Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Architektur (Fachspezifischer Teil)
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Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Architektur (Fachspezifischer Teil)

Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Architektur (Fachspezifischer Teil) Vom 17. Juli 2019
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Die Rektorin der Hochschule Bremen hat am 15. August 2019 gemäß

§ 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2019 (Brem.GBl. S. 71), den vom Abteilungsrat der Fakultät 2 Abteilung 1 auf der Grundlage von

§ 87 Satz 1 Nummer 2 BremHG

in Verbindung mit § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 1 der Grundordnung der Hochschule Bremen vom 16. Dezember 2008 (Amtliche Mitteilungen der Hochschule Bremen 2/2010, 2/2019), die zuletzt durch Ordnung vom 14. Oktober 2013 (Amtliche Mitteilungen der Hochschule Bremen 4/2013) geändert wurde, sowie

§ 62 Absatz 1 BremHG

beschlossenen fachspezifischen Teil der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Architektur in der nachstehenden Fassung genehmigt.
Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule Bremen vom 11. Oktober 2011 (Brem.ABl. S. 1457) (AT-BPO), der zuletzt durch Ordnung vom 15. Mai 2018 (Brem.ABl. S. 453) geändert wurde, in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1 Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt 6 Semester. Sie umfasst die theoretischen Studiensemester und die Prüfungen einschließlich der Bachelorthesis.
(2) Die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Module sowie die zu erbringenden Leistungspunkte ergeben sich aus
Anlage 1
. Der Gesamtumfang des Studiums beträgt 180 Leistungspunkte.

§ 2 Auslandsaufenthalt, Exkursion

Im fünften Semester wird im Modul 5.2 eine betreute Exkursion in das Ausland durchgeführt. Das Modul kann durch ein gleichwertiges, an einer ausländischen Partnerhochschule absolviertes Modul ersetzt werden.

§ 3 Prüfungsleistungen

(1) Die im Rahmen der Module zu erbringenden Prüfungsleistungen regelt
Anlage 1
.
(2) Studienbegleitende Prüfungsleistungen nach Absatz 1 werden in den in

§ 7 Absatz 3 AT-BPO

genannten Formen sowie in Form von Entwürfen erbracht.
(3) Ein Entwurf beinhaltet die Auseinandersetzung mit gestalterischen, konstruktiven und funktionalen Aspekten der Architektur und seine Präsentation in Form von Zeichnungen, Modellen, textlichen und mündlichen Erläuterungen sowie experimentellen Versuchen. Ein Entwurf kann aus mehreren Kurzentwürfen bestehen. Der Projektcharakter des Entwurfs lässt eine Wiederholungsprüfung im Fall des Nichtbestehens bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen des Folgesemesters nicht zu. Erreicht ein Entwurf mindestens 80 % der für das Bestehen der Prüfung geforderten Leistung, wird vor der Festsetzung der Note „nicht ausreichend“ die Möglichkeit der Nachbesserung mit mündlicher Ergänzungsprüfung innerhalb von drei Wochen angeboten. Für das Ablegen und die Bewertung der mündlichen Ergänzungsprüfung gilt

§ 7 Absatz 2 Nummer 2 AT-BPO

entsprechend. Aufgrund der mündlichen Ergänzungsprüfung wird die Modulnote „ausreichend“ (4,0) oder „nicht ausreichend“ (5,0) festgesetzt.
(4) Für alle studienbegleitenden Prüfungsleistungen außer für Klausuren, mündliche Prüfungen und Referate können die Studierenden Themen vorschlagen. Folgende Prüfungsleistungen können auch durch eine Gruppe von Studierenden in Zusammenarbeit angefertigt werden (Gruppenarbeit): Schriftlich ausgearbeitete Referate, Hausarbeiten, Entwürfe.

§ 4 Bachelorgrad

Nach bestandener Bachelorprüfung verleiht die Hochschule den Grad „Bachelor of Arts“ („B. A.“).

§ 5 Bildung der Gesamtnote

Bei der Bildung der Gesamtnote werden die Module entsprechend ihrem Umfang in Leistungspunkten gewichtet.

