Verordnung zur Anerkennung ausländischer Lehrkräfteberufsqualifikationen in Bremen (AV-L)
DE - Landesrecht Bremen

Verordnung zur Anerkennung ausländischer Lehrkräfteberufsqualifikationen in Bremen (AV-L)

Verordnung zur Anerkennung ausländischer Lehrkräfteberufsqualifikationen in Bremen (AV-L) Vom 16. April 2019
*)
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. November 2022 (Brem.GBl. S. 858)

Fußnoten

*)
Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Anerkennung ausländischer Lehrkräfteberufsqualifikationen in Bremen und zur Änderung der Bremischen EG-Diplomanerkennungsverordnung vom 16. April 2019 (Brem.GBl. S. 259).
Inhaltsübersicht
Teil 1 Anerkennungsverfahren
§ 1Zweck, Anwendungsbereich
§ 2Voraussetzungen der Gleichwertigkeit
§ 3Antragstellung, Nachweise
§ 4Feststellung der Gleichwertigkeit
§ 5Verfahren
§ 6Mitwirkungspflichten
Teil 2 Ausgleichsmaßnahmen
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 7Ausgleichsmaßnahmen
§ 7aPrüfungsersatzleistungen und Unterrichtsprobenersatzleistungen
§ 8Zuständigkeit
§ 9Zulassung
Abschnitt 2 Eignungsprüfung
§ 10Hospitation
§ 11Prüfungsmaßstab
§ 12Prüfungskommission
§ 13Prüfungstermin
§ 14Prüfungsteile
§ 15Schriftliche Planung einer Unterrichtsreihe und einer Unterrichtsstunde
§ 16Unterrichtspraktische Prüfung
§ 17Prüfungsgespräch
§ 18Bewertung
§ 19Prüfungsergebnis
§ 20Zeugnis und Bescheinigung
§ 21Wiederholung der Eignungsprüfung
§ 22Niederschriften
§ 23Prüfungsakte
§ 24Versäumnis von Prüfungsterminen, Nichtabgabe von schriftlichen Planungen und Rücktritt von der Eignungsprüfung
§ 25Ordnungsverstoß, Täuschung
Abschnitt 3 Anpassungslehrgang
Unterabschnitt 1 Wissenschaftlicher Teil des Anpassungslehrgangs
§ 26Dauer
§ 27Organisation und Durchführung
§ 28Ausgleich wesentlicher Unterschiede zum Lehramt an Grundschulen
§ 29Ausgleich wesentlicher Unterschiede zum Lehramt an Gymnasien/Oberschulen und zum Lehramt an berufsbildenden Schulen
§ 30Ausgleich wesentlicher Unterschiede zum Lehramt für Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik
§ 31Bewertung
§ 32Zeugnis und Bescheinigung
Unterabschnitt 2 Berufspraktischer Teil des Anpassungslehrgangs
§ 33Dauer
§ 34Organisation und Durchführung
§ 35Seminare und Unterricht
§ 36Bewertung
§ 37Zeugnis und Bescheinigung
Teil 3 Sonstige Bestimmungen
§ 38Übergangsbestimmungen
Teil 1 Anerkennungsverfahren

§ 1 Zweck, Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Feststellung der Gleichwertigkeit einer im Ausland erworbenen Lehrkräfteberufsqualifikation mit der Befähigung für ein Lehramt an Schulen in Bremen gemäß

§ 1 Absatz 1 des Bremischen Ausbildungsgesetzes für Lehrämter

.

§ 2 Voraussetzungen der Gleichwertigkeit

(1) Voraussetzung für die Gleichwertigkeit einer im Ausland erworbenen Lehrkräfteberufsqualifikation mit einer Lehramtsqualifikation in Bremen ist, dass zwischen der für den Erwerb der Lehrkräfteberufsqualifikation erforderlichen Ausbildung im Ausbildungsstaat und der Ausbildung für das angestrebte Lehramt nach den rechtlichen Bestimmungen des Landes Bremen keine wesentlichen Unterschiede bestehen. In Bremen richten sich die Fächer der lehramtsamtsbezogenen Studiengänge nach der Festlegung verbindlicher Fächerkombinationsmöglichkeiten für ein Lehramt im Bachelorstudium und im Masterstudium - Master of Education gemäß

§ 4 Absatz 5 Satz 3 des Bremischen Ausbildungsgesetzes für Lehrämter

. Die Fächer der Lehramtsausbildung im Vorbereitungsdienst richten sich nach dem Katalog der Prüfungsfächer der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen gemäß

§ 2 Absatz 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Lehrämter

. Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn
1.
sich die Ausbildung und der dazu gehörige Qualifikationsnachweis auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die im Land Bremen nach Satz 2 und 3 für die Lehramtsausbildung vorgeschrieben sind, oder
2.
sich die Ausbildung für die Fächer, die
a)
den Fächern der lehramtsamtsbezogenen Studiengänge,
b)
den Fächern im Vorbereitungsdienst oder
c)
beiden Fächerarten
nach Satz 2 und 3 entsprechen, wesentlich von den in Bremen vorgeschriebenen Inhalten der Ausbildung und der Ausbildungsdauer gemäß dem Bremischen Ausbildungsgesetz für Lehrämter unterscheidet, sodass berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen für die Ausübung des Berufs in Bremen fehlen.
Die antragstellende Person kann diese Unterschiede durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgleichen.
(2) Im Rahmen der Prüfung der Gleichwertigkeit mit einer Lehramtsqualifikation wird auch geprüft, ob eine Lehrbefähigung in einem einzelnen Fach festgestellt werden kann. Dies ist möglich, wenn
1.
sich die Ausbildung und der dazu gehörige Qualifikationsnachweis auf ein Fach nach Absatz 1 Satz 2 und 3 beziehen,
2.
die Ausbildung in diesem Fach sich nicht wesentlich nach Absatz 1 Nummer 2 von der Ausbildung für eine Lehramtsqualifikation unterscheidet und
3.
die antragstellende Person ohne Einschränkung qualifiziert ist, im Herkunftsland mit diesem Fach den Lehrkräfteberuf auszuüben.
Sofern wesentliche Abweichungen nach Nummer 2 festgestellt werden, die nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen werden können, wird der antragstellenden Person aufgezeigt, durch welche lehramtsbezogenen Qualifizierungsmaßnahmen nach

§ 7

Absatz 1 diese beseitigt werden können, um eine Lehrbefähigung in einem Fach zu erhalten.

