Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ an der Universität Bremen
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ an der Universität Bremen Vom 3. Juli 2019
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ordnung vom 18. Januar 2023 (Brem.ABl. S. 126) |
Der Fachbereichsrat des Fachbereich 12 (Erziehungs- und Bildungswissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 3. Juli 2019 gemäß
§ 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG)
sowie i.V.m.
§ 62 BremHG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 5. März 2019 (Brem.GBl. S. 71), folgenden zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung beschlossen:
Die fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ besteht aus einem zentralen Teil, der übergreifende Regelungen enthält, aus Fachanlagen (i.F. Anlagen) mit Anhängen, in denen spezifische Regelungen für das jeweilige Studienfach bzw. den Bereich Erziehungswissenschaft ergänzt und/oder konkretisiert werden, sowie aus einer Anlage zur Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und E-Klausuren.
Anlagen zum zentralen Teil dieser fachspezifischen Prüfungsordnung werden gemäß
§ 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG)
i.V.m.
§ 62 BremHG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 5. März 2019 (Brem.GBl. S. 71), von den jeweils zuständigen Fachbereichsräten beschlossen.
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem
Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge (AT MPO) der Universität Bremen
vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.
Zentraler Teil
§ 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad
(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ (Kurztitel: „M.Ed. IP Grund“) sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von vier Fachsemestern.
(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad
Master of Education (abgekürzt: M.Ed.)
verliehen.
(3) In der Bescheinigung erbrachter Prüfungsleistungen wird ausgewiesen, dass ein Praxissemester im Umfang von 27 CP absolviert wurde und dieses den schulpraktischen Teil von 15 CP beinhaltet.
§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte
(1) Der Masterstudiengang „M.Ed. IP Grund“ wird gemäß
§ 4 Absatz 1 AT MPO
studiert.
(2) entfällt.
(3) Die studierbaren Fächer und Fächerkombinationen richten sich nach der Verwaltungsanweisung der Senatorin für Kinder und Bildung über die „Festlegung verbindlicher Fächerkombinationsmöglichkeiten für ein Lehramt im Bachelorstudium und Masterstudium (Master of Education)“ vom 14. Februar 2019 (Brem.ABl. S. 131) in der jeweils gültigen Fassung.
(4) Das Studium gliedert sich wie folgt in:
a)
Inklusive Pädagogik als großes Studienfach (mit mindestens zwei Förderschwerpunkten) im Umfang von 30 CP inkl. zweier Wahlpflichtbereiche:
-
Wahlpflichtbereich I ,‚Vertiefung der sonderpädagogischen Förderschwerpunkte” und
-
Wahlpflichtbereich II ‚,Anfangsunterricht in heterogenen Lerngruppen”. Der Wahlpflichtbereich II ist in der Fachdidaktik innerhalb des ‚,Anfangsunterrichts” eines nicht gewählten Unterrichtsfachs zu absolvieren.
Weitere Regelungen und Erläuterungen zu diesen Wahlpflichtbereichen sind in der Anlage 1 des jeweiligen Studienfachs und in den zugehörigen Anhängen dargestellt.
b)
Zwei Studienfächer (Unterrichtsfächer) mit fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Anteilen, und zwar:
-
ein Studienfach (Deutsch oder Elementarmathematik) im Umfang von insgesamt 18 CP (6 CP Fachwissenschaft und 12 CP Fachdidaktik), welches im Bachelorstudium als „großes Fach“ studiert wurde.
-
Ein weiteres Studienfach (Unterrichtsfach) im Umfang von insgesamt 18 CP (6 CP Fachwissenschaft und 12 CP Fachdidaktik), welches im Bachelorstudium als „kleines Fach“ absolviert wurde.
c)
Den Bereich Erziehungswissenschaft mit insgesamt 18 CP, dieser umfasst:
-
Erziehungswissenschaften im Umfang von 9 CP (inklusive Begleitung Praxissemester)
-
sowie ein Modul zum Umgang mit Heterogenität mit dem Umfang von 9 CP.
In den Erziehungswissenschaften sind Leistungen zu erbringen, die spezifisch für Inklusive Pädagogik gekennzeichnet sind. Die Ausweisung dieser Leistungen erfolgt in der
Anlage 2
„Regelungen für den Bereich Erziehungswissenschaft.“ zu dieser Prüfungsordnung.
d)
Den schulpraktischen Teil im Umfang von 15 CP; dieser ist Bestandteil eines Praxissemesters.
e)
Das Modul Masterarbeit mit Masterarbeit, Kolloquium und Forschungstätigkeit, dieses umfasst 21 CP.
(5) Das Studium beinhaltet Module gemäß der Regelungen in den fachspezifischen Anlagen 1 bzw. in Anlage 2 zur Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „M.Ed. IP Grund“.
(6) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(7) Die fachspezifischen
Anlagen 1
und
2
regeln jeweils unter
§ 2
, in welcher Sprache Lehrveranstaltungen durchgeführt werden.
(8) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(9) Lehrveranstaltungen werden gemäß
§ 6 Absatz 1 AT MPO
durchgeführt. Die fachspezifischen
Anlagen 1
und
2
regeln jeweils unter
§ 2
, ob weitere Lehrveranstaltungsformen vorgesehen sind.
(10) Die fachspezifischen Anlagen können vorsehen, dass gemäß
§ 5 Absatz 3 AT MPO
im Wahlmodulbereich bis zu zwei Module mehr erbracht werden können, als zum Erreichen des erforderlichen Umfangs an Leistungspunkten notwendig ist.
(11) Das Studium beinhaltet ein obligatorisches Praxissemester im Umfang von 27 CP. Es setzt sich zusammen aus:
a)
dem schulpraktischen Teil im Umfang von 15 CP und
b)
jeweils 3 CP Begleitung aus dem Fach „Inklusive Pädagogik“, aus beiden Fachdidaktiken und aus dem Bereich Erziehungswissenschaft. Die Begleitveranstaltungen können in fachdidaktische Module eingebunden sein.
Näheres regelt die Ordnung „Schulpraktische Studien“.
(12) Weitere fachspezifische Anforderungen regelt
Anlage 1
für die jeweiligen Studienfächer bzw.
Anlage 2
für den Bereich Erziehungswissenschaft.
§ 3 Prüfungen
(1) Die fachspezifischen
Anlagen 1
bzw.
Anlage 2
regeln jeweils unter
§ 3
, ob Prüfungen in weiteren Formen als in
§§ 8 ff. AT MPO
genannt, durchgeführt werden.
(2) Das erneute Angebot von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen können in Form von Multiple Choice bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt
Anlage 3
.
(5) Die fachspezifischen
Anlagen 1
bzw.
Anlage 2
regeln jeweils unter
§ 3
, ob für einzelne Module das Kompensationsprinzip gemäß
§ 5 Absatz 8 AT MPO
angewendet werden soll.
(6) Der schulpraktische Teil im Umfang von 15 CP wird mit einer Studienleistung abgeschlossen. Die Studienleistung wird mit einer Schulbescheinigung nachgewiesen.
§ 4 Anerkennung und Anrechnung
Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß
§ 22 AT MPO
in der jeweils gültigen Fassung.
§ 5 Zulassungsvoraussetzung für Module
Außer im Rahmen des
§ 6
Absatz 1 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.
§ 6 Modul Masterarbeit (inkl. Forschungstätigkeit im Kontext von Schule und Bildung und inkl. Kolloquium)
(1) Das Modul Masterarbeit (inkl. Masterarbeit, inkl. Forschungstätigkeit im Kontext von Schule und Bildung und Kolloquium) umfasst insgesamt 21 CP. Voraussetzung zur Anmeldung zum Modul Masterarbeit ist der Nachweis von mindestens 60 CP. Folgende Leistungen müssen erbracht worden sein:
-
Schulpraktischer Teil im Umfang von 15 CP.
(2) Die Bearbeitungszeit für die Masterarbeit beträgt 12 Wochen. Auf begründeten Antrag an den Prüfungsausschuss kann die Bearbeitungszeit für die Masterarbeit einmal um maximal vier Wochen verlängert werden.
(3) Die Masterarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 2 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.
(4) Zur Masterarbeit findet ein Kolloquium statt. Das Kolloquium umfasst ein 30-minütiges Gespräch mit Präsentation. Aus den Noten der Masterarbeit und des Kolloquiums wird eine gemeinsame Note gebildet. Dabei gehen die Note der Masterarbeit mit 80% und die Note des Kolloquiums mit 20% in die gemeinsame Note ein.
(5) Die Masterarbeit wird in deutscher Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind.
(6) Die Masterarbeit wird im Studienfach Inklusive Pädagogik geschrieben; interdisziplinäre Masterarbeiten zwischen dem Studienfach Inklusive Pädagogik und den anderen Studienfächern oder den Erziehungswissenschaften sind möglich.
§ 7 Gesamtnote der Masterprüfung
Die Gesamtnote der Masterprüfung wird aus den für die Studienfächer und den Bereich Erziehungswissenschaft gebildeten Fachnoten, gewichtet mit den zugehörigen Leistungspunkten, gebildet. Die Bildung der Fachnoten wird jeweils in den
Anlagen 1
(für die Fächer) und
2
(für den Bereich Erziehungswissenschaft) geregelt. Der schulpraktische Teil ist unbenotet und fließt - ebenso wie andere unbenotete Module - nicht in die Gesamtnote ein.
§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten
(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2019 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2019/20 im Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ (M.Ed.) an der Universität Bremen ihr Studium aufnehmen. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.
(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2019/20 ihr Studium begonnen haben, beenden ihr Studium gemäß den Vorgaben im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ vom 20. Juni 2017. Studierende, die bis zum 30. September 2022 keinen Abschluss erworben haben, wechseln spätestens dann, auf Antrag auch früher, in die vorliegende Prüfungsordnung. Ein entsprechender Antrag ist bis zum 15. November 2019 an den zuständigen Prüfungsausschuss zu stellen.
