Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den konsekutiven Studiengang Architektur/Environmental Design (Fachspezifischer Teil)
Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den konsekutiven Studiengang Architektur/Environmental Design (Fachspezifischer Teil) Vom 17. Juli 2019
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Die Rektorin der Hochschule Bremen hat am 15. August 2019 gemäß
§ 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2019 (Brem.GBl. S. 71), den vom Abteilungsrat der Fakultät 2 Abteilung 1 auf der Grundlage von
§ 87 Satz 1 Nummer 2 BremHG
in Verbindung mit § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 1 der Grundordnung der Hochschule Bremen vom 16. Dezember 2008 (Amtliche Mitteilungen der Hochschule Bremen 2/2010, 2/2019) sowie
§ 62 Absatz 1 BremHG
beschlossenen fachspezifischen Teil der Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den konsekutiven Studiengang Architektur/Environmental Design in der nachstehenden Fassung genehmigt.
Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Masterprüfungsordnungen der Hochschule Bremen vom 26. März 2012 (Brem.ABl. S. 122) (AT-MPO), der zuletzt durch Ordnung vom 19. Juni 2018 (Brem.ABl. S. 539) geändert wurde, in der jeweils gültigen Fassung.
§ 1 Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang
(1) Die Regelstudienzeit beträgt 4 Semester. Sie umfasst die theoretischen Studiensemester und die Prüfungen einschließlich der Masterthesis. Das Studium wird nach Maßgabe der
Anlage 1
zusätzlich in einer berufsbegleitenden Variante angeboten; werden Module entsprechend dieser Maßgabe belegt, kann das Studium nach 6 Semestern abgeschlossen werden.
(2) Der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche Umfang des Studiums beträgt 120 Leistungspunkte.
§ 2 Prüfungsleistungen
(1) Die im Rahmen der Module zu erbringenden Prüfungsleistungen regelt
Anlage 1
.
(2) Studienbegleitende Prüfungsleistungen nach Absatz 1 werden auch in Form von Entwürfen erbracht. Entwürfe beinhalten die Auseinandersetzung mit gestalterischen, konstruktiven und funktionalen Aspekten der Architektur und ihre Präsentation in Form von Zeichnungen, Modellen, textlichen und mündlichen Erläuterungen sowie experimentellen Versuchen. Entwürfe können aus mehreren Kurzentwürfen bestehen. Erreicht ein Entwurf mindestens 80 % der für das Bestehen der Prüfung geforderten Leistung, wird vor der Festsetzung der Note „nicht ausreichend“ die Möglichkeit der Nachbesserung mit mündlicher Ergänzungsprüfung innerhalb von drei Wochen angeboten. Für die Abnahme und Bewertung der mündlichen Ergänzungsprüfung gilt
§ 7 Absatz 2 Nummer 2 AT-BPO
entsprechend. Aufgrund der mündlichen Ergänzungsprüfung wird die Modulnote „ausreichend“ (4,0) oder „nicht ausreichend“ (5,0) festgesetzt.
(3) Für die nach
Anlage 1
vorgesehenen Formen der studienbegleitenden Prüfungsleistungen, mit Ausnahme von Klausuren und mündlichen Prüfungen, können die Studierenden Themen vorschlagen. Für die Prüfungsleistungsformen nach Satz 1 ist Gruppenarbeit möglich.
§ 3 Mastergrad
Nach bestandener Masterprüfung verleiht die Hochschule den Grad „Master of Arts“ („M. A.“).
§ 4 Bildung der Gesamtnote
Bei der Bildung der Gesamtnote werden die Module entsprechend ihrem Umfang in Leistungspunkten gewichtet.
§ 5 Masterthesis
(1) Die Masterthesis beinhaltet in der Regel einen aus einem zeichnerisch-schriftlichen Teil und einem praktischen Teil (Modell) bestehenden Entwurf. Sie ist innerhalb der Abteilung Architektur öffentlich zu präsentieren. Die Präsentation schließt eine mündliche Darstellung des Arbeitsergebnisses sowie eine Diskussion unter Beteiligung der der Abteilung angehörenden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ein. Die Masterthesis wird nach Abschluss der Präsentation von den bestellten Prüfenden unter Ausschluss der Öffentlichkeit bewertet.
(2) Dem Antrag auf Genehmigung der Masterthesis kann unbeschadet der weiteren Voraussetzungen nach dem AT-MPO nur stattgegeben werden, wenn bis zum Ende des vorletzten Semesters der Regelstudienzeit mindestens 84 Leistungspunkte im Masterstudium erworben wurden.
