38. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen
DE - Landesrecht Bremen

38. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen

38. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen Vom 26. Februar 2019
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Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Fußnoten

*)
Verkündet als Artikel 2 der Verordnung über Landschaftsschutzgebietsverordnungen im Ortsteil Lüssum-Bockhorn der Stadtgemeinde Bremen vom 26. Februar 2019 (Brem.GBl. S. 36, 41).

§ 1

(1) Der Geltungsbereich der
Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen
vom 2. Juli 1968 (Brem.GBl. S. 125 - 791-a-7), die zuletzt durch die Verordnung vom 26. Mai 2015 (Brem.GBl. S. 325) geändert worden ist, wird für den in der 38. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte dargestellten Landschaftsteil im Stadtteil Blumenthal, Ortsteil Lüssum-Bockhorn, der durch die
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Binnendüne Bockhorn“
zum Landschaftsschutzgebiet erklärt wird, aufgehoben.
(2) Die genaue Abgrenzung des Aufhebungsbereichs ist mit einer schwarzgestrichelten Linie in der dieser Verordnung beigefügten Änderungskarte, Maßstab 1 : 2 500 (Grundlage: Deutsche Grundkarte 1 : 5 000), eingetragen. Die Grenze verläuft an der Außenkante dieser Linie. Die Karte ist Bestandteil der Verordnung.

§ 2

(1) Diese Verordnung und die beigefügte Karte werden bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau - oberste Naturschutzbehörde - aufbewahrt. Sie können dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden.
(2) Eine Abschrift der Verordnung sowie der zugehörigen Karte wird beim Ortsamt Blumenthal aufbewahrt und kann dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. Eine weitere Abschrift der Verordnung mit der zugehörigen Karte wird beim Staatsarchiv Bremen hinterlegt.
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