Genehmigt, Bremen, den 11. Juli 2019
Der Rektor der Universität Bremen
Anlagen:
- | Anlage 1: | Fachspezifische Regelungen der Fächer | ||
- | 1.1 | Regelungen für das Fach Deutsch inkl. der fachdidaktischen Anteile | ||
- | 1.2 | Regelungen für das Fach Elementarmathematik inkl. der fachdidaktischen Anteile | ||
- | 1.3 | Regelungen für das Fach Inklusive Pädagogik | ||
- | 1.4 | Regelungen für das Fach Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht (ISSU) inkl. der fachdidaktischen Anteile | ||
- | 1.5 | Regelungen für das Fach Englisch inkl. der fachdidaktischen Anteile | ||
- | 1.6 | Regelungen für das Fach Kunst-Medien-Ästhetische Bildung inkl. der fachdidaktischen Anteile | ||
- | 1.7 | Regelungen für das Fach Religionswissenschaft/Religionspädagogik inkl. der fachdidaktischen Anteile | ||
- | 1.8 | Regelungen für das Fach Musikpädagogik inkl. der fachdidaktischen Anteile | ||
- | Anlage 2: | Regelungen für den Bereich Erziehungswissenschaft | ||
- | Anlage 3: | Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahlverfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“ | ||
Anlage 1.1
Anlage 1.1 „Regelungen für das Fach Deutsch inkl. der fachdidaktischen
Anteile“, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 10 (Sprach- und Literaturwissenschaften) am 15. Mai 2019
Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ in der jeweils geltenden Fassung.
§ 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ (Kurztitel: „M.Ed. IP Grund“) der Universität Bremen in der jeweils gültigen Fassung geregelt.
§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte
(1)
Anhang 1.1.1
stellt den jeweiligen Studienverlauf dar,
Anhang 1.1.2
regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(2) entfällt.
(3) Module werden als Pflicht- oder Wahlpflichtmodule durchgeführt. Im Wahlpflichtbereich dürfen nur Module gewählt werden, die noch nicht im Bachelorstudiengang absolviert wurden.
(4) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt. Module im Wahlpflichtbereich können in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt werden, wobei englischsprachige immer parallel zu deutschsprachigen Angeboten erfolgen.
(5) Lehrveranstaltungen werden gemäß
§ 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT MPO)
durchgeführt.
§ 3 Prüfungen
(1) Die vorgesehenen Prüfungsformen entsprechen den Regelungen der
§§ 8 ff. AT MPO
, im Folgenden werden diese hier teilweise konkretisiert und erweitert:
a)
Mündliche Prüfung, als Einzelprüfung mit einer Dauer von 15 bis 30 Minuten. Wenn Gruppenprüfungen für das betreffende Modul geeignet sind, können diese mit einer Gesamtdauer, die für jeden an der Prüfung teilnehmenden Prüfling anteilig etwa 15 Minuten Prüfungsdauer ergeben, durchgeführt werden.
b)
Schriftliche Hausarbeit mit einem Umfang, der von den laut Modulbeschreibung zugrunde gelegten Arbeitsstunden wie folgt abhängt:
-
100 oder mehr Arbeitsstunden: 30 000 bis 40 000 Zeichen (ohne Leerzeichen):
große Hausarbeit,
-
60 bis 99 Arbeitsstunden: 20 000 bis 30 000 Zeichen (ohne Leerzeichen): mittlere Hausarbeit,
-
40 bis 59 Arbeitsstunden: 15 000 bis 25 000 Zeichen (ohne Leerzeichen): kleine Hausarbeit.
Schriftliche Arbeiten sind als ausgedrucktes Exemplar und als Datei (in einem üblichen Format) bei der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer einzureichen.
c)
Referat, bestehend aus einer mündlichen, im Regelfall medial gestützten Präsentation in der Lehrveranstaltung, der schriftlichen Dokumentation des Präsentierten und einer kleinen schriftlichen Ausarbeitung im Umfang von bis zu 12 000 Zeichen (ohne Leerzeichen).
d)
Praktikumsbericht bestehend aus einer Planungsskizze für ein Praxisvorhaben, der Dokumentation dieses Vorhabens und seiner Reflexion.
e)
Lerntagebuch, bestehend aus einer Sammlung von in der Regel schriftlichen Unterlagen, die eine individuelle gegenstandsbezogene Lernentwicklung dokumentieren.
f)
Didaktisches Material, bestehend aus einem entsprechenden Produkt (etwa einem Bilderbuch, einem Hörspiel usw.) und einer didaktischen Analyse.
Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Das Kompensationsprinzip wird nicht angewendet.
§ 4 Anerkennung und Anrechnung
Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß den Regelungen im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung „M.Ed. IP Grund“.
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen
Außer im Rahmen der Regelungen des
§ 6
im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung „M.Ed. IP Grund“ gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.
§ 6 Modul Masterarbeit
Es gibt keine abweichenden Regelungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung „M.Ed. IP Grund“.
§ 7 Gesamtnote des Studienfaches (Fachnote)
Die Fachnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Gesamtnote ein.
§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten
(1) Die
Anlage 1.1
„Deutsch“ tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnung „M.Ed IP Grund“ durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2019 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2019/20 im Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ an der Universität Bremen ihr Studium im Fach „Deutsch“ aufnehmen.
(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2019/20 ihr Studium begonnen haben, beenden ihr Studium gemäß den Regelungen der Anlage 1-1 für das Fach „Deutsch“ im Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ vom 9. Juli 2014, zuletzt berichtigt am 3. Juli 2018. Studierende, die bis zum 30. September 2022 keinen Abschluss erworben haben, wechseln spätestens dann, auf Antrag auch früher, in die vorliegende Prüfungsordnung. Ein entsprechender Antrag ist bis zum 15. November 2019 an den zuständigen Prüfungsausschuss zu stellen.
Genehmigt, Bremen, den 11. Juli 2019
Der Rektor der Universität Bremen
- | Anhang | 1.1.1: Studienverlaufspläne |
- | 1.1.1.a: „Deutsch“ als großes Fach | |
- | 1.1.1.b: „Deutsch“ als kleines Fach | |
- | Anhang | 1.1.2: Module und Prüfungsanforderungen |
- | 1.1.2.1: „Deutsch“ als großes Fach | |
- | 1.1.2.1.a: Fachwissenschaft | |
- | 1.1.2.1.b: Fachdidaktik | |
- | 1.1.2.2: „Deutsch“ als kleines Fach | |
- | 1.1.2.2.a: Fachwissenschaft | |
- | 1.1.2.2.b: Fachdidaktik |
Anhang 1.1.1
Anhang 1.1.1: Studienverlaufspläne
Diese Studienverlaufspläne stellen eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
1.1.1.a:
Studienfach „Deutsch“, großes Fach aus dem Bachelorstudium (6 CP Fachwissenschaft + 12 CP Fachdidaktik)
Deutsch, großes Fach aus dem Bachelorstudium | ∑ 18 CP | ||||||||||
1. Jahr | 1. Sem. | FDD3Sprachlich-literarische Lehr- und Lernprozesse analysieren und gestalten, 6 CP | FDD4Spezielle Fragen der Sprach-, Literatur- und Mediendidaktik, 6 CP | 1 Wahlpflichtmodul gemäß Anhang 1.1.2.1.a im Gesamtumfang von 6 CP aus den folgenden, sofern nicht bereits im Bachelor belegt: | 12 bzw. 6 CP | ||||||
2. Sem. | |||||||||||
2. Jahr | 3. Sem. | Wintersemester (1./3. Sem.):A3 oder A11 oder A12 oder B3 oder B12 oder D1Sommersemester (2./4. Sem.):A13 oder B11 oder D2oderWinter- und Sommersemester (1./2./3./4. Sem.): C, Jeweils 6 CP | (Schulpraktischer Teil, 15 CP) | 12 bzw. 6 CP (+ 15 CP) | |||||||
4. Sem. | (im 2. Jahroderim 1. Jahr) |
Sem. = Semester, CP: Credit Points
1.1.1.b:
Studienfach „Deutsch“, kleines Fach aus dem Bachelorstudium (6 CP Fachwissenschaft + 12 CP Fachdidaktik,)
Deutsch, kleines Fach aus dem Bachelorstudium | ∑ 18 CP | ||||||||||
1. Jahr | 1. Sem. | FDD3Sprachlich-literarische Lehr- und Lernprozesse analysieren und gestalten, 6 CP | FDD4Spezielle Fragen der Sprach-, Literatur- und Mediendidaktik, | 1 Wahlpflichtmodul gemäß Anhang 1.1.2.2.a aus den folgenden, sofern nicht bereits im Bachelor belegt: | 6 bzw.12 CP(+ 15 CP) | ||||||
2. Sem. | (Schulpraktischer Teil,15 CP) | ||||||||||
6 CP | Sommersemester (2./4. Sem.): | ||||||||||
2. Jahr | 3. Sem. | (im 2. Jahroderim 1. Jahr) | GR2 oder GR5Wintersemester(1./3. Sem.):GR3k oder GR4k | 6 bzw.12 CP | |||||||
4. Sem. |
Sem. = Semester, CP: Credit Points
Anhang 1.1.2
Anhang 1.1.2: Module und Prüfungsanforderungen, „Deutsch“
1.1.2.1:
Module und Prüfungsanforderungen, großes Fach aus dem Bachelorstudium
1.1.2.1.a:
Fachwissenschaft (German Studies), 6 CP
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP /KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
A3 | Literaturtheorie und literaturwissenschaftliche Methodologie | Literary Theory and Methodology in Literary Studies | WP | 6 | KP | PL: 1 SL: 2 | |
A11 | Literatur und Interkulturalität | Literature and Interculturality | WP | 6 | KP | PL: 1 SL: 2 | |
A12 | Literatur und Medien | Literature and Media | WP | 6 | KP | PL: 1 SL: 2 | |
A13 | Literaturwissenschaft: Projekt | Literary Studies: Project | WP | 6 | KP | PL: 1 SL: 2 | |
B3 | Sprache in Denken und Handeln | Language in Thought and Action | WP | 6 | KP | PL: 1 SL: 2 | |
B11 | Historische Sprachwissenschaft | History of German | WP | 6 | KP | PL: 1 SL: 2 | |
B12 | Sprache und Gesellschaft | Language and Society | WP | 6 | KP | PL: 1 SL: 2 | |
C | Niederdeutsche Sprache, Literatur und Kultur | Lower German Language, Literature and Culture | WP | 6 | KP | PL: 1 SL: 2 | |
D1 | Psycholinguistische Grundlagen der Mehrsprachigkeit (DaZ/DaF) | Psycholinguistic Bases of Multilingualism | WP | 6 | KP | PL: 1 SL: 2 | |
D2 | Mehrsprachigkeit in Theorie und Praxis (DaZ/DaF) | Multilingualism: Theory and Praxis | WP | 6 | KP | PL: 1 SL: 2 |
CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
1.1.2.1.b:
Fachdidaktik (Teaching German), 12 CP
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp P/WP/W | CP | MP/ TP/ KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
FDD3 | Sprachlich-literarische Lehr- und Lernprozesse analysieren und gestalten | Supporting Learning German in Primary School Education | P | 6 | KP | PL: 1SL: 1 | |
FDD4 | Spezielle Fragen der Sprach-, Literatur- und Mediendidaktik | Selected Topics in Teaching German in Primary School Education | P | 6 | TP | Fragen der Deutschdidaktik (1), 3 CP | PL: 1 SL: 0 |
Fragen der Deutschdidaktik (2), 3 CP | PL: 1 SL: 0 |
CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
1.1.2.2:
Module und Prüfungsanforderungen, kleines Fach aus dem Bachelorstudium
1.1.2.2.a:
Fachwissenschaft (German Studies), 6 CP
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp P/WP/W | CP | MP/ TP/ KP | Aufteilung CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
GR2 | Sprachreflexionen | Language Reflexions | WP | 6 | TP | Einführung Phonologie/Morphologie, 3 CP | PL: 1 SL: 0 |
Einführung Syntax, 3 CP | PL: 1 SL: 0 | ||||||
GR3k | Kinder- und Jugend-Literatur und - Medien | Children’s and Young Adult Literature and Media | WP | 6 | KP | PL: 1 SL: 2 | |
GR4k | Deutsch als Zweitsprache | German as Second Language | WP | 6 | KP | PL: 1 SL: 2 | |
GR5 | Vertiefung Literatur (professionsbezogen) | Literature. ProfessionalConsolidation | WP | 6 | KP | PL: 1 SL: 2 |
CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
1.1.2.2.b:
Fachdidaktik (Teaching German), 12 CP
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp P/WP/W | CP | MP/ TP/ KP | Aufteilung CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
FDD3 | Sprachlich-literarische Lehr- und Lernprozesse analysieren und gestalten | Supporting Learning German in Primary School Education | P | 6 | KP | PL: 1 SL: 1 | |
FDD4 | Spezielle Fragen der Sprach-, Literatur- und Mediendidaktik | Selected Topics in Teaching German in Primary School Education | P | 6 | TP | Fragen der Deutschdidaktik (1), 3 CP | PL: 1 SL: 0 |
Fragen der Deutschdidaktik (2), 3 CP | PL: 1 SL: 0 |
CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 1.2
Anlage 1.2 „Regelungen für das Fach Elementarmathematik inkl. der fachdidaktischen Anteile“, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 3 (Mathematik/Informatik) am 24. April 2019
Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ in der jeweils geltenden Fassung.