§ 3 Antragstellung, Nachweise

(1) Antragsberechtigt ist jede Person, die im Ausland eine Lehrkräfteberufsqualifikation erworben hat, die sie zur Ausübung dieses Berufes im Ausland befähigt. Der Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit einer im Ausland erworbenen Lehrkräfteberufsqualifikation mit der Befähigung für ein Lehramt gemäß

§ 1 des Bremischen Ausbildungsgesetzes für Lehrämter

und damit zugleich auf Feststellung einer Lehrbefähigung in einem Fach nach

§ 2

Absatz 2 ist von der antragstellenden Person an das Staatliche Prüfungsamt zu richten. Dem Antrag sind nach

§ 12 des Bremischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

beizufügen:
1.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge, der ausgeübten Erwerbstätigkeit und der sonstigen nachgewiesenen einschlägigen Qualifikationen in deutscher Sprache,
2.
ein amtlicher Identitätsnachweis,
3.
die im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweise für die anzuerkennende Lehrkräfteberufsqualifikation, aus denen die Inhalte und die Dauer der absolvierten Ausbildung hervorgehen,
4.
die Bescheinigung des Staates, in dem die Berufsqualifikation erworben wurde, aus der die Berechtigung zur dortigen Ausübung des Lehrkräfteberufs hervorgeht,
5.
die Bescheinigungen über Dauer und Art der bisher im Inland oder Ausland ausgeübten beruflichen Tätigkeiten als Lehrkraft,
6.
ein Motivationsschreiben in deutscher Sprache nach

§ 12 Absatz 6 des Bremischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

, aus dem die Ernsthaftigkeit hervorgeht, in Bremen als Lehrkraft tätig werden zu wollen, und
7.
eine Erklärung in deutscher Sprache, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis die antragstellende Person in einem anderen Bundesland der Bundesrepublik Deutschland einen entsprechenden Antrag gestellt oder eine Ausgleichsmaßnahme gemäß

§ 7

absolviert hat.
Die Unterlagen nach Nummer 2 bis 5 sind in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen. Weitere Unterlagen, die für die Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind, können vom Staatlichen Prüfungsamt nachgefordert werden.
(2) Von den Nachweisen gemäß Absatz 1 Nummer 3, 4 und 5 sind Übersetzungen in deutscher Sprache beizubringen. Sofern es für die Anerkennung erforderlich ist, kann das Staatliche Prüfungsamt auch für die übrigen Nachweise Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer zu erstellen.
(3) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Nachweise, kann das Staatliche Prüfungsamt die antragstellende Person auffordern, weitere geeignete Nachweise innerhalb einer bestimmten Frist beizubringen.
(4) Kann die antragstellende Person die Nachweise nach Absatz 1 aus nicht selbst zu vertretenden Gründen nicht oder nur teilweise beibringen oder ist das Beibringen der entsprechenden Unterlagen mit einem unangemessenen zeitlichen und sachlichen Aufwand verbunden, veranlasst das Staatliche Prüfungsamt die Feststellung der maßgeblichen beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen der antragstellenden Person gemäß

§ 14 des Bremischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

durch sonstige geeignete Verfahren nach Absatz 5. Jede Ausgleichsmaßnahme wird dann benotet. Die antragstellende Person hat die Richtigkeit der berufsbezogenen Angaben und die Gründe, die dem Beibringen der Unterlagen entgegenstehen, eidesstattlich zu versichern.
(5) Sonstige geeignete Verfahren umfassen mindestens eine in deutscher Sprache schriftlich vorbereitete Unterrichtspraktische Prüfung mit anschließendem Prüfungsgespräch gemäß

§ 7 des Bremischen Ausbildungsgesetzes für Lehrämter

für jedes Unterrichtsfach, für das die ausländische Lehrkräfteberufsqualifikation erworben wurde. Dieses Fach muss ein Ausbildungsfach im Land Bremen gemäß

§ 2

Absatz 1 sein. Die Verfahren nach Satz 1 werden vom Staatlichen Prüfungsamt organisiert und vom Landesinstitut für Schule durchgeführt. Sie gelten als erfolgreich absolviert, wenn die erbrachten Leistungen mit „bestanden“ bewertet wurden. „Bestanden“ bedeutet das Erbringen mindestens ausreichender Leistungen. Die Note „ausreichend“ geht in weitere Bewerbungsverfahren für Ausgleichsmaßnahmen ein.
(6) Dem Staatlichen Prüfungsamt steht für die Informationsbereitstellung und die elektronische Verfahrensabwicklung das Portal des Einheitlichen Ansprechpartners im Sinne des
Bremischen Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner und über die europäische Verwaltungszusammenarbeit
zur Verfügung.

§ 4 Feststellung der Gleichwertigkeit

(1) Das Staatliche Prüfungsamt stellt bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß

§ 2

Absatz 1 durch Bescheid die Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Lehrkräfteberufsqualifikation der antragstellenden Person mit der Befähigung für ein Lehramt gemäß

§ 1 des Bremischen Ausbildungsgesetzes für Lehrämter

fest.
(2) Erfolgt keine Feststellung gemäß Absatz 1, stellt das Staatliche Prüfungsamt durch Bescheid fest, welche wesentlichen Qualifikationsunterschiede einer Gleichwertigkeit der ausländischen Lehrkräfteberufsqualifikation mit einer Befähigung für ein Lehramt gemäß dem Bremischen Ausbildungsgesetz für Lehrämter entgegenstehen und wie die festgestellten Unterschiede nach

§ 7

ausgeglichen werden können. Weiterhin stellt das Staatliche Prüfungsamt fest, ob nach

§ 2

Absatz 2 eine Lehrbefähigung in einem Fach anerkannt werden kann und welche lehramtsbezogenen Qualifizierungsmaßnahmen nach

§ 7

dafür erforderlich sind. Der Bescheid enthält insbesondere
1.
die Feststellung der im Ausland erworbenen Lehrkräfteberufsqualifikation,
2.
die Zuordnung der im Ausland erworbenen Lehrkräfteberufsqualifikation zu einem Lehramt nach

§ 1 des Bremischen Ausbildungsgesetzes für Lehrämter

,
3.
die Feststellung der Gleichwertigkeit oder der bestehenden wesentlichen Qualifikationsunterschiede,
4.
die Feststellung der möglichen Ausgleichsmaßnahmen nach

§ 7

, sofern erforderlich unter Berücksichtigung der lehramtsbezogenen Qualifizierungsmaßnahme für den Erwerb der Lehrbefähigung in einem Fach nach

§ 7

Absatz 1 Satz 3,
5.
die Feststellung, ob eine Lehrbefähigung in einem Fach anerkannt werden kann, sowie nach

§ 2

Absatz 2 Satz 3 ob dafür lehramtsbezogene Qualifizierungsmaßnahmen erforderlich sind.
(3) Nach erfolgreich absolvierter Ausgleichsmaßnahme zur Erreichung der Gleichwertigkeit der ausländischen Lehrkräfteberufsqualifikation mit der Befähigung zu einem Lehramt gemäß

