Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Soziologie und Sozialforschung“ an der Universität Bremen
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Soziologie und Sozialforschung“ an der Universität Bremen Vom 12. Juni 2019
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Berichtigung vom 30. 08.2019 (Brem.ABl. S. 1147) |
Der Fachbereichsrat des Fachbereiches 8 (Sozialwissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 12. Juni 2019 gemäß
§ 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG)
i.V.m.
§ 62 BremHG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 5. März 2019 (Brem.GBl. S. 71), folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem
Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge (AT MPO) an der Universität Bremen
vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.
§ 1 Studienumfang und Abschlussgrad
(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Soziologie und Sozialforschung“ sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern.
(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad
Master of Arts (abgekürzt M.A.)
verliehen.
§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte
(1) Der Masterstudiengang „Soziologie und Sozialforschung“ wird als Masterstudium gemäß
§ 4 Absatz 1 Satz 1 AT MPO
studiert. Der General Studies Bereich gemäß
§ 4 Absatz 4 AT MPO
umfasst 24 CP.
(2) Das Studium gliedert sich wie folgt:
a)
Masterarbeit (Modul Masterarbeit) im Umfang von 30 CP,
b)
Pflichtbereich im Umfang von 18 CP,
c)
Wahlpflichtbereiche im Gesamtumfang von 48 CP:
-
Wahlpflichtbereich „Methoden und Analysen“ mit 18 CP. In diesem Wahlpflichtbereich entscheiden sich die Studierenden entweder für die Ausrichtung „Quantitative Sozialforschung“ oder „Qualitative Sozialforschung“. Ein Wechsel ist nach Anwahl des ersten Moduls in diesen Wahlpflichtbereichen nur auf begründeten Antrag an den Prüfungsausschuss möglich.
-
Wahlpflichtbereich „Projektschwerpunkt“ mit 24 CP. In diesem Wahlpflichtbereich entscheiden sich die Studierenden entweder für die Ausrichtung „Institutionalisierte Ungleichheit“ oder für „Soziale Beziehungen, Netzwerke und Integration“. Ein Wechsel ist nach Anwahl des ersten Moduls in diesen Wahlpflichtbereichen nur auf begründeten Antrag an den Prüfungsausschuss möglich.
-
Wahlpflichtbereich „Methodenwerkstatt“ mit 6 CP. In diesem Wahlpflichtbereich entscheiden sich die Studierenden entweder für die „Quantitative Methodenwerkstatt“ oder für die „Qualitative Methodenwerkstatt“.
d)
General Studies Bereich (Wahlbereich) im Umfang von 24 CP: Die benoteten oder unbenoteten Leistungen können aus den folgenden Bereichen erbracht werden:
-
Module und Lehrveranstaltungen aus dem Wahlpflichtbereich „Methoden und Analysen“ des Masterstudienganges „Soziologie und Sozialforschung“, die vorab nicht absolviert worden sind.
-
Angebote aus dem Bereich der General Studies des Bachelorstudiengangs „Soziologie“ (Vollfach).
-
Angebote der Fachergänzenden Studien der Universität Bremen.
-
Module aus anderen Fächern der Universität; der Zugang kann jedoch aufgrund kapazitärer Grenzen eingeschränkt sein. Die Entscheidung darüber obliegt dem anbietenden Fach bzw. Fachbereich.
(3)
Anlage 1
stellt den empfohlenen Studienverlauf dar.
Anlage 2
regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(4) Module werden als Pflicht-, Wahlpflicht- oder als Wahlmodule durchgeführt.
(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflicht- und Wahlmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(6) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache, Module im Wahlpflicht- und Wahlbereich in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt.
(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß
§ 6 Absatz 1 AT MPO
durchgeführt.
§ 3 Prüfungen
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß
§§ 8 ff. AT MPO
durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in
Anlage 3
aufgeführten Formen erfolgen:
-
Essay: Theoretische Reflexion einer vorgegebenen oder selbst gewählten wissenschaftlichen Fragestellung.
