Verordnung über die Studienplatzvergabe (Studienplatzvergabeverordnung)
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Verordnung über die Studienplatzvergabe (Studienplatzvergabeverordnung)

Verordnung über die Studienplatzvergabe (Studienplatzvergabeverordnung) Vom 28. November 2019
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Mai 2023 (Brem.GBl. S. 456)⁷)

Fußnoten

⁷)
Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Änderungsverordnung vom 16.05.2023 (Brem.GBl. S. 456, 457) gelten die Änderungen erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2023/2024.
Aufgrund des

§ 3 Absatz 3

und

§ 7 Absatz 1 des Bremischen Hochschulzulassungsgesetzes

in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2010 (Brem.GBl S. 548 - 221-h-2), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Mai 2019 (Brem.GBl. S. 336) geändert wurde, in Verbindung mit Artikel 12 des am 21. März 2019 von der Freien Hansestadt Bremen unterzeichneten Staatsvertrages über die Hochschulzulassung (Brem.GBl. 2019 S. 336) wird verordnet:
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Vergabe von Studienplätzen in den Studiengängen mit festgesetzter Zulassungszahl an den staatlichen Hochschulen des Landes Bremen sowie das Anmeldeverfahren für zulassungsfreie Studiengänge im Rahmen des dialogorientierten Serviceverfahrens. Für Studiengänge, die nicht in das dialogorientierte Serviceverfahren einbezogen sind und auch nicht durch das dialogorientierte Serviceverfahren unterstützt werden, gelten ausschließlich Abschnitt 1 und Abschnitt 2 Unterabschnitt 3. Für ein Probestudium oder eine Einschreibung mit Kleiner Matrikel nach

§ 35 des Bremischen Hochschulgesetzes

gilt

§ 31a

. Für Personen in der Berufsqualifikationsfeststellung nach

§ 58 des Bremischen Hochschulgesetzes

sowie für Angebote der Weiterbildung findet diese Rechtsverordnung keine Anwendung.
(2) Wer nach Artikel 5 Absatz 2 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung (Staatsvertrag) Deutschen gleichgestellt ist, wird nach den für Deutsche geltenden Bestimmungen am Vergabeverfahren beteiligt. Dazu gehören auch britische Staatsangehörige und ihre Angehörigen im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b, e und f des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (2019/C 384 I/01). Deutschen gleichgestellt sind:
1.
Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
2.
in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Kinder von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind oder beschäftigt gewesen sind,
3.
in der Bundesrepublik Deutschland wohnende andere Familienangehörige im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EG Nr. L 229 S. 35) von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind, sowie
4.
sonstige ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die eine in der Bundesrepublik Deutschland oder an einer deutschen Auslandsschule erworbene Hochschulzugangsberechtigung, die nicht ausschließlich nach ausländischem Recht erworben wurde (deutsche Hochschulzugangsberechtigung), besitzen; gleiches gilt für ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die das Europäische Abitur besitzen.
Wer die deutsche Staatsangehörigkeit neben einer ausländischen Staatsangehörigkeit besitzt, wird nach den für Deutsche geltenden Bestimmungen am Vergabeverfahren beteiligt.

§ 1a Unwirksamkeit der Zulassung

Beruht die Zulassung auf falschen Angaben im Zulassungsantrag oder im Antrag im Anmeldeverfahren, wird sie unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist bei der Antragstellung und im Zulassungsbescheid hinzuweisen. Satz 1 gilt für Rückstellungsbescheide nach