§ 6 Bachelorthesis

(1) Die Bachelorthesis beinhaltet in der Regel einen Entwurf bestehend aus einem zeichnerisch-schriftlichen Teil und einem praktischen Teil (Modell). Sie ist innerhalb der Abteilung Architektur öffentlich zu präsentieren. Die Präsentation schließt eine mündliche Darstellung des Arbeitsergebnisses sowie eine Diskussion unter Beteiligung der der Abteilung angehörenden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ein. Die Bachelorthesis wird nach Abschluss der Präsentation von den bestellten Prüfenden unter Ausschluss der Öffentlichkeit bewertet.
(2) Die Frist zur Bearbeitung der Bachelorthesis beträgt 9 Wochen.
(3) Das Thema der Bachelorthesis kann einmalig im ersten Drittel der Bearbeitungszeit ohne Anrechnung eines Prüfungsversuchs zurückgegeben werden.

§ 7 Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2019 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Architektur (Fachspezifischer Teil) vom 10. Juni 2014 (Brem.ABl. S. 601) außer Kraft.
(3) Studierende, die das Studium vor dem 1. September 2019 aufgenommen haben, legen die Bachelorprüfung nach den bisherigen Bestimmungen ab. Auf Antrag können sie die Bachelorprüfung nach dieser Ordnung ablegen mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen soweit möglich anerkannt werden. Diese Regelung gilt bis zum 31. August 2022. Danach gilt diese Ordnung mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen soweit möglich anerkannt werden.
Anlage 1

Anlage 1: Prüfungs- und Studienleistungen

SWS Credits Prüfungsleistung¹
Modul 1.1 Grundlagen des Entwerfens I: Entwurfsmethoden, Darstellung und Gestaltung 12 E
1.1.1 Grundlagen des Entwerfens I 8
1.1.2 Modulbezogene Übung 2
Modul 1.2 Bau- und Tragsysteme 6 E, MP o. KL
1.2.1 Bau- und Tragsysteme 2
1.2.2 Bau- und Tragsysteme 2
1.2.3 Modulbezogene Übung 1
Modul 1.3 Baustoffe 6 E, MP o. KL
1.3.1 Baustoffe 2
1.3.2 Baustoffe 2
1.3.3 Modulbezogene Übung 1
Modul 1.4 Architekturtheorie und Baugeschichte I 6 E, MP o. R
1.4.1 Architekturtheorie und Baugeschichte I 2
1.4.2 Architekturtheorie und Baugeschichte I 2
1.4.3 Modulbezogene Übung 1
Modul 2.1 Grundlagen des Entwerfens II: Konzeption, Baukonstruktion und Tragwerksplanung 12 E
2.1.1 Grundlagen des Entwerfens II 8
2.1.2 Modulbezogene Übung 2
Modul 2.2 Grundlagen des ökologischen Bauens 6 E, MP o. KL
2.2.1 Grundlagen des ökologischen Bauens 2
2.2.2 Grundlagen des ökologischen Bauens 2
2.2.3 Modulbezogene Übung 1
Modul 2.3 Architekturtheorie und Baugeschichte II 6 E, MP o. R
2.3.1 Architekturtheorie und Baugeschichte II 2
2.3.2 Architekturtheorie und Baugeschichte II 2
2.3.3 Modulbezogene Übung 1
Modul 2.4 Darstellung und Gestaltung I 6 E
2.4.1 Darstellung und Gestaltung I 4
2.4.2 Modulbezogene Übung 1
Modul 3.1 Entwerfen I: Das kleine Haus 12 E
3.1.1 Entwerfen I 8
3.1.2 Modulbezogene Übung 2
Modul 3.2 Integrale Planung I: Konstruktion, Tragwerk, Ökonomie 6 E, MP o. KL
3.2.1 Integrale Planung I 2
3.2.2 Integrale Planung I 2
3.2.3 Modulbezogene Übung 1
Modul 3.3 Integrale Planung II: Gebäudetechnik und Energie 6 E, MP o. KL
3.3.1 Integrale Planung II 2
3.3.2 Integrale Planung II 2
3.3.3 Modulbezogene Übung 1
Modul 3.4 Architekturtheorie und Baugeschichte III: Wohnen und öffentlicher Raum 6 E, MP o. R
3.4.1 Architekturtheorie und Baugeschichte III 2
3.4.2 Architekturtheorie und Baugeschichte III 2
3.4.3 Modulbezogene Übung 1
Modul 4.1 Entwerfen II: Stadt und Haus 12 E
4.1.1 Entwerfen II 8
4.1.2 Modulbezogene Übung 2
Modul 4.2 Städtebau 6 E, MP o. R
4.2.1 Städtebau 2
4.2.2 Städtebau 2
4.2.3 Modulbezogene Übung 1
Modul 4.3 Darstellung und Gestaltung II 6 E
4.3.1 Darstellung und Gestaltung II 4
4.3.2 Modulbezogene Übung 1
Modul 4.4 Wahlmodul I² 6 E, KL, MP oder R
4.4.1 Wahlmodul I 4
4.4.2 Modulbezogene Übung 1
Modul 5.1 Entwerfen III: Das komplexe Gebäude 12 E
5.1.1 Entwerfen III 8
5.1.2 Modulbezogene Übung 2
Modul 5.2 Architektur im internationalen Kontext 6 E, MP oder R
5.2.1 Architektur im internationalen Kontext 2
5.2.2 Architektur im internationalen Kontext 2
5.2.3 Modulbezogene Übung 1
Modul 5.3 Darstellung und Gestaltung III 6 E
5.3.1 Darstellung und Gestaltung III 4
5.3.2 Modulbezogene Übung 1
Modul 5.4 Wahlmodul II² 6 E, KL, MP oder R
5.4.1 Wahlmodul II 4
5.4.2 Modulbezogene Übung 1
Modul 6.1 Bachelorthesis 12
6.1.1 Thesis-Seminar 4
Modul 6.2 Konstruktion 6 E, MP oder KL
6.2.1 Konstruktion 2
6.2.2 Konstruktion 2
6.2.3 Modulbezogene Übung 1
Modul 6.3 Projektintegrierte Darstellung und Gestaltung 6 E
6.3.1 Projektintegrierte Darstellung und Gestaltung 4
6.3.3 Modulbezogene Übung 1
Modul 6.4 Wahlmodul III² 6 E, KL, MP oder R
6.4.1 Wahlmodul III 4
6.4.2 Modulbezogene Übung 1
Summe 144 180
Liste der Wahlmodule
4.5 Wahlmodul - fachbezogene Thematisierung 6 E, KL, MP oder R
4.5.1 Wahlmodul - fachbezogene Thematisierung 4
4.5.2 Modulbezogene Übung 1
5.5 Wahlmodul - fachübergreifende Thematisierung 6 E, KL, MP oder R
5.5.1 Wahlmodul - fachübergreifende Thematisierung 4
5.5.2 Modulbezogene Übung 1
6.5 Wahlmodul - Schlüsselqualifikationen 6 E, KL, MP oder R
6.5.1 Wahlmodul - Schlüsselqualifikationen 4
6.5.2 Modulbezogene Übung 1
.

