Fachspezifische Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft” an der Universität Bremen
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft” an der Universität Bremen Vom 29. Oktober 2019
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ordnung vom 8. November 2023 (Brem.ABl. S. 1361; 2024 S. 387) |
Der Rat des Zentrums für Lehrerinnen-/Lehrerbildung und Bildungsforschung (ZfLB) hat auf seiner Sitzung am 29. Oktober 2019 im Rahmen seiner Aufgaben gemäß
§ 68a
i.V.m.
§ 87 Satz 1 Nummer 2
und
§ 88 Absatz 3
sowie i.V.m.
§ 62 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 5. März 2019 (Brem.GBl. S. 71), folgenden zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung beschlossen.
Die fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ besteht aus einem zentralen Teil, der übergreifende Regelungen enthält, und Fachanlagen mit Anhängen (i.F. Anlagen), in denen spezifische Regelungen für das jeweilige Studienfach (Erst- und Zweitfach) oder den Bereich Erziehungswissenschaft ergänzt und/oder konkretisiert werden sowie einer Anlage zur Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und E-Klausuren.
Anlagen zum zentralen Teil dieser fachspezifischen Prüfungsordnung werden gemäß
§ 87 Satz 1 Nummer 2 BremHG
i.V.m.
§ 62 BremHG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 5. März 2019 (Brem.GBl. S. 71), von den jeweils zuständigen Fachbereichsräten beschlossen.
Diese fachspezifische Prüfungsordnung inkl. ihrer Anlagen gilt in Verbindung mit dem
allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT BPO) der Universität Bremen
vom 27. Januar 2010 in der jeweils geltenden Fassung.
Zentraler Teil
§ 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad
(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiengangs „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ (Kurztitel: BerBil Pflege) sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Semestern.
(2) Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung wird der Abschlussgrad
Bachelor of Arts (abgekürzt B.A.)
verliehen.
§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte
(1) Der Studiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ wird in Anlehnung an
§ 4 Ziffer 2 AT BPO
als Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang studiert.
(2) Die studierbaren Fächer und Fächerkombinationen richten sich nach der Rechtsverordnung der Senatorin für Kinder und Bildung über die Festlegung verbindlicher Fächerkombinationsmöglichkeiten für ein Lehramt im Bachelorstudium und Masterstudium (Master of Education) vom 14. Februar 2019 (Brem.ABl. S. 131) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Das Studium gliedert sich wie folgt in:
-
ein Erstfach „Pflegewissenschaft“ im Gesamtumfang von 138 CP mit fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Anteilen (inkl. Inklusion und Umgang mit Heterogenität, eines schulpraktischen Anteils, Fachergänzenden Studien und dem Modul Bachelorarbeit), siehe
Anlage 1
,
-
ein Zweitfach (allgemeinbildendes Unterrichtsfach) im Gesamtumfang von 30 CP Fachwissenschaft (siehe
Anlage 2
) und
-
einen Bereich Erziehungswissenschaft im Gesamtumfang von 12 CP (siehe
Anlage 3
).
(4) In den Anhängen zu den
Anlagen 1
,
2
und
3
werden der jeweils empfohlene Studienverlauf dargestellt und die zu erbringenden Prüfungsleistungen geregelt.
(5) Module werden gemäß den Angaben in den
Anlagen 1
,
2
und
3
als Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlmodule durchgeführt.
(6) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(7) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache, Module im Wahlpflicht- und Wahlbereich in deutscher oder parallel auch in englischer Sprache durchgeführt. Nähere Angaben sind den
Anlagen 1
,
2
und
3
zu entnehmen.
(8) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(9) Lehrveranstaltungen werden gemäß
§ 6 Absatz 1 AT BPO
durchgeführt. Darüberhinausgehende Formen werden in den
Anlagen 1
,
2
und
3
geregelt.
(10) Das Studium beinhaltet schulpraktische Studien, nähere Angaben sind der Praktikumsordnung sowie der
Anlage 1
zu entnehmen.
§ 3 Prüfungen
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß
§§ 8 ff. AT BPO
durchgeführt. Gegebenenfalls ergänzende und weiterführende Angaben sind in den
Anlagen 1
,
2
und
3
aufgeführt.
(2) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt
Anlage 4
.
§ 4 Anerkennung und Anrechnung
Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß
§ 22 AT BPO
in der jeweils gültigen Fassung.
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module
Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module, außer denen, die im Rahmen des
§ 6 der Anlage 1
aufgeführt sind.
§ 6 Modul Bachelorarbeit
Das Modul Bachelorarbeit muss im Erstfach absolviert werden. In der
Anlage 1
werden in
§ 6
die entsprechenden Regelungen für dieses Modul aufgeführt.
§ 7 Gesamtnote der Bachelorprüfung
(1) Die Gesamtnote im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ errechnet sich aus den mit ihren CP gewichteten Fachnoten. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.
(2) Die Fachnote für das Erstfach „Pflegewissenschaft“ und die Fachnote des Zweitfachs (allgemeinbildendes Unterrichtsfach) sowie die des Bereichs Erziehungswissenschaft werden gemäß den Regelungen im jeweiligen
§ 7 der Anlagen 1
,
2
und
3
gebildet.
§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten
Die fachspezifische Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ mit ihrem zentralen Teil und ihren Anlagen in den jeweils geltenden Fassungen tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2020 in Kraft und wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/21 erstmals im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ ihr Studium aufnehmen.