(3) Die Frist zur Bearbeitung der Masterthesis beträgt 20 Wochen.
(4) Das Thema der Masterthesis kann einmalig im ersten Drittel der Bearbeitungszeit ohne Anrechnung eines Prüfungsversuchs zurückgegeben werden.
§ 6 Inkrafttreten
(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2019 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Architektur / Environmental Design (Fachspezifischer Teil) vom 10. Juni 2014 (Brem.ABl. S. 624, 754) außer Kraft. Absatz 3 bleibt unberührt.
(3) Studierende, die das Studium im Vollzeitprogramm vor dem 1. September 2019 aufgenommen haben, legen die Masterprüfung nach den bisherigen Bestimmungen ab. Auf Antrag können sie die Masterprüfung nach dieser Ordnung ablegen mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen soweit möglich anerkannt werden. Diese Regelung gilt bis zum 31. August 2021. Studierende, die das Studium im berufsbegleitenden Programm vor dem 1. September 2019 aufgenommen haben, legen die Masterprüfung nach den bisherigen Bestimmungen ab. Diese Regelung gilt bis zum 31. August 2022. Nach Ablauf der in Satz 3 und Satz 5 genannten Fristen gilt diese Ordnung mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen soweit möglich anerkannt werden.
Genehmigt, Bremen, den 15. August 2019
Die Rektorin der Hochschule Bremen
Anlage 1
Anlage 1: Prüfungsleistungen der Masterprüfung
Anlage 1a) Vollzeitstudium
In den Projektmodulen 1.1 – 3.1 werden in jedem Wintersemester die Vertiefungsrichtungen „Ort und Gesellschaft“, „Konstruktion und Ökonomie“ und „Material und Ökologie“ angeboten, in jedem Sommersemester die Vertiefungsrichtungen „Ort und Gesellschaft“ und „Konstruktion und Ökonomie“. Jede Vertiefungsrichtung muss von den Studierenden einmal im Studienverlauf gewählt werden.
Die Wahlmodule 1.2 – 3.2 und 1.3 – 3.3 umfassen wechselnde Angebote mit den Thematisierungen „fachbezogen“, „fachübergreifend“ oder „Schlüsselqualifikationen“. Die Studierenden können in jedem Semester die Thematisierung der Wahlmodule individuell festlegen, sofern sichergestellt wird, dass im Studienverlauf mindestens zwei Module mit „fachbezogener Thematisierung“ absolviert werden.
Modul / Lehrveranstaltung | SWS | Credits | Prüfungsleistung¹ |
1. Semester | |||
1.1 Projekt 1 Vertiefungsrichtung „Ort und Gesellschaft“ oder „Konstruktion und Ökonomie“ oder „Material und Ökologie“ | 18 | E | |
1.1.1 Projekt 1 | 12 | ||
1.2 Wahlmodul 1 | 6 | E, MP, KL o. R | |
1.2.1 Wahlmodul 1 | 4 | ||
1.3 Wahlmodul 2 | 6 | E, MP, KL o. R | |
1.3.1 Wahlmodul 2 | 4 | ||
2. Semester | |||
2.1 Projekt 2 Vertiefungsrichtung „Ort und Gesellschaft“ oder „Konstruktion und Ökonomie“ | 18 | E | |
2.1.1 Projekt 2 | 12 | ||
2.2 Wahlmodul 3 | 6 | E, MP, KL o. R | |
2.2.1 Wahlmodul 3 | 4 | ||
2.3 Wahlmodul 4 | 6 | E, MP, KL o. R | |
2.3.1 Wahlmodul 4 | 4 | ||
3. Semester | |||
3.1 Projekt 3 Vertiefungsrichtung „Ort und Gesellschaft“ oder „Konstruktion und Ökonomie“ oder „Material und Ökologie“ | 18 | E | |
3.1 Projekt 3 | 12 | ||
3.2 Wahlmodul 5 | 6 | E, MP, KL o. R | |
3.2.1 Wahlmodul 5 | 4 | ||
3.3 Wahlmodul 6 | 6 | E, MP, KL o. R | |
3.3.1 Wahlmodul 6 | 4 | ||
4. Semester | |||
4.1 Thesis | 30 | ||
4.1 Thesis (Seminar) | 2 | ||
Summe | 62 | 120 |
Liste der Wahlmodule | |||
1.4 Wahlmodul - fachbezogene Thematisierung | 6 | E, KL, MP oder R | |
1.4.1 Wahlmodul - fachbezogene Thematisierung | 4 | ||
2.4 Wahlmodul - fachübergreifende Thematisierung | 6 | E, KL, MP oder R | |
2.4.1 Wahlmodul - fachübergreifende Thematisierung | 4 | ||
3.4 Wahlmodul - Schlüsselqualifikationen | 6 | E, KL, MP oder R | |
3.4.1 Wahlmodul - Schlüsselqualifikationen | 4 |
Anlage 1b) Berufsbegleitendes Studium
In den Projektmodulen 1.1, 3.1 und 5.1 werden in jedem Wintersemester jeweils die Vertiefungsrichtungen „Ort und Gesellschaft“, „Konstruktion und Ökonomie“ und „Material und Ökologie“ angeboten, in jedem Sommersemester die Vertiefungsrichtungen „Ort und Gesellschaft“ und „Konstruktion und Ökonomie“. Jede Vertiefungsrichtung muss mindestens einmal im Studienverlauf gewählt werden.
