Gesetz zur Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge 2019/2020/2021 in der Freien Hansestadt Bremen (BremBBVAnpG 2019/2020/2021)
DE - Landesrecht Bremen

Gesetz zur Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge 2019/2020/2021 in der Freien Hansestadt Bremen (BremBBVAnpG 2019/2020/2021)

Gesetz zur Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge 2019/2020/2021 in der Freien Hansestadt Bremen (BremBBVAnpG 2019/2020/2021) Vom 14. Mai 2019
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Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Fußnoten

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Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Anhebung der Lehramtsbesoldung und zur Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge 2019/2020/2021 vom 14. Mai 2019 (Brem.GBl. S. 391)
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§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für
1.
die Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter im Geltungsbereich des Bremischen Besoldungsgesetzes,
2.
die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Geltungsbereich des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
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§ 2 Anpassung der Dienstbezüge und sonstigen Bezüge für das Jahr 2019

(1) Ausgehend von den in den
Anlagen 1
bis
6
,
8
und
9 zum Bremischen Besoldungsgesetz
in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung genannten Beträgen werden ab dem 1. Januar 2019 um 3,2 vom Hundert erhöht:
1.
die Grundgehaltssätze,
2.
der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5,
3.
die Amtszulagen,
4.
die allgemeine Stellenzulage nach

§ 42 des Bremischen Besoldungsgesetzes

,
5.
die Beträge zu § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 der Bremischen Erschwerniszulagenverordnung,
6.
die Beträge zu § 4 Absatz 1 und 3 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der am 31. August 2006 geltenden Fassung,
7.
die Leistungsbezüge nach

§ 28 des Bremischen Besoldungsgesetzes

, soweit sie an regelmäßigen Anpassungen teilnehmen.
(2) Ausgehend von den in
Anlage 7 zum Bremischen Besoldungsgesetz
in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung genannten Beträgen werden ab dem 1. Januar 2019 die Anwärtergrundbeträge um 50 Euro erhöht.
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§ 3 Anpassung der Bezüge nach fortgeltendem Recht für das Jahr 2019

Die Erhöhung nach

§ 2

Absatz 1 gilt entsprechend für
1.
die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze)
a)
in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
b)
in der Zwischenbesoldungsgruppe A 13a,
c)
der künftig wegfallenden Ämter nach

§ 68 des Bremischen Besoldungsgesetzes

,
2.
die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
3.
die sich aus der
Anlage 10 des Bremischen Besoldungsgesetzes
in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung ergebenden Beträge der Grundgehaltssätze der gemäß

§ 76 des Bremischen Besoldungsgesetzes

in Verbindung mit § 77 Absatz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung fortgeltenden Bundesbesoldungsordnung C gemäß Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,
4.
die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Vorbemerkungen Nummern 1 und 2 gemäß Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung mit den am 31. Dezember 2018 geltenden Beträgen sowie
5.
den sich aus der
Anlage 10 des Bremischen Besoldungsgesetzes
in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung ergebenden Betrag der allgemeinen Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 2 b gemäß Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung.
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§ 4 Anpassung der Dienstbezüge und sonstigen Bezüge für das Jahr 2020

Ausgehend von den nach

§ 2

und

§ 3

angepassten Beträgen werden ab dem 1. Januar 2020 wie folgt erhöht:
1.
um 3,2 vom Hundert die in

§ 2

Absatz 1 sowie

§ 3

genannten Bezüge,
2.
um 50 Euro die Anwärtergrundbeträge.
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§ 5 Anpassung der Dienstbezüge und sonstigen Bezüge für das Jahr 2021

Ausgehend von den nach

§ 4

angepassten Beträgen werden ab dem 1. Januar 2021 um 1,4 vom Hundert die in

§ 2

Absatz 1 sowie

§ 3

genannten Bezüge erhöht.
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§ 6 Anpassung der Beamtenversorgungsbezüge für die Jahre 2019, 2020, 2021

(1) Die Erhöhungen nach

§§ 2

bis
5
gelten für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger entsprechend, soweit die in den Vorschriften genannten Bezügebestandteile der Berechnung ihrer Versorgungsbezüge zugrunde liegen.
(2) Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 3 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab dem 1. Januar 2019 um 62,93 Euro, ab dem 1. Januar 2020 um 64,94 Euro und ab dem 1. Januar 2021 um 65,85 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Bundesbesoldungsordnungen A und B in der am 31. August 2006 geltenden Fassung bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.
(3) Die in der
Anlage zum Bremischen Beamtenversorgungsgesetz
in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung genannten Beträge werden wie folgt erhöht:
1.
ab dem 1. Januar 2019 um 3,2 vom Hundert,
2.
ausgehend von den nach Nummer 1 erhöhten Beträgen ab dem 1. Januar 2020 um 3,2 vom Hundert,
3.
ausgehend von den nach Nummer 2 erhöhten Beträgen ab dem 1. Januar 2021 um 1,4 vom Hundert.
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§ 7 Rundungsregelung

Die sich bei der Berechnung der erhöhten Beträge ergebenden Bruchteile eines Cents sind hinsichtlich der Beträge des Familienzuschlags der Stufe 1 auf den nächsten durch zwei teilbaren Centbetrag aufzurunden und im Übrigen kaufmännisch zu runden.
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§ 8 Bekanntmachung der Beträge

(1) Die nach

§ 2

Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und Absatz 2 sowie

§ 3

Nummer 3 und 5 angepassten Beträge ergeben sich aus den
Anlagen 1
bis
10 zum Bremischen Besoldungsgesetz
in der am 1. Januar 2019 geltenden Fassung.
(2) Die nach

§ 4

angepassten Beträge ergeben sich aus den
Anlagen 1
bis
10 zum Bremischen Besoldungsgesetz
in der am 1. Januar 2020 geltenden Fassung.
(3) Die nach

§ 5

angepassten Beträge ergeben sich aus den
Anlagen 1
bis
10 zum Bremischen Besoldungsgesetz
in der am 1. Januar 2021 geltenden Fassung.
(4) Die nach

§ 6

Absatz 3
1.
Nummer 1 angepassten Beträge ergeben sich aus der
Anlage zum Bremischen Beamtenversorgungsgesetz
in der am 1. Januar 2019 geltenden Fassung,
2.
Nummer 2 angepassten Beträge ergeben sich aus der
Anlage zum Bremischen Beamtenversorgungsgesetz
in der am 1. Januar 2020 geltenden Fassung,
3.
Nummer 3 angepassten Beträge ergeben sich aus der
Anlage zum Bremischen Beamtenversorgungsgesetz
in der am 1. Januar 2021 geltenden Fassung.
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