Genehmigt, Bremen, den 13. Juli 2020
Der Rektor der Universität Bremen
Anlagen
Anlage 1
:
Regelungen für das Erstfach „Pflegewissenschaft“
Anlage 2
:
Regelungen für das Zweitfach (allgemeinbildendes Unterrichtsfach)
Anlage 2.1
Regelungen für das Zweitfach Germanistik/Deutsch
Anlage 2.2
Regelungen für das Zweitfach Mathematik
Anlage 2.3
Regelungen für das Zweitfach Biologie
Anlage 2.4
Regelungen für das Zweitfach Politik
Anlage 2.5
Regelungen für das Zweitfach Religionswissenschaft/Religionspädagogik
Anlage 3
:
Regelungen für den Bereich Erziehungswissenschaft
Anlage 4
:
Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahlverfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“
Anlage 1
Anlage 1: Regelungen des Erstfachs „Pflegewissenschaft“, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 11 (Human- und Gesundheitswissenschaften) am 22. April 2020
Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ in der jeweils geltenden Fassung.
§ 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad
Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung.
§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte
(1) „Pflegewissenschaft“ ist das Erstfach im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ (Kurztitel: „BerBil Pflege“).
(2) Das Studium des Erstfachs (Gesamtumfang 138 CP) gliedert sich wie folgt:
a)
Bachelorarbeit, 12 CP,
b)
Fachwissenschaft Pflegewissenschaft im Umfang von 99 CP: Dieser Studienabschnitt beinhaltet
-
Pflichtmodule im Umfang von 87 CP,
-
Wahlpflichtmodule im Umfang von 12 CP.
c)
Fachdidaktik Pflegewissenschaft (Pflichtmodule) im Umfang von 24 CP inklusive Inklusion und Umgang mit Heterogenität.
d)
General Studies Bereich (Wahlmodule) im Umfang von 3 CP. Diese können benotet oder unbenotet sein und umfassen Angebote aus den Fachergänzenden Studien.
(3)
Anhang 1.1
stellt den jeweiligen Studienverlauf dar,
Anhang 1.2
regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(4) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt. Konkrete Angaben hierzu sind dem
Anhang 1.2
zu entnehmen.
(5) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(6) Module im Erstfach „Pflegewissenschaft“ werden in deutscher Sprache durchgeführt.
(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(8) Lehrveranstaltungen werden im Grundsatz gemäß
§ 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Bachelorprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT BPO)
durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.
(9) Das Studium beinhaltet ein obligatorisches unterrichtsbezogenes Orientierungspraktikum, welches in das Modul Schulpraktikum im Umfang von 6 CP integriert ist. Näheres regelt die Praktikumsordnung.
§ 3 Prüfungen
(1) Prüfungen werden in der Regel in den Formen gemäß
§§ 8 ff. AT BPO
und der
Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung)
in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den im Folgenden aufgeführten Formen erfolgen:
-
Portfolio gemäß
§ 8 Absatz 8 AT BPO
.
Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Das erneute Angebot von Prüfungen kann gemäß
§ 20 Absatz 4 AT BPO
in einer anderen als der ursprünglichen Form durchgeführt werden.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt und/oder in den Modulbeschreibungen dargestellt.
(4) Das Kompensationsprinzip gemäß
§ 5 Absatz 8 AT BPO
wird nicht angewendet.
(5) Mindestens drei Modulprüfungen sind in Form einer schriftlichen Hausarbeit zu erbringen.
§ 4 Anerkennung und Anrechnung
Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „BerBil Pflege“.
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module
Außer im Rahmen des
§ 6
Absatz 1 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.
§ 6 Modul Bachelorarbeit
(1) Voraussetzung zur Anmeldung zum Modul Bachelorarbeit ist der Nachweis von mindestens 90 CP insgesamt im Studiengang „BerBil Pflege“.
(2) Für die Bachelorarbeit werden 12 CP vergeben.
(3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 12 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 4 Wochen genehmigen.
(4) Die Bachelorarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 3 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.
§ 7 Berechnung der Fachnote
Die Fachnote für das Erstfach „Pflegewissenschaft“ wird wie folgt berechnet: Die Note der Bachelorarbeit macht 20% der Fachnote aus, die restlichen 80% der Fachnote werden aus den mit den jeweiligen Credit Points gewichteten Noten der Module des Erstfachs gebildet. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.
§ 8 Inkrafttreten und Geltungsbereich
Die
Anlage 1
des Erstfachs „Pflegewissenschaft“ tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnung im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft” durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/21 erstmals im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „BerBil Pflege“ ihr Studium aufnehmen.
Genehmigt, Bremen, den 13. Juli 2020
Der Rektor der Universität Bremen
Anhang 1.1
:
Studienverlaufsplan Erstfach „Pflegewissenschaft“
Anhang 1.2
:
Module und Prüfungsanforderungen für das Erstfach „Pflegewissenschaft“
Anhang 1.2.1
Bachelorarbeit
Anhang 1.2.2
Fachwissenschaft Pflegewissenschaft, Pflichtmodule
Anhang 1.2.3
Fachwissenschaft Pflegewissenschaft, Wahlpflichtmodule
Anhang 1.2.4
Fachdidaktik Pflegewissenschaft, Pflichtmodule
Anhang 1.1
Anhang 1.1: Studienverlaufsplan Erstfach „Pflegewissenschaft“ im BerBil Pflege (138 CP)
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums in Verbindung mit dem Zweitfach „Deutsch“ dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden. In der Fachberatung des Erstfachs werden zudem Empfehlungen für die Verlaufsgestaltung bei einer Fächerkombination mit „Politik“, „Religionswissenschaft/ Religionspädagogik“, „Biologie“ oder Mathematik“ gegeben.