§ 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ (Kurztitel: „M.Ed. IP Grund“) der Universität Bremen in der jeweils gültigen Fassung geregelt.
§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte
(1)
Anhang 1.2.1
stellt den jeweiligen Studienverlauf dar,
Anhang 1.2.2
regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(2) entfällt.
(3) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt.
(4) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt.
(5) Lehrveranstaltungen werden gemäß
§ 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT MPO)
durchgeführt.
§ 3 Prüfungen
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß
§§ 8 ff. AT MPO
durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in der im Folgenden aufgeführten Form erfolgen:
-
Gestaltung einer Seminarsitzung: Eine Gestaltung einer Seminarsitzung umfasst die didaktische Aufbereitung eines Themas für die anderen Seminarteilnehmerinnen und -teilnehmer. Es kann zusätzlich eine schriftliche Ausarbeitung vorgesehen werden.
Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Das Kompensationsprinzip wird nicht angewendet.
§ 4 Anerkennung und Anrechnung
Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß den Regelungen im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „M.Ed. IP Grund“.
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen
Außer im Rahmen der Regelungen des
§ 6
im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung „M.Ed. IP Grund“ gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.
§ 6 Modul Masterarbeit
Es gibt keine Abweichungen von den Regelungen im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung „M.Ed. IP Grund“.
§ 7 Gesamtnote des Studienfaches (Fachnote)
Die Fachnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.
§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten
(1) Die
Anlage 1.2
„Elementarmathematik“ tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnung „M.Ed. IP Grund“ durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2019 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2019/20 im Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ an der Universität Bremen ihr Studium im Fach „Elementarmathematik“ aufnehmen.
(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2019/20 ihr Studium begonnen haben, beenden ihr Studium gemäß den Regelungen der Anlage 1-2 für das Fach „Elementarmathematik“ im Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ vom 14. Mai 2014. Studierende, die bis zum 30. September 2022 keinen Abschluss erworben haben, wechseln spätestens dann, auf Antrag auch früher, in die vorliegende Prüfungsordnung. Ein entsprechender Antrag ist bis zum 15. November 2019 an den zuständigen Prüfungsausschuss zu stellen.
Genehmigt, Bremen, den 11. Juli 2019
Der Rektor der Universität Bremen
- | Anhang | 1.2.1: Studienverlaufsplan „Elementarmathematik“ |
- | Anhang | 1.2.2: Module und Prüfungsanforderungen |
- | 1.2.2.a: Fachwissenschaft | |
- | 1.2.2.b: Fachdidaktik |
Anhang 1.2.1
Anhang 1.2.1: Studienverlaufsplan
Diese Studienverlaufspläne stellen eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Für das Studienfach „Elementarmathematik“, großes Fach oder kleines Fach aus dem Bachelorstudium (6 CP Fachwissenschaft + 12 CP Fachdidaktik)
Elementarmathematik, großes oder kleines Fach aus dem Bachelorstudium | ∑ Großes oder kleines Fach 18 CP | ||||||||
1. Jahr | 1. Sem. | EMDG3 Mathematische Lernumgebungen - Analyse aus fachlicher und fachdidaktischer Sicht, 6 CP | MDG4 Mathematische Lernprozesse analysieren und gestalten, 6 CP | 12 CP(+ 15 CP) | |||||
2. Sem. | (Schulpraktischer Teil 15 CP) | ||||||||
2. Jahr | 3. Sem. | MDG5 Spezielle Fragen der Mathematikdidaktik III, | 6 CP | ||||||
4. Sem. | 6 CP |
Sem. = Semester, CP: Credit Points
Anhang 1.2.2
Anhang 1.2.2: Module und Prüfungsanforderungen „Elementarmathematik“
1.2.2.a:
Fachwissenschaft (Studies in Mathematics), 6 CP
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | PL/SL (Anzahl) |
EMDG3 | Mathematische Lernumgebungen - Analyse aus fachlicher und fachdidaktischer Sicht | Mathematical Learning Contexts - Analysis from Mathematical and Didactical Perspectives | P | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 |
CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
1.2.2.b:
Fachdidaktik (Teaching Mathematics), 12 CP
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | PL/SL (Anzahl) |
MDG4 | Mathematische Lernprozesse analysieren und gestalten | Analyzing and Creating Mathematical Learning Processes | P | 6 | KP | SL: 1 PL: 1 |
MDG5 | Spezielle Fragen der Mathematikdidaktik III | Selected Topics in Mathematics Education 3 | P | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 |
CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 1.3
„Regelungen für das Fach Inklusive Pädagogik“, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 12 (Erziehungs- und Bildungswissenschaften) am 19. Dezember 2019 (Neufassung)
Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ in der jeweils geltenden Fassung.
§ 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ (Kurztitel: „M.Ed. IP Grund“) der Universität Bremen in der jeweils gültigen Fassung geregelt.
§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte
(1)
Anhang 1.3.1
stellt den Studienverlauf dar,
Anhang 1.3.2
regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen. In diesen Anhängen werden Studierende je nach absolvierten Bachelorstudium unterschiedlichen Studienverläufen zugeordnet. Die Pflichtmodule mit Ausnahme des Moduls Masterarbeit und Module zur Vertiefung der Förderschwerpunkte im Wahlpflichtbereich I sind in den beiden Studienverläufen in einem unterschiedlichen Umfang zu absolvieren.
(2) entfällt.
(3) Module werden als Pflicht- und Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(4) Pflichtmodule werden in deutscher Sprache durchgeführt. Wahlpflichtmodule können in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt werden, wobei englischsprachige immer parallel zu deutschsprachigen Angeboten erfolgen.
(5) Lehrveranstaltungen werden gemäß
§ 6 Absatz 1 AT MPO
durchgeführt. Darüber hinaus werden Lehrveranstaltungen in den folgenden Formen durchgeführt:
-
Begleitete Fallarbeit (Förderdiagnostik, Förderplanung und Förderung in der Schule).
(6) Das Fach Inklusive Pädagogik umfasst je nach Vorstudium (Näheres siehe
Anhang 1.3.1
) Pflichtmodule mit fachrichtungsübergreifenden Inhalten der Förderschwerpunkte in Höhe von 10 CP oder 12 CP sowie zusätzlich zwei Wahlpflichtbereiche:
a)
Im Wahlpflichtbereich I ist die ‚,Vertiefung der sonderpädagogischen Förderschwerpunkte” je nach absolviertem Bachelorstudium in einem unterschiedlichen Umfang zu absolvieren. Wurde im Bachelor gemäß
BPO 2011
, zuletzt geändert 2017, studiert (
BPO 2011/17
), sind mindestens 14 CP zu absolvieren. Wurde im Bachelor gemäß
BPO 2019
in jeweils geltender Fassung (
BPO 2019
) studiert, sind mindestens 12 CP zu belegen. Im Wahlpflichtbereich I sind nur die Förderschwerpunkte wählbar, die im Bachelorstudium absolviert und nicht als freiwillige Zusatzleistung im Bachelorstudium ausgewiesen wurden.
b)
Im Wahlpflichtbereich II „Anfangsunterricht in heterogenen Lerngruppen“ sind 6 CP zu absolvieren.