§ 1 des Bremischen Ausbildungsgesetzes für Lehrämter

oder erfolgreich absolvierter lehramtsbezogener Qualifizierungsmaßnahme zum Erwerb der Lehrbefähigung in einem Fach ergeht ein weiterer Bescheid zur Feststellung der hiermit erreichten Berufsqualifikation. Er enthält den Hinweis, dass der Bescheid keinen Anspruch auf Einstellung begründet.
(4) Die Feststellungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen unter Berücksichtigung der Ausbildungsmöglichkeiten für ein Lehramt in Bremen erfolgen und sind in der Regel unter Berücksichtigung eines Gutachtens der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu treffen.
(5) Hat die für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen zuständige Stelle eines anderen Bundeslandes der Bundesrepublik Deutschland die Anerkennung einer ausländischen Lehrkräfteberufsqualifikation und die Gleichwertigkeit mit der Befähigung für ein Lehramt nach dem jeweiligen Landesrecht durch Bescheid festgestellt, bedarf es keiner erneuten Feststellungsprüfung nach dieser Verordnung.
(6) Der Antrag ist abzulehnen, wenn
1.
keine Feststellungen nach Absatz 2 Nummer 3 bis 5 getroffen werden,
2.
die Nachweise gemäß

§ 3

Absatz 1 trotz Aufforderung durch das Staatliche Prüfungsamt und trotz schriftlichen Hinweises auf die Rechtsfolge gemäß

§ 15 Absatz 3 des Bremischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

nicht innerhalb einer angemessenen Frist vollständig beigebracht werden,
3.
ein entsprechender Antrag bereits von derselben oder einer anderen Behörde bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist, es sei denn, die Voraussetzungen haben sich zwischenzeitlich geändert,
4.
eine Ausgleichsmaßnahme für das entsprechende Lehramt in Bremen bereits in einem anderen Bundesland der Bundesrepublik absolviert wurde, oder
5.
die antragstellende Person wegen schwerwiegender beruflicher Verfehlungen oder Straftaten für den Zugang zur Berufstätigkeit als Lehrkraft im Land Bremen nicht geeignet ist.

§ 5 Verfahren

(1) Das Staatliche Prüfungsamt bestätigt gegenüber der antragstellenden Person innerhalb der Frist von einem Monat den Eingang des Antrags gemäß

§ 13 Absatz 2 des Bremischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

und der ihm beigefügten Nachweise. In der Empfangsbestätigung ist das Eingangsdatum des Antrags mitzuteilen sowie auf die Frist gemäß Absatz 2 und die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen. Sind die gemäß

§ 3

beizubringenden Nachweise unvollständig, teilt das Staatliche Prüfungsamt innerhalb der Frist gemäß Satz 1 der antragstellenden Person mit, welche Nachweise noch beizubringen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis auf den Fristlauf gemäß Absatz 2, der erst nach Eingang aller beizubringenden Nachweise beginnt.
(2) Das Staatliche Prüfungsamt entscheidet über die Anerkennung und trifft die Feststellungen gemäß

§ 4

Absatz 1 und 2 innerhalb der Frist von drei Monaten. Der Fristlauf beginnt nach dem Eingang aller geforderten Nachweise. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Soweit die Lehrkräfteberufsqualifikation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben oder anerkannt wurde, beträgt die Fristverlängerung gemäß Satz 3 höchstens einen Monat. Die Fristverlängerung ist der antragstellenden Person rechtzeitig schriftlich mitzuteilen und ihr gegenüber zu begründen.
(3) Im Fall des

§ 3

Absätze 3 und 4 und des

§ 4

Absatz 6 Nummer 2 ist der Fristlauf gemäß Absatz 2 bis zum Ablauf der vom Staatlichen Prüfungsamt festgelegten Frist gehemmt.
(4) Das Staatliche Prüfungsamt sorgt für den regelmäßigen Informationsaustausch mit den Institutionen, die für die Durchführung der jeweiligen Ausgleichsmaßnahme verantwortlich sind.

§ 6 Mitwirkungspflichten

(1) Die antragstellende Person ist verpflichtet, alle Nachweise gemäß

§ 3

dem Staatlichen Prüfungsamt vorzulegen sowie alle dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Kommt die antragstellende Person ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach und wird dadurch die Bearbeitung des Vorgangs erheblich erschwert, kann das Staatliche Prüfungsamt ohne weitere Ermittlungen entscheiden. Dies gilt entsprechend, wenn die antragstellende Person in anderer Weise die Bearbeitung des Vorgangs erheblich erschwert.
(3) Der Antrag kann vom Staatlichen Prüfungsamt wegen fehlender oder nicht ausreichender Mitwirkung nur abgelehnt werden, nachdem die antragstellende Person auf die Folge schriftlich hingewiesen worden ist und der Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen wurde.
Teil 2 Ausgleichsmaßnahmen

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 7 Ausgleichsmaßnahmen

(1) Als Ausgleichsmaßnahmen sind ein Anpassungslehrgang und eine Eignungsprüfung vorzuhalten. Der Anpassungslehrgang ist berufspraktisch ausgerichtet, kann mit einer wissenschaftlichen Zusatzausbildung einhergehen und dauert insgesamt höchstens drei Jahre. Die lehramtsbezogene Qualifizierungsmaßnahme zum Erwerb einer Lehrbefähigung in einem Fach umfasst Anteile des Anpassungslehrgangs.
(2) Der Umfang der Ausgleichsmaßnahmen richtet sich nach dem Erfordernis des Ausgleichs der wesentlichen Unterschiede zwischen der ausländischen Lehrkräfteberufsqualifikation und der Befähigung für ein Lehramt gemäß dem Bremischen Ausbildungsgesetz für Lehrämter.
(3) Die antragstellende Person hat das Wahlrecht zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung. Dieses Wahlrecht besteht nur dann nicht, wenn eine wissenschaftliche Zusatzqualifikation in mindestens einem kompletten Unterrichtsfach erforderlich ist. Eine Änderung der Wahl der Ausgleichsmaßnahme ist nach Antragstellung nur unter den in

§ 33

Absatz 2 genannten Voraussetzungen möglich.
(4) Kann die antragstellende Person sowohl über eine Ausgleichsmaßnahme die wesentlichen Unterschiede zu einer Lehramtsqualifikation ausgleichen als auch über eine anteilige lehramtsbezogene Qualifizierungsmaßnahme eine Lehrbefähigung in einem Fach erreichen, kann sie zwischen beiden Maßnahmen wählen und auch nacheinander beide Maßnahmen absolvieren.
(5) Es ist sicherzustellen, dass die antragstellende Person innerhalb von sechs Monaten nach Ausübung des Wahlrechts gemäß Absatz 3 die Möglichkeit hat, die Eignungsprüfung, sofern diese gewählt wurde, abzulegen.
(6) Voraussetzung für das Unterrichten der Schülerinnen und Schüler sind nach

