Verordnung über die Ausbildung in den Bildungsgängen der Berufsschule (Berufsschulverordnung)
Verordnung über die Ausbildung in den Bildungsgängen der Berufsschule (Berufsschulverordnung) Vom 10. April 2019
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
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Aufgrund des
§ 25
, des
§ 33 Absatz 1
, des
§ 40 Absatz 8
und des
§ 49
in Verbindung mit dem
§ 67 des Bremischen Schulgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260, 388, 398 - 223-a-5), das zuletzt durch Gesetz vom 26. Juni 2018 (Brem.GBl. S. 304) geändert worden ist, wird verordnet:
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Teil 1 Ausbildung
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§ 1 Aufgaben
(1) Die Berufsschule und die Ausbildungsbetriebe erfüllen in der dualen Berufsausbildung einen gemeinsamen Bildungs- und Erziehungsauftrag. Gemäß ihrer Stellung als eigenständiger Lernort arbeitet die Berufsschule gleichberechtigt mit den an der Berufsausbildung Beteiligten zusammen.
(2) Sie hat die Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern den Erwerb berufsbezogener und berufsübergreifender Kompetenzen unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen der Berufsausbildung zu ermöglichen. Sie befähigt zur Ausübung eines Berufes und zur Mitgestaltung der Arbeitswelt und Gesellschaft in sozialer, ökonomischer und ökologischer Verantwortung.
(3) Die Berufsschule kann bei Aufgaben der beruflichen Fort- und Weiterbildung mitwirken.
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§ 2 Ziele
(1) Die Berufsschule hat folgende Ziele:
1.
Sie ermöglicht den Erwerb beruflicher Handlungskompetenz, die die Fachkompetenz, die Selbstkompetenz und Sozialkompetenz umfasst. Diese zeigen sich in der Bereitschaft und Befähigung des Einzelnen, sich in beruflichen, gesellschaftlichen und privaten Situationen sachgerecht durchdacht sowie individuell und sozial verantwortlich zu verhalten.
2.
Sie unterstützt berufliche Flexibilität und Mobilität zur Bewältigung der sich wandelnden Anforderungen in Arbeitswelt und Gesellschaft.
3.
Sie legt die Grundlagen und weckt die Bereitschaft zur beruflichen Fort- und Weiterbildung.
4.
Sie bereitet die Schülerinnen und Schüler im Sinne der Werte und Ziele der Europäischen Union auf einen internationalen Arbeitsmarkt vor.
(2) Zur Erreichung dieser Ziele muss die Berufsschule
1.
ein differenziertes und flexibles sowie an den Anforderungen der Berufspraxis und Lebenswelt ausgerichtetes Bildungsangebot anbieten,
2.
ihren Unterricht an einer handlungsorientierten Didaktik und Methodik ausrichten, die curricular durch die Lernfeldkonzeption abgebildet wird,
3.
die Chancen der Heterogenität ihrer Schülerinnen und Schüler nutzen, inklusiver Unterricht ist dabei ein grundlegender Aspekt ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags,
4.
durchgängige Sprachbildung und -förderung ermöglichen,
5.
einen Überblick über die Bildungs- und beruflichen Entwicklungsperspektiven einschließlich unternehmerischer Selbstständigkeit vermitteln und eine selbstverantwortete Berufs- und Lebensplanung der Schülerinnen und Schüler unterstützen und
6.
systematisch ihre Qualität durch Unterrichts-, Personal- und Organisationsentwicklung sichern.
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§ 3 Organisation und Dauer
(1) Die Dauer des Bildungsganges der Berufsschule entspricht der Dauer der Regelausbildung des jeweiligen Ausbildungsberufs.
(2) Der Unterricht der Berufsschule wird in der Regel in Fachklassen eines Ausbildungsberufs oder affiner Ausbildungsberufe (Berufsgruppen) erteilt.
(3) Wird die Richtfrequenz einer Klasse mit Auszubildenden eines Ausbildungsberufes nicht erreicht, können Auszubildende verwandter Berufe, für die die Lehrpläne curriculare Gemeinsamkeiten aufweisen, in einer Klasse gemeinsam unterrichtet werden. Dies ist auch jahrgangsübergreifend möglich.
(4) In anerkannten Ausbildungsberufen mit geringerer Zahl Auszubildender ist eine Beschulung in einer Landesfachklasse, in einer länderübergreifenden Fachklasse nach der Rahmenvereinbarung der Kultusministerkonferenz oder durch bilaterale Vereinbarung mit einem anderen Land im Einvernehmen mit der nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung zuständigen Stelle anzustreben, sofern diese Auszubildenden nicht in einer Klasse eines verwandten Berufes unterrichtet werden können.
(5) Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigungen und Schülerinnen und Schüler ohne Beeinträchtigungen erhalten gemeinsam Unterricht in der jeweils für den Ausbildungsberuf gebildeten Fachklasse.
(6) Der Unterricht in der Berufsschule erfolgt als Teilzeitunterricht, der auch als Blockunterricht erteilt werden kann. Die Festlegung der Unterrichtsorganisation für die einzelnen Fachklassen erfolgt durch die nach landesrechtlichen Regelungen. Regionale und betriebliche Erfordernisse werden bei der Festlegung der Unterrichtsorganisation von der Schule berücksichtigt.
(7) Für das Erreichen des Ausbildungszieles ist ein regelmäßiger Berufsschulbesuch unerlässlich.