-
Projektbericht: Der Projektbericht bildet den dokumentierten Abschluss eines zeitlich begrenzten Projektes. Er dient dazu, theoretisch und praktisch nachvollziehbar den Verlauf und die Ergebnisse des durchgeführten Vorhabens darzulegen. Er beinhaltet die Ausführung zur Beschreibung der Fragestellung, zur Beschreibung der Methodik und zur Umsetzung, eine Darstellung der deskriptiven Datenauswertungen oder erste empirische Befunde sowie eine Reflektion zum weiteren Vorgehen.
-
Methodenreflexion: Zusammenfassende Beschreibung gelernter Methoden mit Reflexion zur Anwendung im eigenen empirischen Forschungsprojekt.
Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß
§ 20 Absatz 4 AT MPO
in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt
Anlage 4
.
§ 4 Anerkennung und Anrechnung
Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß
§ 22 AT MPO
in der jeweils gültigen Fassung.
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module
Außer im Rahmen des
§ 6
Absatz 2 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.
§ 6 Modul Masterarbeit
(1) Das Modul Masterarbeit (30 CP) setzt sich zusammen aus der Masterarbeit im Umfang von 27 CP und einem begleitenden (unbenoteten) Seminar im Umfang von 3 CP.
(2) Voraussetzung zur Anmeldung der Masterarbeit ist der Nachweis von mindestens 60 CP. Darin enthalten sein muss das in der jeweiligen Ausrichtung gewählte und erfolgreich absolvierte Modul ‚,Angewandte Theorien” (9 CP) des Wahlpflichtbereichs ‚,Projektschwerpunkt”.
(3) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 24 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 8 Wochen genehmigen.
(4) Die Masterarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 2 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.
(5) Die Masterarbeit wird in deutscher oder englischer Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind.
§ 7 Gesamtnote der Masterprüfung
Die Gesamtnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein
§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten
(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2019 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2019/20 im Masterstudiengang „Soziologie und Sozialforschung“ ihr Studium aufnehmen.
(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2019/20 ihr Studium aufgenommen haben, können auf Antrag in die vorliegende Prüfungsordnung wechseln. Der Antrag ist bis zum 15. November 2019 an den zuständigen Prüfungsausschuss zu stellen. Über die Anerkennung erbrachter Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.
(3) Die Prüfungsordnung vom 6. Juli 2011, zuletzt berichtigt am 27. Oktober 2017 tritt zum 30. September 2021 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2021 ihr Studium nicht beendet haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.
Genehmigt, Bremen, den 13. Juni 2019
Der Rektor der Universität Bremen
Anlagen
Anlagen:
- | Anlage 1: | Studienverlaufsplan des Masterstudiengangs „Soziologie und Sozialforschung“ |
- | Anlage 2: | Module und Prüfungsanforderungen |
- | Anlage 3: | Weitere Prüfungsformen (entfällt) |
- | Anlage 4: | Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“ |
Anlage 1
Anlage 1: Studienverlaufsplan des Masterstudiengangs „Soziologie und Sozialforschung“
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Pflichtbereich incl. Modul Masterarbeit (48 CP) | Wahlpflichtbereich Methoden und Analysen (18 CP) | Wahlpflichtbereich Projektschwerpunkt (24 CP) | Wahlpflichtbereich Methodenwerkstatt (6 CP) | Wahl- bereich (24 CP) | ∑ 120 CP | |||||||||||||
Master- arbeit (30 CP) | Pflichtbereich (18 CP) | Quantitative Sozialfor- schung | Qualitative Sozialfor- schung | Institutiona- lisierte Un- gleichheiten | Soziale Bezie- hungen, Netz- werke und Integration | General Studies | ||||||||||||
1. Jahr | 1. Sem. | SuS-1 Soziologische Theorien für Fortgeschrittene, 6 CP | SuS-2 Methodenvergleich und -kombination, 6 CP | SUS-3 Fortgeschrittene Methoden und Analysen, 9 CP | SuS-5 Fortgeschrittene Methoden und Analysen, 9 CP | 9 CP | 30 CP | |||||||||||
2. Sem. | SuS-P Projektentwicklung und -management, 6 CP | SuS-4 Vertiefende Methoden und Analysen, 9 CP | SuS-6 Vertiefende Methoden und Analysen, 9 CP | SuS-7 Angewandte Theorien, 9 CP | SuS-9 Angewandte Theorien, 9 CP | 6 CP | 30 CP | |||||||||||
2. Jahr | 3. Sem. | SuS-8 Forschungslabor, 15 CP | SuS-10 Forschungslabor, 15 CP | SuS-11 Quantitative Methodenwerkstatt, 6 CP | SuS-12 Qualitative Methodenwerkstatt, 6 CP | 9 CP | 30 CP | |||||||||||
4. Sem. | SuS-M Modul Masterarbeit, 30 CP | 30 CP |
