Fachspezifische Prüfungsordnung für das Fach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium an der Universität Bremen
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Fachspezifische Prüfungsordnung für das Fach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium an der Universität Bremen

Fachspezifische Prüfungsordnung für das Fach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium an der Universität Bremen Vom 29. Mai 2019
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Berichtigung vom 4.12.2019 (Brem.ABl. S. 1361)
Der Fachbereichsrat des Fachbereiches 9 (Kulturwissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 29. Mai 2019 gemäß

§ 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG)

i.V.m.

§ 62 BremHG

in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 5. März 2019 (Brem.GBl. S. 71), folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem
Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT BPO) der Universität Bremen
vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1 Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss im Zwei-Fächer-Bachelorstudium sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern.
(2) Wird die Bachelorarbeit im Fach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ geschrieben, wird aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung der Abschlussgrad
Bachelor of Arts (abgekürzt B.A.)
verliehen.

§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Das Fach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ wird als Zwei-Fächer-Bachelorstudium gemäß

§ 4 Absatz 1 Ziffer 2 AT BPO

studiert.
(2) Im Zwei-Fächer-Bachelorstudium kann das Studienfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ als Profilfach, als Komplementärfach oder mit Lehramtsoption studiert werden.
Anlage 1
stellt den Studienverlauf dar, wenn
a)
das Studienfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ als Profilfach studiert wird, das heißt insgesamt 120 CP umfasst (
Anlage 1.1
),
b)
das Studienfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ als Komplementärfach studiert wird, das heißt insgesamt 60 CP umfasst (
Anlage 1.2
),
c)
das Studienfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ mit Lehramtsoption studiert wird, das heißt 60 CP zuzüglich eines fachdidaktischen Anteils mit 12 CP umfasst (
Anlage 1.3
). Die Prüfungsleistungen für den bildungswissenschaftlichen Bereich werden in einer gesonderten Prüfungsordnung aufgeführt.
Studierende entscheiden sich bei der Immatrikulation, ob sie das Fach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ als Profil- bzw. Komplementärfach oder mit Lehramtsoption studieren wollen.
(3) Das jeweilige Curriculum der Fachzuschnitte unterteilt sich wie folgt:
a)
Das Profilfach mit 120 CP unterteilt sich in:
-
Bachelorarbeit (Modul Bachelorarbeit) im Umfang von 15 CP,
-
Pflichtmodule (ohne Modul Bachelorarbeit) im Umfang von 105 CP.
b)
Das Komplementärfach mit 60 CP unterteilt sich in:
-
Pflichtmodule im Umfang von 39 CP,
-
Wahlpflichtmodule im Umfang von 21 CP.
c)
Das Studienfach mit Lehramtsoption unterteilt sich in 60 CP Fachwissenschaft - hierin enthalten sind 39 CP Pflichtmodule sowie 21 CP Wahlpflichtmodule - und 12 CP Fachdidaktik. Der fachdidaktische Anteil beinhaltet einen schulpraktischen Teil und dessen wissenschaftliche Begleitung. Im Studienfach mit Lehramtsoption wird das Modul Bachelorarbeit regulär als Wahlpflichtmodul im Umfang von 12 CP angeboten.
(4) Die
Anlage 2
regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(5) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(6) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(7) Module im Pflicht- und Wahlpflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt.
(8) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(9) Lehrveranstaltungen werden gemäß

§ 6 Absatz 1 AT BPO

durchgeführt. Darüber hinaus werden Lehrveranstaltungen in der Art eines „empirischen Lehrforschungsseminars“ durchgeführt.
(10) Das Studium beinhaltet im Zwei-Fächer-Bachelorstudium als Profilfach ein obligatorisches Praktikum im Umfang von 9 CP. Näheres regelt die Praktikumsordnung des Fachbereichs 9. Die Praktika für das Zwei-Fächer-Bachelorstudium mit Lehramtsoption regelt die Praktikumsordnung Schulpraktische Studien.