§ 5

Absatz 7 entsprechend.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
1.
„Vergabeverfahren“ die auf einen Zulassungstermin (Sommersemester oder Wintersemester) bezogene Vergabe von Studienplätzen,
2.
„Zentrales Vergabeverfahren“ die Vergabe der Studienplätze für das erste Fachsemester in den Studiengängen Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie nach Abschnitt 3 des Staatsvertrags,
3.
„Örtliches Vergabeverfahren“ die Vergabe der Studienplätze in Studiengängen, die nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, soweit für diese Zulassungszahlen festgesetzt sind,
4.
„Dialogorientiertes Serviceverfahren (DoSV)“ ein webbasiertes System zum Abgleich von Zulassungsangeboten im Örtlichen und Zentralen Vergabeverfahren sowie im Anmeldeverfahren, das der vollständigen und schnellen Studienplatzvergabe entsprechend der Nachfrage dient,
5.
„Anmeldeverfahren“ die Vergabe der Studienplätze in Studiengängen, für die keine Zulassungszahlen festgesetzt sind, soweit sie im Dialogorientierten Serviceverfahren (DoSV) koordiniert werden,
6.
„Zulassungsantrag“ ein Antrag, mit dem die Zulassung an einer Hochschule für einen Studiengang beantragt wird, wobei ein Studiengang auch aus einer Verbindung mehrerer Teilstudiengänge bestehen kann,
6a.
„Anmeldung“ im Anmeldeverfahren tritt an die Stelle des Zulassungsantrags nach Ziffer 6 die Mitteilung der Anmeldung,
7.
„Zulassungsangebot“ ein Angebot einer Hochschule im Dialogorientierten Serviceverfahren (DoSV) zur Annahme eines Studienplatzes in einem bestimmten Studiengang, für den ein Zulassungsantrag vorliegt,
8.
„Zulassung“ der Anspruch, sich in einem bestimmten Studiengang an einer bestimmten Hochschule im Rahmen der Einschreibevoraussetzungen der Hochschule zu immatrikulieren; die Zulassung wird durch den Zulassungsbescheid verkörpert,
9.
„Präferenzenfolge“ die Reihenfolge der Zulassungsanträge entsprechend der Festlegung durch die Bewerberin oder den Bewerber,
10.
„Studiengang“ das durch Prüfungsordnungen und Modulhandbücher geregelte, auf einen bestimmten berufsqualifizierenden Abschluss oder ein bestimmtes Ausbildungsziel gerichtete Studium eines Studienfaches oder einer Kombination mehrerer Studienfächer mit demselben Abschluss in einer bestimmten Hochschulart;
11.
„Studienanfänger oder Studienanfängerin“ wer in dem Studiengang, für den die Zulassung beantragt wird, nicht an einer deutschen Hochschule eingeschrieben ist oder war, oder wer in diesem Studiengang für einen Teilstudienplatz eingeschrieben ist oder war;
12.
„Fortgeschrittene oder Fortgeschrittener“ wer in demselben Studiengang an einer anderen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland bereits immatrikuliert war oder ist oder wer auf Grund nachgewiesener anrechenbarer Studien- oder Prüfungsleistungen oder nachgewiesener anrechenbarer außerhochschulisch erworbener Kompetenzen und Fähigkeiten, die keine wesentlichen Unterschiede zu den in einer Hochschule erworbenen Kompetenzen und Fähigkeiten aufweisen, in ein höheres als das erste Fachsemester eingeordnet werden kann;
13.
„Teilstudienplatz“ ein Studienplatz, bei dem die Zulassung auf den ersten Teil eines Studiengangs beschränkt ist;
14.
„Deutsche Hochschulzugangsberechtigung“ eine in der Bundesrepublik Deutschland oder an einer deutschen Auslandsschule erworbene Hochschulzugangsberechtigung; ausgenommen sind Hochschulzugangsberechtigungen, die ausschließlich nach ausländischem Recht erworben wurden;
15.
„Deutsche Hochschule“ eine in der Bundesrepublik Deutschland gelegene Hochschule.
(2) Minderjährige, die eine Hochschulzugangsberechtigung besitzen, sind für alle Verfahrenshandlungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Studienplatzvergabeverfahrens nach dieser Verordnung handlungsfähig im Sinne von

§ 12 Absatz 1 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes

; dies gilt entsprechend für Studieninteressierte, die eine Hochschulzugangsberechtigung erst durch eine Prüfung an einer Hochschule erwerben wollen, einschließlich der dafür zusätzlich erforderlichen Verfahrenshandlungen.