(7) Im Bereich Erziehungswissenschaften werden in den Modulen EW-L IP5 und MA-Um-HET-IP Kompetenzen erworben, die spezifisch auf Inklusive Pädagogik ausgerichtet sind.
§ 3 Prüfungen
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß
§§ 8 ff. AT MPO
durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den im Folgenden aufgeführten Formen erfolgen:
a)
Empirische Erkundung mit schriftlicher Dokumentation: Die Studierenden führen selbstständig eine empirische Erkundung in einem ausgewählten Praxisfeld durch. Die empirische Erkundung wird forschungsmethodisch begründet und ausgewertet.
b)
Portfolio mit Lerntagebuchanteilen: In einem Portfolio mit Lerntagebuchanteilen sind bearbeitete Aufgaben so zusammengestellt und reflektiert, dass deren Bezüge zueinander sowie die Lehr-Lern-Prozesse im Rahmen des Modul- bzw. Veranstaltungsverlaufs deutlich werden.
c)
Entwicklung didaktischer Materialien: Die Studierenden entwickeln eigenständig didaktische Materialien für den Einsatz im inklusiven Kontext und begründen diese theoriegeleitet.
d)
Ausstellung mit Präsentation und schriftlicher Dokumentation: Eine Ausstellung kann Resultat einer Erkundung, Exkursion oder vertiefenden Auseinandersetzung mit einem spezifischen Themengebiet sein.
e)
Studien-Praxis-Projekt (SPP): Präsentation des SPP-Projekts und Anfertigung eines Reflexionsberichts.
f)
Bericht zur Fallarbeit: Die diagnostischen Erkenntnisse der praktischen Fallarbeit in der Schule werden schriftlich dargelegt und münden in einen Förderplan, dessen Durchführung beschrieben und reflektiert wird.
g)
Projektarbeit: Auf Grundlage einer mit den Lehrenden abgestimmten Projektkonzeption können Studierende ein selbstverantwortetes Projekt durchführen. Sie dokumentieren die Durchführung in einer abgestimmten Art und Weise und präsentieren diese Dokumentation im Seminar.
Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Das Kompensationsprinzip wird nicht angewendet.
§ 4 Anerkennung und Anrechnung
Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß den Regelungen im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung „M.Ed. IP Grund“.
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen
Außer im Rahmen der Regelungen des
§ 6
im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung „M.Ed. IP Grund“ gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.
§ 6 Modul Masterarbeit
Es gibt keine Abweichungen von den Regelungen im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung „M.Ed. IP Grund“.
§ 7 Gesamtnote des Studienfaches (Fachnote)
Die Fachnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.
§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten
(1) Die
Anlage 1.3
„Inklusive Pädagogik“ tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnung „M.Ed. IP Grund“ durch die Rektorin oder den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2019 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2019/20 im Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ an der Universität Bremen ihr Studium im Fach „Inklusive Pädagogik“ aufnehmen.
(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2019/20 ihr Studium begonnen haben, beenden ihr Studium gemäß den Regelungen der Anlage 1-3 für das Fach „Inklusive Pädagogik“ im Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ vom 27. Juni 2013, zuletzt berichtigt am 7. Juli 2017. Studierende, die bis zum 30. September 2022 keinen Abschluss erworben haben, wechseln spätestens dann, auf Antrag auch früher, in die vorliegende Prüfungsordnung. Ein entsprechender Antrag ist bis zum 15. November 2019 an den zuständigen Prüfungsausschuss zu stellen.
Genehmigt, Bremen, den 20. Dezember 2019
Der Rektor der Universität Bremen
Anhang 1.3.1: | Studienverlaufspläne ‚,Inklusive Pädagogik” großes Fach | |
1.3.1.a: | Bachelorstudium gemäß der Anlage 1.3 ‚,Regelungen für das Fach Inklusive Pädagogik” vom 25. Mai 2011, zuletzt geändert am 28. Juni 2017, zur fachspezifischen Prüfungsordnung ‚,Bildungswissenschaften des Primar- und Elementarbereichs” vom 21. Juni 2011 in der jeweils geltenden Fassung (Vorstudium nach BPO 2011/17) | |
1.3.1.b: | Bachelorstudium gemäß der Anlage 1.3 ‚,Regelungen für das Fach Inklusive Pädagogik” vom 12. Juni 2019 in der jeweils geltenden Fassung, zur fachspezifischen Prüfungsordnung ‚,Bildungswissenschaften des Primar- und Elementarbereichs” vom 3. Juli 2019 in der jeweils geltenden Fassung (Vorstudium nach BPO 2019) | |
Anhang 1.3.2: | Module und Prüfungsanforderungen Studienfach ‚,Inklusive Pädagogik” | |
1.3.2.1: | Masterarbeit | |
1.3.2.2: | Pflichtmodule | |
1.3.2.2.a: | Pflichtmodule, 10 CP (Vorstudium nach BPO 2011/17) | |
1.3.2.2.b: | Pflichtmodule, 12 CP (Vorstudium nach BPO 2019) | |
1.3.2.3: | Module des Wahlpflichtbereichs I | |
1.3.2.3.a: | Förderschwerpunkt/Diagnostik, 6 CP | |
1.3.2.3.b: | Vertiefung der Förderschwerpunkte, 8 CP | |
1.3.2.3.c: | Vertiefung der Förderschwerpunkte, 6 CP | |
1.3.2.4: | Module des Wahlpflichtbereichs II (6 CP) |
Anhang 1.3.1
Anhang 1.3.1: Studienverlaufspläne „Inklusive Pädagogik“ großes Fach
1.3.1.a: Bachelorstudium gemäß der
Anlage 1.3
‚,Regelungen für das Fach Inklusive Pädagogik” vom 25. Mai 2011, zuletzt geändert am 28. Juni 2017, zur fachspezifischen Prüfungsordnung ‚,Bildungswissenschaften des Primar- und Elementarbereichs” vom 21. Juni 2011 in der jeweils geltenden Fassung (Vorstudium nach
BPO 2011/17
)
Inklusive Pädagogik, großes Fach aus dem Bachelorstudium | ∑ 30 CP + 21 CP (+ 15 CP) | ||||||||||||
Pflichtmodule mit fachrichtungsübergreifenden Inhalten der Förderschwerpunkte (10 CP) | Wahlpflichtbereich I: Vertiefung der sonderpädagogischen Förderschwerpunkte (14 CP) | Wahlpflichtbereich II: Anfangsunterricht in heterogenen Lerngruppen (6 CP) | Masterarbeit und Schulpraktischer Teil | ||||||||||
1.Jahr | 1. Sem. | IP-GS-8 Inklusive Didaktik - Vertiefung und Begleitung Praxissemester, | Ein Modul aus dem Wahlpflichtbereich „Vertiefung der Förderschwerpunkte“, siehe Anhang 1.3.2.3.b, 4 CP | 10 CP (+ 15 CP) | |||||||||
2. Sem. | 6 CP | (Schulpraktischer Teil, 15 CP) | |||||||||||
2. Jahr | 3. Sem. | Ein Modul aus dem Wahlpflichtbereich„Förderschwerpunkt/Diagnostik“, siehe Anhang 1.3.2.3.a, 6 CPEin zweites Modul aus dem Wahlpflichtbereich „Vertiefung der Förderschwerpunkte“, siehe Anhang 1.3.2.3.b, 4 CP | IP-GS-AU-Ma oder IP-GS-AU-Deu oder IP-GS-AU-ISSU Anfangsunterricht, siehe Anhang 1.3.2.4, 6 CP | 16 CP | |||||||||
4. Sem. | IP-GS-12 Querlagen der Förderschwerpunkte, 4 CP | IP-GS-11 Modul Masterarbeit, 21 CP | 4 CP + 21 CP |
Sem.: Semester, CP: Credit Points
1.3.1.b: Bachelorstudium gemäß der
Anlage 1.3
‚,Regelungen für das Fach Inklusive Pädagogik” vom 12. Juni 2019 in der jeweils geltenden Fassung, zur fachspezifischen Prüfungsordnung ‚,Bildungswissenschaften des Primar- und Elementarbereichs” vom 3. Juli 2019 in der jeweils geltenden Fassung (Vorstudium nach
BPO 2019
)
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Studienfach ‚,Inklusive Pädagogik”; absolviert wurde im Bachelorstudium das Fach ‚,Inklusive Pädagogik” als großes Fach gemäß der oben genannten
Anlage 1.3
vom 12. Juni 2019 in der jeweils geltenden Fassung.
Inklusive Pädagogik, großes Fach aus dem Bachelorstudium | Σ 30 CP 21 CP (+ 15 CP) | ||||||||||||
Pflichtmodule mit fachrich- tungsübergreifenden Inhalten der Förderschwer- punkte (12 CP) | Wahlpflicht- bereich I: Vertiefung der sonderpädago- gischen Förder- schwerpunkte (12 CP) | Wahlpflicht- bereich II: Anfangsunter- richt in hetero- genen Lern- gruppen (6 CP) | Masterar- beit und Schulprak- tischer Teil | ||||||||||
1. Jahr | 1. Sem. | IP-GS-7 Kooperation und Beratung, 6 CP | IP-GS-8 Inklusive Didaktik - Vertiefung und Begleitung Praxissemester, 6 CP | 12 CP (+ 15 CP) | |||||||||
2. Sem. | (Schulpraktischer Teil, 15 CP) | ||||||||||||
2. Jahr | 3. Sem. | ein Modul aus dem Wahlpflichtbereich „Förderschwerpunkte/Diagnostik“, siehe Anhang 1.3.2.3.a, 6 CP | IP-GS-AU-Ma oder IP-GS-AU-Deu oder IP-GS-AU-ISSU Anfangsunterricht, s. Anhang 1.3.2.4, 6 CP | 12 CP | |||||||||
4. Sem. | ein Modul aus dem Wahlpflichtbereich „Förderschwerpunkte/Querlagen“, siehe Anhang 1.3.2.3.c, 6 CP | IP-GS-11 Modul Masterarbeit, 21 CP | 6 CP + 21 CP |
Sem.: Semester, CP: Credit Points
Anhang 1.3.2
Anhang 1.3.2: Module und Prüfungsanforderungen Studienfach „Inklusive Pädagogik“
1.3.2.1: Masterarbeit (Master Thesis), 21 CP
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
IP-GS-11 | Modul Masterarbeit | Module Master Thesis | P | 21 | MP | PL: 2 (Thesis und Kolloquium) SL: 0 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
1.3.2.2: Pflichtmodule mit fachrichtungsübergreifenden Inhalten der Förderschwerpunkte (Compulsory Modules with Cross-disciplinary Contents of Special Educational Needs)
a)
Studierende, die gemäß Studienverlaufsplan
Anhang 1.3.1.a
studieren, absolvieren neben dem Modul ‚,Masterarbeit” Pflichtmodule im Gesamtumfang von 10 CP. Die zu absolvierenden Module sind in Tabelle 1.3.2.2.a abgebildet.
b)
Studierende, die gemäß Studienverlaufsplan
Anhang 1.3.1.b
studieren, absolvieren neben dem Modul ‚,Masterarbeit” Pflichtmodule im Gesamtumfang von 12 CP. Die zu absolvierenden Module sind in Tabelle 1.3.2.2.b abgebildet.