§ 3 Absatz 5 des Bremischen Ausbildungsgesetzes für Lehrämter

deutsche Sprachkompetenzen auf dem Niveau C2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Dies gilt auch für Lehrkräfte, die Unterricht im Fach Deutsch oder in den modernen Fremdsprachen erteilen sollen. Davon abweichend ist Voraussetzung für die Aufnahme einer Ausgleichsmaßnahme oder einer lehramtsbezogenen Qualifizierungsmaßnahme zunächst der Nachweis über deutsche Sprachkenntnisse mindestens auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nicht an einer deutschsprachigen Schule erworben wurde. Soweit eine wissenschaftliche Zusatzausbildung erforderlich ist, richtet sich die Zulassung zu der jeweiligen Maßnahme nach den hierzu getroffenen Bestimmungen der Universität. Die an einer Ausgleichsmaßnahme oder an einer lehramtsbezogenen Qualifizierungsmaßnahme teilnehmende Person muss sich selbständig in dieser Zeit begleitend weiterbilden, um das Niveau nach Satz 1 zu erreichen. Deutsche Sprachkompetenzen sind kein Kriterium für die Bewertung der Gleichwertigkeit nach

§ 2

.
(7) Wird bekannt, dass eine an einer Ausgleichsmaßnahme teilnehmende Person verschwiegen hat, dass sie oder er bereits in einem anderen Bundesland eine entsprechende Ausgleichsmaßnahme begonnen oder absolviert hat, endet die Ausgleichsmaßnahme umgehend ohne Abschluss.

§ 7a Prüfungsersatzleistungen und Unterrichtsprobenersatzleistungen

(1) Können wegen schwerwiegender Maßnahmen des Infektionsschutzes oder wegen vergleichbarer Notsituationen unterrichtspraktische Prüfungen in schulischen Lerngruppen und das Prüfungsgespräch nach

§ 14

nicht oder nicht im geforderten Mindestumfang durchgeführt werden, sind für beide Prüfungsteile Prüfungsersatzleistungen zu erbringen. Die Prüfungsersatzleistungen müssen geeignet sein, die inhaltlichen Prüfungsanforderungen nach den

§§ 14

bis
17
und die Notengebung nach

§ 19

Absatz 3 angemessen abzubilden.
(2) Können wegen schwerwiegender Maßnahmen des Infektionsschutzes oder wegen vergleichbarer Notsituationen Unterrichtsproben in schulischen Lerngruppen nach

§ 36

nicht oder nicht im geforderten Mindestumfang durchgeführt werden, sind Unterrichtsprobenersatzleistungen zu erbringen. Die Unterrichtsprobenersatzleistungen müssen geeignet sein, die inhaltlichen Anforderungen nach

§ 36

angemessen abzubilden.
(3) Die Durchführung der Prüfungsersatzleistungen im Rahmen der Eignungsprüfung nach Absatz 1 und der Unterrichtsprobenersatzleistungen im Rahmen des Anpassungslehrgangs nach Absatz 2 sind sicherzustellen.
(4) Die Senatorin für Kinder und Bildung trifft die Entscheidungen über die je nach Dauer der Maßnahmen des Infektionsschutzes erforderlichen Ersatzleistungen nach Absatz 1 und 2.

§ 8 Zuständigkeit

(1) Für die Durchführung des berufspraktischen Teils des Anpassungslehrgangs ist das Landesinstitut für Schule, für die Durchführung des wissenschaftlichen Teils des Anpassungslehrgangs ist die Universität Bremen zuständig. Satz 1 gilt entsprechend für die lehramtsbezogene Qualifizierungsmaßnahme nach

§ 7

Absatz 1 Satz 3.
(2) Für das Verfahren, die Organisation und die Durchführung der Eignungsprüfung ist das Staatliche Prüfungsamt zuständig. Es stellt die Umsetzung von

§ 7

Absatz 5 sicher. Das Landesinstitut für Schule nimmt die Eignungsprüfung ab.

§ 9 Zulassung

(1) Die Bewerbung auf Teilnahme an einer Ausgleichsmaßnahme oder an einer lehramtsbezogenen Qualifizierungsmaßnahme nach

§ 7

Absatz 1 Satz 3 ist an die jeweils zuständige Institution nach

§ 8

zu richten. Der Bewerbung sind die Kopie des Bescheides nach

§ 4

Absatz 2, der Nachweis über deutsche Sprachkenntnisse gemäß

§ 7

Absatz 6 sowie ein erweitertes Führungszeugnis beizufügen.
(2) Wählt die antragstellende Person die Eignungsprüfung, bestimmt das Staatliche Prüfungsamt die Schule, an der die Eignungsprüfung abgelegt wird. Es teilt der antragstellenden Person in der Regel innerhalb von 4 Wochen nach Bewerbungseingang den Prüfungstermin und die dafür bestimmte Schule schriftlich mit.
(3) Wählt die antragstellende Person den Anpassungslehrgang, gilt die Bewerbung für den nächstfolgenden Einstellungstermin. Unvollständige Bewerbungen werden nicht berücksichtigt.
(4) Die Zulassung zur wissenschaftlichen Zusatzausbildung folgt den Bestimmungen der Universität.
(5) Die Bewerbungsfrist für den berufspraktischen Anpassungslehrgang wird vom Landesinstitut für Schule festgelegt. Liegen für den berufspraktischen Anpassungslehrgang mehr zu berücksichtigende Bewerbungen vor, als Plätze verfügbar sind, werden die Plätze entsprechend der Bestimmungen zur Aufnahme in den Vorbereitungsdienst vergeben.
(6) Für die Dauer des berufspraktischen Anpassungslehrgangs oder der lehramtsbezogenen Qualifizierungsmaßnahme gemäß

§ 7

Absatz 1 Satz 4, die Anteile des berufspraktischen Anpassungslehrgangs umfasst, wird ein befristeter Arbeitsvertrag geschlossen. Teilnehmende Personen haben Anspruch auf Vergütung in Höhe der Anwärterbezüge für das jeweilige Lehramt, das mit dem Anpassungslehrgang angestrebt wird.

Abschnitt 2 Eignungsprüfung

§ 10 Hospitation

(1) Die teilnehmende Person hat die Möglichkeit, als Praktikantin oder Praktikant vor dem Prüfungstermin bis zu vier Wochen in der Schule zu hospitieren, in der sie die Eignungsprüfung ablegen wird. Der Zeitraum zwischen Hospitation und Eignungsprüfung soll drei Wochen nicht überschreiten.
(2) In der Bewerbung für die Eignungsprüfung hat die teilnehmende Person mitzuteilen, ob sie von der Möglichkeit der Hospitation Gebrauch machen möchte.

§ 11 Prüfungsmaßstab

(1) Durch die Eignungsprüfung wird festgestellt, ob die teilnehmende Person die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen besitzt, um den Beruf in dem angestrebten Lehramt auszuüben. Es ist zu berücksichtigen, dass die teilnehmende Person bereits über eine im Ausland erworbene Lehrkräfteberufsqualifikation verfügt.
(2) Die Eignungsprüfung erstreckt sich nur auf Bereiche, die von den Befähigungsnachweisen der teilnehmenden Person nicht abgedeckt werden.