§ 3 Aufgaben und zuständige Stellen

(1) Die Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) vergibt die Studienplätze des ersten Fachsemesters der in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge (Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie) gemäß Artikel 5 Absatz 1 Nummer 1 des Staatsvertrags an Deutsche und Deutschen Gleichgestellte nach

§ 1

Absatz 2. Im Übrigen vergeben die Hochschulen die Studienplätze.
(2) Die Stiftung betreibt das Dialogorientierte Serviceverfahren (DoSV).
(3) Die Hochschulen dürfen Bewerberinnen oder Bewerber für einen Studiengang nur nach Maßgabe dieser Verordnung und unter Einschluss des Überbuchungsfaktors nach

§ 25

Absatz 1 nur im Rahmen der durch die Zulassungszahlenordnungen der Hochschulen oder durch Rechtsverordnung der Senatorin für Wissenschaft und Häfen festgesetzten Zulassungszahlen oder Zulassungsquoten zum Studium zulassen.

§ 1

Absatz 1 Sätze 3 und 4 bleibt unberührt.
Abschnitt 2 Grundständige Studiengänge

Unterabschnitt 1 Dialogorientiertes Serviceverfahren

§ 4 Registrierung bei der Stiftung und Kommunikation

(1) Für die Bewerbung um einen Studienplatz in einem Studiengang, der im Dialogorientierten Serviceverfahren (DoSV) koordiniert wird, muss sich die Bewerberin oder der Bewerber über das Webportal der Stiftung registrieren. Für die Registrierung hat die Bewerberin oder der Bewerber folgende Daten anzugeben: Nachname, Vorname, Geburtsname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Postanschrift, Benutzername, Passwort und eine für die Dauer des Vergabeverfahrens gültige E-Mail-Adresse; für die Registrierung im DoSV kann die Bewerberin oder der Bewerber auch das Nutzerkonto Bund „BundID“ verwenden. Die Bewerberin oder der Bewerber erhält ein Benutzerkonto (DoSV-Benutzerkonto) sowie Ordnungsmerkmale, insbesondere eine Identifikationsnummer und eine Authentifizierungsnummer, die zur Identifizierung im Dialogorientierten Serviceverfahren (DoSV) gegenüber der Stiftung und der Hochschule anzugeben sind. Für jede Bewerberin und jeden Bewerber ist im Vergabeverfahren nur eine Registrierung zulässig. Im Fall mehrerer Registrierungen einer Bewerberin oder eines Bewerbers gilt die zeitlich letzte Registrierung, unter der Zulassungsanträge eingegangen sind; nur über diese Zulassungsanträge wird entschieden.
(2) Bei der Registrierung wird jeder Bewerberin und jedem Bewerber für das Vergabeverfahren jeweils eine Losnummer zugeteilt, die nach Maßgabe dieser Verordnung für den Fall einer Auswahlentscheidung bei Rang- oder Punktgleichheit verwendet wird. Im Falle einer Wiederbewerbung in einem anderen Vergabeverfahren wird eine neue Losnummer zugeteilt.
(3) Statusmitteilungen, Zulassungsangebote der Hochschulen und der Stiftung sowie Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber erfolgen ausschließlich über das DoSV-Benutzerkonto, soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist. Die Bewerberinnen und Bewerber werden von der Stiftung durch E-Mail benachrichtigt, dass in ihrem DoSV-Benutzerkonto Änderungen eingetreten sind. Bewerberinnen und Bewerber, die glaubhaft machen, dass ihnen die Kommunikation über die Webportale der Hochschule und der Stiftung nicht möglich ist, werden durch die Hochschule und die Stiftung unterstützt.
(4) Stiftung und Hochschule übermitteln sich gegenseitig die für das Dialogorientierte Serviceverfahren (DoSV) erforderlichen, insbesondere personenbezogenen Daten der Bewerberinnen und Bewerber um einen Studienplatz an der Hochschule.