1.3.2.2.a Pflichtmodule, 10 CP: Studierende gemäß Studienverlauf nach
Anhang 1.3.1.a
(Vorstudium nach
BPO 2011/17
)
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
IP-GS-12 | Querlagen der Förderschwerpunkte | Interdisciplinary Special Educational Needs | P | 4 | MP | PL: 0 SL: 1 | |
IP-GS-8 | Inklusive Didaktik - Vertiefung und Begleitung Praxissemester | In-depth Exploration on Inclusive Teaching and Learning and Supervision of Teaching Practice | P | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
1.3.2.2.b Pflichtmodule, 12 CP: Studierende gemäß Studienverlauf nach
Anhang 1.3.1.b
(Vorstudium nach
BPO 2019
)
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
IP-GS-7 | Kooperation und Beratung | Cooperation and Counseling | P | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
IP-GS-8 | Inklusive Didaktik - Vertiefung und Begleitung Praxissemester | In-depth Exploration on Inclusive Teaching and Learning and Supervision of Teaching Practice | P | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
1.3.2.3: Module des Wahlpflichtbereichs I ‚,Vertiefung der sonderpädagogischen Förderschwerpunkte” (Compulsory Elective Modules, Special Educational Needs – Specialization)
In diesem Wahlpflichtbereich sind nur die Förderschwerpunkte wählbar, die im Bachelorstudium absolviert und nicht als freiwillige Zusatzleistung im Bachelorstudium ausgewiesen wurden.
Studierende, die gemäß Studienverlaufsplan
Anhang 1.3.1.a
(Vorstudium nach
BPO 2011/17
) studieren, absolvieren den Wahlpflichtbereich I im Gesamtumfang von 14 CP. Studierende, die gemäß Studienverlaufsplan
Anhang 1.3.1.b
studieren (Vorstudium nach
BPO 2019
), absolvieren den Wahlpflichtbereich I im Gesamtumfang von 12 CP.
a)
In jedem Studienverlauf muss in ‚,Förderschwerpunkt/Diagnostik” mindestens ein Förderschwerpunkt (6 CP) absolviert werden (siehe Tabelle 1.3.2.3.a).
b)
Innerhalb des Wahlpflichtbereichs I müssen aus ‚,Vertiefung der Förderschwerpunkte” zwei Förderschwerpunkte absolviert werden (je nach Studienverlauf siehe Tabelle 1.3.2.3.b oder 1.3.2.3.c)
1.3.2.3.a Förderschwerpunkt/Diagnostik, 6 CP: Wahlpflichtmodule für beide Studienverläufe
K.- Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
IP-GS-9A | Fallarbeit: Diagnostik und Förderung Emotional-soziale Entwicklung | Case Study: Diagnostic, Support and Intervention at School for Socialemotional (Behavioral) Development | WP | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
IP-GS-9B | Fallarbeit: Diagnostik und Förderung Geistige Entwicklung | Case Study: Diagnostic, Support and Intervention at School for Children Categorized as Having Cognitive Impairments | WP | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
IP-GS-9C | Fallarbeit: Diagnostik und Förderung Lernen | Case Study: Diagnostic, Support and Intervention at School for Children Categorized as Having Learning Difficulties | WP | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
IP-GS-9D | Fallarbeit: Diagnostik und Förderung Sprache | Case Study: Diagnostic, Support and Intervention at School for Speech and Language | WP | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
1.3.2.3.b Vertiefung der Förderschwerpunkte, 8 CP: für Studierende gemäß Studienverlauf im
Anhang 1.3.1.a
(Vorstudium nach
BPO 2011/17
)
K.- Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
IP-GS-10A1 | Vertiefung Förderschwerpunkt: Emotional-soziale Entwicklung | Special Needs Education: Socialemotional (Behavioral) Development | WP | 4 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
IP-GS-10B1 | Vertiefung Förderschwerpunkt: Geistige Entwicklung | Special Needs Education for Children Categorized as Having Cognitive Impairments | WP | 4 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
IP-GS-10C1 | Vertiefung Förderschwerpunkt: Lernen | Special Needs Education for Children Categorized as Having Learning Difficulties | WP | 4 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
IP-GS-10D1 | Vertiefung Förderschwerpunkt: Sprache | Special Needs Education: Speech and Language | WP | 4 | MP | PL: 1 SL: 0 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
1.3.2.3.c Vertiefung der Förderschwerpunkte/Querlagen, 6 CP: für Studierende gemäß Studienverlauf im
Anhang 1.3.1.b
(Vorstudium nach
BPO 2019
)
K.- Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
IP-GS-10A | Förderschwerpunkte und Querlagen: Emotional-soziale Entwicklung | Special Educational Needs and Intersectional Topics: Socialemotional (Behavioral) Development | WP | 6 | MP | PL: 0 SL: 1 | |
IP-GS-10B | Förderschwerpunkte und Querlagen: Geistige Entwicklung | Special Educational Needs and Intersectional Topics Regarding Children Categorized as Having Cognitive Impairments | WP | 6 | MP | PL: 0 SL: 1 | |
IP-GS-10C | Förderschwerpunkte und Querlagen: Lernen | Special Educational Needs and Intersectional Topics Regarding Children Categorized as Having Learning Difficulties | WP | 6 | MP | PL: 0 SL: 1 | |
IP-GS-10D | Förderschwerpunkte und Querlagen: Sprache | Special Educational Needs and Intersectional Topics: Speech and Language | WP | 6 | MP | PL: 0 SL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
1.3.2.4: Module des Wahlpflichtbereichs II „Anfangsunterricht in heterogenen Lerngruppen“ (Compulsory Modules „Elementary Instruction in Heterogeneous Study Groups“), 6 CP
Die Studierenden beider Studienverläufe absolvieren diesen Wahlpflichtbereich II wie folgt:
a)
Studierende mit der Fächerkombination Inklusive Pädagogik/Deutsch/Elementarmathematik belegen das Modul IP-GS-AU-ISSU (6 CP).
b)
Studierende mit einer Fächerkombination, die neben Inklusiver Pädagogik nur Deutsch und nicht Elementarmathematik beinhaltet, belegen die Module IP-GS-EM 1 und IP-GS-EM 2 (je 3 CP).
c)
Studierende mit einer Fächerkombination, die neben Inklusiver Pädagogik nur Elementarmathematik beinhaltet und nicht Deutsch, belegen das Modul IP-GS-D (6 CP).
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
IP-GS-AU-Deu | Anfangsunterricht Deutsch: Grundlagen der Deutschdidaktik (Grundschule) | Foundations in Teaching German in Primary School Education | WP | 6 | TP | Grundlagen der Sprachdidaktik, 3 CP | PL: 1 SL: 0PL: 1 SL: 0 |
Grundlagen der Literaturdidaktik, 3 CP | |||||||
IP-GS-AU-EM-1 | Mathematischer Anfangsunterricht 1 | Elementary Instruction of Mathematics 1 | WP | 3 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
IP-GS-AU-EM-2 | Mathematischer Anfangsunterricht 2 | Elementary Instruction of Mathematics 2 | WP | 3 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
IP-GS-AU-ISSU | Grundlagen der Interdisziplinären Sachbildung/Sachunterrichtsdidaktik | Introduction to Interdisciplinary Science Education | WP | 6 | MP | PL: 0 SL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 1.4
Anlage 1.4 „Regelungen für das Fach Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht (ISSU) inkl. der fachdidaktischen Anteile“, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 12 (Erziehungs- und Bildungswissenschaften) am 12. Juni 2019
Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ in der jeweils geltenden Fassung.
§ 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ (Kurztitel: „M.Ed. IP Grund“) der Universität Bremen in der jeweils gültigen Fassung geregelt.
§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte
(1)
Anhang 1.4.1
stellt den Studienverlauf dar,
Anhang 1.4.2
regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen. Im Wahlpflichtbereich ist zu beachten, dass Module, die bereits im Bachelorstudium absolviert wurden, nicht nochmals im Masterstudium gewählt werden dürfen.
(2) entfällt.
(3) Module werden als Pflicht- oder Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(4) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt. Module im Wahlpflichtbereich können in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt werden, wobei englischsprachige immer parallel zu deutschsprachigen Angeboten erfolgen.
(5) Lehrveranstaltungen werden gemäß
§ 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT MPO)
durchgeführt.
(6) Im Studienfach „Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht“ (ISSU) mit dem Gesamtumfang von 18 CP (Fortsetzung kleines Studienfach aus dem Bachelorstudium) ist ein sozialwissenschaftlicher oder ein naturwissenschaftlicher Wahlpflichtbereich zu absolvieren, der 6 CP umfasst. Der im Bachelorstudiengang absolvierte Wahlpflichtbereich ist fortzusetzen. Module, die bereits im Bachelorstudium im Wahlpflichtbereich absolviert wurden, dürfen nicht noch einmal im Masterstudium gewählt werden.
§ 3 Prüfungen
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß
§§ 8 ff. AT MPO
durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Das Kompensationsprinzip wird nicht angewendet.
§ 4 Anerkennung und Anrechnung
Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß den Regelungen im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung „M.Ed. IP Grund“.
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen
Außer im Rahmen der Regelungen des
§ 6
im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung „M.Ed. IP Grund“ gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.
