Prüfungsordnung für den internationalen Bachelorstudiengang „Comparative and European Law“ (Hanse Law School) an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg und an der Universität Bremen
DE - Landesrecht Bremen

Prüfungsordnung für den internationalen Bachelorstudiengang „Comparative and European Law“ (Hanse Law School) an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg und an der Universität Bremen

Prüfungsordnung für den internationalen Bachelorstudiengang „Comparative and European Law“ (Hanse Law School) an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg und an der Universität Bremen Vom 10. Juli 2019
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 26.10.2023 bis 30.09.2027
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ordnung vom 25.10.2023 (Brem.ABl. S. 1124)
Diese Prüfungsordnung wurde von der Universität Bremen durch den Fachbereich 6 (Rechtswissenschaft) gemäß

§ 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG)

i.V.m.

§ 62 BremHG

in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 5. März 2019 (Brem.GBl. S. 71), am 10. Juli 2019 beschlossen und am 4. September 2019 durch den Rektor genehmigt sowie vom Fakultätsrat der Fakultät II (Informatik, Wirtschafts- und Rechtswissenschaften) der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2 NHG am 3. Juli 2019 beschlossen und vom Präsidium gemäß den §§ 37 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Buchstabe b NHG, 44 Absatz 1 Satz 3 NHG am 27. August 2019 genehmigt:

§ 1 Studienziele

(1) Ziel des Studienganges ist es, den Studierenden vertiefte Kenntnisse des deutschen Rechts im vergleichenden Zugriff zu den Rechtsordnungen anderer ausgewählter Nationen, insbesondere den Niederlanden oder Frankreich zu vermitteln. Die für die wirtschaftsrechtliche Praxis besonders wichtigen Grundlagen des englischen Common Law werden dabei ebenso berücksichtigt wie das europäische Unionsrecht unter Einbeziehung der gesellschaftlichen und politischen Grundlagen der europäischen Integration.
(2) Die Studierenden werden zu praxisbezogenem Handeln und eigenständiger wissenschaftlicher Arbeit befähigt. Zudem werden, im Zusammenwirken mit Anderen, in den genannten Rechtsgebieten, wissenschaftliche Erkenntnisse gewonnen und deren Bedeutung für die Gesellschaft und die berufliche Praxis erkannt. Durch geeignete Stoffauswahl und Erarbeitung der wissenschaftlichen Methoden werden die Kompetenzen vermittelt, die für ein kritisches Verständnis rechtlicher Zusammenhänge und Inhalte in der transnationalen Berufspraxis mit juristischer Kompetenz erforderlich sind.
(3) Die Bachelorprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums. Sie dient dem Nachweis fachlicher Kenntnisse in den Kerngebieten des Rechts unter vergleichender Berücksichtigung des deutschen und niederländischen Rechts sowie dem Nachweis fachlicher Kenntnisse in den für die wirtschaftsrechtliche Praxis besonders relevanten Gebieten des Common Law sowie dem Recht der Europäischen Union. Mit der Bachelorprüfung wird festgestellt, ob die Kandidatin oder der Kandidat die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die fachlichen Zusammenhänge überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Erkenntnisse anzuwenden.

§ 2 Hochschulgrad

Nach bestandener Bachelorprüfung wird der Hochschulgrad
Bachelor of Laws (LL.B.)
verliehen. Der Titel wird gemeinsam von der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg und der Universität Bremen verliehen.

§ 3 Regelstudienzeit und Studienumfang

Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Prüfungen, der beiden Auslandssemester, der praktischen Studienzeit und des Abschlussmoduls acht Semester. Für den erfolgreichen Abschluss des Studiums sind insgesamt 240 Kreditpunkte (KP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System zu erbringen. Das Studium ist so aufgebaut, dass in jedem Studienjahr im Vollzeitstudium 60 KP erworben werden können.

§ 4 Studienaufbau

*)
(1) Das Studium gliedert sich in
a)
den Pflichtmodulbereich „Rechtswissenschaften - Inland“ (132 KP), untergliedert in die Modulbereiche:
-
Methodik der Rechtswissenschaft und Rechtsvergleichung (6 KP)
-
Privat- und Wirtschaftsrecht (44 KP)
-
Strafrecht (10 KP)
-
Öffentliches Recht (26 KP)
-
EU Law (16 KP)
-
Internationale Rechtspraxis (6 KP)
-
Comparative Law (24 KP)
b)
die Wahlpflichtmodulbereiche
-
Auslandsstudium (60 KP),
-
Fremdsprachen (6 KP),
-
Wahlpflichtbereich Sozialwissenschaften (12 KP),
c)
das Pflichtmodul „Praktische Studienzeit“ (18 KP) und
d)
das Pflichtmodul „Abschlussmodul“ (12 KP),
denen einzelne Lehrveranstaltungen zugeordnet werden. Während des Studiums müssen sämtliche Pflichtmodule und im erforderlichen Umfang die Wahlpflichtmodule sowie das Pflichtmodul „Praktische Studienzeit“ und das „Abschlussmodul“ belegt werden. Näheres zu den einzelnen Modulen sowie den Prüfungsformen und -inhalten ergibt sich aus
Anlage 2
. Näheres zum Pflichtmodul „Praktische Studienzeit“ ergibt sich aus der Praktikumsordnung.
(2) Die Pflicht- und Wahlpflichtmodule sollen in den jeweiligen Modulbereichen in der Reihenfolge des Studienverlaufsplans (
Anlage 1
) absolviert werden. Das schließt nicht aus, dass mehrere Module mit aufeinanderfolgenden römischen Ziffern gleichzeitig, d.h. in demselben Semester, belegt werden können.
(3) Das Studium an einer ausländischen Hochschule soll zwischen dem 4. und dem 6. Semester stattfinden (Näheres siehe
Anlage 2
). Für die zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen gelten auf der Grundlage der mit den Partnerhochschulen getroffenen Kooperationsvereinbarungen die jeweiligen Vorschriften der ausländischen Partnerhochschule.
(4) Das Modul „Praktische Studienzeit“ ist ein vierzehnwöchiges Pflichtpraktikum, das in der Regel im 8. Semester absolviert wird. Näheres regelt die Praktikumsordnung.
(5) Die Abschlussarbeit ist in der Regel zu Beginn des 8. Semesters anzufertigen.

Fußnoten

*)
[Red.Anm.: Gemäß Artikel 2 Absatz 2 und Absatz 3 der Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für den internationalen Bachelorstudiengang „Comparative and European Law“ (Hanse Law School) an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg und an der Universität Bremen vom 11. Oktober 2021 (Brem.ABl. S. 1094) gilt folgende Regelung: ,,(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die Regelungen zu

§§ 4

bis
6
,
Anlage 1
sowie der
Anlage 2
nicht für Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2019/20 aufgenommen haben. Insoweit gelten die bisherigen Bestimmungen der Bachelorprüfungsordnung 2013 vom 1. Oktober 2013 (Amtliche Mitteilungen der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg 5/2013). Diese Regelung tritt zum Wintersemester 2023/24 außer Kraft. (3) Studierende mit Studienbeginn vor dem Wintersemester 2019/20 können auf Antrag und mit Zustimmung des Prüfungsausschusses nach den neuen Regelungen geprüft werden.”]

§ 5 Prüfungsaufbau, Module und Kreditpunkte

*)
(1) Das Studium gliedert sich in die in
Anlage 2
ausgewiesenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule.
(2) Sofern sich aus der
Anlage 2
nichts anderes ergibt, sind die Module jeweils mit einer Modulprüfung abzuschließen. Für erfolgreich absolvierte Module werden Kreditpunkte erworben. Erfolgreich absolviert ist ein Modul in der Regel nach bestandener Modulprüfung.

Fußnoten

*)
[Red.Anm.: Gemäß

§ 29

Absatz 2 dieser Prüfungsordnung gilt folgende Regelung: ,,(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die Regelungen zu

§§ 4

bis
6
,
Anlage 1
sowie der
Anlage 2
nicht für Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2019/20 aufgenommen haben. Insoweit gelten die bisherigen Bestimmungen. Diese Regelung tritt zum Wintersemester 2023/24 außer Kraft. Studierende, mit Studienbeginn vor dem Wintersemester 2019/20 können auf Antrag und mit Zustimmung des Prüfungsausschusses nach den neuen Regelungen geprüft werden.”]