§ 5 Koordinierung im Dialogorientierten Serviceverfahren

(1) Für die Teilnahme am Dialogorientierten Serviceverfahren (DoSV) können in einem Vergabeverfahren bundesweit bis zu zwölf Zulassungsanträge gestellt werden. Ein Zulassungsantrag muss elektronisch nach Maßgabe dieser Verordnung bei der Stiftung oder der Hochschule fristgerecht eingegangen sein. Die Hochschule übermittelt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 20. Januar und für das Wintersemester bis zum 20. Juli alle über das Webportal der Hochschule fristgerecht elektronisch eingegangenen Zulassungsanträge. Überzählige Zulassungsanträge werden im DoSV-Benutzerkonto als „inaktiv“ gekennzeichnet. Für im DoSV-Benutzerkonto als „inaktiv“ gekennzeichnete Zulassungsanträge können weder Zulassungsangebote noch Zulassungen ergehen. Die Bewerberin oder der Bewerber kann einen oder mehrere der bisher als „inaktiv“ gekennzeichneten Zulassungsanträge aktivieren, indem sie oder er bisher nicht als „inaktiv“ gekennzeichnete Zulassungsanträge in entsprechender Anzahl für das Sommersemester bis zum 22. Januar und für das Wintersemester bis zum 22. Juli zurücknimmt (Ausschlussfristen).
(2) Die Bewerberin oder der Bewerber kann eine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge festlegen. Legt die Bewerberin oder der Bewerber keine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge fest, ergibt sich diese aus der zeitlichen Reihenfolge des elektronischen Eingangs des Zulassungsantrags; dem zeitlich zuerst elektronisch eingegangenen Zulassungsantrag kommt dabei die höchste Präferenz zu. Die Bewerberin oder der Bewerber kann die Präferenzenfolge der Zulassungsanträge ändern.
(3) Die Ranglisten sind, soweit nichts anderes in dieser Verordnung geregelt ist, für das Sommersemester bis zum 15. Februar und für das Wintersemester bis zum 15. August im DoSV freizugeben.
(4) Wer ein Zulassungsangebot annimmt, erhält eine Zulassung und einen Zulassungsbescheid. Mit der Annahme eines Zulassungsangebots gelten die weiteren gestellten Zulassungsanträge als zurückgenommen und die Bewerberin oder der Bewerber scheidet aus diesen Vergabeverfahren aus. Auf diese Rechtsfolgen ist die Bewerberin oder der Bewerber von der Stiftung hinzuweisen. Wieder verfügbare Studienplätze werden gemäß den Ranglisten aufrückenden Bewerberinnen und Bewerbern angeboten.
(5) Die Koordinierung der Zulassungsanträge erfolgt für das Sommersemester in der Zeit vom 23. Januar bis zum 21. Februar und für das Wintersemester in der Zeit vom 23. Juli bis zum 21. August nach folgenden Regeln:
1.
hat die Bewerberin oder der Bewerber nur einen Zulassungsantrag gestellt und liegt für diesen ein Zulassungsangebot vor, erfolgt eine Zulassung und es wird ein Zulassungsbescheid erteilt,
2.
hat die Bewerberin oder der Bewerber mehrere Zulassungsanträge gestellt und liegt für jeden Zulassungsantrag ein Zulassungsangebot vor, erfolgt für das Zulassungsangebot mit der höchsten Präferenz die Zulassung; Absatz 4 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend,
3.
hat die Bewerberin oder der Bewerber mehrere Zulassungsanträge gestellt und liegen für mindestens zwei, aber nicht für alle Zulassungsanträge Zulassungsangebote vor, bleibt das Zulassungsangebot mit der höchsten Präferenz erhalten; für jedes nachrangige Zulassungsangebot gilt der entsprechende Zulassungsantrag als zurückgenommen.
Über ein neues Zulassungsangebot wird die Bewerberin oder der Bewerber gemäß