CP = Credit Points, Sem. = Semester
Anlage 2
Anlage 2: Module und Prüfungsanforderungen
2.1:
Masterarbeit (Master Thesis)
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
SuS-M | Modul Masterarbeit | Module Master Thesis | P | 30 | KP | PL: 1 SL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
2.2:
Pflichtmodule (Compulsory Modules)
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
SuS-1 | Soziologische Theorien für Fortgeschrittene | Advanced sociological theory | P | 6 | KP | PL: 1 SL: 1 | |
SuS-2 | Methodenvergleich und -kombination | Comparison and combination of research methods | P | 6 | KP | PL: 1 SL: 1 | |
SuS-P | Projektentwicklung und -management | Project development and management | P | 6 | KP | PL: 1 SL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
2.3:
Wahlpflichtbereiche
2.3.1:
Wahlpflichtbereich Methoden und Analysen (Compulsory Elective Modules, Methods and Analyses)
2.3.1.1:
Quantitative Sozialforschung (Quantitative Social Research)
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
SuS-3 | Fortgeschrittene Methoden und Analysen | Advanced Methods | WP | 9 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
SuS-4 | Vertiefende Methoden und Analysen | Advanced Techniques in Data analyses | WP | 9 | MP | PL: 1 SL: 0 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
2.3.1.2:
Qualitative Sozialforschung (Qualitative Social Research)
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
SuS-5 | Fortgeschrittene Methoden und Analysen | Advanced Methods | WP | 9 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
SuS-6 | Vertiefende Methoden und Analysen | Advanced Techniques in Data analyses | WP | 9 | MP | PL: 1 SL: 0 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
2.3.2:
Wahlpflichtbereich Projektschwerpunkt (Compulsory Elective Modules, Project Focus)
2.3.2.1
Institutionalisierte Ungleichheiten (Institutionalised Inequality)
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
SuS-7 | Angewandte Theorien | Applied Theory | WP | 9 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
SuS-8 | Forschungslabor | Research Lab | WP | 15 | MP | PL: 1 SL: 0 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
2.3.2.2
Soziale Beziehungen, Netzwerke und Integration (Social Relationships, Networks and Integration)
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
SuS-9 | Angewandte Theorien | Applied Theory | WP | 9 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
SuS-10 | Forschungslabor | Research Lab | WP | 15 | MP | PL: 1 SL: 0 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
2.3.3:
Wahlpflichtbereich Methodenwerkstatt (Compulsory Elective Modules, Methods Workshop)
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
SuS-11 | Quantitative Methodenwerkstatt | Quantitative Methods Workshop | WP | 6 | MP | PL: 0 SL: 1 | |
SuS-12 | Qualitative Methodenwerkstatt | Qualitative Methods Workshop | WP | 6 | MP | PL: 0 SL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 3
Weitere Prüfungsformen - entfällt -
Anlage 4
Anlage 4: Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“
§ 1 Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren
(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin oder einem Prüfer gemäß
§ 27 AT BPO
vorzubereiten. Die Prüferin oder der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie oder er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahl-Verfahren ist zulässig.
(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin oder der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung
-
die ausgewählten Fragen,
-
die Musterlösung und
-
das Bewertungsschema gemäß Absatz 4
festzulegen.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.
(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note
„sehr gut“, | wenn mindestens 75 Prozent, |
„gut“, | wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent, |
„befriedigend“, | wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent, |
„ausreichend“, | wenn keine oder weniger als 25 Prozent |
der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.
(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.
(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5, zweiter Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.
§ 2 Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“
(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.
(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des
§ 24 Absatz 6 AT BPO
die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.
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