§ 6 Masterarbeit
Es gibt keine Abweichungen von den Regelungen im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung „M.Ed. IP Grund“.
§ 7 Gesamtnote des Studienfaches (Fachnote)
Die Fachnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.
§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten
(1) Die
Anlage 1.4
„ISSU“ tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnung „M.Ed. IP Grund“ durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2019 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2019/20 erstmals im Masterstudiengang „M.Ed. IP Grund“ an der Universität Bremen im Studienfach „Interdisziplinärer Sachbildung/Sachunterricht (ISSU)“ ihr Studium aufnehmen.
(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2019/20 ihr Studium begonnen haben, beenden ihr Studium gemäß den Regelungen der Anlage 1-4 für das Fach „Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht“ im Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ vom 14. Mai 2014, geändert am 20. Juni 2018. Studierende, die bis zum 30. September 2022 keinen Abschluss erworben haben, wechseln spätestens dann, auf Antrag auch früher, in die vorliegende Prüfungsordnung. Ein entsprechender Antrag ist bis zum 15. November 2019 an den zuständigen Prüfungsausschuss zu stellen.
Genehmigt, Bremen, den 11. Juli 2019
Der Rektor der Universität Bremen
- | Anhang | 1.4.1: Studienverlaufsplan |
- | Anhang | 1.4.2: Module und Prüfungsanforderungen |
Anhang 1.4.1
Anhang 1.4.1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht“ (ISSU)
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Studienverlaufsplan „ISSU“, 6 CP Fachwissenschaft + 12 CP Fachdidaktik (Fortsetzung kleines Fach aus dem Bachelorstudium)
Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht | ∑ 18 CP | ||||||||
1. Jahr | 1. Sem. | ISSU C3 Sachunterricht in der Schule, 6 CP | 6 CP | ||||||
2. Sem. | (Schulpraktischer Teil, 15 CP) | (+ 15 CP) | |||||||
2. Jahr | 3. Sem. | Wahlpflichtbereich NaWi II - Vertiefung, 6 CPoderISSU SoWi Int Sozialwissenschaftliches Integrationsmodul C, 6 CP | ISSU C4Ausgewählte Schwerpunkte der Interdisziplinären Sachbildung/des Sachunterrichts, 6 CP | 12 CP | |||||
4. Sem. |
CP: Credit Points, Sem. = Semester
Anhang 1.4.2
Anhang 1.4.2: Module und Prüfungsanforderungen „ISSU“
1.4.2.a:
Pflichtmodule inkl. Fachdidaktik (Compulsory Modules incl. Subject Didactics), 12 CP
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
ISSU C3 | Sachunterricht in der Schule | Interdisciplinary Science Education in Primary School | P | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
ISSU C4 | Ausgewählte Schwerpunkte der Interdisziplinären Sachbildung/des Sachunterrichts | Selected Focus in Interdisciplinary Science Education | P | 6 | TP | Schwerpunkt 1, 3 CP | PL: 1 SL: 0 |
Schwerpunkt 2, 3 CP | PL: 1 SL: 0 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
1.4.2.b:
Wahlpflichtmodule des naturwissenschaftlichen Wahlpflichtbereichs NaWi II - Vertiefung (Compulsory Elective Modules, Natural Sciences), 6 CP
Im Wahlpflichtbereich ist zu beachten, dass Module, die bereits im Bachelorstudium absolviert wurden, nicht erneut im Masterstudium gewählt werden dürfen. Die Regelungen in
§ 2
Absatz 6 dieser Anlage 1.4 für das Studienfach ISSU sind zu beachten.
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
ISSU Bio2 | Biologiedidaktik für den Sachunterricht | Biology Didactics for Interdisciplinary Science Education | WP | 6 | KP | PL: 1SL: 1 | |
ISSU Che2 | Spezielle Themen der Chemie und ihre experimentelle Vermittlung | Special Topics of Chemistry and their Experimental Communication | WP | 6 | KP | PL: 1SL: 1 | |
ISSU Phy2 | Physikdidaktik für Studierende des Sachunterrichts | Physics Didactics for Interdisciplinary Science Education Students | WP | 6 | KP | PL: 1SL: 1 | |
ISSU Geo2 | Geowissenschaften für ISSU II | Geosciences for Interdisciplinary Science Education | WP | 6 | KP | PL: 2SL: 0 | |
ISSU Tech 2 | Technik, Arbeit und Gesellschaft | Technology, Labor and Society | WP | 6 | KP | PL: 1SL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
1.4.2.c:
Wahlpflichtmodul Sozialwissenschaft (Compulsory Elective Module, Social Sciences)
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
ISSU SoWi Int C | Sozialwissenschaftliches Integrationsmodul C | Integration of Social Sciences C | WP | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 |
Anlage 1.5
Anlage 1.5 „Regelungen für das Fach Englisch inkl. der fachdidaktischen Anteile“, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 10 (Sprach- und Literaturwissenschaften) am 18. Januar 2023
Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ in der jeweils geltenden Fassung.
§ 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ (Kurztitel: „M.Ed. IP Grund“) der Universität Bremen in der jeweils gültigen Fassung geregelt.
§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte
(1)
Anhang 1.5.1
stellt den Studienverlauf dar,
Anhang 1.5.2
regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(2) entfällt.
(3) Das Studienfach ‚Englisch‘ umfasst Pflichtmodule im Gesamtumfang von 18 CP. Diese beinhalten 6 CP Fachwissenschaft und 12 CP Fachdidaktik. Fachwissenschaft und Fachdidaktik können integriert in einem Modul angeboten werden.
(4) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt.
(5) Pflichtmodule werden in englischer Sprache durchgeführt. Abweichend davon können die Module der Fachdidaktik auch in deutscher Sprache durchgeführt werden.
(6) Lehrveranstaltungen werden gemäß
§ 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT MPO)
durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.
§ 3 Prüfungen
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß
§§ 8 ff. AT MPO
und der Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DiGiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung) in der jeweiligen Fassung durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß
§ 20 Absatz 4 AT MPO
in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Das Kompensationsprinzip wird nicht angewendet.
§ 4 Anerkennung und Anrechnung
Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß den Regelungen im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung „M.Ed. IP Grund“.
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module
Außer im Rahmen der Regelungen des
§ 6
im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung „M.Ed. IP Grund“ gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.
§ 6 Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)
Es gibt keine Abweichungen von den Regelungen im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung „M.Ed. IP Grund“.
§ 7 Gesamtnote des Studienfaches (Fachnote)
Die Fachnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.
§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten
(1) Die
Anlage 1.5
„Englisch“ zur fachspezifischen Prüfungsordnung „M.Ed. IP Grund“ tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2019 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2019/20 im Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ an der Universität Bremen ihr Studium im Studienfach „Englisch“ aufnehmen. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.
(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2019/20 ihr Studium begonnen haben, beenden ihr Studium gemäß den Regelungen der Anlage 1-3 für das Fach Inklusive Pädagogik im Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ vom 27. Juni 2013, zuletzt geändert am 7. Juli 2017. Studierende, die bis zum 30. September 2022 keinen Abschluss erworben haben, wechseln spätestens dann, auf Antrag auch früher, in die vorliegende Prüfungsordnung. Ein entsprechender Antrag ist bis zum 15. November 2019 an den zuständigen Prüfungsausschuss zu stellen.
Genehmigt, Bremen, den 11. Juli 2019
Der Rektor der Universität Bremen
- | Anhang | 1.5.1: Studienverlaufsplan kleines Fach |
- | Anhang | 1.5.2: Module und Prüfungsanforderungen |
- | 1.5.2.a Fachwissenschaft | |
- | 1.5.2.b Fachdidaktik |
Anhang 1.5.1
Anhang 1.5.1: Studienverlaufsplan für das kleine Studienfach „Englisch“
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Studienverlaufsplan für Englisch als kleines Fach (6 CP Fachwissenschaften + 12 CP Fachdidaktik)
Fach Englisch (kleines Fach) | ∑ 18 CP | ||||||||
Jahr | Sem. | Pflichtmodule | |||||||
1. Jahr | 1. Sem. | FD-3-a Transfermodul Fachdidaktik, 9 CP | SP-3 Sprachpraxis, 3 CP, | 12 CP (+ 15 CP) | |||||
2. Sem. | (Schulpraktischer Teil, 15 CP) | ||||||||
2. Jahr | 3. Sem. | LINK, Fachdidaktisch-fachwissenschaftliches Vernetzungsmodul, 6 CP | 6 CP | ||||||
4. Sem. |
Sem.: Semester, CP: Credit Points
Anhang 1.5.2
Anhang 1.5.2: Module und Prüfungsanforderungen
1.5.2.a Fachwissenschaft (Literature, Culture, Linguistics and Practical Language Studies), 3 CP, weitere 3 CP integriert in der Fachdidaktik, vgl.
§ 2
Absatz 3
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
SP-3 | Sprachpraxis | Practical Language Module | P | 3 | MP | PL: 1 SL: 0 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
1.5.2.b Fachdidaktik (English Language Education), 15 CP (inklusive 3 CP integrierte Fachwissenschaft)
Das Modul „Fachdidaktisch-fachwissenschaftliches Vernetzungsmodul“ enthält 3 CP integrierte Fachwissenschaft, vgl.
§ 2
Absatz 3.
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische Übersetzung | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
FD-3-a | Transfermodul Fachdidaktik | Transfer Module English Language Education | P | 9 | TP | Handlungskompetenzen A, 3 CP | PL: 1 SL: 0 |
Handlungskompetenzen B, 3 CP | PL: 0 SL: 1 | ||||||
Begleitung Fachpraktikum, 3 CP | PL: 0 SL: 1 | ||||||
LINK | Fachdidaktisch-fachwissenschaftliches Vernetzungsmodul | Module Linking Educational- and Subject-content Knowledge | P | 6 | TP | Vernetzung Fachwissenschaft, 3 CP | PL: 1 SL: 0 |
Vernetzung Fachdidaktik, 3 CP | PL: 1 SL: 0 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 1.6
Anlage 1.6 „Regelungen für das Fach Kunst-Medien-Ästhetische Bildung inkl. der fachdidaktischen Anteile“, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 9 (Kulturwissenschaften) am 29. Mai 2019
Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ in der jeweils geltenden Fassung.