§ 4

Absatz 3 benachrichtigt. Für das Sommersemester am 22. Februar und für das Wintersemester am 22. August erfolgt für die Zulassungsmöglichkeit mit der höchsten Präferenz die Zulassung und es wird ein Zulassungsbescheid erteilt; Absatz 4 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend; für alle Zulassungsanträge höherer Präferenz werden Ablehnungsbescheide erteilt. Erhält eine Bewerberin oder ein Bewerber keine Zulassung, wird für jeden Zulassungsantrag ein Ablehnungsbescheid erteilt. Die Absätze 1 bis 4 und Absatz 5 Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Anträge im Anmeldeverfahren.
(6) Nach Abschluss der Koordinierungsphase für das Sommersemester vom 28. Februar bis 31. März und für das Wintersemester vom 28. August bis 30. September rücken Bewerberinnen und Bewerber, die keine Zulassung erhalten haben, innerhalb der Ranglisten fortlaufend auf im DoSV noch verfügbare Studienplätze auf, soweit sie ihre weitere Teilnahme am Verfahren gegenüber der Stiftung erklärt haben; eine Teilzulassung gilt nicht als Zulassung nach Halbsatz 1. Die Erklärung der Teilnahme kann für das Sommersemester in der Zeit vom 25. Februar bis 27. Februar und für das Wintersemester in der Zeit vom 25. August bis 27. August abgegeben werden (Ausschlussfristen). Auf die Folgen der Nichtteilnahme ist die Bewerberin oder der Bewerber hinzuweisen. Sind die Ranglisten erschöpft, werden noch verfügbare Studienplätze auch an Bewerberinnen und Bewerber, die bisher noch nicht am DoSV teilgenommen haben, für das Sommersemester vom 25. Februar bis 31. März und für das Wintersemester vom 25. August bis 30. September durch Los vergeben.

§ 4

(Registrierung) und Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 finden Anwendung. Der Zulassungsantrag von Bewerberinnen oder Bewerbern für eine Teilnahme am Verfahren nach Satz 4 muss elektronisch über das Webportal der Stiftung innerhalb des dort genannten Zeitraums eingegangen sein. Sätze 4 bis 6 finden keine Anwendung auf Studiengänge des Zentralen Vergabeverfahrens. Besteht eine Zulassungsmöglichkeit, erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen Zulassungsbescheid; Ablehnungsbescheide werden nicht erteilt. Ist das Verfahren nach den Sätzen 1 bis 8 in einem Studiengang beendet und sind noch Studienplätze verfügbar oder werden wieder verfügbar, führt die Hochschule ein Losverfahren nach

§ 35a

durch.
(7) Die Bewerberin oder der Bewerber kann ein Zulassungsangebot oder eine Zulassung wegen eines Dienstes im Sinne des Artikels 8 Absatz 3 des Staatsvertrags zurückstellen lassen. Es wird ein Rückstellungsbescheid erteilt. Ein Anspruch auf Einschreibung im laufenden Vergabeverfahren besteht nicht; ein Zulassungsbescheid gilt insoweit als widerrufen. Durch Rückstellung wieder verfügbare Studienplätze werden nach dem jeweiligen Stand der Vergabeverfahren gemäß den Absätzen 4 bis 6 vergeben. Das gilt entsprechend für das Anmeldeverfahren.
(8) Die Fristen nach den Absätzen 1 Satz 6 und 6 Sätze 2 und 4 sind Ausschlussfristen. Fällt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tags und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktags.