§ 3 Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß

§§ 8 ff. AT BPO

durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den im Folgenden aufgeführten Formen erfolgen:
-
Portfolio gemäß

§ 8 Absatz 8 AT BPO

.
-
Essay: Ein Essay ist eine kurze Abhandlung über ein wissenschaftliches (oder auch literarisches) Thema oder einen ausgewählten Forschungs- oder Primärquellentext. Anders als z.B. bei einer Hausarbeit geht es um die kritische Reflexion des Themas (auch z.B. im Lichte des Ausgangspunktes). Daher sollte am Anfang des Essays im ersten Abschnitt eine sinnvolle These vertreten werden. Bildet ein Text die Basis des Essays, so ist dieser zunächst in seinen historischen oder wissenschaftlichen Kontext einzuordnen, dann inhaltlich in seinen zentralen Aussagen darzustellen und schließlich einer selbstständigen kritischen Diskussion bzw. historiographischen Interpretation zu unterziehen. Allgemeines Ziel des Essays ist eine kritische Reflexion eines wissenschaftlichen Themas. Am Ende sollte man zu einem Urteil kommen.
Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Das erneute Angebot von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen, Art und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen können in Form von E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt
Anlage 4
.
(5) Das Kompensationsprinzip wird nicht angewendet.

§ 4 Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß

§ 22 AT BPO

in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module

Außer denen in

§ 6

Absatz 2 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6 Modul Bachelorarbeit

(1) Die Bachelorarbeit muss im Studienfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ geschrieben werden, wenn das Fach als Profilfach studiert wird. Die Bachelorarbeit kann im Studienfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ geschrieben werden, wenn die Lehramtsoption gewählt wurde.
(2) Das Modul Bachelorarbeit im Profilfach (15 CP) setzt sich zusammen aus der Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP und einem begleitenden, unbenoteten Seminar im Umfang von 3 CP. Das Modul wird mit der Bachelorarbeit abgeschlossen.
(3) Im Studienfach mit Lehramtsoption besteht das Modul Bachelorarbeit (12 CP) aus der Bachelorarbeit. Es wird empfohlen, das Begleitseminar zur Bachelorarbeit zu besuchen; wird es absolviert, kann es im Umfang von 3 CP als Schlüsselqualifikation für den Bereich Erziehungswissenschaft anerkannt werden.
(4) Voraussetzung zur Anmeldung zur Bachelorarbeit ist der Nachweis von mindestens 75 CP im Profilfach und von mindestens 45 CP im Studienfach mit Lehramtsoption.
(5) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 12 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 4 Wochen genehmigen.
(6) Die Bachelorarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 3 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.

§ 7 Gesamtnote der Bachelorprüfung

(1) Die Gesamtnote im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang errechnet sich aus den mit ihren CP gewichteten Fachnoten.
(2) Die Fachnote für das Fach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2019 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2019/20 im Studienfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang ihr Studium aufnehmen.
(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2019/20 ihr Studium begonnen haben, können auf Antrag an den Prüfungsausschuss in die geänderte Ordnung wechseln. Der Antrag muss bis zum 15. November 2019 beim zuständigen Prüfungsausschuss gestellt werden. Über die Anerkennung erbrachter Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.
(3) Die Prüfungsordnung vom 1. Dezember 2010, zuletzt geändert am 8. Oktober 2013, in der jeweils gültigen Fassung, tritt zum 30. September 2023 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2023 ihr Studium noch nicht beendet haben, wechseln spätestens dann in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung erbrachter Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.
Genehmigt, Bremen, den 28. Juni 2019
Der Rektor der Universität Bremen
Anlagen:
- Anlage 1: Studienverlaufspläne im Zwei-Fächer-Bachelorstudium
- 1.1 „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ als Profilfach (120 CP)
- 1.2 „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ als Komplementärfach (60 CP)
- 1.3 „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ mit Lehramtsoption (60 CP Fachwissenschaft zuzüglich 12 CP Fachdidaktik)
- Anlage 2: Module und Prüfungsanforderungen
- 2.1. Module und Prüfungsanforderungen für das Profilfach
- 2.2. Module und Prüfungsanforderungen für das Komplementärfach
- 2.3. Module und Prüfungsanforderungen für das Studienfach mit Lehramtsoption
- Anlage 3: Prüfungsformen (entfällt)
- Anlage 4: Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur”
Anlage 1

Anlage 1: Studienverlaufspläne

1.1:

„Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ als Profilfach (120 CP)