§ 6 Zwischenprüfung

*)
Die Zwischenprüfung gilt als bestanden, sobald die/der Studierende 120 Kreditpunkte erworben hat. Über das erfolgreiche Bestehen wird durch das Akademische Prüfungsamt eine Bescheinigung ausgestellt.

Fußnoten

*)
[Red.Anm.: Gemäß

§ 29

Absatz 2 dieser Prüfungsordnung gilt folgende Regelung: ,,(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die Regelungen zu

§§ 4

bis
6
,
Anlage 1
sowie der
Anlage 2
nicht für Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2019/20 aufgenommen haben. Insoweit gelten die bisherigen Bestimmungen. Diese Regelung tritt zum Wintersemester 2023/24 außer Kraft. Studierende, mit Studienbeginn vor dem Wintersemester 2019/20 können auf Antrag und mit Zustimmung des Prüfungsausschusses nach den neuen Regelungen geprüft werden.”]

§ 7 Bachelorprüfung

Die Bachelorprüfung besteht aus den studienbegleitenden Prüfungen und dem Abschlussmodul mit der Bachelorarbeit und dem Kolloquium über das Thema der Bachelorarbeit.

§ 8 Schriftliche Prüfungen

(1) Schriftliche Prüfungen sind Klausuren oder sonstige schriftliche Leistungen. Als eine sonstige schriftliche Leistung gelten die Projektarbeit, die Hausarbeit, der Praktikumsbericht sowie das Portfolio.
(2) Schriftliche Prüfungen können in geeigneten Fällen nach Maßgabe der Prüferin/des Prüfers auch durch eine Gruppe von Studierenden in Zusammenarbeit angefertigt werden (Gruppenarbeit), wenn der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar ist. Der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der oder des einzelnen zu Prüfenden muss die durch die Prüfung gestellten Anforderungen erfüllen sowie als individuelle Prüfungsleistung z.B. auf Grund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien deutlich abgrenzbar und für sich bewertbar sein.
(3) Eine Klausur ist eine unter Aufsicht anzufertigende Arbeit, in der vorgegebene Aufgaben allein und selbstständig nur mit den zugelassenen Hilfsmitteln zu bearbeiten sind. Die Dauer einer Klausur beträgt in der Regel 180 Minuten. Eine Klausur kann auch in elektronischer Form abgenommen werden (E-Klausur). Den Studierenden wird vor der Prüfung ausreichend Gelegenheit gegeben, sich mit dem elektronischen Prüfungssystem vertraut zu machen. Datenschutzrechtliche Bestimmungen sind einzuhalten.
(4) Eine Hausarbeit ist eine eigenständige schriftliche Ausarbeitung eines vorgegebenen Themas, das im Rahmen des betreffenden Moduls behandelt wurde. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel vier Wochen. Der geschriebene Text soll zwischen 15 und 20 Seiten umfassen. Die Hausarbeit ist in gedruckter und elektronischer Form einzureichen. Auf begründeten Antrag der/des Studierenden hin kann die Bearbeitungszeit ausnahmsweise auf eine Gesamtdauer von bis zu sechs Wochen verlängert werden.
(5) In Projektarbeiten wird die Fähigkeit zur Entwicklung, Durchführung und Präsentation von größeren Arbeiten im Team dadurch gelernt, dass sich eine Gruppe aus mindestens zwei bis maximal fünf Studierenden bildet und gemeinsam ein Projektthema bzw. eine Fragestellung entwickelt und diese mit dem Ziel einer Präsentation bearbeitet; dabei müssen Arbeitspakete sowohl inhaltlich-systematisch als auch organisatorisch in einer vorgegebenen Zeitspanne innerhalb der Gruppe verteilt, im Bearbeitungsfortschritt überprüft und schließlich zu einem gemeinsamen Ergebnis, welches schriftlich zu dokumentieren ist, zusammengeführt werden. Der geschriebene Text soll 10 bis 20 Seiten umfassen. Der mündliche Vortrag soll 15 bis 30 Minuten umfassen.
(6) Ein Praktikumsbericht ist die schriftliche Darstellung und kritische Analyse der in einem Praktikum behandelten Aufgaben. Der geschriebene Text des Praktikumsberichts soll einen Umfang von 5 bis 15 Seiten nicht überschreiten. Näheres regelt die Praktikumsordnung.
(7) Ein Portfolio umfasst maximal fünf inhaltlich miteinander zusammenhängende Leistungen (z.B. Protokoll, Thesenpapier, Rezension, Lerntagebuch, mdl. Kurzreferat von maximal 15 Minuten, Übungsaufgaben). Die Leistungen eines Portfolios dürfen in ihrer Gesamtheit den üblichen Umfang der Leistungen gemäß der Absätze 3 bis 6 nicht überschreiten. Das Portfolio wird in seiner Gesamtheit bewertet.

§ 9 Mündliche Prüfungen

(1) Eine mündliche Prüfung ist ein Prüfungsgespräch, in dem Studierende darlegen sollen, dass sie den Prüfungsstoff beherrschen. Als mündliche Prüfungen gelten neben der mündlichen Einzel- und Gruppenprüfung auch Referate und Moot Courts.
(2) Mündliche Prüfungen werden als Einzel- oder als Gruppenprüfung durchgeführt. Die Prüfungsdauer soll je Prüfling mindestens 15 und maximal 45 Minuten betragen. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll wird von der/dem Prüfenden und der/dem Beisitzenden unterzeichnet. Der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der oder des einzelnen zu Prüfenden muss die durch die Prüfung gestellten Anforderungen erfüllen sowie als individuelle Prüfungsleistung auf Grund der Angabe von objektiven Kriterien deutlich abgrenzbar und für sich bewertbar sein.
(3) Ein Referat bzw. eine Präsentation umfasst eine eigenständige und schriftliche Auseinandersetzung mit einem Problem aus dem Arbeitszusammenhang der Lehrveranstaltung unter Einbeziehung und Auswertung einschlägiger Literatur sowie die Darstellung der eigenen Auseinandersetzung und die Vermittlung ihrer Ergebnisse im Vortrag sowie in der anschließenden Diskussion. Der geschriebene Text soll 10 bis 15 Seiten umfassen. Der mündliche Vortrag soll 15 bis 30 Minuten umfassen. Die Benotung des mündlichen Vortrags und der schriftlichen Ausarbeitung gehen jeweils zu gleichen Teilen in die Benotung des Referats bzw. der Präsentation ein.
(4) Ein Moot Court ist eine simulierte Gerichtsverhandlung im EU- oder Schiedsrecht. Die Prüfungsleistung besteht zu gleichen Teilen aus den einzureichenden Schriftsätzen einerseits und aus den mündlichen Vorträgen vor dem simulierten Gericht andererseits. Die Kandidatinnen/Kandidaten können dabei die Position aller Prozessparteien oder der Generalanwältinnen/der Generalanwälte, nicht aber die Aufgabe einer Richterin/eines Richters übernehmen. Die Prüfenden nehmen die Funktion der Richter/innen wahr.
(5) Als sonstige mündliche Prüfungen gelten Fachbeiträge und das Kolloquium.

§ 9

Absatz 2 gilt entsprechend. Die Dauer des Kolloquiums wird abweichend in

§ 11

Absatz 2 geregelt.