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§ 4 Unterricht und Lehrpläne
(1) Der Unterricht gliedert sich in einen berufsbezogenen und einen berufsübergreifenden Lernbereich entsprechend der
Anlage 1
. Der Wahlpflichtbereich ist Teil des berufsübergreifenden Lernbereichs, kann jedoch berufsbezogene Inhalte enthalten. Der berufsbezogene Bereich enthält die Lernfelder. Der Unterricht baut auf den vorher erworbenen Kompetenzen, insbesondere in den Bereichen deutsche Sprache, Fremdsprache, Politik und Wirtschaft sowie Sport auf. Diese Kompetenzen sollen auch integrativ in den Lernfeldern vermittelt werden.
(2) Für den berufsübergreifenden Unterricht gelten die landeseigenen Lehrpläne.
(3) Der berufsbezogene Lernbereich der Berufsschule richtet sich nach den von der Kultusministerkonferenz beschlossenen Rahmenlehrplänen.
(4) Der Unterrichtsumfang der Berufsschule wird durch die Rahmenstundentafel der
Anlage 1
bestimmt.
(5) Für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Berufsbildungsbereichs einer Werkstatt für Behinderte gilt die Stundentafel der
Anlage 2
.
(6) Die Schule soll nach Möglichkeit den Erwerb von beruflichen Zusatzqualifikationen anbieten.
(7) Die Schule kann den Erwerb des KMK-Fremdsprachenzertifikats ermöglichen, um Fremdsprachenkenntnisse auf der Grundlage des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates nachzuweisen.
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§ 5 Unterrichtsbefreiung für außerschulische Veranstaltungen
(1) Schülerinnen und Schüler können vom Unterricht befreit werden, wenn sie Bildungszeit nach dem
Bremischen Bildungszeitgesetz
in Anspruch nehmen wollen, um an einer anerkannten Bildungsveranstaltung nach dem
Gesetz über die Weiterbildung im Lande Bremen
oder nach dem
Bremischen Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz
teilzunehmen.
(2) Die Befreiungsmöglichkeiten nach Absatz 1 gelten für betriebliche und überbetriebliche Bildungsveranstaltungen, wenn sie Lerngebiete umfassen, die dem Ausbildungszweck dienen und über den berufsbezogenen Lernbereich der Berufsschule hinausgehen.
(3) Ansprüche nach dem Betriebsverfassungsgesetz oder dem Personalvertretungsrecht bleiben unberührt.
(4) Die Unterrichtsbefreiung darf innerhalb eines Schuljahres vier Unterrichtswochen und während der gesamten Dauer der Ausbildung sechs Unterrichtswochen nicht überschreiten. Im letzten Schuljahr vor der Abschlussprüfung vor der zuständigen Stelle soll keine Unterrichtsbefreiung ausgesprochen werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.
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§ 6 Auslandsaufenthalte
(1) Auslandsaufenthalte, zum Beispiel im Rahmen von Austauschmaßnahmen oder als Bestandteil der Ausbildung, stellen eine besondere Möglichkeit zur Vermittlung und Vertiefung fremdsprachlicher sowie beruflicher und interkultureller Kompetenzen dar und sind daher von den Schulen zu unterstützen.
(2) Schülerinnen und Schüler können zur Teilnahme an Auslandsaufenthalten für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen von der Pflicht zur Teilnahme am Teilzeitunterricht oder einem entsprechenden Zeitraum von der Pflicht zur Teilnahme am Blockunterricht befreit werden. Eine darüber hinausgehende Befreiung bis zur Höchstdauer von einem Viertel der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer kann dann erfolgen, wenn
1.
Berufsschule, Betrieb und zuständige Stelle gemeinsam festgestellt haben, dass die vorübergehend in das Ausland verlagerte Ausbildung überwiegend den inhaltlichen Anforderungen der Ausbildung entspricht und
2.
sichergestellt ist, dass die im Ausland verbrachten Ausbildungsabschnitte durch die zuständige Stelle auf die Berufsausbildung angerechnet werden.
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§ 7 Abschlüsse und Zeugnisse der Berufsschule
(1) Das Zusammenwirken der beiden Lernorte erfordert eine intensive Kooperation bei der Feststellung der beruflichen Handlungskompetenz in der Abschlussprüfung nach Berufsbildungsgesetz, Handwerksordnung oder Seearbeitsgesetz.
(2) Die Berufsschule führt zu einem eigenständigen Abschluss.
(3)
§ 15 der Zeugnisverordnung
findet keine Anwendung.
(4) Die Leistungsbewertung bezieht sich auf die in
§ 2
Absatz 1 Nr. 1 genannten Ziele und berücksichtigt die Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers.
(5) In der Berufsschule erhalten die Auszubildenden am Ende eines jeden Schuljahres ein Zeugnis. Die Schulkonferenz kann beschließen, dass die Auszubildenden zum Ende eines Schulhalbjahres ein Zwischenzeugnis erhalten.
(6) Ein Abschlusszeugnis der Berufsschule wird erteilt, wenn die Schülerin oder der Schüler mindestens ausreichende Leistungen in allen beurteilten Lernfeldern und der jeweils letzten Note aller Fächer des berufsübergreifenden Lernbereichs erreicht hat. Eine ungenügende Leistung in einem Fach oder einem Lernfeld kann durch eine mindestens gute Leistung ausgeglichen werden. Nicht mehr als ein Viertel der Zeugnisnoten inklusive der ungenügenden Leistung darf mit mangelhaft bewertet sein. Den mangelhaften Leistungen müssen mindestens ebenso viele mindestens befriedigende Leistungen gegenüberstehen.