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Profilfach Religionswissenschaft/Religionspädagogik Σ 120 CP
Jahr Sem. Pflichtmodule
1. Jahr 1. Sem. Rel 1.1 Einführung in die Religionswissenschaft mit Vertiefung in aktuelle Ansätze, 6 CP Rel 2.1 Einführung in die Analyse religiöser Literaturen, 6 CP Rel 3.1 Einführung in drei religiöse Traditionen, 9 CP Rel 1.2 Einführung in Techniken wissenschaftlichen Arbeitens, 3 CP 36
2. Sem. Rel 4.1 Analyse religiöser Topoi in Literaturen und Film mit eigenständiger Vertiefung, 9 CP Rel Q Modul Quellensprache, 12 CP GS1 Wissenschaftliche Schlüsselqualifikationen, 6 CP
2. Jahr 3. Sem. Rel 5.1 Allgemeine Christentumsgeschichte: Einführung in Methoden und Theorien der Geschichtsschreibung mit eigenständiger Vertiefung, 9 CP Rel 6.1 Methoden der qualitativen Religionsforschung mit eigenständiger Vertiefung, 9 CP Rel 7.2 Religion, Bildung und Gesellschaft: Theorien und Analysen, 6 CP GS2 Praktikum, 9 CP 39
4. Sem.
3. Jahr 5. Sem. Rel 8.1 Globale Religionsgeschichte, 3 CP Rel 9.1 Analyse religiöser Gegenwartskultur in digitalen Medien: Einführung, 3 CP Rel 10.1 Sozial- und kulturwissenschaftliche Theorien, 3 CP Rel 11.1 Theorien des Vergleichs und ihre religionswissenschaftlichen Anwendungsfelder, 3 CP 45
6. Sem. Rel 8.2 Globale Religionsgeschichte: Spezialisierung, 3 CP Rel 9.2 Analyse religiöser Gegenwartskultur in digitalen Medien: Spezialisierung, 3 CP Rel 10.2 Sozial- und kulturwissenschaftliche Theorien und ihre religionswissenschaftlichen Anwendungsfelder, 3 CP Rel 12.1 Modul Bachelorarbeit, 15 CP
CP: Credit Point, Sem.= Semester

1.2:

„Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ als Komplementärfach (60 CP)

Komplementärfach Religionswissenschaft/Religionspädagogik Σ 60 CP
Jahr Sem. Pflichtmodule, 39 CP Wahlpflichtmodule, 21 CP
1. Jahr 1. Sem. Rel 1.1 Einführung in die Religionswissenschaft mit Vertiefung in aktuelle Ansätze, 6 CP Rel 2.1 Einführung in die Analyse religiöser Literaturen, 6 CP Rel 3.1 Einführung in drei religiöse Traditionen, 9 CP 24
2. Sem. Rel 4.2 Analyse religiöser Topoi in Literaturen, 3 CP
2. Jahr 3. Sem. Rel 5.1 Allgemeine Christentumsgeschichte: Einführung in Methoden und Theorien der Geschichtsschreibung mit eigenständiger Vertiefung, 9 CP, oder Rel 5.2 Allgemeine Christentumsgeschichte: Einführung in Methoden und Theorien der Geschichtsschreibung, 6 CP Rel 6.1 Methoden der qualitativen Religionsforschung mit eigenständiger Vertiefung, 9 CP, oder Rel 6.2 Methoden der qualitativen Religionsforschung, 6 CP Rel 7.1 Religion, Bildung und Gesellschaft: Theorien und Analysen mit eigenständiger Vertiefung, 9 CP, oder Rel 7.2 Religion, Bildung und Gesellschaft: Theorien und Analysen, 6 CP 21
4. Sem.
3. Jahr 5. Sem. Rel 8.1 Globale Religionsgeschichte, 3 CP Rel 9.1 Analyse religiöser Gegenwartskultur in digitalen Medien: Einführung, 3 CP Rel 11.1 Theorien des Vergleichs und ihre religionswissenschaftlichen Anwendungsfelder, 3 CP 15
6. Sem. Rel 8.2 Globale Religionsgeschichte: Spezialisierung, 3 CP Rel 9.2 Analyse religiöser Gegenwartskultur in digitalen Medien: Spezialisierung, 3 CP
CP: Credit Point, Sem.= Semester

1.3:

„Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ als Lehramtsoption

(72 CP, davon 60 CP Fachwissenschaft zuzüglich 12 CP Fachdidaktik, plus gegebenenfalls 12 CP Bachelorarbeit)