Fußnoten

¹
Formen der Prüfungsleistungen nach

§ 3

sowie nach

§ 7 Absatz 2 AT-BPO

:
KL: Klausur (schriftliche Arbeit unter Aufsicht)
R: Referat
MP: Mündliche Prüfung / Kolloquium
E: Entwurf
²
Wahlmodul: Wechselnde Angebote mit den Thematisierungen „fachbezogen“, „fachübergreifend“ oder „Schlüsselqualifikationen“. Die Reihenfolge der Wahlmodule kann von den Studierenden individuell festgelegt werden, sofern sichergestellt wird, dass im Studienverlauf mindestens ein Modul mit „fachbezogener Thematisierung“ absolviert wird.
²
Wahlmodul: Wechselnde Angebote mit den Thematisierungen „fachbezogen“, „fachübergreifend“ oder „Schlüsselqualifikationen“. Die Reihenfolge der Wahlmodule kann von den Studierenden individuell festgelegt werden, sofern sichergestellt wird, dass im Studienverlauf mindestens ein Modul mit „fachbezogener Thematisierung“ absolviert wird.
²
Wahlmodul: Wechselnde Angebote mit den Thematisierungen „fachbezogen“, „fachübergreifend“ oder „Schlüsselqualifikationen“. Die Reihenfolge der Wahlmodule kann von den Studierenden individuell festgelegt werden, sofern sichergestellt wird, dass im Studienverlauf mindestens ein Modul mit „fachbezogener Thematisierung“ absolviert wird.
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