(7) Konnte eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund des Ausbildungsverhältnisses nicht in allen Lernfeldern beurteilt werden, werden diese nicht beurteilbaren Lernfelder bei der Entscheidung über das Erreichen des Zieles des Bildungsganges oder der Berechnung der Abschlussnote nicht berücksichtigt.
(8) Endet die Ausbildung durch außerschulische Prüfung im ersten Halbjahr des Schuljahres, so werden für das Abschlusszeugnis die Leistungen der Fächer des vorangegangenen Schuljahres in die Beurteilung einbezogen.
(9) Bei Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses wird ein bereits erteiltes Abschluss- oder Abgangszeugnis nach Abschluss der außerschulischen Prüfung durch ein neues Abschluss- oder Abgangszeugnis ersetzt.
(10) Ein Abgangszeugnis der Berufsschule wird erteilt, wenn die Schülerin oder der Schüler die Berufsschule verlässt und das Ziel des jeweiligen Bildungsganges nicht erreicht hat.
(11) Im Abschlusszeugnis der Berufsschule wird das Niveau des Abschlusses nach dem Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen ausgewiesen. Der Abschluss einer dualen Berufsausbildung ermöglicht den fachgebundenen Zugang zur Hochschule entsprechend der Regelung zur Hochschulzugangsberechtigung der KMK.
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§ 8 Bildung einer Abschlussnote
Die Abschlussnote der Berufsschule ist das arithmetische Mittel aller Noten des Abschluss- oder Abgangszeugnisses. Zwischenzeugnisse bleiben unberücksichtigt. Die Abschlussnote wird nach folgenden Kriterien ermittelt:
1.
Es werden die Bewertungen sowohl aus dem berufsbezogenen als auch aus dem berufsübergreifenden Unterricht herangezogen.
2.
Die Bewertung wird in einer Note bis auf eine Stelle hinter dem Komma ermittelt; es wird nicht gerundet. Weitere Nachkommastellen werden abgeschnitten und nicht berücksichtigt.
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§ 9 Zuerkennung weiterer schulische Berechtigungen
(1) Im Abschlusszeugnis der Berufsschule können weitere schulische Abschlüsse zuerkannt werden, sofern diese Abschlüsse noch nicht erworben wurden.
(2) Über die nachträgliche Zuerkennung eines Abschlusses entscheidet die Schule, die das Zeugnis ausgestellt hat, sofern das Zeugnis laut Datum der Beschlussfassung nicht älter als drei Jahre ist; bei älteren Zeugnissen entscheidet die Senatorin für Kinder und Bildung. Die Voraussetzungen für eine Zuerkennung müssen vor der Zeugniserteilung erfüllt worden sein. Die Entscheidung soll sich im Übrigen daran orientieren, ob das Zeugnis einen Bildungsstand aufweist, der dem entspricht, den ein zu gleicher Zeit erworbenes Zeugnis der anderen Schulart ausweist.
(3) Das Abschlusszeugnis erhält einen Vermerk über die Zuerkennung der Einfachen Berufsbildungsreife, wenn die Schülerin oder der Schüler eine Ausbildung in einem mindestens zweijährigen anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf oder eine Ausbildung nach Berufsbildungsgesetzes oder Handwerksordnung absolviert hat.
(4) Das Abschlusszeugnis erhält einen Vermerk über die Zuerkennung der Erweiterten Berufsbildungsreife, wenn die Schülerin oder der Schüler
1.
eine Ausbildung in einem mindestens zweijährigen anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf oder eine Ausbildung nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung absolviert hat und
2.
die Teilnahme an fünf Jahren Englischunterricht nachweist oder den Nachweis von Englischkenntnissen auf dem Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen
erbringt.
(5) Das Abschlusszeugnis erhält einen Vermerk über die Zuerkennung des Mittleren Schulabschlusses, wenn die Schülerin oder der Schüler
1.
einen Notendurchschnitt von mindestens 3,0 im Abschlusszeugnis der Berufsschule und
2.
den Abschluss einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung in einem anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf oder den Abschluss nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung und
3.
den Nachweis über die Teilnahme an fünf Jahren Englischunterricht, der mindestens mit der Note 4,0 abgeschlossen wurde oder den Nachweis von Englischkenntnissen auf dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen
erbringt.
(6) Schülerinnen und Schüler, die anstelle des Faches Englisch die Note in der Herkunftssprache erhalten haben oder die in einer anderen ersten Fremdsprache als Englisch unterrichtet worden sind, können den geforderten Nachweis im Fach Englisch durch den entsprechenden Nachweis in der jeweiligen Fremdsprache erbringen.
(7) Die Senatorin für Kinder und Bildung kann in begründeten Einzelfällen Zuerkennungen vornehmen, wenn die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 6 nicht erfüllt sind.
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Teil 2 Erwerb der Fachhochschulreife
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§ 10 Zusatzunterricht
(1) Durch Zusatzunterricht und eine Zusatzprüfung kann in der Berufsschule ausbildungsbegleitend die Fachhochschulreife erworben werden.
(2) Mit Genehmigung der Senatorin für Kinder und Bildung können Bildungsgänge für bestimmte Ausbildungsberufe in Verbindung mit Fachrichtungen der einjährigen Fachoberschule nach
§ 3 Absatz 2 der Verordnung über die Fachoberschule
eingerichtet werden.
(3) Während der drei oder dreieinhalb Jahre dauernden Ausbildung werden die Lernziele der Berufsschule und der Fachoberschule vermittelt. Die Unterrichtsfächer, die Zuordnung zu den Lernbereichen und die Zahl der Unterrichtsstunden je Lernbereich ergeben sich aus der Rahmenstundentafel der
Anlage 3
in Verbindung mit der für den jeweiligen Ausbildungsberuf gültigen Stundentafel.
