis zur Höhe des bisher ruhegehaltfähigen Teils als ruhegehaltfähig.
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§ 13 Übergangsvorschrift
Für die Abrechnung der Bürokostenentschädigung und der Vollstreckungsvergütung der Beamtinnen und Beamten des Abschnitts 1 für das Jahr 2018, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 entstanden sind, sind die
Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher
vom 16. September 1998 (Brem.GBl. S. 246 - 36-b-6), die zuletzt durch Verordnung vom 30. Januar 2018 (Brem.GBl. S. 18) geändert worden ist, und die Vollstreckungsvergütungsverordnung des Bundes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
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§ 14 Evaluierung
Die Vergütungsregelungen in Abschnitt 1 sind nach einem Erfahrungszeitraum von 3 Jahren zu überprüfen.
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§ 15 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher vom 16. September 1998 (Brem.GBl. S. 246 - 36-b-6), die zuletzt durch Verordnung vom 30. Januar 2018 (Brem.GBl. S. 18) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) Diese Verordnung ersetzt die Vollstreckungsvergütungsverordnung des Bundes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung im Sinne des Artikels 125a Absatz 1 des Grundgesetzes.
Beschlossen, Bremen, den 29. Januar 2019
Der Senat
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