§ 12 Prüfungskommission

(1) Das Staatliche Prüfungsamt bestellt für jede teilnehmende Person die Mitglieder der für sie oder ihn zuständigen Prüfungskommission.
(2) Einer Prüfungskommission gehören mit Stimmrecht an:
1.
als Vorsitzende oder Vorsitzender eine Vertreterin oder ein Vertreter der Senatorin für Kinder und Bildung oder eine von dieser beauftragte Person mit der Befähigung für ein Lehramt mit dem Schwerpunkt, für das die teilnehmende Person geprüft wird, oder mit einer vergleichbaren Befähigung,
2.
jeweils eine Prüferin oder ein Prüfer gemäß Absatz 3, die oder der zuständig ist für jeweils eine Unterrichtspraktische Prüfung, für die schriftliche Planung und das dazugehörige Prüfungsgespräch,
3.
die Leiterin oder der Leiter der Schule, an der die Unterrichtspraktische Prüfung stattfindet oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied des Kollegiums. Sie oder er soll für die Stufe zuständig sein, für die die teilnehmende Person die Eignungsprüfung ablegt.
(3) Prüferinnen oder Prüfer kraft Amtes sind Ausbilderinnen und Ausbilder des Landesinstituts für Schule mit der Befähigung für ein Lehramt mit dem Schwerpunkt und dem Fach, für das die teilnehmende Person geprüft wird, oder mit einer vergleichbaren Befähigung mit dem betreffenden Fach.
(4) Ist ein Mitglied der Prüfungskommission verhindert, bestellt das Staatliche Prüfungsamt eine Person als Vertretung. Im Ausnahmefall kann ein Prüfungskommissionsmitglied als Vertretung bestellt werden.
(5) Die Senatorin für Kinder und Bildung kann Beobachterinnen oder Beobachter zu allen Prüfungen einschließlich der sich anschließenden Beratungen entsenden.

§ 13 Prüfungstermin

Die Prüfungsteile und das Thema der Unterrichtspraktischen Prüfung werden der teilnehmenden Person neun Tage vor dem Prüfungstag vom Staatlichen Prüfungsamt mitgeteilt. Bei zwei Unterrichtspraktischen Prüfungen verlängert sich der Vorbereitungszeitraum um eine weitere Woche.

§ 14 Prüfungsteile

(1) Die Eignungsprüfung umfasst folgende Teile:
1.
die schriftliche Planung einer Unterrichtsreihe und der in dieser Reihe durchzuführenden Unterrichtsstunde; bei zwei durchzuführenden Unterrichtsstunden sind entsprechend schriftliche Planungen für zwei Unterrichtsreihen mit jeweils einer Unterrichtsstunde anzufertigen,
2.
die Unterrichtspraktische Prüfung in dem anzuerkennenden Fach oder jeweils eine Unterrichtspraktische Prüfung in den anzuerkennenden Fächern des angestrebten Lehramtes mit einer Mindestdauer pro Fach von 45 Minuten und Maximaldauer von 60 Minuten,
3.
jeweils ein 45- bis 60-minütiges Prüfungsgespräch im Anschluss an jede Unterrichtspraktische Prüfung.
(2) Die Unterrichtspraktischen Prüfungen und die dazu gehörigen Prüfungsgespräche sollen möglichst an einem Tag stattfinden.
(3) Die schriftliche Planung und das Prüfungsgespräch sind in deutscher Sprache abzulegen, die Unterrichtspraktische Prüfung ist, abgesehen vom Unterricht in einer Fremdsprache, in deutscher Sprache durchzuführen.
(4) Alle Prüfungsteile werden am Prüfungstag bewertet, das Ergebnis wird der teilnehmenden Person am Ende des Tages mündlich mitgeteilt.
(5) Das Staatliche Prüfungsamt kann als Zuhörerinnen oder Zuhörer bei der Unterrichtspraktischen Prüfung und dem Prüfungsgespräch zulassen:
1.
Personen, die eine entsprechende Prüfung abzulegen beabsichtigen, sofern die teilnehmende Person nicht der Anwesenheit widerspricht,
2.
andere Personen, die ein dienstliches Interesse an der Teilnahme haben.
Die Zuhörerinnen und Zuhörer sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. An der Beratung und der Mitteilung des Prüfungsergebnisses dürfen Zuhörerinnen und Zuhörer nicht teilnehmen.

§ 15 Schriftliche Planung einer Unterrichtsreihe und einer Unterrichtsstunde

(1) Die schriftliche Planung einer Unterrichtsreihe und der in dieser Reihe durchzuführenden Unterrichtsstunde hat den Umfang von 4 bis 6 Seiten; bei zwei durchzuführenden Unterrichtsstunden beträgt der Gesamtumfang der zwei schriftlichen Planungen 8 bis 10 Seiten.
(2) Die jeweilige schriftliche Planung ist zwei Werktage vor Beginn der Unterrichtspraktischen Prüfung in Absprache mit dem Landesinstitut für Schule abzugeben.
(3) Die teilnehmende Person hat die schriftliche Planung der Unterrichtsreihe und der in dieser Reihe durchzuführenden Unterrichtsstunde selbstständig vorzubereiten.

§ 16 Unterrichtspraktische Prüfung

(1) Das Thema für die Unterrichtspraktische Prüfung wird nach Abstimmung zwischen der Schulleitung und den zuständigen Prüferinnen oder Prüfern festgelegt.
(2) Die teilnehmende Person hat die Unterrichtspraktische Prüfung selbstständig vorzubereiten.

§ 17 Prüfungsgespräch

Das Prüfungsgespräch nimmt Bezug auf die Unterrichtspraktische Prüfung, beinhaltet die Reflexion der teilnehmenden Person über die eigene Unterrichtspraxis und umfasst vor allem Fragen zu den fachdidaktischen Grundlagen einer Unterrichtsplanung und Durchführung sowie zu rechtlichen Voraussetzungen der Arbeit in Schulen im Land Bremen.

§ 18 Bewertung

(1) Die Prüfungskommission bewertet die Prüfungsleistungen in jedem Prüfungsteil.
(2) Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Prüfungsvorsitz.
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei der Beurteilung der Prüfungsleistungen an die ländergemeinsamen Vereinbarungen zu den Standards der Lehramtsausbildung gebunden. Sie sind zur Verschwiegenheit über alle mit der Prüfung zusammenhängenden Vorgänge, Beratungen und Schriftstücke verpflichtet.