(4) Voraussetzung für die Zulassung ist
1.
der Mittlere Schulabschluss,
2.
der Nachweis über den Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages über eine mindestens dreijährige einschlägige Berufsausbildung in einem nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf und
3.
die Teilnahme an einem Beratungsgespräch.
Die Bestimmungen des
§ 5 Absatz 4 bis 7
und des
§ 6 der Verordnung über die Fachoberschule
gelten entsprechend.
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§ 11 Abnahme der Prüfung
(1) Der Unterricht schließt mit einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife ab. Die Prüfung wird von der für den Ausbildungsberuf zuständigen öffentlichen Schule im Lande Bremen, die den Zusatzunterricht erteilt hat, durchgeführt.
(2) Auf die mündliche Prüfung kann in den Fächern verzichtet werden, in denen sie zur Ermittlung der Endnote nicht mehr erforderlich ist.
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§ 12 Prüfungsausschuss und Teilprüfungsausschüsse
(1) Zur Durchführung der Prüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder an:
1.
die Schulleiterin oder der Schulleiter,
2.
die für den Bildungsgang verantwortliche Abteilungsleiterin oder der für den Bildungsgang verantwortliche Abteilungsleiter oder die für den Bildungsgang verantwortliche Lehrerin oder der für den Bildungsgang verantwortliche Lehrer der Schule,
3.
die Fachlehrerinnen und die Fachlehrer, die im Zusatzunterricht unterrichtet haben.
Den Vorsitz hat die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm benannte Vertreterin oder ein von ihr oder ihm benannter Vertreter.
(2) Für Fächer der mündlichen Prüfung können gemäß
§ 22
Absatz 4 Teilprüfungsausschüsse gebildet werden. Den Teilprüfungsausschüssen gehören an:
1.
die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses,
2.
eine Fachlehrerin oder ein Fachlehrer, die oder der in dem Prüfungsfach unterrichtet hat und
3.
eine weitere Fachlehrerin oder ein weiterer Fachlehrer.
Den Vorsitz hat das Mitglied nach Nummer 1 oder eine von ihm ernannte Vertreterin oder ein von ihm ernannter Vertreter. Die Mitglieder nach Nummer 2 und 3 werden von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt. Das Gleiche gilt für die Vertreterinnen oder Vertreter der genannten Mitglieder eines Teilprüfungsausschusses im Falle ihrer Verhinderung.
(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn außer der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.
(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann gegen Beschlüsse des Prüfungsausschusses Einspruch einlegen, über den die Senatorin für Kinder und Bildung entscheidet. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
(5) Der Prüfungsausschuss und die Teilprüfungsausschüsse verabreden vor Beginn der Prüfung einheitliche Maßstäbe für die Beurteilung der Prüfungsleistungen.
(6) In Fällen, in denen nichts anderes bestimmt ist, trifft der Prüfungsausschuss die Entscheidungen.
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§ 13 Gegenstand, Ort und Termine der Prüfung, Belehrung
(1) Die Prüfung findet in den Fächern des Zusatzunterrichts statt.
(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt Ort, Datum und Uhrzeit für alle Teile der Prüfung verbindlich fest und teilt allen Beteiligten unverzüglich Prüfungsort und Termine in geeigneter Form mit. Die Zentrale Prüfung findet an den Schulen jeweils am selben Tag und zur selben Zeit statt; der Termin für die jeweilige Prüfung wird von der Senatorin für Kinder und Bildung festgelegt.
(3) Den Prüflingen ist vor Beginn der Prüfung der Text der
§§ 26
und
27
bekannt zu geben.
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§ 14 Berücksichtigung besonderer Belange von Menschen mit Behinderung
(1) Im Prüfungsverfahren sind die besonderen Belange von Menschen mit Behinderung durch Nachteilsausgleich zu berücksichtigen.
(2) Der Prüfling hat rechtzeitig vor der Prüfung auf seine Behinderung hinzuweisen, wenn diese im Prüfungsverfahren berücksichtigt werden soll, spätestens aber zu Beginn des dritten Ausbildungsjahres. Über Ausnahmen entscheidet die Senatorin für Kinder und Bildung auf Antrag des Prüflings.
(3) Der Prüfungsausschuss legt in der ersten Prüfungskonferenz fest, durch welche besonderen Maßnahmen die Belange des Menschen mit Behinderung in der Prüfung berücksichtigt werden. Diese Maßnahmen sollen die behinderungsbedingte Benachteiligung ausgleichen, nicht jedoch die Prüfungsanforderungen qualitativ verändern.
(4) Als geeignete Maßnahmen kommen eine besondere Organisation und eine besondere Gestaltung der Prüfung sowie die Zulassung spezieller Hilfen in Betracht.
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§ 15 Zulassung zur Prüfung
Zur Prüfung ist zugelassen, wer zu Beginn der Prüfung Schülerin oder Schüler der Berufsschule ist und am Zusatzunterricht teilgenommen hat.
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§ 16 Noten
(1) Die Notenfindung im Zusatzunterricht und in der Zusatzprüfung erfolgt auf der Basis des für berufliche Vollzeit-Bildungsgänge festgelegten Notenschlüssels:
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
ab 85 Prozent | ab 73 Prozent | ab 59 Prozent | ab 45 Prozent | ab 27 Prozent | unter 27 Prozent |
sehr gut | gut | befriedigend | ausreichend | mangelhaft | ungenügend |
(2) Auf der Grundlage der Prozentwerte des Notenschlüssels werden die Vornoten, die Noten der Prüfung und die Endnoten gebildet.