Fachwissenschaft Pflegewissenschaft, 99 CP | Bachelorarbeit, 12 CP | Fachdidaktik Pflegewissenschaft, 24 CP | General Studies, 3 CP | ∑ 138 CP/ Sem. | ∑ 138 CP/ Jahr | |||||||||||||
Pflichtmodule, 87 CP | Wahlpflichtmodule, 12 CP | Pflichtmodul | Pflichtmodule | Wahlbereich | ||||||||||||||
1. Jahr | 1. Sem. | Pfleg 2a, Theoretische Grundlagen I, 6 CP | Pfleg PA2, Pflege- und bezugswissenschaftliche Grundlagen des Pflegeprozesses, 12 CP | Pfleg 1, Wissenschaftliches Arbeiten, 9 CP | 27 | 51 | ||||||||||||
2. Sem. | Pfleg PA3, Personenorientierung und Interaktion, 12 CP | Pfleg 3, Diagnostik, 6 CP | Pfleg 2b, Theoretische Grundlagen II, 6 CP | 24 | ||||||||||||||
2. Jahr | 3. Sem. | Pfleg PA4, Systemzusammenhänge in der pflegerischen Versorgung, 12 CP | Pfleg FD1, Theorie und Praxis der Pflegedidaktik, 6 CP | Fachergänzende Studien, 3 CP | 21 | 45 | ||||||||||||
4. Sem. | Pfleg 5, Methoden der empirischen Sozialforschung, 6 CP | Pfleg SP, Schulpraktikum, 6 CP | Pfleg FD3a, Inklusion und Umgang mit Heterogenität in der Pflegebildung, 6 CP | Pfleg FD2, Weiterentwicklung von Schule und Unterricht, 6 CP | 24 | |||||||||||||
3. Jahr | 5. Sem. | Pfleg 7, Versorgungsforschung und Versorgungssteuerung, 6 CP | Wahlpflichtmodul Pflegewissenschaft, 12 CP | 18 | 42 | |||||||||||||
6. Sem. | Pfleg 6, Team- und Qualitätsentwicklung, 6 CP | Pfleg 4, Intervention und Beratung, 6 CP | Pfleg BA, Modul Bachelorarbeit, 12 CP | 24 | ||||||||||||||
CP: Credit Points, Sem.: Semester
Anhang 1.2
Anhang 1.2: Module und Prüfungsanforderungen des Erstfachs „Pflegewissenschaft“
1.2.1
Bachelorarbeit (Bachelor Thesis), 12 CP
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
Pfleg BA | Modul Bachelorarbeit | Module Bachelor Thesis | P | 12 | MP | PL: 1 SL: 0 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
1.2.2
Fachwissenschaft Pflegewissenschaft, Pflichtmodule (Subject Discipline Nursing Science, Compulsory Modules), 87 CP
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
Pfleg PA2 | Pflege- und Bezugswissenschaftliche Grundlagen des Pflegeprozesses | The Nursing Process and its Fundamentals in Nursing and Related Sciences | P | 12 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
Pfleg PA3 | Personenorientierung und Interaktion | Person Orientation and Interaction | P | 12 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
Pfleg PA4 | Systemzusammenhänge in der pflegerischen Versorgung | System Context in Nursing Care | P | 12 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
Pfleg 1 | Wissenschaftliches Arbeiten | Scientific Working Methods | P | 9 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
Pfleg 2a | Theoretische Grundlagen I | Theoretical Fundamentals I | P | 6 | KP | PL: 1 SL: 1 | |
Pfleg 2b | Theoretische Grundlagen II | Theoretical Fundamentals II | P | 6 | KP | PL: 1 SL: 1 | |
Pfleg 3 | Diagnostik | Nursing Diagnostics | P | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
Pfleg 4 | Intervention und Beratung | Nursing Intervention and Counseling | P | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
Pfleg 5 | Methoden der Empirischen Sozialforschung | Methods of Empirical Social Research | P | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
Pfleg 6 | Team- und Qualitätsentwicklung | Team- and Quality- Development | P | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
Pfleg 7 | Versorgungsforschung und Versorgungssteuerung | Health Care Research and Care Management | P | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
1.2.3
Fachwissenschaft Pflegewissenschaft, Wahlpflichtmodule (Subject Discipline Nursing Science, Compulsory Elective Modules), 12 CP
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
Pfleg 8 | Ethik | Nursing Ethics | WP | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
Pfleg 9 | Versorgungssettings und Zielgruppen | Nursing Care Settings and Target Groups | WP | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
Pfleg 10 | Professionalisierung National und International | Professionalization National and International | WP | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
TheMo | Theorien und Modelle von Gesundheit und Krankheit | Theories and Models of Health and Illness | WP | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
Epi I | Epidemiologie I | Epidemiology I | WP | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
Epi II | Epidemiologie II | Epidemiology II | WP | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
SozUn | Soziale Ungleichheit und Gesundheit | Social Inequality and Health | WP | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
SyRe | System und Recht der gesundheitlichen Sicherung | Health Care System and Health Legislation | WP | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
Öko I | Gesundheitsökonomie I | Health Economics I | WP | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
MoMa | Modelle und Maßnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention | Models and Measures of Health Promotion and Prevention | WP | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
GeRis | Gesundheitliche Risiken und Ressourcen in unterschiedlichen Lebenslagen | Health Risks and Resources in Different Living Situations | WP | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
Stat I | Statistik I | Statistics I | P | 3 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
Stat II | Statistik II | Statistics II | P | 3 | MP | PL: 1 SL: 0 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
1.2.4
Fachdidaktik Pflegewissenschaft, Pflichtmodule (Nursing Didactics, Compulsory Modules), 24 CP
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
Pfleg FD1 | Theorie und Praxis der Pflegedidaktik | Theory and Practice of Teaching in Nursing Didactics | P | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
Pfleg FD2 | Weiterentwicklung von Schule und Unterricht | Development of Schools and Teaching | P | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
Pfleg FD3a | Inklusion und Umgang mit Heterogenität in der Pflegebildung | Inclusion and Heterogeneity in Nursing Education and Training | P | 6 | KP | PL: 0 SL: 2 | |
Pfleg SP | Schulpraktikum | School Internship | P | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 2.1
Anlage 2.1: Regelungen für das Zweitfach „Germanistik/Deutsch“, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 10 (Sprach- und Literaturwissenschaft) am 6. Mai 2020
Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ in der jeweils geltenden Fassung.