§ 19 Prüfungsergebnis

(1) Die Prüfung gilt als bestanden, wenn alle Prüfungsteile mit „bestanden“ bewertet wurden. „Bestanden“ bedeutet das Erbringen mindestens ausreichender Leistungen.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist für jeden Prüfungsteil im Rahmen der Bewertung dann eine differenzierte Benotung vorzunehmen, wenn aus den eingereichten Unterlagen keine Benotung der ausländischen Lehrkräfteberufsqualifikation zu entnehmen ist.
(3) Sofern nach Absatz 2 Noten vergeben werden, ist folgendermaßen zu verfahren:
1.
Die einzelnen Prüfungsleistungen sind nach folgender Notenskala zu bewerten:
sehr gut (1) = eine hervorragende Leistung,
gut (2) = eine Leistung, die über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
befriedigend (3) = eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
ausreichend (4) = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,
nicht ausreichend (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht mehr genügt.
2.
Die rechnerische Zusammenstellung der Einzelbewertungen der Prüfungskommissionsmitglieder zu Gesamtbewertungen entspricht folgenden Noten:
1,0 „mit Auszeichnung bestanden“,
1,1 bis 1,4 „sehr gut bestanden“,
1,5 bis 2,4 „gut bestanden“,
2,5 bis 3,4 „befriedigend bestanden“,
3,5 bis 4,4 „bestanden“,
über 4,4 „nicht bestanden“.
Bei diesen Ergebnissen wird nur die erste Dezimalzahl hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
3.
Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel aus der jeweils einfachen Gewichtung der schriftlichen Planung und der jeweils doppelten Gewichtung der Unterrichtspraktischen Prüfung und des Prüfungsgespräches. Bei Prüfungen in zwei Fächern ist entsprechend zu verfahren.

§ 20 Zeugnis und Bescheinigung

(1) Über die bestandene Prüfung erhält die teilnehmende Person ein Zeugnis.
(2) Hat die teilnehmende Person die Prüfung nicht bestanden, erhält sie eine Bescheinigung.
(3) Das Staatliche Prüfungsamt stellt das Zeugnis oder die Bescheinigung aus. Als Datum ist der Prüfungstag einzusetzen.

§ 21 Wiederholung der Eignungsprüfung

Hat die teilnehmende Person die Eignungsprüfung nicht bestanden, so darf sie diese einmal innerhalb von drei Jahren wiederholen. Wurde eine Prüfungsersatzleistung oder eine Unterrichtsprobenersatzleistung nicht bestanden, und sind zu dem geplanten Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung unterrichtspraktische Prüfungen und das Prüfungsgespräch wieder durchführbar, erhält der Prüfling die Wahl, ob die jeweilige Wiederholungsprüfung in Form der unterrichtspraktischen Prüfung samt Prüfungsgespräch oder in Form einer Prüfungsersatzleistung oder Unterrichtsprobenersatzleistung abgelegt werden soll. Das Staatliche Prüfungsamt legt dafür einen neuen Prüfungstermin fest.

§ 22 Niederschriften

(1) Niederschriften über die schriftliche Planung sowie die jeweilige Unterrichtspraktische Prüfung und das dazugehörige Prüfungsgespräch sind so anzufertigen, dass die Ergebnisse der Beratungen ersichtlich und nachvollziehbar sind.
(2) In die Niederschriften sind aufzunehmen:
1.
die Namen der jeweils anwesenden Mitglieder der Prüfungskommission,
2.
die Prüfungsteile,
3.
Rückmeldungen der Mitglieder der Prüfungskommission zu der schriftlichen Planung der Unterrichtsreihe und der Unterrichtsstunde,
4.
bei der Unterrichtspraktischen Prüfung das Thema der Unterrichtsreihe, das Thema der Unterrichtsstunde und der Ablauf der Unterrichtsstunde,
5.
beim Prüfungsgespräch Themenbereiche, Inhalt und Dauer (Beginn der Prüfung, Ende des Prüfungsgespräches, Ende des Notenfindungsgespräches) und
6.
die Bewertung oder Benotung aller Prüfungsteile sowie die Feststellung der Gesamtbewertung.
(3) Die Niederschriften sind von einem Mitglied der Prüfungskommission anzufertigen.
(4) Jede Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und den bei der Prüfung anwesenden weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben.

§ 23 Prüfungsakte

(1) Das Staatliche Prüfungsamt legt für jede teilnehmende Person eine Prüfungsakte an.
(2) In die Prüfungsakte sind aufzunehmen:
1.
jede schriftliche Planung einer Unterrichtsreihe und Unterrichtsstunde,
2.
die Bewertung jeder schriftlichen Planung,
3.
die Bewertung jeder Unterrichtspraktischen Prüfung,
4.
die Bewertung jedes dazugehörigen Prüfungsgespräches,
5.
die Feststellung der Gesamtbewertung und
6.
die Niederschriften über alle Besprechungen der Prüfungskommission zu den einzelnen Prüfungsteilen und zur Feststellung der Gesamtbewertung.
(3) Die teilnehmende Person hat das Recht, innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Ergebnisses, ihre Prüfungsakte bei einer durch die zuständige Behörde bestimmten Stelle einzusehen.

§ 24 Versäumnis von Prüfungsterminen, Nichtabgabe von schriftlichen Planungen und Rücktritt von der Eignungsprüfung

(1) Tritt die teilnehmende Person aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen von der Eignungsprüfung oder einzelnen Prüfungsteilen zurück, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Tritt die teilnehmende Person nach der Zulassung zur Prüfung von dieser zurück, ohne dass ein Fall nach Satz 1 vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(2) Gibt die teilnehmende Person die schriftliche Planung aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht ab, ist dieser Prüfungsteil mit „nicht bestanden“ oder mit der Note „nicht ausreichend“ zu bewerten.
(3) Erscheint die teilnehmende Person aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht oder nicht rechtzeitig zu dem Termin für die Unterrichtspraktische Prüfung oder für das Prüfungsgespräch oder nimmt sie den Termin nicht bis zum Ende wahr, gilt die Eignungsprüfung als nicht bestanden.
(4) Will die teilnehmende Person einen von ihr nicht zu vertretenden Grund für das Versäumnis, die Nichtabgabe der schriftlichen Planung oder den Rücktritt geltend machen, so muss dieser Grund dem den Vorsitz führenden Mitglied der Prüfungskommission unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der antragstellenden Person ist ein ärztliches Attest und auf Verlangen der Prüfungskommission ein amtsärztliches Attest vorzulegen. Erkennt das den Vorsitz führende Mitglied der Prüfungskommission den Grund an, wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. Wird der Grund nicht anerkannt, entscheidet die Prüfungskommission unverzüglich über das weitere Verfahren.