(3) Im Abschluss- und Abgangszeugnis erscheinen die Noten der Prüfung und die Endnoten; die Noten richten sich nach der Notenskala der Zeugnisordnung.
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§ 17 Vornoten der Prüfungsfächer
(1) Die Vornoten der Prüfungsfächer ergeben sich aus den Leistungen im Zusatzunterricht in den Prüfungsfächern nach
§ 13
Absatz 1.
(2) Auf der Grundlage der prozentualen Bewertungen werden unter Berücksichtigung der Leistungsentwicklung die Vornoten ermittelt.
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§ 18 Erste Prüfungskonferenz
(1) Spätestens am dritten Unterrichtstag vor Beginn des ersten Prüfungsteils (schriftliche Prüfung) tritt der Prüfungsausschuss zur ersten Prüfungskonferenz zusammen.
(2) In dieser Prüfungskonferenz beschließt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Fachlehrerinnen und Fachlehrer, die in den Prüfungsfächern unterrichtet haben, die Vornoten der Fächer der schriftlichen Prüfung.
(3) Spätestens am zweiten Unterrichtstag vor Beginn des ersten Prüfungsteils werden dem Prüfling die Vornoten der schriftlichen Prüfung mitgeteilt.
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§ 19 Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer
1.
Deutsch,
2.
Englisch und
3.
Mathematik.
In allen Fächern wird eine Zentrale Prüfung durchgeführt. Die Zeit für die Bearbeitung der schriftlichen Prüfungsaufgaben beträgt in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik jeweils mindestens 180 Minuten, höchstens jedoch 240 Minuten.
(2) Für die Erstellung der Prüfungsaufgaben gilt
§ 20
.
(3) Die Vorbereitungen für die Durchführung der Prüfung sind so zu treffen, dass die Prüfungsaufgaben den Prüflingen nicht vor der Prüfung bekannt werden.
(4) Die Zeit für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben beginnt unmittelbar, nachdem die Prüfungsaufgaben bekannt gegeben und beigefügte Texte gelesen worden sind.
(5) Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht statt.
(6) Die Prüfungsarbeiten werden vom Mitglied des Prüfungsausschusses nach
§ 12
Absatz 1 Nummer 3 als Referentin oder Referent beurteilt und benotet. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt für jedes Prüfungsfach eine weitere Fachlehrerin oder einen weiteren Fachlehrer als Korreferentin oder Korreferenten. Diese oder dieser beurteilt und benotet die Prüfungsarbeiten ebenfalls. Stimmen die erteilten Noten nicht überein, entscheidet der Prüfungsausschuss.
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§ 20 Prüfungsaufgaben für die Zentrale Prüfung
(1) Die von der Senatorin für Kinder und Bildung beauftragten Gremien für die Vorbereitung der zentralen Aufgabenstellungen legen der Senatorin für Kinder und Bildung für jedes Fach zwei gleichwertige Aufgabenvorschläge vor. Zu allen Aufgabenvorschlägen gehören die Angabe der Bearbeitungsdauer und eine Beschreibung der vom Prüfling erwarteten Leistung (Erwartungshorizont) einschließlich der Angabe von Bewertungskriterien. Aus diesen Aufgabenvorschlägen wählt die Senatorin für Kinder und Bildung jeweils eine Prüfungsaufgabe aus.
(2) Die Prüfungsaufgabe im Fach Deutsch enthält zwei Aufgaben zur Auswahl durch den Prüfling.
(3) Die Prüfungsaufgabe im Fach Englisch enthält einen Fachrichtungsbezug („Berufliches Fenster“). Dieses „Berufliche Fenster“ wird von Vertreterinnen und Vertretern der jeweiligen Bildungsgänge gestaltet und verantwortet. Alle Aufgaben sind in Anlehnung an das Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen zu gestalten.
(4) Die Prüfungsaufgabe im Fach Mathematik beinhaltet Aufgaben aus den Lerninhalten des Pflichtbereichs und der Wahlpflichtthemen („Berufliches Fenster“). Dieses „Berufliche Fenster“ wird von Vertreterinnen und Vertretern der jeweiligen Bildungsgänge gestaltet und verantwortet. Die Schule wählt die Aufgaben zur Bearbeitung durch die Prüflinge aus.
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§ 21 Zweite Prüfungskonferenz
(1) Spätestens am vierten Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung tritt der Prüfungsausschuss zur zweiten Prüfungskonferenz zusammen.
(2) In dieser Prüfungskonferenz beschließt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Fachlehrerinnen und Fachlehrer die Vornoten der übrigen Fächer der Stundentafel sowie auf Grund der Vornoten und der Noten der schriftlichen Prüfung,
1.
bei welchen Prüflingen er nach
§ 11
Absatz 2 auf eine mündliche Prüfung verzichtet,
2.
welche Prüflinge von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden müssen, weil sie die Prüfung nicht mehr bestehen können,
3.
in welchen Fächern die übrigen Prüflinge geprüft werden.
Eine mündliche Prüfung in einem schriftlich geprüften Fach ist anzusetzen, wenn der Prüfling nur dadurch die Prüfung in den Fächern des Prüfungsblocks nach
§ 23
bestehen kann.