§ 10 Abschlussmodul mit Bachelorarbeit und Kolloquium

(1) Das Abschlussmodul umfasst die Bachelorarbeit (10 KP) und das Kolloquium (2 KP).
(2) Mit der Bachelorarbeit soll der Nachweis erbracht werden, dass die oder der Studierende in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein juristisches Problem selbstständig, methodengerecht und anwendungsbezogen nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Das Thema muss so beschaffen sein, dass es innerhalb der in Absatz 9 vorgegebenen Frist bearbeitet werden kann. Die Bachelorarbeit soll einen Umfang von 10 000 bis 20 000 Wörtern ohne Verzeichnisse, Anhang, Fußnoten haben.
(3) Die Bachelorarbeit kann bei geeigneter Themenstellung auch als Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag individuell zuzuordnen ist. Die individuelle Zuordnung soll aufgrund von objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, beispielsweise durch die Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder inhaltlichen Schwerpunkten, erfolgen. Der insgesamt erforderliche Arbeitsaufwand für eine Gruppenarbeit muss über die Anforderungen an eine Einzelaufgabe angemessen hinausgehen; die Arbeit der Einzelnen muss den Anforderungen und im Umfang einer Bachelorarbeit genügen.
(4) Die Kandidatin/der Kandidat kann mit dem Antrag auf Zulassung zur Bachelorarbeit das Thema sowie die/den Erst- und Zweitgutachter/in vorschlagen. Die schriftliche Zustimmung der vorgeschlagenen Gutachter/innen muss vorliegen. Wird die Arbeit als Gruppenarbeit beantragt, kann die Gruppe das Thema sowie die/den Erst- und Zweitgutachter/in vorschlagen. Dem Vorschlag ist zu entsprechen, soweit nicht wichtige Gründe oder eine unverhältnismäßige Belastung der oder des Vorgeschlagenen entgegenstehen. Auf Antrag vermittelt der Prüfungsausschuss die/den Erst- und Zweitgutachter/in.
(5) Der Antrag auf Zulassung zur Bachelorarbeit enthält die Angabe, ob die Arbeit als Einzel- oder als Gruppenarbeit durchgeführt werden soll. Im Falle einer Gruppenarbeit sind die Gruppenmitglieder zu benennen. Ferner hat die Kandidatin oder der Kandidat schriftlich zu erklären,
-
dass nicht die erste juristische Prüfung, eine Bachelorprüfung oder Teile einer solchen Prüfung oder einer anderen Prüfung in einem rechtswissenschaftlichen Studium an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland endgültig nicht bestanden wurden oder ob sich die oder der Studierende in einem laufenden Prüfungsverfahren befindet und
-
dass Studienleistungen im Umfang von mindestens 180 Kreditpunkten erbracht worden sind.
(6) Das Thema wird von der Erstgutachterin/dem Erstgutachter nach Anhörung der oder des Studierenden festgelegt und dem Prüfungsausschuss mitgeteilt. Die Ausgabe des Themas erfolgt über den Vorsitz des Prüfungsausschusses; die Ausgabe ist aktenkundig zu machen. Mit der Ausgabe des Themas werden die Erst- und Zweitgutachterinnen/die Erst- und Zweitgutachter bestellt. Während der Anfertigung der Arbeit wird die/der Studierende von der Erstgutachterin/dem Erstgutachter betreut. Der Titel der Bachelorarbeit kann unbeschadet der Themenstellung während der Anfertigung der Arbeit im Einvernehmen mit der Erstgutachterin bzw. dem Erstgutachter geändert werden. Die Änderung ist aktenkundig zu machen.
(7) Das Thema einer Bachelorarbeit kann nur einmal und nur innerhalb der ersten vier Wochen zurückgegeben werden. Das Thema kann vom Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag der Kandidatin/des Kandidaten zurückgenommen werden, wenn aus fachlichen Gründen eine Bearbeitung nicht möglich ist. Das neue Thema ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen, vom Prüfungsausschuss auszugeben.
(8) Die Bachelorarbeit wird in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abgefasst. Mit Einverständnis der Erstgutachterin oder des Erstgutachters und der Zweitgutachterin oder des Zweitgutachters kann die Bachelorarbeit in einer anderen Fremdsprache abgefasst werden.
(9) Die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit beträgt acht Wochen. Der Prüfungsausschuss kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und einem vor Ablauf der Bearbeitungsfrist gestelltem Antrag eine einmalige Verlängerung der Bearbeitungszeit um bis zu zwei Wochen genehmigen. Führt eine Verlängerung von maximal zwei Wochen zu einer besonderen Härte, kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall eine längere Frist gewähren.
(10) Die Bachelorarbeit muss fristgemäß in dreifacher Ausfertigung beim Akademischen Prüfungsamt eingereicht werden; davon zwei in gedruckter Form zur Weiterleitung an die/den Erst- und Zweitgutachter*in und ein Exemplar in elektronischer Form (auf Wechseldatenträgern wie CD, SSD oder USB). Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Die Abgabe in elektronischer Form dient der elektronischen Überprüfbarkeit zum Schutz vor Plagiaten. Eine Änderung des Titels gemäß Zulassungsbescheid muss vor der Abgabe der Arbeit unter Zustimmung der/des Erstgutachterin/Erstgutachters dem Prüfungsamt mitgeteilt werden.
(11) Die Bachelorarbeit ist von der/dem Erstgutachterin/Erstgutachter und einer weiteren Lehrperson aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten nach

§ 26

schriftlich zu beurteilen. Die Bewertung der Bachelorarbeit soll von beiden Gutachterinnen/Gutachtern innerhalb von sechs Wochen erfolgen; der Prüfungsausschuss kann Gutachterinnen/Gutachtern, die eine hohe Zahl von Bachelorarbeiten begutachten müssen, - unter Berücksichtigung der Bewerbungsfristen für die Masterstudiengänge - eine angemessen längere Frist einräumen.
(12) Die Benotung der Bachelorarbeit oder des von der einzelnen Kandidatin/dem einzelnen Kandidaten zu verantwortenden Teils der Gruppenarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der Gutachterinnen/Gutachter unter Berücksichtigung von

§ 16

. Beträgt die Notendifferenz zwei volle Notenstufen oder mehr, oder benotet ein/e Gutachterin/Gutachter die Arbeit als nicht bestanden, bestellt der Prüfungsausschuss zur abschließenden Bewertung eine weitere Gutachterin/einen weiteren Gutachter. Die Bewertung ergibt sich dann aus dem arithmetischen Mittel der beiden besten Bewertungen. Die Bachelorarbeit kann in diesem Fall nur als bestanden gelten, wenn mindestens zwei Prüfende die Arbeit mit „ausreichend“ oder besser bewerten. Nach abschließender Feststellung der Bewertung der Bachelorarbeit werden der Studierenden/dem Studierenden die Gutachten und die Bewertungen zur Kenntnis gegeben.
(13) Wird die Bachelorarbeit mit „nicht bestanden“ bewertet, kann sie einmal wiederholt werden. Es muss ein neues Thema bearbeitet werden. Das neue Thema der Bachelorarbeit wird in angemessener Frist, in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Bewertung der ersten Arbeit ausgegeben. Bei der Wiederholung der Bachelorarbeit ist eine Rückgabe des Themas nur zulässig, wenn die/der Studierende bei ihrer/seiner ersten Arbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Die Absätze 1 bis 12 gelten entsprechend.

§ 11 Kolloquium zur Bachelorarbeit

(1) Das Kolloquium dient dazu, dass die/der Studierende nachweist, dass sie/er in einer Auseinandersetzung über den Themenbereich der Bachelorarbeit die erarbeiteten Lösungen selbstständig und problembezogen auf wissenschaftlicher Grundlage vertreten kann. Die Zulassung zum Kolloquium setzt voraus, dass die Bachelorarbeit mindestens mit „ausreichend“ benotet ist. Das Kolloquium soll zum nächstmöglichen Termin, spätestens acht Wochen nach Abgabe der Bachelorarbeit stattfinden.
(2) Das Kolloquium wird gemeinsam von den Gutachterinnen/Gutachtern der Bachelorarbeit als Einzelprüfung oder im Falle einer Gruppenarbeit als Gruppenprüfung durchgeführt. Die Dauer des Kolloquiums beträgt mindestens 20 und höchstens ca. 60 Minuten, sie ist bei einer Gruppenprüfung angemessen zu verlängern.
(3) Das Kolloquium wird unabhängig von der Bachelorarbeit benotet. Ist die Note des Kolloquiums nicht mindestens „ausreichend“, so wird auf Antrag der Kandidatin/des Kandidaten das Kolloquium einmal wiederholt. Die Wiederholung des Kolloquiums soll innerhalb von acht Wochen stattfinden. Wird binnen zwei Wochen kein Antrag gestellt oder wird das Kolloquium bei der Wiederholung nicht bestanden, so gilt die Bachelorarbeit als „nicht bestanden“. Bei einer Wiederholung der Bachelorarbeit gibt es auch für das Kolloquium zwei neue Prüfungsversuche.
(4) Aus der Note für die Bachelorarbeit und der Note für das Kolloquium wird unter Berücksichtigung von

§ 16

eine gemeinsame Note gebildet. Die gemeinsame Note setzt sich dabei zu zwei Dritteln aus der Bachelorarbeit und zu einem Drittel aus dem Kolloquium zusammen.