§ 25 Ordnungsverstoß, Täuschung

(1) Eine teilnehmende Person, die während einer Prüfungsleistung andere Personen oder die Prüferinnen oder Prüfer stört oder sonst erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann von den anwesenden Prüferinnen oder Prüfern oder von den jeweiligen Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden, wenn sie ihr störendes Verhalten trotz Ermahnung fortsetzt. Die anwesenden Prüferinnen oder Prüfer oder die jeweiligen Aufsichtsführenden entscheiden mit Stimmenmehrheit; eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Über das Vorkommnis wird ein Vermerk angefertigt, der unverzüglich dem den Vorsitz führenden Mitglied der Prüfungskommission vorgelegt wird. Vor Feststellung der Prüfungskommission, ob ein Ordnungsverstoß vorliegt, ist der antragstellenden Person Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Stellt die Prüfungskommission einen Ordnungsverstoß nach Satz 1 fest, gilt die Prüfungsleistung als mit „nicht bestanden“ bewertet oder mit „nicht ausreichend“ benotet. Andernfalls ist der teilnehmenden Person Gelegenheit zu geben, die Prüfungsleistung noch während des laufenden Prüfungsverfahrens erneut zu erbringen.
(2) Versucht die teilnehmende Person, das Ergebnis einer schriftlichen Planung, einer Unterrichtspraktischen Prüfung oder eines Prüfungsgespräches durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, fertigt eine anwesende Prüferin oder ein anwesender Prüfer hierüber einen Vermerk an. Die teilnehmende Person kann unbeschadet der Regelung in Absatz 1 die Prüfungsleistung fortsetzen und darf hiervon nicht ausgeschlossen werden. Der teilnehmenden Person ist Gelegenheit zur Stellungnahme über das Vorkommnis zu geben. Der Vermerk und die Stellungnahme sind unverzüglich der Prüfungskommission zur Entscheidung vorzulegen. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit; eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Stellt die Prüfungskommission einen Täuschungsversuch fest, ist die jeweilige Prüfungsleistung mit „nicht bestanden“ oder mit der Note „nicht ausreichend“ zu bewerten.
(3) Die Eignungsprüfung kann nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses für nicht bestanden erklärt werden.

Abschnitt 3 Anpassungslehrgang

Unterabschnitt 1 Wissenschaftlicher Teil des Anpassungslehrgangs

§ 26 Dauer

(1) Der wissenschaftliche Teil des Anpassungslehrgangs umfasst die gegebenenfalls erforderliche wissenschaftliche Zusatzausbildung. Sind sowohl ein wissenschaftlicher Teil als auch ein berufspraktischer Teil des Anpassungslehrgangs abzuleisten, soll vor Aufnahme des berufspraktischen Anpassungslehrgangs zuerst die wissenschaftliche Zusatzausbildung erfolgreich absolviert werden. Die Dauer der wissenschaftlichen Zusatzausbildung und die Dauer des berufspraktischen Anpassungslehrgangs dürfen insgesamt die zugelassene Höchstdauer des Anpassungslehrgangs nach

§ 7

Absatz 1 nicht überschreiten.
(2) Die wissenschaftliche Zusatzausbildung kann nicht vorzeitig beendet werden. Sie kann auf Antrag um maximal ein halbes Jahr verlängert werden, sofern dadurch die zugelassene Höchstdauer des Anpassungslehrgangs nicht überschritten wird.
(3) Wird die wissenschaftliche Zusatzausbildung aus nicht von der teilnehmenden Person zu vertretenden Gründen für längere Zeit unterbrochen, ist sie um diese Zeit zu verlängern. Die Zeit der Unterbrechung wird auf die zugelassene Höchstdauer des Anpassungslehrgangs nicht angerechnet.
(4) Die wissenschaftliche Zusatzausbildung kann vorzeitig von Amts wegen beendet werden, wenn schwerwiegende Pflichtverletzungen der teilnehmenden Person oder sonstige allgemeine Entlassungsgründe der Fortführung entgegenstehen.

§ 27 Organisation und Durchführung

(1) Die wissenschaftliche Zusatzausbildung wird von der Universität Bremen durchgeführt und verantwortet.
(2) Je nach individuellem Qualifizierungsbedarf nach

§ 4

Absatz 2 umfasst die wissenschaftliche Zusatzausbildung fachwissenschaftliche und fachdidaktische Seminare der lehramtsbezogenen Studiengänge.

§ 28 Ausgleich wesentlicher Unterschiede zum Lehramt an Grundschulen

(1) Ist ein Unterrichtsfach zu studieren, so beträgt der Umfang 45 Credit Points.
(2) Sind zwei Unterrichtsfächer zu studieren, so beträgt der Gesamtumfang 60 bis zu 75 Credit Points.
(3) Sind Anteile eines oder mehrerer Unterrichtsfächer zu studieren, so beträgt der Umfang jeweils bis zu 15 Credit Points.

§ 29 Ausgleich wesentlicher Unterschiede zum Lehramt an Gymnasien/Oberschulen und zum Lehramt an berufsbildenden Schulen

(1) Ist ein Unterrichtsfach oder eine berufliche Fachrichtung zu studieren, so beträgt der Umfang 80 Credit Points.
(2) Sind Anteile eines Unterrichtsfaches oder einer beruflichen Fachrichtung zu studieren, so beträgt der Umfang jeweils bis zu 40 Credit Points.

§ 30 Ausgleich wesentlicher Unterschiede zum Lehramt für Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik

(1) Ist eine sonderpädagogische Fachrichtung zu studieren, so beträgt der Umfang 30 Credit Points.
(2) Sind Anteile einer sonderpädagogischen Fachrichtung zu studieren, so beträgt der Umfang bis zu 15 Credit Points.
(3) Ist ein dem Lehramt an Grundschulen zugeordnetes Unterrichtsfach zu studieren, so beträgt der Umfang 45 Credit Points. Sind Anteile des zugeordneten Unterrichtsfaches zu studieren, so beträgt der Umfang bis zu 15 Credit Points.
(4) Ist ein dem Lehramt an Gymnasien/Oberschulen zugeordnetes Unterrichtsfach zu studieren, so beträgt der Umfang 80 Credit Points. Sind Anteile des zugeordneten Unterrichtsfaches zu studieren, so beträgt der Umfang bis zu 40 Credit Points. Diese Möglichkeit besteht nur, wenn die Universität diese Qualifizierung innerhalb ihrer lehrkräftebildenden Studiengänge regulär vorsieht.

§ 31 Bewertung

(1) Die wissenschaftliche Zusatzausbildung ist Gegenstand einer Bewertung und gilt als bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
(2) Im Fall von

§ 3

Absatz 4 ist abweichend von Absatz 1 eine differenzierte Benotung vorzunehmen.
(3) Es gelten die hierzu getroffenen Bestimmungen der Universität.

§ 32 Zeugnis und Bescheinigung

(1) Über das Ergebnis der wissenschaftlichen Zusatzausbildung erhält die teilnehmende Person von der Universität Bremen ein Zeugnis.
(2) Hat die teilnehmende Person die wissenschaftliche Zusatzausbildung nicht bestanden, erhält sie eine Bescheinigung.