(3) Für den Fall, dass ein Prüfling in zwei Fächern mündlich geprüft werden soll, muss der Prüfungsausschuss gleichzeitig beschließen, auf welches Fach verzichtet werden soll, falls der Prüfling von seinem Recht auf Zuwahl von einem Fach Gebrauch macht und dieses Fach nicht bereits zu den vom Prüfungsausschuss beschlossenen Fächern gehört.
(4) Der Prüfungsausschuss beschließt in dieser Prüfungskonferenz, für welche Fächer der mündlichen Prüfung Teilprüfungsausschüsse eingesetzt werden.
(5) Spätestens am dritten Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung werden dem Prüfling mitgeteilt:
1.
die Vornoten der Fächer der mündlichen Prüfung,
2.
die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung,
3.
die Fächer für die mündliche Prüfung, soweit nicht auf die mündliche Prüfung verzichtet wird,
4.
gegebenenfalls, dass er von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen worden ist, weil er die Prüfung nicht mehr bestehen kann.
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§ 22 Mündliche Prüfung
(1) Fächer der mündlichen Prüfung können alle Fächer des Zusatzunterrichtes sein. Eine mündliche Prüfung muss stattfinden in den Fächern, in denen der Prüfling anstelle der Vornote den Vermerk „nicht beurteilbar“ erhalten hat. Ein Prüfling darf einschließlich des zugewählten Faches höchstens in zwei Fächern mündlich geprüft werden.
(2) Prüferin oder Prüfer ist die Fachlehrerin oder der Fachlehrer, die oder der zuletzt den Unterricht im Prüfungsfach erteilt hat oder bei deren oder dessen Verhinderung eine von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmende Vertreterin oder ein zu bestimmender Vertreter. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Teilprüfungsausschusses sowie die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses haben das Recht, zur Klärung der Prüfungsleistung selbst Fragen zu stellen und Fragen anderer Ausschussmitglieder zuzulassen.
(3) Jeder Prüfling hat das Recht, sich in einem Fach seiner Wahl mündlich prüfen zu lassen. Er teilt das gewählte Fach spätestens am Tag nach der Bekanntgabe der Ergebnisse nach
§ 21
Absatz 5 schriftlich der Schulleiterin oder dem Schulleiter mit. Die einmal getroffene Wahl kann nicht geändert werden.
(4) Beim Prüfungsgespräch der mündlichen Prüfung können bis zu zwei Schülerinnen oder Schüler des Bildungsgangs der jeweiligen Schule anwesend sein, die nicht selbst in dem betreffenden Fach geprüft werden. Während der Beratung und der Beschlussfassung dürfen Schülerinnen und Schüler nicht anwesend sein. Die Anwesenheit der Schülerinnen und Schüler ist nicht zulässig, wenn ein Prüfling sich dagegen ausspricht oder der Prüfungsausschuss oder der Teilprüfungsausschuss dies auf Grund eines begründeten Antrags eines seiner Mitglieder beschließt.
(5) Der Prüfling erhält für jede Einzelprüfung eine schriftlich formulierte Aufgabe, in der auch die zugelassenen Hilfsmittel genannt werden. Die Vorbereitungszeit beträgt in der Regel 20 Minuten. Sie kann verkürzt werden, wenn der Prüfling erklärt, dass er seine Vorbereitungen abgeschlossen hat. Hat ein Prüfling anstelle der Vornote den Vermerk „nicht beurteilbar“ erhalten, erhält er für dieses Prüfungsfach zwei schriftlich formulierte Aufgaben, die jeweils mindestens zwei Themen aus dem Unterricht des letzten Schuljahres umfassen, zur Auswahl. Die Vorbereitungszeit hierfür beträgt 45 Minuten.
(6) Die Vorbereitung findet unter Aufsicht in einem gesonderten Raum statt. Während der Vorbereitungszeit kann sich der Prüfling Aufzeichnungen machen, die zu den Prüfungsakten zu nehmen sind.
(7) Die Prüfung muss so angelegt werden, dass dem Prüfling zunächst die selbstständige Lösung der Aufgabe in einer zusammenhängenden Darstellung ermöglicht wird. Daran soll sich ein Prüfungsgespräch anschließen, das sich auch auf größere fachliche Zusammenhänge erstreckt. Im Prüfungsverlauf soll deutlich werden, inwieweit der Prüfling die Aufgabe selbständig zu lösen und auf Hinweise und Fragen einzugehen vermag. Der Prüfling kann seine in der Vorbereitungszeit gemachten Aufzeichnungen, die im Übrigen nicht Gegenstand der Prüfung sind, zu Hilfe nehmen.
(8) Das Prüfungsgespräch dauert für jeden Prüfling in jedem Prüfungsfach in der Regel 15 Minuten, in einem mit „nicht beurteilbar“ bewerteten Fach 20 bis 30 Minuten. Das Prüfungsgespräch kann kürzer sein, wenn die gestellten Aufgaben vor Ablauf dieser Zeit gelöst sind oder wenn der Prüfling auf ausdrückliche Nachfrage durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu Protokoll gibt, nicht länger geprüft werden zu wollen.
(9) Der jeweilige Prüfungsausschuss setzt auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers die Note in den einzelnen Prüfungsfächern fest.
(10) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Prüfling die Noten der Fächer der mündlichen Prüfung in geeigneter Form bekannt. Auf Verlangen des Prüflings sind ihm die wesentlichen Gründe, mit denen der Prüfungsausschuss zu einer bestimmten Bewertung gelangt ist, bekannt zu geben.