§ 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ (Kurztitel: „M.Ed. IP Grund“) der Universität Bremen in der jeweils gültigen Fassung geregelt.
§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte
(1)
Anhang 1.6.1
stellt den Studienverlauf dar,
Anhang 1.6.2
regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(2) entfällt.
(3) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt.
(4) Lehrveranstaltungen im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt. Lehrveranstaltungen im Wahlpflicht- oder Wahlbereich können in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt werden.
(5) Lehrveranstaltungen werden gemäß
§ 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT MPO)
durchgeführt.
§ 3 Prüfungen
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß
§§ 8 ff. AT MPO
durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den im Folgenden aufgeführten Formen erfolgen:
-
Eine praktische Arbeit zur Kunst- und Kulturvermittlung mit schriftlicher Ausarbeitung.
-
Eine künstlerische und/oder mediale Arbeit mit schriftlicher Reflexion (im künstlerischen Portfolio).
Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Das Kompensationsprinzip wird nicht angewendet.
§ 4 Anerkennung und Anrechnung
Die Anerkennung oder die Anrechnung Leistungen erfolgt gemäß den Regelungen im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung „M.Ed. IP Grund“.
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen
Außer im Rahmen der Regelungen des
§ 6
im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung „M.Ed. IP Grund“ gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.
§ 6 Modul Masterarbeit
Es gibt keine Abweichungen von den Regelungen im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung „M.Ed. IP Grund“.
§ 7 Gesamtnote des Studienfaches (Fachnote)
Die Fachnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Gesamtnote ein.
§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten
(1) Die
Anlage 1.6
„Kunst-Medien-Ästhetische Bildung“ tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnung „M.Ed. IP Grund“ durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2019 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2019/20 im Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ an der Universität Bremen ihr Studium im Fach „Kunst- Medien-Ästhetische Bildung“ aufnehmen.
(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2019/20 ihr Studium begonnen haben, beenden ihr Studium gemäß den Regelungen der Anlage 1-6 für das Fach „Kunst-Medien-Ästhetische Bildung“ im Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ vom 14. Mai 2014. Studierende, die bis zum 30. September 2022 keinen Abschluss erworben haben wechseln spätestens dann, auf Antrag auch früher, in die vorliegende Prüfungsordnung. Ein entsprechender Antrag ist bis zum 15. November 2019 an den zuständigen Prüfungsausschuss zu stellen.
Genehmigt, Bremen, den 11. Juli 2019
Der Rektor der Universität Bremen
- | Anhang | 1.6.1: Studienverlaufsplan kleines Fach |
- | Anhang | 1.6.2: Module und Prüfungsanforderungen |
- | 1.6.2.a Fachwissenschaft | |
- | 1.6.2.b Fachdidaktik |
Anhang 1.6.1
Anhang 1.6.1: Studienverlaufsplan
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Studienfach „Kunst-Medien-Ästhetische Bildung“, kleines Fach aus dem Bachelorstudium, (6 CP Fachwissenschaften + 12 CP Fachdidaktik)
Kunst-Medien-Ästhetische Bildung, kleines Fach aus dem Bachelorstudium | ∑ 18 CP | ||||||||||
1. Jahr | 1. Sem. | M12b Vertiefung I, 6 CP | M12c Fachdidaktik, 3 CP | 12 CP (+ 15 CP) | |||||||
2. Sem. | M15 Begleitveranstaltung (zum schulpraktischen Teil), 3 CP | (Schulpraktischer Teil, 15 CP) | |||||||||
2. Jahr | 3. Sem. | M16 Fachdidaktik, 6 CP | 6 CP | ||||||||
4. Sem. |
Sem. = Semester, CP: Credit Points
Anhang 1.6.2
Anhang 1.6.2: Module und Prüfungsanforderungen
1.6.2.a:
Fachwissenschaft (Subject Area), 6 CP
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
M12b | Vertiefung I | In-depth Seminar I | P | 6 | KP | PL: 1 SL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
1.6.2.b:
Fachdidaktik (Subject Didactics), 12 CP
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
M12c | Fachdidaktik/Fachpraxis | Subject Didactics/Art Practice | P | 3 | MP | PL: 0 SL: 1 | |
M16 | Fachdidaktik | Subject Didactics | P | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
M15 | Begleitveranstaltung (zum schulpraktischen Teil) | Preparing for Teaching Practice | P | 3 | MP | PL: 1 SL: 0 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 1.7
Anlage 1.7 „Regelungen für das Fach Religionswissenschaft/Religionspädagogik inkl. der fachdidaktischen Anteile“, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 9 (Kulturwissenschaften) am 29. Mai 2019
Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ in der jeweils geltenden Fassung.
§ 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ (Kurztitel: „M.Ed. IP Grund“) der Universität Bremen in der jeweils gültigen Fassung geregelt.
§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte
(1)
Anhang 1.7.1
stellt den Studienverlauf dar,
Anhang 1.7.2
regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(2) entfällt.
(3) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt.
(4) Lehrveranstaltungen im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt.
(5) Lehrveranstaltungen werden gemäß
§ 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT MPO)
durchgeführt.
§ 3 Prüfungen
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß
§§ 8 ff. AT MPO
durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den folgenden Formen erfolgen:
-
Portfolio gemäß
§ 8 Absatz 8 AT MPO
.
-
Essay: Ein Essay ist eine kurze Abhandlung über ein wissenschaftliches (oder auch literarisches) Thema oder einen ausgewählten Forschungs- oder Primärquellentext. Anders als z.B. bei einer Hausarbeit geht es um die kritische Reflexion des Themas (auch z.B. im Lichte des Ausgangspunktes). Daher sollte am Anfang des Essays im ersten Abschnitt eine sinnvolle These vertreten werden. Bildet ein Text die Basis des Essays, so ist dieser zunächst in seinen historischen oder wissenschaftlichen Kontext einzuordnen, dann inhaltlich in seinen zentralen Aussagen darzustellen und schließlich einer selbstständigen kritischen Diskussion bzw. historiographischen Interpretation zu unterziehen. Allgemeines Ziel des Essays ist eine kritische Reflexion eines wissenschaftlichen Themas. Am Ende sollte man zu einem Urteil kommen.
Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Das Kompensationsprinzip wird nicht angewendet.
§ 4 Anerkennung und Anrechnung
Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß den Regelungen im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung „M.Ed. IP Grund“.
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen
Außer im Rahmen der Regelungen des
§ 6
im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung „M.Ed. IP Grund“ gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.
§ 6 Modul Masterarbeit
Es gibt keine Abweichungen von den Regelungen im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung „M.Ed. IP Grund“.
§ 7 Gesamtnote des Studienfaches (Fachnote)
Die Fachnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.
§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten
(1) Die
Anlage 1.7
„Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnung „M.Ed. IP Grund“ durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2019 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2019/20 im Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ an der Universität Bremen ihr Studium im Fach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ aufnehmen.
(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2019/20 ihr Studium begonnen haben, beenden ihr Studium gemäß den Regelungen der Anlage 1-7 für das Fach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ im Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ vom 14. Mai 2014, geändert am 10. Juli 2015. Studierende, die bis zum 30. September 2022 keinen Abschluss erworben haben, wechseln spätestens dann, auf Antrag auch früher, in die vorliegende Prüfungsordnung. Ein entsprechender Antrag ist bis zum 15. November 2019 an den zuständigen Prüfungsausschuss zu stellen.
Genehmigt, Bremen, den 11. Juli 2019
Der Rektor der Universität Bremen
- | Anhang | 1.7.1: Studienverlaufsplan kleines Fach |
- | Anhang | 1.7.2: Module und Prüfungsanforderungen |
- | 1.7.2.a Fachwissenschaft | |
- | 1.7.2.b Fachdidaktik |
Anhang 1.7.1
Anhang 1.7.1: Studienverlaufsplan
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Studienfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“, kleines Fach aus dem Bachelorstudium (6 CP Fachwissenschaften + 12 CP Fachdidaktik)
Religionswissenschaft/Religionspädagogik, kleines Fach aus dem Bachelorstudium | ∑ 18 CP | ||||||||
1. Jahr | 1. Sem. | Rel 5.3 Allgemeine Christentumsgeschichte: Spezialisierung, 6 CP | Rel FD 3.2 Religionspädagogische Planungen und Analysen - Grundschule, 6 CP | 12 CP (+ 15 CP) | |||||
2. Sem. | (Schulpraktischer Teil, 15 CP) | ||||||||
2. Jahr | 3. Sem. | Rel FD 4.2 Fachdidaktische Konzepte zum Umgang mit religiöser und ethischer Pluralität - Grundschule Inklusive Pädagogik, 6 CP | 6 CP | ||||||
4. Sem. |
Sem. = Semester, CP = Credit Points
Anhang 1.7.2
Anhang 1.7.2: Module und Prüfungsanforderungen
1.7.2.a:
Fachwissenschaft (Religious Studies), 6 CP
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | PL/SL (Anzahl) |
Rel 5.3 | Allgemeine Christentumsgeschichte: Spezialisierung | History of Christianity: Specialization | P | 6 | KP | PL: 1 SL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
1.7.2.b:
Fachdidaktik (Religion Related Didactics), 12 CP
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | PL/SL (Anzahl) |
Rel FD 3.2 | Religionspädagogische Planungen und Analysen - Grundschule | Planning and Analysis of Teaching about Religion - Primary School | P | 6 | KP | PL: 1 SL: 2 |
Rel FD 4.2 | Fachdidaktische Konzepte zum Umgang mit religiöser und ethischer Pluralität -Grundschule Inklusive Pädagogik | Didactical Concepts for Dealing with Religious and Ethic Plurality - Primary School | P | 6 | KP | PL: 1 SL: 2 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 1.8
Anlage 1.8 „Regelungen für das Fach Musikpädagogik inkl. der fachdidaktischen Anteile“, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 9 (Kulturwissenschaft) am 29. Mai 2019
Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ in der jeweils geltenden Fassung.
§ 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ (Kurztitel: „M.Ed. IP Grund“) an der Universität Bremen in der jeweils gültigen Fassung geregelt.
§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte
(1)
Anhang 1.8.1
stellt den Studienverlauf dar,
Anhang 1.8.2
regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(2) entfällt.