§ 12 Vorschlagsrecht, Anzahl an Prüfenden, Öffentlichkeit von Prüfungen

(1) Die Kandidatin/der Kandidat kann für Einzelprüfungen Prüferinnen/Prüfer vorschlagen, wenn die Prüfungsform dafür geeignet ist. Das Vorschlagsrecht kann im Rahmen der Veranstaltungsplanung in der Weise eingeschränkt werden, dass nur die lehrenden Dozentinnen/Dozenten die auf die Veranstaltungen folgende Prüfung abnehmen. Die Beisitzerin/der Beisitzer soll im Einvernehmen mit der Kandidatin/dem Kandidaten bestellt werden. Der Prüfungsausschuss soll die Vorschläge berücksichtigen; sie begründen keinen Anspruch. Sofern die vorgeschlagene Prüferin/der vorgeschlagene Prüfer ablehnt, bestellt der Prüfungsausschuss unverzüglich eine andere Prüferin/einen anderen Prüfer.
(2) Mündliche Prüfungen werden von einer/einem Prüfenden und in der Regel von einer Beisitzerin/einem Beisitzer abgenommen; schriftliche Prüfungen werden von einer/einem Prüfenden bewertet. Eine Prüfung, die für die Kandidatin/den Kandidaten die letzte Wiederholungsmöglichkeit ist und von deren Bestehen die Fortsetzung des Studiums abhängt, muss von zwei Prüfenden abgenommen bzw. bewertet werden.
(3) Prüfungen sind - mit Ausnahme von mündlichen Prüfungen - nicht öffentlich. Studierende, die sich in einem der beiden nachfolgenden Prüfungszeiträumen der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sowie andere Mitglieder der Universität, die ein berechtigtes Interesse geltend machen, sind, sofern die räumlichen Gegebenheiten dies zulassen und der/die Prüfende dem zustimmt, als Zuhörende zuzulassen. Dies erstreckt sich nicht auf die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die/den Kandidaten. Auf Wunsch der Kandidatin/des Kandidaten kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

§ 13 Zulassungsvoraussetzungen zu Modulen und Modulprüfungen, Anmeldung zu und Abmeldung von Prüfungen

(1) Zur Belegung eines Moduls ist berechtigt, wer an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg oder einer Universität, mit der entweder mit der Universität Bremen oder mit der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg ein entsprechendes Kooperationsabkommen besteht, im Studiengang „Comparative and European Law“ der Hanse Law School immatrikuliert ist und noch keine Modulprüfung in diesem oder einem verwandten Studiengang in der Bundesrepublik Deutschland oder im europäischen Hochschulraum „endgültig nicht bestanden“ hat. Wer ein Modul belegt, ist auch zu allen auf dieses Modul bezogenen Prüfungen zugelassen.
(2) Die Anmeldefristen und Rücktrittsmodalitäten erfolgen nach Maßgabe der an der Universität Oldenburg üblichen Fristen. Für Klausuren gilt eine Anmeldefrist von einer Woche. Ein Rücktritt von einem Klausurtermin ist bis zu einer Woche vor dem Termin ohne Angabe von Gründen möglich. Danach ist ein Rücktritt nur bei Anerkennung triftiger Gründe möglich. Module, die aus anderen Studiengängen eingebracht werden, müssen nach der jeweils geltenden Prüfungsordnung angemeldet werden.

§ 14 Nachteilsausgleich, Schutzbestimmungen

(1) Macht die oder der Studierende glaubhaft, dass sie oder er aufgrund einer Behinderung oder chronischen Erkrankung nicht in der Lage ist, Prüfungs- oder Studienleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Art, Form oder Zeit abzulegen, hat der Prüfungsausschuss auf Antrag angemessene nachteilsausgleichende Maßnahmen zu gewähren. Als Maßnahmen kommen insbesondere die Veränderung der äußeren Prüfungsbedingungen, die Verlängerung der Bearbeitungszeit, das Erbringen der Prüfungsleistung in einer anderen gleichwertigen Form sowie die Gewährung technischer Hilfsmittel in Betracht.
(2) Macht die oder der Studierende glaubhaft, dass sie oder er wegen der Pflege naher Angehöriger oder der Betreuung eines eigenen Kindes nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Art, Form oder Zeit abzulegen, kann der Prüfungsausschuss auf Antrag angemessene nachteilsausgleichende Maßnahmen gewähren. Die Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes sowie des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes bleiben unberührt.
(3) Zur Glaubhaftmachung kann die Vorlage geeigneter Nachweise verlangt werden.
(4) Details zu operativen Grundsätzen und zum Verfahren können in einer Richtlinie geregelt werden.

§ 15 Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz, Elternzeit

Die Inanspruchnahme der Schutzfristen entsprechend den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes sowie entsprechend den Fristen des Gesetzes zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz - BerzGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2004 (BGBl. I S. 206) in der jeweils geltenden Fassung werden ermöglicht. Eine Ablegung von Prüfungen ist trotz Beurlaubung möglich. Wiederholungsprüfungen müssen nicht abgelegt werden.

§ 16 Bewertung von Prüfungen, Bildung und Gewichtung von Noten

(1) Die Bewertung der Prüfungsleistungen soll unverzüglich, in der Regel spätestens sechs Wochen nach der Prüfung erfolgen. Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von der/oder dem jeweiligen Prüfenden festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
1 = sehr gut eine hervorragende Leistung,
2 = gut eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung,
3 = befriedigend eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
4 = ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Mindestanforderungen entspricht,
5 = nicht bestanden eine Leistung, die wegen ihrer Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
(2) Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistung können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
(3) Sind bei einer Modulprüfung Teilprüfungen vorgesehen, muss für das Bestehen des Moduls jede Teilprüfung bestanden sein. Für die Modulnote wird dann aus den Prüfungsnoten der einzelnen Teilleistungen ein nach Kreditpunkten gewichteter Mittelwert errechnet. Bei der Bewertung einer Prüfungsleistung durch mehrere Prüfende werden die Noten arithmetisch gemittelt.
(4) Die Gesamtnote wird aus der Note für die Bachelorarbeit, die in ein Abschlussmodul eingebunden ist, und den Modulnoten errechnet. Dabei gehen in die Gesamtnote der Bachelorprüfung die Note des Abschlussmoduls mit 20% und die in den studienbegleitenden Modulprüfungen erzielten Noten gemäß ihrer Gewichtung der in
Anlage 2
aufgeführten Kreditpunkte mit 80% ein.
(5) Die Gesamtnote einer bestandenen Bachelorprüfung lautet:
bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,50 sehr gut,
bei einem Durchschnitt von 1,51 bis einschließlich 2,50 gut,
bei einem Durchschnitt von 2,51 bis einschließlich 3,50 befriedigend,
bei einem Durchschnitt von 3,51 bis einschließlich 4,00 ausreichend.
Die Gesamtnote wird mit dem Prädikat „mit Auszeichnung bestanden“ versehen, wenn das Gesamtergebnis 1,00 bis 1,10 beträgt.
(6) Die Gesamtnote wird durch eine ECTS-Note ergänzt. Die ECTS-Note setzt die individuelle Leistung eines oder einer Studierenden ins Verhältnis zu den Leistungen der anderen Studierenden des Studiengangs. Die erfolgreichen Studierenden erhalten die folgenden Noten:
Grade A = die besten 10%,
Grade B = die nächsten 25%,
Grade C = die nächsten 30%,
Grade D = die nächsten 25%,
Grade E = die nächsten 10%.
Als Grundlage zur Ermittlung der ECTS-Note dienen die entsprechenden Gesamtnoten der letzten sechs Semester (Kohorte) vor dem Datum des Abschlusses. Eine ECTS-Note wird gebildet, wenn die Kohorte mindestens 30 Absolventinnen und Absolventen umfasst.