§ 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad
Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung.
§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte
(1) „Germanistik/Deutsch“ ist ein Zweitfach (allgemeinbildendes Unterrichtsfach) im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ (Kurztitel: „BerBil Pflege“).
(2) Das Studium im Zweitfach „Germanistik/Deutsch“ besteht aus 30 CP Fachwissenschaft.
(3)
Anhang 2.1.1
stellt den jeweiligen Studienverlauf dar,
Anhang 2.1.2
regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(4) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt.
(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(6) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt.
(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß
§ 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Bachelorprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT BPO)
durchgeführt.
§ 3 Prüfungen
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß
§§ 8 ff. AT BPO
durchgeführt. Die von dieser Ordnung vorgesehenen Prüfungsformen entsprechen den Regelungen der
§§ 8
bis
10 des AT BPO
, im Folgenden werden diese hier teilweise konkretisiert und erweitert:
a)
Mündliche Prüfung, als Einzelprüfung mit einer Dauer von 15 bis 30 Minuten. Wenn Gruppenprüfungen für das betreffende Modul geeignet sind, können diese mit einer Gesamtdauer, die für jeden an der Prüfung teilnehmenden Prüfling anteilig etwa 15 Minuten Prüfungsdauer ergeben, durchgeführt werden.
b)
Schriftliche Hausarbeit mit einem Umfang, der von den laut Modulbeschreibung zugrunde gelegten Arbeitsstunden wie folgt abhängt:
-
100 oder mehr Arbeitsstunden: 30 000 bis 40 000 Zeichen (ohne Leerzeichen): große Hausarbeit,
-
60 bis 99 Arbeitsstunden: 20 000 bis 30 000 Zeichen (ohne Leerzeichen): mittlere Hausarbeit,
-
40 bis 59 Arbeitsstunden: 15 000 bis 25 000 Zeichen (ohne Leerzeichen): kleine Hausarbeit.
Die Arbeit ist als ausgedrucktes Exemplar und als Datei (in einem üblichen Format) bei der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer einzureichen.
c)
Präsentationsleistung, bestehend aus einer mündlichen, im Regelfall medial gestützten Präsentation in der Lehrveranstaltung, der schriftlichen Dokumentation des Präsentierten und einer kleinen schriftlichen Ausarbeitung im Umfang von bis zu 12 000 Zeichen (ohne Leerzeichen).
d)
Portfolio, bestehend aus mehreren Einzelleistungen, die zusammenfassend bewertet werden. Die Anforderungen und Erwartungen an diese werden zu Beginn der Lehrveranstaltung mitgeteilt.
Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß
§ 20 Absatz 4 AT BPO
in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) und/oder E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt
Anlage 4
.
(5) Das Kompensationsprinzip gemäß
§ 5 Absatz 8 AT BPO
wird nicht angewendet.
§ 4 Anerkennung und Anrechnung
Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „BerBil Pflege“
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module
Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den „BerBil Pflege“.
§ 6 Modul Bachelorarbeit
Die Bachelorarbeit kann nur im Erstfach „Pflegewissenschaft“ geschrieben werden.
§ 7 Berechnung der Fachnote
Die Fachnote für das Zweitfach „Germanistik/Deutsch“ wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.
§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten
Die
Anlage 2.1
für das Zweitfach „Germanistik/Deutsch“ tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnung im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/21 erstmals im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „BerBil Pflege“ ihr Studium im Zweitfach „Germanistik/Deutsch“ aufnehmen.
Genehmigt, Bremen, den 13. Juli 2020
Der Rektor der Universität Bremen
Anhang 2.1.1
:
Studienverlaufsplan für das Zweitfach „Germanistik/Deutsch“
Anhang 2.1.2
:
Module und Prüfungsanforderungen für das Zweitfach „Germanistik/Deutsch“
Anhang 2.1.1
Anhang 2.1.1: Studienverlaufsplan für das Zweitfach „Germanistik/Deutsch“ im BerBil Pflege (30 CP)
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Fachwissenschaft (Pflichtmodule) | ∑ 30 CP | |||
1.Jahr | 1. Sem. | B1 Grundlagen Sprachwissenschaft, 6 CP | 6 | |
2. Sem. | B2 Grammatische Theorie und Analyse, 6 CP | 6 | ||
2. Jahr | 3. Sem. | A1 Grundlagen Literaturwissenschaft I, 6 CP | 6 | |
4. Sem. | A2-Pf Grundlagen Literaturwissenschaft II, 6 CP | 6 | ||
3. Jahr | 5. Sem. | B3 Sprache in Denken und Handeln, 6 CP | 6 | |
6. Sem. |
CP = Credit Points, Sem. = Semester
Anhang 2.1.2
Anhang 2.1.2: Module und Prüfungsanforderungen für das Zweitfach „Germanistik/Deutsch“
Fachwissenschaft, Pflichtmodule (German Studies, Compulsory Modules), 30 CP
K.- Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
A1 | Grundlagen Literaturwissen- schaft I | Literary Studies. Basis I | P | 6 | TP | Einführungskurs neuere deutsche Literaturwissenschaft, 3 CP | PL: 1 SL: 0 |
Einführungskurs ältere deutsche Literaturwissenschaft, 3 CP | PL: 1 SL: 0 | ||||||
A2-Pf | Grundlagen Literaturwissen- schaft II | Literary Studies. Basis II | P | 6 | KP | PL: 1 SL: 1 | |
B1 | Grundlagen Sprachwissen- schaft | Basics of Linguistics | P | 6 | TP | Einführungskurs Sprachwissenschaft, 3 CP | PL: 1 SL: 0 |
Einführungskurs ältere Sprachstufen, 3 CP | PL: 1 SL: 0 | ||||||
B2 | Grammatische Theorie und Analyse | Grammatical Theory and Analysis | P | 6 | TP | Einführungskurs Phonologie/Morphologie, 3 CP | PL: 1 SL: 0 |
Einführungskurs Syntax, 3 CP | PL: 1 SL: 0 | ||||||
B3 | Sprache in Denken und Handeln | Language in Thought and Action | P | 6 | KP | PL: 1 SL: 2 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 2.2
Anlage 2.2: Regelungen für das Zweitfach „Mathematik“, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 3 (Mathematik/Informatik) am 3. Mai 2020
Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelor-studiengang „Berufliche Bildung – Pflegewissenschaft“ in der jeweils geltenden Fassung.