Unterabschnitt 2 Berufspraktischer Teil des Anpassungslehrgangs

§ 33 Dauer

(1) Der berufspraktische Anpassungslehrgang dauert mindestens sechs Monate und höchstens 18 Monate.
(2) Der Umfang der Anteile des berufspraktischen Anpassungslehrgangs zum Erwerb einer Lehrbefähigung in einem Fach umfasst maximal neun Monate.
(3) Der berufspraktische Anpassungslehrgang kann frühestens nach sechs Monaten vorzeitig auf Antrag der teilnehmenden Person durch eine Eignungsprüfung beendet werden. Bei Nichtbestehen der Eignungsprüfung ist eine Wiederholung dieser Prüfung möglich, nicht jedoch eine Fortsetzung des berufspraktischen Anpassungslehrgangs.
(4) Wird der berufspraktische Anpassungslehrgang aus nicht von der teilnehmenden Person zu vertretenden Gründen für längere Zeit unterbrochen, ist er um diese Zeit zu verlängern. Die Zeit der Unterbrechung wird auf die zugelassene Höchstdauer des Anpassungslehrgangs nicht angerechnet.
(5) Der berufspraktische Anpassungslehrgang kann vorzeitig von Amts wegen beendet werden, wenn schwerwiegende Pflichtverletzungen der teilnehmenden Person oder sonstige allgemeine Entlassungsgründe der Fortführung entgegenstehen.

§ 34 Organisation und Durchführung

(1) Der berufspraktische Anpassungslehrgang umfasst:
1.
fachdidaktische und bildungswissenschaftliche Seminare einschließlich der Einführung in das bremische Schulrecht,
2.
Hospitationen im Unterricht, Unterricht unter Anleitung und selbstständigen Unterricht in der Schule.
(2) Die Qualifizierung erfolgt im Wesentlichen analog zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst. Die fachdidaktischen und bildungswissenschaftlichen Seminare werden vom Landesinstitut für Schule durchgeführt.
(3) Die Leitung des Landesinstituts für Schule übt Vorgesetztenfunktionen aus. Die betreuenden Fachleiterinnen oder Fachleiter sind vorbehaltlich der Rechte der Schulleitung weisungsberechtigt.

§ 35 Seminare und Unterricht

(1) Die Teilnahme an den festgelegten Seminaren und Veranstaltungen des Landesinstituts für Schule ist verbindlich.
(2) Die Unterrichtsverpflichtung für Unterricht unter Anleitung, selbstständigen Unterricht und Hospitation umfasst für die Dauer des berufspraktischen Anpassungslehrgangs insgesamt 12 Unterrichtsstunden pro Woche. Davon gibt die teilnehmende Person je nach individueller Kompetenzentwicklung nur in dem Fach oder in den Fächern, in denen wesentliche Unterschiede zu einer Lehramtsbefähigung ausgeglichen werden müssen, wöchentlich 6 bis 10 Stunden selbstständigen Unterricht.
(3) Die betreuenden Fachleiterinnen oder Fachleiter im Landesinstitut für Schule sowie schulische Mentorinnen oder Mentoren führen in erforderlichem Umfang Unterrichtsbesuche mit anschließenden Beratungsgesprächen durch.

§ 36 Bewertung

(1) Der berufspraktische Anpassungslehrgang ist Gegenstand einer Bewertung. Er gilt als bestanden, wenn die erbrachten Leistungen im Schulgutachten und im Abschlussbericht des Landesinstituts für Schule mit „bestanden“ bewertet wurden. „Bestanden“ bedeutet das Erbringen mindestens ausreichender Leistungen.
(2) Die Schule erstellt ein Schulgutachten, das mit einer Bewertung abschließt. Dieses Schulgutachten ist mit der teilnehmenden Person zu besprechen, in Kopie auszuhändigen und dem Landesinstitut für Schule zu übermitteln.
(3) Die Leiterin oder der Leiter des Landesinstituts für Schule erstellt am Ende des berufspraktischen Anpassungslehrgangs unter Einbeziehung der Bewertung aus dem Schulgutachten und unter Berücksichtigung je einer Unterrichtsprobe auf der Basis einer schriftlichen Unterrichtsplanung im jeweils anzuerkennenden Fach und eines jeweils daran anschließenden Reflexionsgespräches einen Abschlussbericht, der mit einer Gesamtbewertung abschließt. Im Falle zweier Unterrichtsproben in insgesamt zwei Unterrichtsfächern sollen diese in verschiedenen Jahrgängen oder Jahrgangsstufen gehalten werden.
(4) Im Fall von

§ 3

Absatz 4 ist abweichend von Absatz 1 eine differenzierte Benotung vorzunehmen. Es ist nach

§ 19

Absatz 3 Nummer 1 und 2 zu verfahren. Die Gesamtnote im Abschlussbericht ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel aus der jeweils doppelten Gewichtung jeder Unterrichtsprobe und jedes Reflexionsgespräches sowie der einfachen Gewichtung des Schulgutachtens.
(5) Ist zu erwarten, dass der berufspraktische Anpassungslehrgang nicht mit „bestanden“ bewertet oder mit mindestens „ausreichend“ benotet werden kann, ist darüber zur Hälfte der Lehrgangsdauer ein schriftlich dokumentiertes Feedback- und Perspektivgespräch zu führen. An dem Feedback- und Perspektivgespräch beteiligt sind die Schulleitung, für die Durchführung des Anpassungslehrgangs Verantwortliche des Landesinstituts für Schule und die am Anpassungslehrgang teilnehmende Person, mit der die weiteren Qualifizierungsschritte schriftlich zu vereinbaren sind. Die teilnehmende Person kann eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen, das Ergebnis des Gespräches ist schriftlich festzuhalten. Der berufspraktische Anpassungslehrgang verlängert sich dadurch in der Regel nicht. Auf Antrag beim Landesinstitut für Schule kann er einmal um einen angemessenen Zeitraum verlängert werden, höchstens dabei für die Dauer eines halben Jahres unter den in

§ 33

Absatz 1 genannten Voraussetzungen.
(6) Der berufspraktische Anpassungslehrgang kann nicht wiederholt werden.
(7) Die Akten werden beim Landesinstitut für Schule geführt. In die Akte sind aufzunehmen:
1.
die Bewertung jeder Unterrichtsprobe,
2.
das Schulgutachten,
3.
der Leistungsbericht.

§ 37 Zeugnis und Bescheinigung

(1) Über das Ergebnis des berufspraktischen Anpassungslehrgangs erhält die teilnehmende Person vom Landesinstitut für Schule ein Zeugnis.
(2) Hat die teilnehmende Person den berufspraktischen Anpassungslehrgang nicht bestanden, erhält sie eine Bescheinigung.
Teil 3 Sonstige Bestimmungen

§ 38 Übergangsbestimmungen

Auf Anträge zur Anerkennung einer Lehramtsqualifikation oder einer Lehrkräftequalifikation, die bis zum Ablauf des 13. Mai 2019 noch nicht beschieden sind, sind die Bestimmungen dieser Verordnung anzuwenden. Auf Ausgleichsmaßnahmen, die vor dem 14. Mai 2019 begonnen wurden, ist

§ 33

Absatz 3 anzuwenden.
Markierungen
Leseansicht