§ 17 Versäumnis und Rücktritt

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht bestanden“ bewertet, wenn die oder der Studierende ohne triftige Gründe
1.
zu einem Prüfungstermin nicht erscheint,
2.
nach Beginn der Prüfung von der Prüfung zurücktritt,
3.
eine Prüfungsleistung nicht fristgemäß abgibt,
4.
die Wiederholung einer Prüfungsleistung innerhalb der dafür festgelegten Frist nicht durchführt.
(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft nachgewiesen werden; andernfalls gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht bestanden“ bewertet. Eine Exmatrikulation oder eine Beurlaubung sind keine triftigen Gründe. Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Der Krankheit der Kandidatin/des Kandidaten steht die Krankheit eines von ihr/ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes oder einer/eines von ihr/ihm zu pflegenden nahen Angehörigen gleich. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin, in der Regel der nächste reguläre Prüfungstermin, anberaumt. Bereits erfolgreich abgeleistete Teilprüfungsleistungen sind in diesem Fall anzurechnen.

§ 18 Gute wissenschaftliche Praxis

Bei der Abgabe von schriftlichen Prüfungsleistungen einschließlich der Bachelorarbeit hat die oder der Studierende schriftlich zu versichern, dass sie oder er die Arbeit selbständig verfasst bzw. gestaltet und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt und die allgemeinen Prinzipien wissenschaftlicher Arbeit und Veröffentlichungen, wie sie in den Leitlinien guter wissenschaftlicher Praxis der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg festgelegt sind, befolgt hat. Für die Bachelorarbeit hat diese Versicherung an Eides statt zu erfolgen. Klausuren sind von dieser Regelung ausgenommen.

§ 19 Täuschung und Ordnungsverstoß

(1) Versucht eine Kandidatin/ein Kandidat, das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, fertigt die/der zuständige Prüfende oder die/der Aufsichtführende hierüber einen Vermerk an. Die Kandidatin/der Kandidat kann die Prüfung fortsetzen. Der Kandidatin/dem Kandidaten ist Gelegenheit zur Stellungnahme über das Vorkommnis zu geben. Der Vermerk und die Stellungnahme sind unverzüglich dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung vorzulegen. Stellt der Prüfungsausschuss einen Täuschungsversuch fest, gilt die Prüfungsleistung als mit „nicht bestanden“ bewertet.
(2) Fehlerhafte oder unterlassene Angaben über benutzte Quellen (Plagiat) gelten als Täuschungsversuch, wenn Passagen, die veröffentlichten Arbeiten entnommen wurden, nicht als Zitat ausgewiesen sind.
(3) Eine Kandidatin/ein Kandidat, die/der während einer Prüfung schuldhaft einen Ordnungsverstoß begeht, durch den andere Studierende oder die Prüfenden gestört werden, kann von den anwesenden Prüfenden oder den Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden, wenn sie/er ihr/sein störendes Verhalten trotz Ermahnung fortsetzt. Über das Vorkommnis wird ein Vermerk angefertigt, der unverzüglich der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorgelegt wird. Vor Feststellung des Prüfungsausschusses, ob ein Ordnungsverstoß vorliegt, ist der Kandidatin/dem Kandidaten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Stellt der Prüfungsausschuss einen Ordnungsverstoß nach Satz 1 fest, wird die Prüfung mit „nicht bestanden“ bewertet. Andernfalls ist der Kandidatin/dem Kandidaten Gelegenheit zu geben, die Prüfungsleistung unverzüglich erneut zu erbringen.
(4) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der Kandidatin/dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 20 Bestehen und Nichtbestehen

(1) Ein Modul ist bestanden, wenn die Modulprüfung mindestens mit „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde. Umfasst die Modulprüfung eine unbenotete Studienleistung, so setzt das Bestehen des Moduls die Bewertung der Studienleistung mit „bestanden“ voraus.
(2) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn alle geforderten Prüfungen bestanden und damit die geforderten Kreditpunkte erworben sind.
(3) Die Bachelorprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn eine Modulprüfung im dritten oder die Bachelorarbeit oder das Kolloquium im zweiten Versuch nicht bestanden ist.

§ 21 Wiederholung von Prüfungen

(1) Erste Wiederholungsprüfungen können noch in demselben Semester und sollen spätestens im Verlauf des nächsten Semesters angeboten werden.
(2) Für die Wiederholung ist eine andere Prüfungsform nach

§ 8

und

§ 9

dieser Prüfungsordnung zugelassen.
(3) An der Universität Bremen oder der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg nicht bestandene Prüfungen sollen nur an der Universität wiederholt werden, an der das Prüfungsverfahren begonnen wurde.
(4) Bestandene Prüfungen können nicht zur Notenverbesserung wiederholt werden. Die im gleichen oder fachlich entsprechenden Studiengang an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland erfolglos unternommenen Versuche, in einem Fach eine Prüfungsleistung abzulegen, werden auf die Fristen zur Ablegung von Wiederholungsprüfungen angerechnet. In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss.
(5) Wird ein nicht bestandenes Wahlpflichtmodul aus organisatorischen Gründen nicht erneut angeboten, so kann es durch ein anderes Wahlpflichtmodul ersetzt werden.
(6) Nicht bestandene Modulprüfungen können zweimal wiederholt werden.
(7) Die Bachelorarbeit kann nur einmal wiederholt werden.

§ 22 Anerkennung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten einschließlich berufspraktischer Tätigkeiten und Prüfungsleistungen in demselben oder einem verwandten Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder im europäischen Hochschulraum werden ohne besondere Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet.
(2) Studienzeiten einschließlich berufspraktischer Tätigkeiten und Prüfungsleistungen in einem anderen Studiengang werden auf Antrag der oder des Studierenden angerechnet, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen bestehen. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung im Hinblick auf den Anerkennungszweck vorzunehmen. Die Anrechnung beinhaltet die Prüfung des Niveaus, des Umfangs, der Qualität, des Profils und der Lernergebnisse. Sofern ein wesentlicher Unterschied vorliegt, ist dieser von der Universität zu belegen. Zur Aufklärung der Sach- und Rechtslage kann eine Auskunft der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (Informationsportal zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse - anabin) eingeholt werden. Abweichende Anrechnungsbestimmungen auf Grund von Vereinbarungen mit ausländischen Universitäten bleiben unberührt.
(3) Auf Antrag können Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die außerhalb von Hochschulstudiengängen erworben wurden, angerechnet werden, sofern sie hinreichend nachgewiesen werden und nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind. Auf der Grundlage von qualitätsgesicherten Äquivalenzgutachten ist auch eine pauschale Anrechnung von Fort- und Weiterbildungsabschlüssen möglich. Es können bis zu 50 Prozent der Kreditpunkte angerechnet werden. Kann die Gleichwertigkeit der Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen mit den einschlägigen Kompetenzzielen auf Grundlage der eingereichten Nachweise nicht hinreichend festgestellt werden, kann eine Überprüfung der anzurechnenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen in einem angemessenen Rahmen von i.d.R. 15 - 20 Minuten unter Bezugnahme auf die eingereichten Unterlagen durch eine Modulverantwortliche oder einen Modulverantwortlichen erfolgen. Die Überprüfung kann sich auf mehrere Module beziehen, wenn die Anrechnung mehrerer, inhaltlich verwandter Module beantragt wurde.
(4) Prüfungsleistungen, die Schülerinnen/Schüler als Frühstudierende erfolgreich erbracht haben, können auf Antrag vom Prüfungsausschuss angerechnet werden, wenn sie nach Inhalt, Umfang und Anforderungen denjenigen des Bachelorstudiengangs „Comparative and European Law“ (Hanse Law School) entsprechen.
(5) Für angerechnete Prüfungsleistungen werden die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - übernommen. Noten aus einem nicht vergleichbaren Notensystem werden, sofern der Prüfungsausschuss nichts anderes bestimmt, nach der bayerischen Formel umgerechnet.