Die Prüfungsanforderungen für die erziehungswissenschaftlichen Studienanteile sind in der BPO des Bereichs Erziehungswissenschaft im Zwei-Fächer-Bachelorstudium der Universität Bremen aufgeführt. Die Bachelorarbeit wird hier im Studienverlaufsplan ausgewiesen. Studierende können jedoch wählen, ob sie die Bachelorarbeit in diesem oder in ihrem zweiten Fach schreiben wollen.
Lehramtsoption „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ Σ 72 CP (+ 12 CP)
Jahr Sem. Fachwissenschaft, Pflichtmodule, 39 CP Fachwissenschaft, Wahlpflichtmodule, 21 CP Fachdidaktik, Pflichtmodule 12 CP
1. Jahr 1. Sem. Rel 1.2 Einführung in Techniken wissenschaftlichen Arbeitens, 3 CP Rel 1.3 Einführung in die Religionswissenschaft und Religionspädagogik, 6 CP Rel 2.2 Einführung in die Analyse biblischer Literaturen mit eigenständiger Vertiefung, 9 CP Rel 3.2 Einführung in drei religiöse Traditionen mit Schwerpunkt Christentum und Islam, 9 CP 27
2. Sem.
2. Jahr 3. Sem. Rel 5.1 Allgemeine Christentumsgeschichte: Einführung in Methoden und Theorien der Geschichtsschreibung mit eigenständiger Vertiefung, 9 CP, oder Rel 5.2 Allgemeine Christentumsgeschichte: Einführung in Methoden und Theorien der Geschichtsschreibung, 6 CP Rel 6.1 Methoden der qualitativen Religionsforschung mit eigenständiger Vertiefung, 9 CP, oder Rel 6.2 Methoden der qualitativen Religionsforschung, 6 CP Rel 7.3 Schulische Bildung, Religion und Gesellschaft: Theorien und Analysen mit eigenständiger Vertiefung, 9 CP, oder Rel 7.4 Schulische Bildung, Religion und Gesellschaft: Theorien und Analysen, 6 CP Rel FD 1.1 Grundfragen religiöser Bildung - Gymnasium/ Oberschule, 6 CP 27
4. Sem.
3. Jahr 5. Sem. Rel 8.1 Globale Religionsgeschichte, 3 CP Rel 9.1 Analyse religiöser Gegenwartskultur in digitalen Medien: Einführung, 3 CP Rel FD 2.1 Praxisorientierte Elemente - Gymnasium/Oberschule, 6 CP 18 (+12)
6. Sem. Rel 2.3 Analyse außerchristlicher Literaturen, 3 CP Rel 9.2 Analyse religiöser Gegenwartskultur in digitalen Medien: Spezialisierung, 3 CP Ggf. Rel 12.2 Modul Bachelorarbeit, 12 CP
CP: Credit Point, Sem.= Semester
Anlage 2

Anlage 2: Module und Prüfungsanforderungen

2.1:

Module und Prüfungsanforderungen für das Profilfach

2.1.1:
Bachelorarbeit, (Bachelor Thesis)
K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl)
Rel 12.1 Modul Bachelorarbeit Module Bachelor Thesis P 15 KP PL: 1 (Thesis) SL: 1 (Begleitseminar)
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
2.1.2:
Pflichtmodule (Compulsory Modules)
K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/ KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl)
Rel 1.1 Einführung in die Religionswissenschaft mit Vertiefung in aktuelle Ansätze Introduction to the study of religion with focus on contemporary approaches P 6 KP PL: 1 SL: 2
Rel 1.2 Einführung in Techniken wissenschaftlichen Arbeitens Introduction to scientific method and academic writing P 3 MP PL: 0 SL: 1
Rel 2.1 Einführung in die Analyse religiöser Literaturen Introduction to the analysis of religious literatures P 6 KP PL: 1 SL: 2
Rel 3.1 Einführung in drei religiöse Traditionen Introduction to three religious traditions P 9 KP PL: 0 SL: 3
Rel 4.1 Analyse religiöser Topoi in Literaturen und Film mit eigenständiger Vertiefung Analysis of religious topics in literatures and film with term paper P 9 KP PL: 1 SL: 2
Rel 5.1 Allgemeine Christentumsgeschichte: Einführung in Methoden und Theorien der Geschichtsschreibung mit eigenständiger Vertiefung History of Christianity: Introduction to methods and theories of historiography with term paper P 9 KP PL: 1 SL: 2
Rel 6.1 Methoden der qualitativen Religionsforschung mit eigenständiger Vertiefung Qualitative methods in the study of religion with term paper P 9 KP PL: 1 SL: 2
Rel 7.2 Religion, Bildung und Gesellschaft: Theorien und Analysen Religion, education, and society: Theories and analyses P 6 KP PL: 1 SL: 2
Rel 8.1 Globale Religionsgeschichte Global History of Religions P 3 KP PL: 1 SL: 1
Rel 8.2 Globale Religionsgeschichte: Spezialisierung Global history of religions: specialization P 3 MP PL: 0 SL: 1
Rel 9.1 Analyse religiöser Gegenwartskultur in digitalen Medien: Einführung Analysis of contemporary religious culture in digital media: Introduction P 3 KP PL: 1 SL: 1
Rel 9.2 Analyse religiöser Gegenwartskultur in digitalen Medien: Spezialisierung Analysis of contemporary religious culture in digital media: specialization P 3 MP PL: 0 SL: 1
Rel 10.1 Sozial- und kulturwissenschaftliche Theorien Theories of social science and cultural studies P 3 KP PL: 1 SL: 1
Rel 10.2 Sozial- und kulturwissenschaftliche Theorien und ihre religionswissenschaftlichen Anwendungsfelder Theories of social science and cultural studies and their application in the study of religion P 3 MP PL: 0 SL: 1
Rel 11.1 Theorien des Vergleichs und ihre religionswissenschaftlichen Anwendungsfelder Theories of comparison and their application in the study of religion P 3 KP PL: 1 SL: 1
Rel Q Quellensprache Research Language P 12 KP PL: 0 SL: 2
GS 1 Wissenschaftliche Schlüsselqualifikationen Academic key skills P 6 KP PL: 0 SL: 2
GS2 Praktikum Work Placement P 9 MP PL: 0 SL: 1
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.2:

Module und Prüfungsanforderungen für das Komplementärfach

2.2.1:
Pflichtmodule (Compulsory Modules)
K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/ TP/ KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl)
Rel 1.1 Einführung in die Religionswissenschaft mit Vertiefung in aktuelle Ansätze Introduction to the study of religion with focus on contemporary approaches P 6 KP PL: 1 SL: 2
Rel 2.1 Einführung in die Analyse religiöser Literaturen Introduction to the analysis of religious literatures P 6 KP PL: 1 SL: 2
Rel 3.1 Einführung in drei religiöse Traditionen Introduction to three religious traditions P 9 KP PL: 0 SL: 3
Rel 4.2 Analyse religiöser Topoi in Literaturen Analysis of religious topics in literatures P 3 KP PL: 1 SL: 1
Rel 8.1 Globale Religionsgeschichte Global History of Religions P 3 KP PL: 1 SL: 1
Rel 8.2 Globale Religionsgeschichte: Spezialisierung Global history of religions: specialization P 3 MP PL: 0 SL: 1
Rel 9.1 Analyse religiöser Gegenwartskultur in digitalen Medien: Einführung Analysis of contemporary religious culture in digital media: Introduction P 3 KP PL: 1 SL: 1
Rel 9.2 Analyse religiöser Gegenwartskultur in digitalen Medien: Spezialisierung Analysis of contemporary religious cul- ture in digital media: specialization P 3 MP PL: 0 SL: 1
Rel 11.1 Theorien des Vergleichs und ihre religionswissenschaftlichen Anwendungsfelder Theories of comparison and their application in the study of religion P 3 KP PL: 1 SL: 1
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
2.1.2:
Wahlpflichtmodule (Compulsory Elective Modules)
K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/T P/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl)
Rel 5.1 Allgemeine Christentumsgeschichte: Einführung in Methoden und Theorien der Geschichtsschreibung mit eigenständiger Vertiefung History of Christianity: Introduction to methods and theories of historiography with term paper WP 9 KP PL: 1 SL: 2
Rel 5.2 Allgemeine Christentumsgeschichte: Einführung in Methoden und Theorien der Geschichtsschreibung History of Christianity: Introduction to methods and theories of historiography WP 6 KP PL: 1 SL: 2
Rel 6.1 Methoden der qualitativen Religionsforschung mit eigenständiger Vertiefung Qualitative methods in the study of religion with term paper WP 9 KP PL: 1 SL: 2
Rel 6.2 Methoden der qualitativen Religionsforschung Qualitative methods in the study of religion WP 6 KP PL: 1 SL: 2
Rel 7.1 Religion, Bildung und Gesellschaft: Theorien und Analysen mit eigenständiger Vertiefung Religion, education, and society: Theories and analyses with term paper WP 9 KP PL: 1 SL: 2
Rel 7.2 Religion, Bildung und Gesellschaft: Theorien und Analysen Religion, education, and society: Theories and analyses WP 6 KP PL: 1 SL: 2
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.3:

Module und Prüfungsanforderungen für das Studienfach mit Lehramtsoption

2.3.1:
Bachelorarbeit (Bachelor Thesis
)
K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl)
Rel 12.2 Modul Bachelorarbeit Module Bachelor Thesis WP 12 MP PL: 1 SL: 0
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
2.3.2:
Fachwissenschaft (Religious Studies), Pflichtmodule (Compulsory Modules)
K.-Ziffer Modultitel deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl)
Rel 1.3 Einführung in die Religionswissenschaft und Religionspädagogik Introduction to the study of religion and related didactics P 6 TP Teil 1,3 CP PL: 1 SL: 1
Teil 2, 3 CP PL: 1 SL: 1
Rel 1.2 Einführung in Techniken wissenschaftlichen Arbeitens Introduction to scientific method and academic writing P 3 MP PL: 0 SL: 1
Rel 2.2 Einführung in die Analyse biblischer Literaturen mit eigenständiger Vertiefung Introduction to the analysis of Biblical literatures with term paper P 9 KP PL: 1 SL: 2
Rel 2.3 Analyse außerchristlicher Literaturen Analysis of non-Christian religious literatures P 3 MP PL: 0 SL: 1
Rel 3.2 Einführung in drei religiöse Traditionen mit Schwerpunkt Christentum und Islam Introduction to three religious traditions with focus on Christianity and Islam P 9 KP PL: 0 SL: 3
Rel 8.1 Globale Religionsgeschichte Global History of Religions P 3 KP PL: 1 SL: 1
Rel 9.1 Analyse religiöser Gegenwartskultur in digitalen Medien: Einführung Analysis of contemporary religious culture in digital media: Introduction P 3 KP PL: 1 SL: 1
Rel 9.2 Analyse religiöser Gegenwartskultur in digitalen Medien: Spezialisierung Analysis of contemporary religious culture in digital media: specialization P 3 MP PL: 0 SL: 1
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
2.3.3:
Fachwissenschaft (Religious Studies), Wahlpflichtmodule (Compulsory Elective Modules)
K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/ TP/ KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl)
Rel 5.1 Allgemeine Christentumsgeschichte: Einführung in Methoden und Theorien der Geschichtsschreibung mit eigenständiger Vertiefung History of Christianity: Introduction to methods and theories of historiography with term paper WP 9 KP PL: 1 SL: 2
Rel 5.2 Allgemeine Christentumsgeschichte: Einführung in Methoden und Theorien der Geschichtsschreibung History of Christianity: Introduction to methods and theories of historiography WP 6 KP PL: 1 SL: 2
Rel 6.1 Methoden der qualitativen Religionsforschung mit eigenständiger Vertiefung Qualitative methods in the study of religion with term paper WP 9 KP PL: 1 SL: 2
Rel 6.2 Methoden der qualitativen Religionsforschung Qualitative methods in the study of religion WP 6 KP PL: 1 SL: 2
Rel 7.3 Schulische Bildung, Religion und Gesellschaft: Theorien und Analysen mit eigenständiger Vertiefung School education, religion, and society: Theories and analyses with term paper WP 9 KP PL: 1 SL: 2
Rel 7.4 Schulische Bildung, Religion und Gesellschaft: Theorien und Analysen School education, religion, and society: Theories and analyses WP 6 KP PL: 1 SL: 2
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
2.3.4:
Fachdidaktik (Religion Related Didactics)
K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modulty P/WP/W CP MP/ TP/ KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl)
Rel FD 1.1 Grundfragen religiöser Bildung - Gymnasium/Oberschule Fundamental issues in the teaching of religion (Secondary school) P 6 KP PL: 1 SL: 2
Rel FD 2.1 Praxisorientierte Elemente - Gymnasium/Oberschule Teaching about religion in practice (Secondary school) P 6 KP PL: 1 SL: 1
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 3
- entfällt -
Anlage 4

Anlage 4: Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

§ 1 Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin oder einem Prüfer gemäß

§ 27 AT BPO

vorzubereiten. Die Prüferin oder der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie oder er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahlverfahren ist zulässig.
(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin oder der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung
-
die ausgewählten Fragen,
-
die Musterlösung und
-
das Bewertungsschema gemäß Absatz 4
festzulegen.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.
(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note
- „sehr gut“, wenn mindestens 75 Prozent,
- „gut“, wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent,
- „befriedigend“, wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent,
- „ausreichend“, wenn keine oder weniger als 25 Prozent
der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.
(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.
(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5, 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.

§ 2 Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.
(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des

§ 24 Absatz 6 AT BPO

die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.
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