Unterabschnitt 2 Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren

I. Antragstellung, Verfahrensbeteiligung

§ 6 Form und Frist des Zulassungsantrags

(1) Für die Bewerbung im Zentralen Vergabeverfahren ist eine Registrierung nach

§ 4

erforderlich. Der Zulassungsantrag muss
1.
für das Sommersemester bis zum 15. Januar,
2.
für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 31. Mai, andernfalls bis zum 15. Juli
bei der Stiftung eingegangen sein (Ausschlussfristen). Ist der Zulassungsantrag fristgerecht gestellt worden, können nachträglich eingereichte Unterlagen
1.
für das Sommersemester bis zum 20. Januar,
2.
für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 15. Juni, andernfalls bis zum 20. Juli
berücksichtigt werden (Ausschlussfristen); Ergebnisse von Kriterien, die für eine Bewerbung zu einem Wintersemester erst nach dem 15. Juni feststehen, können für das Wintersemester bis zum 20. Juli nachgereicht werden (Ausschlussfristen).
Bei Bewerbungen für ein Zweitstudium gilt der Zeitpunkt des Abschlusses des Erststudiums als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 2. Anträge, die nach dieser Verordnung zusätzlich zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen, es sei denn, der Antrag stützt sich bei einer Bewerbung auf einen zum Wintersemester, im Falle einer Bewerbungsfrist zum 31. Mai auf einen Sachverhalt, der vor dem 16. Juli, aber nach Ablauf der Bewerbungsfrist eingetreten ist; Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung bei einer Bewerbung zum Wintersemester vor dem 16. Januar erworben haben, können diese Anträge bis zum 15. Juli stellen, wenn sie sich auf einen Sachverhalt stützen, der nach Ablauf der für sie geltenden Bewerbungsfrist, aber vor dem 16. Juli eingetreten ist.
(2) Der Zulassungsantrag muss elektronisch über das Webportal der Stiftung bis zum Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 (Bewerbungsfrist) genannten Fristen eingegangen sein (Ausschlussfristen); das ausgedruckte und unterschriebene Antragsformular muss zusätzlich der Stiftung samt den zum Nachweis erforderlichen Unterlagen bis zum Ablauf der in Absatz 1 genannten Fristen zugegangen sein (Ausschlussfristen). Im Übrigen bestimmt die Stiftung die Form des Zulassungsantrags und der Anträge nach Absatz 1 Satz 5. Sie bestimmt auch die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen nach Satz 1 und deren Form. Die Stiftung ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.

§ 4

Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gilt für das Zentrale Vergabeverfahren entsprechend.
(3) Abweichend von

§ 2

Nummer 6 sind in einem Zulassungsantrag Bewerbungen an allen Studienorten eines Studiengangs möglich; dieser Zulassungsantrag zählt als ein Zulassungsantrag im Sinne des

§ 5

Absatz 1.

§ 5

Absatz 2 gilt entsprechend. Ein Zulassungsantrag kann nach Ablauf der Fristen nach Absatz 1 Satz 2 nicht mehr geändert werden.
(4) Im Zulassungsantrag hat die Bewerberin oder der Bewerber anzugeben, ob sie oder er
1.
für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben ist,
2.
bereits an einer deutschen Hochschule ein Studium abgeschlossen hat oder als Studentin oder Student eingeschrieben war, gegebenenfalls für welche Zeit.
(5) Die Bewerberinnen und Bewerber sind verpflichtet, den nach Absatz 3 Satz 2 gewählten Hochschulen die für das jeweilige Auswahlverfahren benötigten Unterlagen vorzulegen. Die Unterlagen müssen
1.
für das Sommersemester bis zum 20. Januar
2.
für das Wintersemester bis 20. Juli
bei der jeweiligen Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Nach Fristablauf eingegangene Unterlagen werden nicht berücksichtigt. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung. Die Hochschulen sind nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.
(6) Fällt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tags und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktags.