§ 16

gilt entsprechend. Sofern eine Umrechnung nicht möglich ist, wird die Prüfungsleistung abweichend von

§ 16

mit „bestanden“ angerechnet. Angerechnete Prüfungsleistungen werden im Zeugnis gekennzeichnet.
(6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(7) Über die Anrechnung entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 23 Ungültigkeit der Bachelorprüfung

(1) Hat die/der Studierende getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die oder der Studierende getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für „nicht bestanden“ erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die/der Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird der Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die/der Studierende vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, dass sie/er die Prüfung ablegen konnte, so kann die Prüfung für „nicht ausreichend“ und die Bachelorprüfung für „nicht bestanden“ erklärt werden.
(3) Der/dem Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Bachelorurkunde einzuziehen, wenn die Bachelorprüfung aufgrund einer Täuschung für „nicht bestanden“ erklärt wurde.

§ 24 Widerspruchsverfahren

(1) Gegen Entscheidungen der Bewertung einer Prüfung kann gemäß §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung Widerspruch eingelegt werden.
(2) Vor der Entscheidung leitet der Prüfungsausschuss den Widerspruch der oder dem Prüfenden zur Überprüfung zu. Ändert die oder der Prüfende die Bewertung antragsgemäß, so hilft der Prüfungsausschuss dem Widerspruch ab. Andernfalls überprüft der Prüfungsausschuss aufgrund der Stellungnahme der oder des Prüfenden insbesondere, ob
1.
das Prüfungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist,
2.
bei der Bewertung von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden ist,
3.
allgemeingültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet worden sind,
4.
eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung als falsch bewertet worden ist,
5.
sich die oder der Prüfende von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen.
Entsprechendes gilt, wenn sich der Widerspruch gegen die Bewertung durch mehrere Prüfende richtet.
(3) Hilft der Prüfungsausschuss dem Widerspruch nicht ab, entscheidet der zuständige Fakultätsrat über den Widerspruch. Das Widerspruchsverfahren darf nicht zur Verschlechterung der Prüfungsnote führen.

§ 25 Bescheide, Rechtsmittel, Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Der/dem Studierenden einer Prüfung muss in schriftliche Prüfungsarbeiten nach der Bewertung umgehend Einsichtnahme ermöglicht werden.
(2) Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Studiums wird der Absolventin/dem Absolventen auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in die Prüfungsprotokolle der Bachelorarbeit und ggf. des Kolloquiums gewährt.
(3) Ist die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden, erteilt das Akademische Prüfungsamt einen Bescheid mit den Gründen für das Nichtbestehen der Bachelorprüfung. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und der/dem Studierenden bekannt zu geben.
(4) Beim Verlassen der Universität oder beim Wechsel des Studienganges wird auf Antrag der oder des Studierenden eine Bescheinigung ausgestellt, welche die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Bewertungen enthält sowie die zugeordneten Kreditpunkte. Im Falle von Absatz 3 weist die Bescheinigung ferner aus, dass die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden wurde.

§ 26 Zeugnis der Bachelorprüfung, Bachelorurkunde und Bescheinigungen

(1) Über die bestandene Bachelorprüfung soll möglichst innerhalb von acht Wochen nach Bestehen der letzten Prüfungsleistung ein Zeugnis (vgl.
Anlagen 3a
und
b
) ausgestellt werden. Das Zeugnis enthält die Gesamtnote und das Thema der Bachelorarbeit. Die Studienschwerpunkte werden in geeigneter Form zusammengefasst ausgewiesen. Freiwillige Zusatzleistungen, werden auf Antrag der/des Studierenden im Zeugnis ausgewiesen und fließen nicht in die Berechnung der Gesamtnote ein. Die Notenbildung erfolgt gemäß

§ 16

Absatz 4. Das Zeugnis ist von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der/dem Vorsitzenden der Gemeinsamen Kommission der Hanse Law School zu unterzeichnen und mit den Siegeln der Universität Bremen und der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg zu versehen. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.
(2) In der Urkunde (vgl.
Anlagen 4a
und
b
) wird die Verleihung des Bachelorgrades bekundet. Die Urkunde wird von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der/dem Vorsitzenden der Gemeinsamen Kommission der Hanse Law School unterzeichnet und mit den Siegeln der Universität Bremen sowie der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg versehen.
(3) Außerdem erhält die/der Studierende ein englischsprachiges Diploma Supplement und eine Bescheinigung erbrachter Prüfungsleistungen (vgl.
Anlage zum Zeugnis der Bachelorprüfung: Liste der bestandenen Modulnoten
bzw.
Transcript of Records
) mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. In der Bescheinigung erbrachter Prüfungsleistungen werden alle bestandenen Modulprüfungen einschließlich der dafür vergebenen Kreditpunkte und Prüfungsnoten aufgenommen (Leistungsübersicht). Es werden nur vollständige Module (keine Teilprüfungen oder einzelne Lehrveranstaltungen) ausgewiesen. Studierende können sich über den Studienumfang von 240 Kreditpunkten hinaus in weiteren als den vorgeschriebenen Wahlpflichtmodulen einer Prüfung unterziehen (Zusatzprüfung). Das Ergebnis der Zusatzprüfung wird auf Antrag in die Übersicht (Transcript of Records), die dem Zeugnis beigefügt wird, aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht berücksichtigt.
(4) Urkunde und Zeugnis werden in deutscher und englischer Sprache erstellt. Das Diploma Supplement wird in englischer Sprache erstellt. Die Bescheinigung erbrachter Prüfungsleistungen wird in deutscher Sprache erstellt. Auf Antrag der/des Studierenden wird der Bescheinigung erbrachter Prüfungsleistungen zusätzlich eine englischsprachige Übersetzung beigefügt.

§ 27 Prüfungsausschuss, Akademisches Prüfungsamt

(1) Für die Organisation der Prüfungen und zur Wahrnehmung der durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird an der Universität Oldenburg ein Prüfungsausschuss für den Studiengang „Comparative and European Law“ (Hanse Law School) gebildet. Dem Prüfungsausschuss gehören fünf stimmberechtigte Mitglieder der Universität Oldenburg an, und zwar drei Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrenden, ein Mitglied aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, das in der Lehre tätig ist sowie ein Mitglied der Studierendengruppe aus dem entsprechenden Studiengang. Das studentische Mitglied hat bei der Bewertung und Anrechnung von Prüfungs- und Studienleistungen nur beratende Stimme. Der Vorsitz wird von einem Mitglied aus der Gruppe der Hochschullehrenden ausgeübt. Der stellvertretende Vorsitz kann auch von einem Mitglied aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgeübt werden. Dem Prüfungsausschuss gehören weiterhin zwei beratende Mitglieder der Universität Bremen an. An den Sitzungen des Prüfungsausschusses soll eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Akademischen Prüfungsamtes mit beratender Stimme teilnehmen.
(2) Der Prüfungsausschuss stellt die Durchführung der Prüfungen sicher; die Mitglieder können an Prüfungen als Beobachterinnen/Beobachter teilnehmen. Er achtet darauf, dass die Bestimmungen des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) und dieser Prüfungsordnung eingehalten werden. Er macht Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und Fristen sowie andere Mitteilungen des Prüfungsausschusses mit rechtsverbindlicher Wirkung auf geeignete Weise bekannt.
(3) Der Prüfungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, bei deren/dessen Abwesenheit die Stimme der/des stellvertretenden Vorsitzenden. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder, darunter die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Mitglied der Hochschullehrergruppe, anwesend ist. Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses wird ein Protokoll geführt; die wesentlichen Gegenstände der Erörterung und die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind darin festzuhalten.
(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitglieds ein Jahr.
(5) Der Prüfungsausschuss kann Befugnisse widerruflich auf die/den Vorsitzende/n und die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n übertragen. Die/der Vorsitzende bereitet die Beschlüsse des Prüfungsausschusses vor und führt sie aus. Sie/Er berichtet dem Prüfungsausschuss laufend über diese Tätigkeit. Das Akademische Prüfungsamt unterstützt die laufenden Geschäfte der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und führt die Prüfungsakten.
(6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Vertreterinnen/Vertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die/den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 28 Prüfende und Beisitzende

(1) Zur Abnahme von Prüfungen können alle Lehrenden bestellt werden, die in dem betreffenden Prüfungsfach oder in einem Teilgebiet des Prüfungsfaches zur selbständigen Lehre berechtigt sind. Bei der Bachelorarbeit und ihrer Verteidigung muss mindestens eine/einer der Prüfenden Mitglied der Gruppe der Hochschullehrenden der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg oder der Universität Bremen sein. Zu Prüfenden und Beisitzenden dürfen nur Personen bestellt werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
(2) Die Prüfungsberechtigung für die Abnahme von Modulprüfungen bzw. für Prüfungsgebiete wird vom zuständigen Fakultätsrat erteilt. Der zuständige Fakultätsrat führt aktuelle Listen der Prüfenden. Den Studierenden werden die Prüfenden über die Modulbeschreibungen zur Kenntnis gebracht.