Die Projektmodule und Wahlmodule können nach Maßgabe des Angebots in einem beliebigen Semester absolviert werden, wobei sicherzustellen ist, dass im Studienverlauf mindestens zwei Module mit „fachbezogener Thematisierung“ absolviert werden. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf Anfrage im Einzelfall genehmigen, dass drei Wahlmodule, darunter ein Modul mit fachbezogener Thematisierung, durch ein Projektmodul ersetzt werden.
Modul / Lehrveranstaltung | SWS | Credits | Prüfungsleistung¹ |
1. Semester | |||
1.1 Projekt 1Vertiefungsrichtung „Ort und Gesellschaft“ oder „Konstruktion und Ökonomie“ oder „Material und Ökologie“ | 18 | E | |
1.1.1 Projekt 1 | 12 | ||
2. Semester | |||
2.1 Wahlmodul 1 | 6 | E, MP, KL o. R | |
2.1.1 Wahlmodul 1 | 4 | ||
2.2 Wahlmodul 2 | 6 | E, MP, KL o. R | |
2.2.1 Wahlmodul 2 | 4 | ||
2.3 Wahlmodul 3 | 6 | E, MP, KL o. R | |
2.3.1 Wahlmodul 3 | 4 | ||
3. Semester | |||
3.1 Projekt 3 Vertiefungsrichtung „Ort und Gesellschaft“ oder „Konstruktion und Ökonomie“ oder „Material und Ökologie“ | 18 | E | |
3.1 Projekt 3 | 12 | ||
4. Semester | |||
4.1 Wahlmodul 4 | 6 | E, MP, KL o. R | |
2.1.1 Wahlmodul 4 | 4 | ||
4.2 Wahlmodul 5 | 6 | E, MP, KL o. R | |
4.2.1 Wahlmodul 5 | 4 | ||
4.3 Wahlmodul 6 | 6 | E, MP, KL o. R | |
4.3.1 Wahlmodul 6 | 4 | ||
5. Semester | |||
5.1 Projekt 5 Vertiefungsrichtung „Ort und Gesellschaft“ oder „Konstruktion und Ökonomie“ oder „Material und Ökologie“ | 18 | E | |
5.1 Projekt 5 | 12 | ||
6. Semester | |||
6.1 Thesis | 30 | ||
6.1 Thesis (Seminar) | 2 | ||
Summe | 62 | 120 |
Liste der Wahlmodule | |||
1.4 Wahlmodul - fachbezogene Thematisierung | 6 | E, KL, MP oder R | |
1.4.1 Wahlmodul - fachbezogene Thematisierung | 4 | ||
2.4 Wahlmodul - fachübergreifende Thematisierung | 6 | E, KL, MP oder R | |
2.4.1 Wahlmodul - fachübergreifende Thematisierung | 4 | ||
3.4 Wahlmodul - Schlüsselqualifikationen | 6 | E, KL, MP oder R | |
3.4.1 Wahlmodul - Schlüsselqualifikationen | 4 |
Fußnoten
¹
Formen der Prüfungsleistung: KL - Klausur, MP - mündliche Prüfung, Kolloquium, R - Referat, E - Entwurf.
¹
Formen der Prüfungsleistung: KL - Klausur, MP - mündliche Prüfung, Kolloquium, R - Referat, E - Entwurf.
Feedback