§ 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad
Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung.
§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte
(1) „Mathematik“ ist ein Zweitfach (allgemeinbildendes Unterrichtsfach) im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ (Kurztitel: „BerBil Pflege“).
(2) Das Studium im Zweitfach „Mathematik“ besteht aus 30 CP Fachwissenschaft.
(3)
Anhang 2.2.1
stellt den jeweiligen Studienverlauf dar,
Anhang 2.2.2
regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(4) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt.
(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(6) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt.
(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß
§ 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Bachelorprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT BPO)
durchgeführt.
§ 3 Prüfungen
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß
§§ 8 ff. AT BPO
durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den im Folgenden aufgeführten Formen erfolgen:
-
Portfolio gemäß
§ 8 Absatz 8 AT BPO
.
Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß
§ 20 Absatz 4 AT BPO
in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) und/oder E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt
Anlage 4
.
(5) Das Kompensationsprinzip gemäß
§ 5 Absatz 8 AT BPO
wird nicht angewendet.
§ 4 Anerkennung und Anrechnung
Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „BerBil Pflege“.
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module
Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung.
§ 6 Modul Bachelorarbeit
Die Bachelorarbeit kann nur im Erstfach „Pflegewissenschaft“ geschrieben werden.
§ 7 Berechnung der Fachnote
Die Fachnote für das Zweitfach „Mathematik“ wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.
§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten
Die
Anlage 2.2
für das Zweitfach „Mathematik“ tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnung im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/21 erstmals im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „BerBil Pflege“ ihr Studium im Zweitfach „Mathematik“ aufnehmen.
Genehmigt, Bremen, den 13. Juli 2020
Der Rektor der Universität Bremen
Anhang 2.2.1
:
Studienverlaufsplan für das Zweitfach „Mathematik“
Anhang 2.2.2
:
Module und Prüfungsanforderungen für das Zweitfach „Mathematik“
Anhang 2.2.1
Anhang 2.2.1: Studienverlaufsplan für das Zweitfach „Mathematik“ im BerBil Pflege (30 CP)
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Fachwissenschaft (Pflichtmodule) | ∑ 30 CP | |||
1. Jahr | 1. Sem. | MGY1a Lineare Algebra, 15 CP | 15 | |
2. Sem. | ||||
2. Jahr | 3. Sem. | |||
4. Sem. | MGY7 Stochastik, 9 CP | 9 | ||
3. Jahr | 5. Sem. | |||
6. Sem. | MGY2 Geometrie, 6 CP | 6 |
CP = Credit Points, Sem. = Semester
Anhang 2.2.2
Anhang 2.2.2: Module und Prüfungsanforderungen für das Zweitfach „Mathematik“
Fachwissenschaft, Pflichtmodule (Subject Discipline, Compulsory Modules), 30 CP
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
MGY1a | Lineare Algebra | Linear Algebra | P | 15 | KP | PL: 1 SL: 1 | |
MGY2 | Geometrie | Geometry | P | 6 | KP | PL: 1 SL: 1 | |
MGY7 | Stochastik | Stochastics | P | 9 | KP | PL: 1 SL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 2.3
Anlage 2.3: Regelungen für das Zweitfach „Biologie“, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 2 (Biologie/Chemie) am 22. April 2020
Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ in der jeweils geltenden Fassung.
§ 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad
Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung.
§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte
(1) „Biologie“ ist ein Zweitfach (allgemeinbildendes Unterrichtsfach) im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ (Kurztitel: „BerBil Pflege“).
(2) Das Studium im Zweitfach „Biologie“ besteht aus 30 CP Fachwissenschaft.
(3)
Anhang 2.3.1
stellt den jeweiligen Studienverlauf dar,
Anhang 2.3.2
regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(4) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt.
(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(6) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt.
(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß
§ 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Bachelorprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT BPO)
durchgeführt.
§ 3 Prüfungen
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß
§§ 8 ff. AT BPO
durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den im Folgenden aufgeführten Formen erfolgen:
-
Portfolio gemäß
§ 8 Absatz 8 AT BPO
,
-
Kursvorbereitung: Kurzer schriftlicher Multiple-choice Test über den fachlichen Inhalt des jeweiligen Kurstags.
Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß
§ 20 Absatz 4 AT BPO
in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) und/oder E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt
Anlage 4
.
(5) Das Kompensationsprinzip gemäß
§ 5 Absatz 8 AT BPO
wird nicht angewendet.
§ 4 Anerkennung und Anrechnung
Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „BerBil Pflege“.
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module
Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den „BerBil Pflege“.
§ 6 Modul Bachelorarbeit
Die Bachelorarbeit kann nur im Erstfach „Pflegewissenschaft“ geschrieben werden.
§ 7 Berechnung der Fachnote
Die Fachnote für das Zweitfach „Biologie“ wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.
§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten
Die
Anlage 2.3
für das Zweitfach „Biologie“ tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnung im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/21 erstmals im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „BerBil Pflege“ ihr Studium im Zweitfach „Biologie“ aufnehmen.
Genehmigt, Bremen, den 13. Juli 2020
Der Rektor der Universität Bremen
Anhang 2.3.1
:
Studienverlaufsplan für das Zweitfach „Biologie“
Anhang 2.3.2
:
Module und Prüfungsanforderungen für das Zweitfach „Biologie“
Anhang 2.3.1
Anhang 2.3.1: Studienverlaufsplan für das Zweitfach „Biologie“ im „BerBil Pflege“ (30 CP)
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Fachwissenschaft (Pflichtmodule) | ∑ 30 CP | |||||
1. Jahr | 1. Sem. | ALC, Chemie 1, 9 CP | Bio 2 Zellbiologie, 6 CP | 15 CP | ||
2. Sem. | MBW 1 Biochemie, 6 CP | 6 CP | ||||
2. Jahr | 3. Sem. | |||||
4. Sem. | Bio 3 Botanik, 9 CP | 9 CP | ||||
3. Jahr | 5. Sem. | |||||
6. Sem. |
CP = Credit Points, Sem. = Semester
Anhang 2.3.2
Anhang 2.3.2: Module und Prüfungsanforderungen für das Zweitfach „Biologie“
Fachwissenschaft, Pflichtmodule (Subject Discipline, Compulsory Modules), 30 CP
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Angaben CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
Chemie 1 | Allgemeine Chemie | General Chemistry | P | 9 | KP | PL: 1 SL: 0 | |
Bio 2 | Zellbiologie | Biology of the Cell | P | 6 | KP | PL: 1 SL: 1 | |
Bio 3 | Botanik | Botany | P | 9 | KP | PL: 1 SL: 1 | |
MBW 1 | Biochemie | Biochemistry | P | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 2.4
Anlage 2.4: Regelungen für das Zweitfach „Politik“, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 8 (Sozialwissenschaften) am 22. April 2020
Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ in der jeweils geltenden Fassung.
§ 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad
Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung.
§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte
(1) „Politik“ ist ein Zweitfach (allgemeinbildendes Unterrichtsfach) im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ (Kurztitel: „BerBil Pflege“).
(2) Das Studium im Zweitfach „Politik“ umfasst insgesamt 30 CP Fachwissenschaft.
(3)
Anhang 2.4.1
stellt den jeweiligen Studienverlauf dar,
Anhang 2.4.2
regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(4) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt.
(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(6) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt.
(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß
§ 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Bachelorprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT BPO)
durchgeführt.
§ 3 Prüfungen
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß
§§ 8 ff. AT BPO
durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den im Folgenden aufgeführten Formen erfolgen.
-
Portfolios in Form der Darlegung einer Fragestellung und Bibliographie für eine Hausarbeit oder in Form eines Exposés und eines Entwurfs der Einleitung zu einer Hausarbeit. Portfolios werden gemäß
§ 8 Absatz 8 AT BPO
bewertet.
-
Exposé: Vorstufe zur Hausarbeit mit Angaben zur Fragestellung, Methode, Aufbau und Literaturgrundlage.
-
Take-home exam (Hausklausur): Selbstständige, schriftliche Bearbeitung eines vorgegebenen Themas innerhalb einer vorgegeben Frist. Zur Bearbeitung sollen im Wesentlichen die im Rahmen der Lehrveranstaltungen bearbeiteten Texte, Dokumente, Quellen sowie eigene Mitschriften und Protokolle herangezogen werden.
Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Das erneute Angebot von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) und/oder E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt
Anlage 4
.
(5) Das Kompensationsprinzip gemäß
§ 5 Absatz 8 AT BPO
wird nicht angewendet.
§ 4 Anerkennung und Anrechnung
Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „BerBil Pflege“.
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module
Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den „BerBil Pflege“.
§ 6 Modul Bachelorarbeit
Die Bachelorarbeit kann nur im Erstfach „Pflegewissenschaft“ geschrieben werden.
§ 7 Berechnung der Fachnote
Die Fachnote im Zweitfach „Politik“ wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.
§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten
Die
Anlage 2.4
für das Zweitfach „Politik“ tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnung im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/21 erstmals im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „BerBil Pflege“ ihr Studium im Zweitfach „Politik“ aufnehmen.