§ 29 Inkrafttreten

(1) Diese Ordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch das Präsidium der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg und den Rektor der Universität Bremen nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg und im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen zum Wintersemester 2019/20 in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die Regelungen zu

§§ 4

bis
6
,
Anlage 1
sowie der
Anlage 2
nicht für Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2019/20 aufgenommen haben. Insoweit gelten die bisherigen Bestimmungen. Diese Regelung tritt zum Wintersemester 2023/24 außer Kraft. Studierende, mit Studienbeginn vor dem Wintersemester 2019/20 können auf Antrag und mit Zustimmung des Prüfungsausschusses nach den neuen Regelungen geprüft werden.
Genehmigt, Bremen, den 4. September 2019
(3) Der internationale Bachelorstudiengang „Comparative and European Law“ (Hanse Law School) wird an der Universität Bremen mit Ablauf des Sommersemesters 2027 (Prüfungsende) eingestellt. Die Prüfungsordnung vom 10. Juli 2019 tritt zum 30. September 2027 außer Kraft. Die im Studiengang immatrikulierten Studierenden müssen unter den für sie jeweils geltenden Regelungen spätestens bis zum 30. September 2027 das Studium endgültig abgeschlossen haben. Die letztmalige Anmeldung zu Prüfungen muss spätestens bis zum 31. Mai 2027 erfolgen. Die Anmeldefrist muss verbindlich von allen Studierenden gewahrt werden und schließt mögliche Wiederholungsprüfungen ein.
Anlagen
- Anlage 1: Studienverlaufsplan
- Anlage 2: Module und Prüfungsanforderungen
- Anlage 3a: Zeugnis der Bachelorprüfung
- Anlage 3b: Zeugnis der Bachelorprüfung (englisch)
- Anlage 4a: Urkunde über die Verleihung des Bachelorgrades
- Anlage 4b: Urkunde über die Verleihung des Bachelorgrades (englisch)
Anlage 1

Anlage 1: Studienverlaufsplan

*)
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden, sofern keine Zulassungsvoraussetzungen für die Module zu beachten (

§ 4

Absatz 2) sind.
Jahr Sem. Modul # und Modulbezeichnung P/WP¹ KP KP
1. 1. MR: Methodik der Rechtswissenschaft und Rechtsvergleichung P 6 60
PR1: Privat- und Wirtschaftsrecht I: Grundlagen des Privatrechts und Schuldrecht AT, Teil 1 P 5
SR1: Strafrecht I: Einführung in das Strafrecht P 5
ÖR1: Öffentliches Recht I: Grundrechte und vergleichendes Verfassungsrecht P 6
FS: Fremdsprachen, Teil 1 WP 3
EU1: EU Law I: Introduction to International and EU Law P 5
2. SR2: Strafrecht II: Europäische und internationale Bezüge des Strafrechts P 5
PR1: Privat- und Wirtschaftsrecht I: Grundlagen des Privatrechts und Schuldrecht AT, Teil 2 P 6
ÖR2: Öffentliches Recht II: Staatsorganisationsrecht P 5
EU2: EU Law II: Fundamental Freedoms P 5
CL1: Comparative Law I: European and Comparative Contract Law P 6
FS: Fremdsprachen, Teil 2 WP 3
Jahr Sem. Modul # und Modulbezeichnung P/WP² KP KP
2. 3. PR2: Privat- und Wirtschaftsrecht II: Vertragliche Schuldverhältnisse und Sachenrecht P 9 60
ÖR3: Öffentliches Recht III: Verwaltungsrecht P 9
CL2: Comparative Law II: Comparative Property Law P 6
ÖR4: Öffentliches Recht IV: Völkerrecht P 6
4. PR3: Privatrecht- und Wirtschaftsrecht III: Arbeitsrecht P 6
PR4: Privat- und Wirtschaftsrecht IV: Gesetzliche Schuldverhältnisse mit internationalen Bezügen P 6
EU3: EU Law III: Internal Market and Competition Law P 6
WPS: Wahlpflichtbereich Sozialwissenschaften, Teil 1 WP 6
WPS: Wahlpflichtbereich Sozialwissenschaften, Teil 2 WP 6
Jahr Sem. Modul # und Modulbezeichnung P/WP³ KP KP
3. 5. AR: Auslandsstudium: Ausländisches Recht, Teil 1 WP 30 60
6. AR: Auslandsstudium: Ausländisches Recht, Teil 2 WP 30
4. 7. PR5: Privat- und Wirtschaftsrecht V: Internationales Privatrecht und Zivilprozessrecht P 6 60
CL3: Comparative Law III: Comparative Commercial and Corporate Law P 6
PR6: Privat- und Wirtschaftsrecht VI: Steuerrecht P 6
CL4: Comparative Law IV: Application of Comparative Private Law P 6
IR: Internationale Rechtspraxis P 6
8. PS: Praktische Studienzeit P 18
AM: Abschlussmodul P 12
Gesamt 240

Fußnoten

*)
[Red.Anm.: Gemäß Artikel 2 Absatz 2 und Absatz 3 der Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für den internationalen Bachelorstudiengang „Comparative and European Law“ (Hanse Law School) an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg und an der Universität Bremen vom 11. Oktober 2021 (Brem.ABl. S. 1094) gilt folgende Regelung: ,,(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die Regelungen zu

§§ 4

bis
6
,
Anlage 1
sowie der
Anlage 2
nicht für Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2019/20 aufgenommen haben. Insoweit gelten die bisherigen Bestimmungen der Bachelorprüfungsordnung 2013 vom 1. Oktober 2013 (Amtliche Mitteilungen der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg 5/2013). Diese Regelung tritt zum Wintersemester 2023/24 außer Kraft. (3) Studierende mit Studienbeginn vor dem Wintersemester 2019/20 können auf Antrag und mit Zustimmung des Prüfungsausschusses nach den neuen Regelungen geprüft werden.”]
¹
P = Pflicht; WP = Wahlpflicht
²
P = Pflicht; WP = Wahlpflicht
³
P = Pflicht; WP = Wahlpflicht
Anlage 2