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§ 23 Ergebnis in den Fächern des Prüfungsblocks
(1) Der Prüfungsblock umfasst die drei Fächer der schriftlichen Prüfung nach
§ 19
Absatz 1. Die Leistungen in den Fächern des Prüfungsblocks ergeben sich aus den Ergebnissen der schriftlichen Prüfung und den Ergebnissen der in diesen Fächern durchgeführten mündlichen Prüfungen; dabei werden die Noten der schriftlichen Prüfung mit zwei Dritteln und die Noten der mündlichen Prüfung mit einem Drittel gewichtet.
(2) Die Prüfung in den Fächern des Prüfungsblocks ist nicht bestanden, wenn
1.
die Bewertung der Leistungen in der Prüfung in einem Fach „ungenügend“ lautet oder
2.
die Bewertung der Leistungen in der Prüfung in mehr als einem Fach „mangelhaft“ lautet oder
3.
die Bewertung der Leistungen in der Prüfung in einem Fach „mangelhaft“ lautet und ein Ausgleich nicht gegeben ist. Ein Ausgleich ist nur gegeben, wenn die Bewertung in einem anderen Fach des Prüfungsblocks mindestens „befriedigend“ lautet.
In allen anderen Fällen ist die Prüfung in den Fächern des Prüfungsblocks bestanden.
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§ 24 Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung
(1) Der Prüfungsausschuss beschließt in der dritten Prüfungskonferenz die Endnoten für die einzelnen Fächer und das Ergebnis der Prüfung. Die Endnoten ergeben sich aus den Vornoten und den Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungen; dabei werden die Vornoten mit zwei Dritteln und die Noten der Prüfung mit einem Drittel gewichtet. Steht anstelle der Vornote der Vermerk „nicht beurteilbar“, so ergibt sich die Endnote aus den Leistungen in der Prüfung. Bei Fächern, in denen keine Prüfung durchgeführt wurde, sind die Vornoten die Endnoten.
(2) Das Ergebnis der Prüfung lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“.
(3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
1.
die Prüfung in den Fächern des Prüfungsblocks nach
§ 23
nicht bestanden ist oder
2.
die Endnote in einem Fach „ungenügend“ lautet oder
3.
die Endnote in mehr als einem Fach „mangelhaft“ lautet oder
4.
die Endnote in einem Fach „mangelhaft“ lautet und ein Ausgleich nicht gegeben ist.
Ein Ausgleich nach Nummer 4 ist nur gegeben, wenn die Endnote in einem anderen Fach mindestens „befriedigend“ lautet. Zum Ausgleich können nur solche Fächer herangezogen werden, die laut Stundentafel mindestens den gleichen Stundenumfang wie das jeweils auszugleichende Fach haben. Es sind alle Fächer gleichgestellt, für die laut Stundentafel 120 oder mehr Jahresunterrichtsstunden vorgesehen sind.
In allen anderen Fällen ist die Prüfung bestanden.
(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Prüfling im Anschluss an die Prüfungskonferenz die Endnoten der Fächer der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sowie das Ergebnis der Prüfung bekannt.
(5) Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden und verlässt er die Schule, erhält er eine Bescheinigung über die Teilnahme am Zusatzunterricht und das Ergebnis der Zusatzprüfung.
(6) Schülerinnen und Schüler, die die Zusatzprüfung und die Abschlussprüfung der Berufsausbildung vor der zuständigen Stelle bestanden haben, erhalten das Zeugnis der Fachhochschulreife. Form und Inhalt der Zeugnisse legt die Senatorin für Kinder und Bildung fest.
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§ 25 Beendigung der Teilnahme, Wiederholung
(1) Schülerinnen und Schüler können die Teilnahme beenden und die Berufsausbildung im jeweiligen Ausbildungsberuf fortsetzen. Die Teilnahme endet gleichfalls, wenn
1.
das Berufsausbildungsverhältnis vor erfolgreich abgelegter Abschlussprüfung endet,
2.
die Abschlussprüfung im Berufsausbildungsverhältnis nicht bestanden wird,
3.
der Abschluss der Berufsschule nicht erreicht wird oder
4.
die Abschlussprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife nicht bestanden wird.
(2) Eine Wiederholung ist aufgrund der Verbindung von dualem Ausbildungsverhältnis und dem Erwerb der Fachhochschulreife nicht möglich. Über Ausnahmen entscheidet die Senatorin für Kinder und Bildung auf Antrag.
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§ 26 Täuschung und Behinderung
(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, so ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären. In leichteren Fällen ist die betroffene Teilleistung für nicht bestanden zu erklären und mit der Note „ungenügend“ zu bewerten.
(2) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, so kann er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Die gesamte Prüfung ist dann für nicht bestanden zu erklären.
(3) Der Prüfling hat das Recht, solange weiter an der Prüfung teilzunehmen, bis der Prüfungsausschuss, der unverzüglich einzuberufen ist, die notwendigen Entscheidungen nach Absatz 1 oder 2 getroffen hat. Vor seiner Entscheidung hat der Prüfungsausschuss den Prüfling anzuhören.
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§ 27 Versäumnis
(1) Kann ein Prüfling einen Prüfungstermin aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten, bestimmt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für ihn einen neuen Termin.
(2) Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen einen Prüfungstermin, sind die nicht erbrachten Prüfungsleistungen mit „ungenügend“ zu bewerten. In leichteren Fällen ist die betroffene Prüfungsleistung zu wiederholen. Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen mehr als einen Prüfungstermin, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.
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§ 28 Niederschriften
(1) Über alle mit der Prüfung zusammenhängenden Beratungen und Prüfungsvorgänge werden Niederschriften angefertigt.