(3) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt.
(4) Lehrveranstaltungen im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt. Lehrveranstaltungen im Wahlpflicht- oder Wahlbereich können in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt werden.
(5) Lehrveranstaltungen werden gemäß
§ 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT MPO)
durchgeführt. Darüber hinaus werden Lehrveranstaltungen in den folgenden Formen durchgeführt:
-
Einzelunterricht,
-
Kleingruppenunterricht.
§ 3 Prüfungen
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß
§§ 8 ff. AT MPO
durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den im Folgenden aufgeführten Formen erfolgen:
-
Künstlerisch-praktische Prüfung als Einzelprüfung; sie kann als Vorspiel auf dem Instrument oder mit der Stimme erfolgen, aber auch als mündliche Prüfung in den musiktheoretischen Modulen oder im Ensemblespiel oder der Ensembleleitung.
-
Künstlerisch-praktische Prüfung als Kleingruppenprüfung; sie kann als Vorspiel auf dem Instrument oder mit der Stimme erfolgen.
Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Das Kompensationsprinzip wird nicht angewendet.
§ 4 Anerkennung und Anrechnung
Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß den Regelungen im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung „M.Ed. IP Grund“.
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen
Außer im Rahmen der Regelungen des
§ 6
im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung „M.Ed. IP Grund“ gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.
§ 6 Modul Masterarbeit
Es gibt keine Abweichungen von den Regelungen im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung „M.Ed. IP Grund“.
§ 7 Gesamtnote des Studienfaches (Fachnote)
Die Fachnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Gesamtnote ein.
§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten
(1) Die
Anlage 1.8
„Musikpädagogik“ tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnung „M.Ed. IP Grund“ durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2019 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2019/20 im Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ an der Universität Bremen im Studienfach „Musikpädagogik“ ihr Studium aufnehmen.
(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2019/20 ihr Studium begonnen haben, beenden ihr Studium gemäß den Regelungen der Anlage 1-8 für das Fach „Musikpädagogik“ im Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ vom 14. Mai 2014, geändert am 29. Juni 2016. Studierende, die bis zum 30. September 2022 keinen Abschluss erworben haben, wechseln spätestens dann, auf Antrag auch früher, in die vorliegende Prüfungsordnung. Ein entsprechender Antrag ist bis zum 15. November 2019 an den zuständigen Prüfungsausschuss zu stellen.
Genehmigt, Bremen, den 11. Juli 2019
Der Rektor der Universität Bremen
- | Anhang | 1.8.1: Studienverlaufsplan kleines Fach |
- | Anhang | 1.8.2: Module und Prüfungsanforderungen „Musikpädagogik“ |
- | 1.8.2.a Fachwissenschaft | |
- | 1.8.2.b Fachdidaktik |
Anhang 1.8.1
Anhang 1.8.1: Studienverlaufsplan
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Studienfach „Musikpädagogik“, 6 CP Fachwissenschaften + 12 CP Fachdidaktik, kleines Fach aus dem Bachelorstudium
Musikpädagogik, kleines Fach aus dem Bachelorstudium | ∑ 18 CP | ||||||||
1. Jahr | 1. Sem. | MM Ps 1 Schulbezogene Musikpraxis I, 3 CP | MM Ps 2 Musikdidaktik I, 3 CP | MM Ps 3 Musikwissenschaft, 3 CP | 12 CP (+ 15 CP) | ||||
2. Sem. | MM Ps 4 Musikdidaktik II, 3 CP | (Schulpraktischer Teil, 15 CP) | |||||||
2. Jahr | 3. Sem. | MM Ps 6b Schulbezogene Musikpraxis II, 3 CP | 6 CP | ||||||
4. Sem. | MM Ps 7 Musikpädagogik, 3 CP |
Sem.: Semester, CP: Credit Points
Anhang 1.8.2
Anhang 1.8.2: Module und Prüfungsanforderungen
1.8.2.a:
Fachwissenschaft (Subject Discipline), 6 CP
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
MM Ps 1 | Schulbezogene Musikpraxis I | Musical Practice in School Settings I | P | 3 | KP | Schulpraktisches Klavier- oder Gitarrenspiel, 1 CP | PL: 1 SL: 0 |
Arrangement, 2 CP | PL: 1 SL: 0 | ||||||
MM Ps 3 | Musikwissenschaft | Musicology | P | 3 | MP | PL: 1 SL: 0 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
1.8.2.b:
Fachdidaktik (Subject Didactics), 12 CP
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
MM Ps 2 | Musikdidaktik I | Music Didactics I | P | 3 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
MM Ps 4 | Musikdidaktik II | Music Didactics II | P | 3 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
MM Ps 6b | Schulbezogene Musik-praxis II | Musical Practice in School Settings II | P | 3 | KP | Musikdidaktik III, 2 CP | PL: 1 SL: 0 |
Schulpraktisches Klavier- oder Gitarrenspiel, 1 CP | PL: 1 SL: 0 | ||||||
MM Ps 7 | Musikpädagogik | Music Education | P | 3 | MP | PL: 0 SL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 2
Anlage 2 „Regelungen für den Bereich Erziehungswissenschaft“ für den Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 12 (Erziehungs- und Bildungswissenschaften) am 12. Juni 2019
Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ in der jeweils geltenden Fassung.
§ 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad
Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ (Kurztitel: „M.Ed. IP Grund“) der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung geregelt.
§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte
(1)
Anhang 2.1
stellt den Studienverlauf dar,
Anhang 2.2
regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(2) entfällt.
(3) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt.
(4) Lehrveranstaltungen im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt. Lehrveranstaltungen im Wahlpflicht- oder Wahlbereich können in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt werden.
(5) Lehrveranstaltungen werden gemäß
§ 6 Absatz 1 AT MPO
durchgeführt.
§ 3 Prüfungen
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß
§§ 8 ff. AT MPO
durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in der im Folgenden aufgeführten Form erfolgen:
-
Portfolio gemäß
§ 8 Absatz 8 AT MPO
.
Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Das Kompensationsprinzip wird nicht angewendet.
§ 4 Anerkennung und Anrechnung
Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß den Regelungen im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung „M.Ed. IP Grund“.
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen
Außer im Rahmen der Regelungen des
§ 6
im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung „M.Ed. IP Grund“ gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.
§ 6 Masterarbeit
Es gibt keine Abweichungen von den Regelungen im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung „M.Ed. IP Grund“.
§ 7 Gesamtnote des Studienfaches (Fachnote)
Die Fachnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.
§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten
(1) Die
Anlage 2
„Regelungen für den Bereich Erziehungswissenschaft“ tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnung „M.Ed. IP Grund“ durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2019 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2019/20 im Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ an der Universität Bremen ihr Studium aufnehmen.
(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2019/20 ihr Studium begonnen haben, beenden ihr Studium gemäß den Regelungen der Anlage 2 für den „Bereich Erziehungswissenschaft“ im Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ vom 27. Juni 2013, zuletzt geändert am 28. Juni 2017. Studierende, die bis zum 30. September 2022 keinen Abschluss erworben haben, wechseln spätestens dann, auf Antrag auch früher, in die vorliegende Prüfungsordnung. Ein entsprechender Antrag ist bis zum 15. November 2019 an den zuständigen Prüfungsausschuss zu stellen.
Genehmigt, Bremen, den 11. Juli 2019
Der Rektor der Universität Bremen
- | Anhang | 2.1: Studienverlaufsplan |
- | Anhang | 2.2: Module und Prüfungsanforderungen |
Anhang 2.1
Anhang 2.1: Studienverlaufsplan für den Bereich Erziehungswissenschaft (Educational Sciences)
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Schulprakti- scher Teil | ∑ 18 CP (+ 15 CP) | ||||||
1. Jahr | 1. Sem. | EW-L IP 5 Lernen analysieren und beurteilen: Psychologische Grundlagen von Lernen und Diagnostik mit Schwerpunkt Inklusive Pädagogik, 6 CP | MA-UM-HET-IP: Umgang mit Heterogenität in der Schule mit Schwerpunkt Inklusive Pädagogik 9 CP | 8 | |||
2. Sem. | EW-L P 5P Lernen beobachten und fördern - Erziehungswissenschaftliche Begleitung des Praxissemesters, 3 CP | (Schulpraktischer Teil, 15 CP) | 5 (+ 15) | ||||
2. Jahr | 3. Sem. | 5 | |||||
4. Sem. |
CP = Credit Points, Sem. = Semester
Anhang 2.2
Anhang 2.2: Module und Prüfungsanforderungen im Bereich Erziehungswissenschaft
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | PL/SL (Anzahl) |
EW-L IP5 | Lernen analysieren und beurteilen - Psychologische Grundlagen von Lernen und Diagnostik mit Schwerpunkt Inklusive Pädagogik | Analyzing and Assessing Learning - Psychological Principles of Learning and Diagnostics with Focus on Inclusive Education | P | 6 | KP | PL: 1SL: 1 |
EW-L- P5P | Lernen beobachten und fördern - Erziehungswissenschaftliche Begleitung des Praxissemesters | Following and Fostering Learning - Pedagogical Supervision of Teaching Practice | P | 3 | MP | PL: 0SL: 1 |
MA-UM- HET-IP | Umgang mit Heterogenität in der Schule mit Schwerpunkt Inklusive Pädagogik | Addressing Heterogeneity in School with Focus on Inclusive Education | P | 9 | MP | PL: 1SL: 0 |
K.-Ziffer: Kennziffer, CP: Credit Points, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 3
Anlage 3: Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahlverfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“
§ 1 Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren
(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin oder einem Prüfer gemäß
§ 27 AT MPO
vorzubereiten. Die Prüferin oder der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie oder er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahl-Verfahren ist zulässig.
(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin oder der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung
-
die ausgewählten Fragen,
-
die Musterlösung und
-
das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 festzulegen.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.
(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note
- | „sehr gut“, | wenn mindestens 75 Prozent, |
- | „gut“, | wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent, |
- | „befriedigend“, | wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent, |
- | „ausreichend“, | wenn keine oder weniger als 25 Prozent |
der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.
(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.
(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5, zweiter Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.
§ 2 Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“
(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.
(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des
§ 24 Absatz 6 AT MPO
die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.
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