Anlage 2: Module und Prüfungsanforderungen des Bachelorstudiums

*)
ModulbezeichnungKurzbezeichnung Modultyp⁴ Lehrveranstaltungen⁵ Kreditpunkte Prüfungsleistungen⁶
hls015 Methodik der Rechtswissenschaft und Rechtsvergleichung MR P 1 VL1 VL 6 1-2 Prüfungsleistungen: K/HA/MP/RF/PF/PA
6 KP Methodik der Rechtswissenschaft und Rechtsvergleichung
hls028 Privat- und Wirtschaftsrecht I: Grundlagen des Privatrechts und Schuldrecht AT PR1 P 1 VL 1 AG 1 VL 1 AG 11 1 Prüfungsleistung: K/HA/MP/RF/PF/PA
hls029 Privat- und Wirtschaftsrecht II: Vertragliche Schuldverhältnisse und Sachenrecht PR2 P 1 VL 1 VL 1 AG 9 1 Prüfungsleistung: K/HA/MP/RF/PF/PA
hls030 Privat- und Wirtschaftsrecht III: Arbeitsrecht PR3 P 1 VL 6 1 Prüfungsleistung: K/HA/MP/RF/PF/PA
hls031 Privat- und Wirtschaftsrecht IV: gesetzliche Schuldverhältnisse mit internationalen Bezügen PR4 P 1 VL und eventuell 1 SE 6 1-2 Prüfungsleistungen: K/HA/MP/RF/PF/PA
hls035 Privat- und Wirtschaftsrecht V: Internationales Privatrecht und Zivilprozessrecht PR5 P 1 VL 1 VL 6 1-2 Prüfungsleistungen: K/HA/MP/RF/PF/PA
hls039 Privat- und Wirtschaftsrecht VI: Steuerrecht PR6 P 1 VL 6 1 Prüfungsleistung: K/HA/MP/RF/PF/PA
44 KP Privatrecht
hls051 Strafrecht I: Einführung in das Strafrecht SR1 P 1 VL 5 1 Prüfungsleistung: K/HA/MP/RF/PF/PA
hls052 Strafrecht II: Europäische und internationale Bezüge des Strafrechts SR2 P 1 VL 5 1 Prüfungsleistung: K/HA/MP/RF/PF/PA
10 KP Strafrecht
hls070 Öffentliches Recht I: Grundrechte und vergleichendes Verfassungsrecht ÖR1 P 1 VL 1 VL 1 TU 6 1-2 Prüfungsleistungen: K/HA/MP/RF/PF/PA
hls074 Öffentliches Recht II: Staatsorganisationsrecht ÖR2 P 1 VL 1 AG 5 1 Prüfungsleistung: K/HA/MP/RF/PF/PA
hls075 Öffentliches Recht III: Verwaltungsrecht ÖR3 P 1 VL 1 AG 9 1 Prüfungsleistung: K/HA/MP/RF/PF/PA
hls076 Öffentliches Recht IV: Völkerrecht ÖR4 P 1 VL 6 1 Prüfungsleistung: K/HA/MP/RF/PF/PA
26 KP Öffentliches Recht
hls081 EU Law I: Introduction to International and EU Law EU1 P 1 VL 5 1 Prüfungsleistung: K/HA/MP/RF/PF/PA
hls082 EU Law II: Fundamental Freedoms EU2 P 1 SE 1 ÜB 5 1 Prüfungsleistung: K/HA/MP/RF/PF/PA
hls085 EU Law III: Internal Market and Competition Law EU3 P 1 VL oder 1 SE 6 1 Prüfungsleistung: K/HA/MP/RF/PF/PA
16 KP EU Law
hls086 Internationale Rechtspraxis IR P 1 SE 6 1 Prüfungsleistung: K/HA/MP/RF/PF/PA/Moot Court
6 KP Internationale Rechtspraxis
hls091 Comparative Law I: European and Comparative Contract Law CL1 P 1 VL 6 1 Prüfungsleistung: K/HA/MP/RF/PF/PA/Moot Court
hls092 Comparative Law II: Comparative Property Law CL2 P 1 VL 6 1 Prüfungsleistung: K/HA/MP/RF/PF/PA/Moot Court
hls093 Comparative Law III: Comparative Commercial and Corporate Law CL3 P 1 VL 6 1 Prüfungsleistung: K/HA/MP/RF/PF/PA/Moot Court
hls094 Comparative Law IV: Application of Comparative Private Law CL4 P 1 SE 6 1 Prüfungsleistung: K/HA/MP/RF/PF/PA/Moot Court
24 KP Comparative Law
135 KP Rechtswissenschaften - Inland
Modulbereich Rechtswissenschaften - Ausland
Modulbezeichnung Kurzbezeichnung Modultyp Lehrveranstaltungen Kreditpunkte Prüfungsleistungen
hls120 Auslandsstudium: ausländisches Recht AR WP Module im Gesamtumfang von 60 KP an einer juristischen Fakultät einer ausländischen Universität, wobei jeweils- mindestens ein Kurs mit mindestens 5 KP zumo ausländischen Privatrecht, undo zum ausländischen Öffentlichem Recht zu belegen sind. Kurse aus diesem Modulbereich, die sich überwiegend mit Kursen anderer Modulbereiche überschneiden, können nicht in diesem Modul angerechnet werden. Die Modulwahl ist vor Belegung auf Antrag des Studierenden durch den Prüfungsausschuss zu genehmigen. Auf Antrag kann der Prüfungsausschuss in begründeten Ausnahmefällen genehmigen, die geforderten KP im Bereich Schlüsselkompetenzen durch Module der Anlage 3a Professionalisierungsbereich für Studierende mit außerschulischem Berufsziel der Prüfungsordnung für die Fach- und Zwei-Fächer-Bachelorstudiengänge der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg zu erbringen. 60 Nach Maßgabe der jeweils einschlägigen Prüfungsordnung.
60 KP Rechtswissenschaften und überfachliche Schlüsselkompetenzen - Ausland
Modulbereich Wahlpflichtbereich Sozialwissenschaften
Modulbezeichnung Kurzbezeichnung Modultyp Lehrveranstaltungen Kreditpunkte Prüfungsleistungen
hls160 Wahlpflichtbereich Sozialwissenschaften WS WP Im Modulbereich Sozialwissenschaften belegen die Studierenden sozialwissenschaftliche Module z.B. aus den Wirtschafts- und Politikwissenschaften im Gesamtumfang von 12 KP. Die Modulwahl ist vorher auf Antrag des Studierenden durch den Prüfungsausschuss zu genehmigen. Die Studierenden können dabei auf Kurse der Universität Bremen und der Universität Oldenburg zurückgreifen. Für Oldenburg sind die folgenden Module der Fakultät II freigegeben:wir011 - Einführung in die BWLwir021 - Buchhaltung und Abschlusswir041 - Einführung in die VWLwir070 - Einführung Marketingwir090 - Human Resources Managementwir221 - Einführung in die betriebswissenschaftliche SteuerlehreAn der Universität Bremen sind freigegebene Module dieser Fachrichtungen in den Fachergänzenden Studien ausgewiesen. Eine darüber hinaus gehende Anwahl von Modulen bedarf der Zustimmung der anbietenden Einrichtung (Fachbereich). 12 Prüfungsleistung nach Maßgabe der einschlägigen Prüfungsordnung
12 KP Wahlpflichtbereich
hls220 Fremdsprachen FS WP 2 SK 6 Entsprechend des Sprachkurses.
6 KP Sprachqualifikation
Modulbereich Praktische Studienzeit
Modulbezeichnung Kurzbezeichnung Modultyp Lehrveranstaltungen Kreditpunkte Prüfungsleistungen
hls240 Praktische Studienzeit PS P Ein oder zwei Praktika im In- oder Ausland von insgesamt 14 Wochen (jeder Praktikumsabschnitt muss mindestens 4 Wochen umfassen). 18 Praktikumsbericht (unbenotet)
18 KP Praktische Studienzeit
Abschlussmodul
Modulbezeichnung Kurzbezeichnung Modultyp Lehrveranstaltungen Kreditpunkte Prüfungsleistungen
bam Abschlussmodul AM P Bachelorarbeit 10 Bachelorarbeit
Kolloquium 2 Kolloquium
12 KP Abschlussmodul
240 KP Bachelorstudium

Fußnoten

*)
[Red.Anm.: Gemäß Artikel 2 Absatz 2 und Absatz 3 der Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für den internationalen Bachelorstudiengang „Comparative and European Law“ (Hanse Law School) an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg und an der Universität Bremen vom 11. Oktober 2021 (Brem.ABl. S. 1094) gilt folgende Regelung: ,,(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die Regelungen zu

§§ 4

bis
6
,
Anlage 1
sowie der
Anlage 2
nicht für Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2019/20 aufgenommen haben. Insoweit gelten die bisherigen Bestimmungen der Bachelorprüfungsordnung 2013 vom 1. Oktober 2013 (Amtliche Mitteilungen der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg 5/2013). Diese Regelung tritt zum Wintersemester 2023/24 außer Kraft. (3) Studierende mit Studienbeginn vor dem Wintersemester 2019/20 können auf Antrag und mit Zustimmung des Prüfungsausschusses nach den neuen Regelungen geprüft werden.”]
P = Pflicht; WP = Wahlpflicht.
VL = Vorlesung; AG = Arbeitsgemeinschaft; TU = Tutorium; SK = Sprachkurs; SE = Seminar; ÜB = Übung.
K = Klausur; HA = Hausarbeit; RF = Referat; MP = Mündliche Prüfung; PF = Portfolio; PA = Projektarbeit.
Anlage 3a

Anlage 3a: Zeugnis der Bachelorprüfung

Anlage 3b

Anlage 3b: Zeugnis der Bachelorprüfung (englisch)

Anlage 4a

Anlage 4a: Urkunde über die Verleihung des Bachelorgrades

Anlage 4b

Anlage 4b: Urkunde über die Verleihung des Bachelorgrades (englisch)

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