Genehmigt, Bremen, den 13. Juli 2020
Der Rektor der Universität Bremen
Anhang 2.4.1
:
Studienverlaufsplan für das Zweitfach „Politik“
Anhang 2.4.2
:
Module und Prüfungsanforderungen für das Zweitfach „Politik“
Anhang 2.4.1
Anhang 2.4.1: Studienverlaufsplan für das Zweitfach „Politik“ im BerBil Pflege (30 CP)
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Fachwissenschaft (Pflichtmodule) | ∑ 30 CP | |||||
1. Jahr | 1. Sem. | Pol-M8.1 Einführung in das politikwissenschaftliche Arbeiten, 6 CP | 6 | |||
2. Sem. | ||||||
2. Jahr | 3. Sem. | Pol-M1 Sozialwissenschaftliches Grundstudium, 9 CP | 9 | |||
4. Sem. | Pol-M4 Europäische Integration, 6 CP | Pol-M7 Politik, Recht und Wirtschaft, 9 CP | 6 | |||
3. Jahr | 5. Sem. | |||||
6. Sem. | 9 | |||||
CP = Credit Points, Sem. = Semester
Anhang 2.4.2
Anhang 2.4.2: Module und Prüfungsanforderungen für das Zweitfach „Politik“
Fachwissenschaft, Pflichtmodule (Political Science, Compulsory Modules), 30 CP
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
Pol-M1 | Sozialwissen- schaftliches Grundstudium | Introduction to Social Sciences | P | 9 | TP | Teilprüfung 1, 6 CP | PL: 1 SL: 0 |
Teilprüfung 2, 3 CP | PL: 1 SL: 0 | ||||||
Pol-M4 | Europäische Integration | European Integration | P | 6 | MP | PL: 1 SL: 0 | |
Pol-M7 | Politik, Recht und Wirtschaft | Politics, Law and Economy | P | 9 | TP | Recht, 4,5 CP | PL: 1 SL: 0 |
Wirtschaft, 4,5 CP | PL: 1 SL: 0 | ||||||
Pol-M8.1 | Einführung in das politik- wissenschaft- liche Arbeiten | Introduction to Academic Work for Political Science | P | 6 | KP | PL: 1 SL: 2 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 2.5
Anlage 2.5: Regelungen für das Zweitfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 9 (Kulturwissenschaften) am 22. April 2020
Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft „ in der jeweils geltenden Fassung.
§ 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad
Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung.
§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte
(1) „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ ist ein Zweitfach (allgemeinbildendes Unterrichtsfach) im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ (Kurztitel: „BerBil Pflege“).
(2) Das Studium im Zweitfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ besteht aus 30 CP Fachwissenschaft.
(3)
Anhang 2.5.1
stellt den jeweiligen Studienverlauf dar,
Anhang 2.5.2
regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(4) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt.
(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(6) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt.
(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß
§ 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Bachelorprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT BPO)
durchgeführt.
§ 3 Prüfungen
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß
§§ 8 ff. AT BPO
durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den im Folgenden aufgeführten Formen erfolgen:
-
Portfolio gemäß
§ 8 Absatz 8 AT BPO
, bestehend aus mehreren Einzelleistungen, die zusammenfassend bewertet werden. Die Anforderungen und Erwartungen an diese werden zu Beginn der Lehrveranstaltung mitgeteilt.
-
Essay: Ein Essay ist eine kurze Abhandlung über ein wissenschaftliches (oder auch literarisches) Thema oder einen ausgewählten Forschungs- oder Primärquellentext. Anders als z.B. bei einer Hausarbeit geht es um die kritische Reflexion des Themas (auch z.B. im Lichte des Ausgangspunktes). Daher sollte am Anfang des Essays im ersten Abschnitt eine sinnvolle These vertreten werden. Bildet ein Text die Basis des Essays, so ist dieser zunächst in seinen historischen oder wissenschaftlichen Kontext einzuordnen, dann inhaltlich in seinen zentralen Aussagen darzustellen und schließlich einer selbstständigen kritischen Diskussion bzw. historiographischen Interpretation zu unterziehen. Allgemeines Ziel des Essays ist eine kritische Reflexion eines wissenschaftlichen Themas. Am Ende sollte man zu einem Urteil kommen.
Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß
§ 20 Absatz 4 AT BPO
in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) und/oder E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt
Anlage 4
.
(5) Das Kompensationsprinzip gemäß
§ 5 Absatz 8 AT BPO
wird nicht angewendet.
§ 4 Anerkennung und Anrechnung
Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „BerBil Pflege“.
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module
Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den „BerBil Pflege“.
§ 6 Modul Bachelorarbeit
Die Bachelorarbeit kann nur im Erstfach „Pflegewissenschaft“ geschrieben werden.
§ 7 Berechnung der Fachnote
Die Fachnote für das Zweitfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.
§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten
Die
Anlage 2.5
für das Zweitfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnung im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/21 erstmals im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „BerBil Pflege“ ihr Studium im Zweitfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ aufnehmen.
Genehmigt, Bremen, den 13. Juli 2020
Der Rektor der Universität Bremen
Anhang 2.5.1
:
Studienverlaufsplan Zweitfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“
Anhang 2.5.2
:
Module und Prüfungsanforderungen für das Zweitfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“
Anhang 2.5.1
Anhang 2.5.1: Studienverlaufsplan für das Zweitfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ im BerBil Pflege (30 CP)
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar.
Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Fachwissenschaft | ∑ 30 CP | |||||||
1.Jahr | 1. Sem. | |||||||
2. Sem. | ||||||||
2. Jahr | 3. Sem. | Reli 1.3 Einführung in die Religionswissenschaft und Religionspädagogik, 6 CP | Reli 2.2 Einführung in die Analyse biblischer Literaturen mit eigenständiger Vertiefung, 9 CP | Reli 3.2 Einführung in drei religiöse Traditionen mit Schwerpunkt Christentum und Islam, 9 CP | 24 | |||
4. Sem. | ||||||||
3. Jahr | 5. Sem. | Reli 5.2 Allgemeine Christentumsgeschichte: Einführung in Methoden und Theorien der Geschichtsschreibung, 6 CP | 6 | |||||
6. Sem. |
CP = Credit Points, Sem. = Semester
Anhang 2.5.2
Anhang 2.5.2: Module und Prüfungsanforderungen für das Zweitfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“
Fachwissenschaft, Pflichtmodule (Subject Discipline, Compulsory Modules), 30 CP
K.- Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
Rel 1.3 | Einführung in die Religionswissenschaft und Religionspädagogik | Introduction to the Study of Religion and Related Didactics | P | 6 | TP | Teil 1, 3 CP | PL: 1 SL: 1 |
Teil 2, 3 CP | PL: 1 SL: 1 | ||||||
Rel 2.2 | Einführung in die Analyse biblischer Literaturen mit eigenständiger Vertiefung | Introduction to the Analysis of Biblical Literatures with Term Paper | P | 9 | KP | PL: 1 SL: 2 | |
Rel 3.2 | Einführung in drei religiöse Traditionen mit Schwerpunkt Christentum und Islam | Introduction to Three Religious Traditions with Focus on Christianity and Islam | P | 9 | KP | PL: 0 SL: 3 | |
Rel 5.2 | Allgemeine Christentumsgeschichte: Einführung in Methoden und Theorien der Geschichtsschreibung | History of Christianity: Introduction to Methods and Theories of Historiography | P | 6 | KP | PL: 1 SL: 2 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 3
Anlage 3: Regelungen für den Bereich Erziehungswissenschaft, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 12 (Erziehungs- und Bildungswissenschaften) am 20. Mai 2020
Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ in der jeweils geltenden Fassung.
§ 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad
Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung.
§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte
(1) Das Studium im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ (Kurztitel: „BerBil Pflege“) beinhaltet den Bereich Erziehungswissenschaft.
(2) Das Studium im Bereich Erziehungswissenschaft umfasst insgesamt 12 CP. Es sind dementsprechend Module des Pflichtbereichs zu absolvieren.
(3)
Anhang 3.1
stellt den jeweiligen Studienverlauf dar,
Anhang 3.2
regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(4) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt.
(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(6) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt.
(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß
§ 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Bachelorprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT BPO)
durchgeführt.
§ 3 Prüfungen
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß
§§ 8 ff. AT BPO
durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den im Folgenden aufgeführten Formen erfolgen:
-
Portfolio gemäß
§ 8 Absatz 8 AT BPO
.
Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Das erneute Angebot von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) und/oder E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt
Anlage 4
.
(5) Das Kompensationsprinzip gemäß
§ 5 Absatz 8 AT BPO
wird nicht angewendet.
§ 4 Anerkennung und Anrechnung
Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „BerBil Pflege“.
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module
Es gibt keine Abweichungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den „BerBil Pflege“.
§ 6 Modul Bachelorarbeit
Die Bachelorarbeit kann nur im Erstfach „Pflegewissenschaft“ geschrieben werden.
§ 7 Berechnung der Fachnote
Die Note für den Bereich Erziehungswissenschaft wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.
§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten
Die
Anlage 3
für den Bereich Erziehungswissenschaft tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnung im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/21 erstmals im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Berufliche Bildung - Pflegewissenschaft“ ihr Studium im Bereich Erziehungswissenschaft aufnehmen.
Genehmigt, Bremen, den 13. Juli 2020
Der Rektor der Universität Bremen
Anhang 3.1
:
Studienverlaufsplan für den Bereich Erziehungswissenschaft
Anhang 3.2
:
Module und Prüfungsanforderungen für den Bereich Erziehungswissenschaft
Anhang 3.1
Anhang 3.1: Studienverlaufsplan für den Bereich Erziehungswissenschaft im BerBil Pflege (12 CP)
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Pflichtmodule | ∑ 12 CP | |||
1.Jahr | 1. Sem. | |||
2. Sem. | ||||
2. Jahr | 3. Sem. | |||
4. Sem. | Pfleg-BP1 Berufspädagogik I: Unterrichtsplanung und Gestaltung von Lernsituationen, 6 CP | 6 | ||
3. Jahr | 5. Sem. | Pfleg-BP3 Berufspädagogik III: Berufsbildung in internationalen Kontexten, 6 CP | 6 | |
6. Sem. |
CP: Credit Points, Sem. = Semester
Anhang 3.2
Anhang 3.2: Module und Prüfungsanforderungen für den Bereich Erziehungswissenschaft
Erziehungswissenschaft, Pflichtmodule (Education, Compulsory Modules), 12 CP
K.- Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
Pfleg- BP1 | Berufspädagogik I: Unterrichtsplanung und Gestaltung von Lernsituationen | Vocational Education and Training I: Learning Situations | P | 6 | MP | PL:1 SL:0 | |
Pfleg- BP3 | Berufspädagogik III: Berufsbildung in internationalen Kontexten | Vocational Education and Training III: International VET | P | 6 | MP | PL:1 SL:0 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 4
Anlage 4: Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahlverfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“
§ 1 Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren
(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin oder einem Prüfer gemäß
§ 27 AT BPO
vorzubereiten. Die Prüferin oder der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie oder er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahl-Verfahren ist zulässig.
(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin oder der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung
-
die ausgewählten Fragen,
-
die Musterlösung und
-
das Bewertungsschema gemäß Absatz 4
festzulegen.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.
(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note
- | „sehr gut“, | wenn mindestens 75 Prozent, |
- | „gut“, | wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent, |
- | „befriedigend“, | wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent, |
- | „ausreichend“, | wenn keine oder weniger als 25 Prozent |
der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.
(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort- Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.
(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5, zweiter Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.
§ 2 Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“
(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.
(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des
§ 24 Absatz 6 AT BPO
die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.
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