(2) Die Niederschriften sind von der Protokollführerin oder vom Protokollführer und von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder des Teilprüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(3) Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung führt die aufsichtführende Lehrerin oder der aufsichtführende Lehrer. Sie soll insbesondere enthalten:
1.
den Sitzplan der Prüflinge,
2.
die Namen der aufsichtführenden Lehrerinnen und Lehrer und die jeweiligen Aufsichtszeiten,
3.
den Beginn der Aufgabenstellung und der Arbeitszeit,
4.
den letztmöglichen Zeitpunkt für die Abgabe der Arbeit,
5.
die Zeiten, zu denen einzelne Prüflinge den Raum verlassen und zurückkehren,
6.
die Zeiten, zu denen die Prüflinge ihre Arbeiten abgeben,
7.
besondere Vorkommnisse.
(4) Die Niederschrift über die mündliche Prüfung soll die Aufgabenstellung sowie die Leistungen des Prüflings erkennen lassen. Die Dauer der Prüfung, die Gründe für eine Verkürzung der Regelprüfungszeit sowie das Abstimmungsergebnis über die Note sind mit aufzunehmen. Sind dem Prüfling nach
§ 22
Absatz 10 die Gründe für eine Bewertung mitgeteilt worden, ist dies auch in die Niederschrift aufzunehmen.
(5) Den Niederschriften ist eine Liste beizufügen, die die Vornoten, die schriftlichen Prüfungsleistungen, die Endnoten sowie das Gesamtergebnis enthält. Dabei sind auch die prozentualen Bewertungen der Leistungen zu dokumentieren.
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Teil 3 Schlussbestimmungen
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§ 29 Übergangsbestimmung
Auf Bildungsgänge, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2019 begonnen haben, sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
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§ 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2019 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Berufsschulverordnung vom 4. Juni 1997 (Brem.GBl. S. 263 - 223-k-2), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 4. Februar 2015 (Brem.GBl. S. 93) geändert worden ist, außer Kraft.
Bremen, den 10. April 2019
Die Senatorin für Kinder und Bildung
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Anlage 1
zu
§ 4
Abs. 1
Rahmenstundentafel für die Berufsschule
Unterrichtsstunden pro Jahr | |||||||||
1. | 2. | 3. | 4. | ||||||
Ausbildungsjahr | |||||||||
Berufsübergreifender Lernbereich | |||||||||
Deutsch/Kommunikation oder Fremdsprache | } | ||||||||
Politik | 160 | 160 | 160 | 80 | |||||
Sport | |||||||||
Wahlpflichtbereich | |||||||||
160 | 160 | 160 | 80 | ||||||
Berufsbezogener Lernbereich | |||||||||
Lernfelder | |||||||||
320 | 320 | 320 | 160 | ||||||
Gesamtstunden Schülerinnen/ Schüler | 480 | 480 | 480 | 240 | |||||
Gesamtstunden Lehrerinnen/ Lehrer | 480 | 480 | 480 | 240 |
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Anlage 2
zu
§ 4
Abs. 6
Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Berufsbildungsbereichs der Werkstatt für Behinderte
Stundentafel
Unterrichtsstunden pro Jahr | |||
1. | 2. | ||
Ausbildungsjahr | |||
Berufsübergreifender Lernbereich | |||
Pflichtbereich | 160 | 160 | |
Deutsch | |||
Politik | |||
Sport | |||
Wahlpflichtbereich | 80 | 80 | |
Lebenspraktische und gestalterische Übungen | |||
weiter Angebote der Schule | |||
240 | 240 | ||
Berufsbezogener Lernbereich | |||
Fachtheorie | |||
Fachbezogene Übungen | |||
240 | 240 | ||
Gesamtstunden Schülerinnen/ Schüler | 480 | 480 | |
Gesamtstunden Lehrmeisterinnen/ Lehrmeister | 160 | 160 | |
Gesamtstunden Lehrerinnen/ Lehrer | 480 | 480 |
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Anlage 3
zu
§ 10
Abs. 3
Stundentafel für den Zusatzunterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife in Verbindung mit der Rahmenstundentafel der Berufsschule
Unterrichtsstunden pro Jahr | ||||||||||
1. | 2. | 3. | 4. | |||||||
Ausbildungsjahr | ||||||||||
Duale Berufsausbildung | ||||||||||
Berufsübergreifender Lernbereich | ||||||||||
Deutsch/Kommunikation oder Fremdsprache | } | |||||||||
Politik | 160 | 160 | 160 | 80 | ||||||
Sport | ||||||||||
Wahlpflichtbereich | ||||||||||
160 | 160 | 160 | 80 | |||||||
Berufsbezogener Lernbereich | ||||||||||
Lernfelder | ||||||||||
320 | 320 | 320 | 160 | |||||||
Gesamtstunden Schülerinnen/ Schüler | 480 | 480 | 480 | 240 | ||||||
Gesamtstunden Lehrerinnen/ Lehrer | 480 | 480 | 480 | 240 | ||||||
Zusatzunterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife | ||||||||||
Unterrichtsstunden in allen Ausbildungsjahren | ||||||||||
Fachrichtungsübergreifender Lernbereich | ||||||||||
Deutsch | 120 | |||||||||
Englisch | 120 | |||||||||
Mathematik | 200 | |||||||||
Naturwissenschaften | 120 | |||||||||
Gesellschaftswissenschaften / Projekt | 40 | |||||||||
600 | ||||||||||
Gesamtstunden Schülerinnen und Schüler | 200 | 200 | 200 | |||||||
Gesamtstunden Lehrerinnen und Lehrer | 200 | 200 | 200 |
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