§ 7 Beteiligung am Verfahren

(1) Am Vergabeverfahren wird nur beteiligt, wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar und bei der Bewerbung für das Wintersemester bis zum 15. Juli die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang erworben hat. Verfügt die Bewerberin oder der Bewerber über mehrere Hochschulzugangsberechtigungen, ist anzugeben, auf welche der jeweilige Zulassungsantrag gestützt wird. Die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung von Bewerberinnen und Bewerbern mit ausländischen Vorbildungsnachweisen erfolgt, wenn keine bundesweit gültige Anerkennungsentscheidung der Zeugnisanerkennungsstelle eines Landes vorliegt, für den angestrebten Studiengang durch die Stiftung auf der Grundlage der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen.
(2) Wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, bei der Bewerbung für das Wintersemester bis zum 15. Juli das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird am Vergabeverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Bewerberin oder des Bewerbers schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen.
(3) Vom Vergabeverfahren ist ausgeschlossen,
1.
wer die Bewerbungsfristen nach

§ 6

Absatz 1 versäumt,
2.
wer nicht fristgerecht die Zugangsvoraussetzungen für den gewählten Studiengang nachweist,
3.
wer den Antrag nicht innerhalb der Frist nach

§ 6

Absatz 2 in Verbindung mit

§ 6

Absatz 1 formgerecht gestellt hat,
4.
wer für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben ist; dies gilt nicht im Fall der Einschreibung für einen Teilstudienplatz,
5.
wer die Erklärung nach

§ 6

Absatz 4 nicht fristgerecht abgegeben hat.

II. Quoten und Verfahrensablauf

§ 8 Quoten

(1) Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind je Studienort Studienplätze vorzubehalten:
1.
für Fälle außergewöhnlicher Härte 2 Prozent,
2.
für die Zulassung im Sanitätsoffiziersdienst der Bundeswehr
a)
2,2 Prozent im Studiengang Medizin,
b)
0,5 Prozent im Studiengang Pharmazie,
c)
0,1 Prozent im Studiengang Tiermedizin,
d)
1,4 Prozent im Studiengang Zahnmedizin,
3.
für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht nach

§ 1

Absatz 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, 5 Prozent,
4.
für die Auswahl für ein Zweitstudium 3 Prozent.
Die von der jährlichen Aufnahmekapazität auf die Quote nach Satz 1 Nummer 2 entfallenden Studienplätze werden zu einem Zulassungstermin (Wintersemester oder Sommersemester) vergeben. Für die Quoten nach Satz 1 Nummer 2 gelten zusammen für ein Wintersemester und das darauffolgende Sommersemester bundesweit folgende Obergrenzen:
1.
im Studiengang Medizin: 220 Studienplätze,
2.
im Studiengang Pharmazie: 12 Studienplätze,
3.
im Studiengang Tiermedizin: 2 Studienplätze,
4.
im Studiengang Zahnmedizin: 30 Studienplätze.
Die nach Satz 1 Nummer 2 Buchstaben a und d an den einzelnen Studienorten vorweg abzuziehenden Studienplätze in den Studiengängen Medizin und Zahnmedizin werden, abweichend von Satz 1, unter Zusammenfassung des Wintersemesters und des darauffolgenden Sommersemesters insgesamt von den jeweils zum Wintersemester an der betreffenden Universität festgesetzten Zulassungszahlen abgezogen. Für jede Quote nach Satz 1 muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden.
(2) Nach Absatz 1 verfügbar gebliebene Studienplätze werden nach Artikel 10 Absatz 1 des Staatsvertrags vergeben. In einer der Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 des Staatsvertrags verfügbar gebliebene Studienplätze werden anteilig nach dem Divisorverfahren mit Standardrundungen nach Sainte-Laguë (Sainte-Laguë-Verfahren) in den übrigen Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 des Staatsvertrags vergeben.

§ 9 Ablauf des Zentralen Vergabeverfahrens (Abarbeitungsreihenfolge)

(1) Wer in mehreren Quoten zu berücksichtigen ist, wird auf allen entsprechenden Ranglisten geführt; Artikel 9 Absatz 6 des Staatsvertrags bleibt unberührt. Die Zulassungsangebote werden zunächst in folgender Reihenfolge erteilt:
1.
Auswahl nach

§ 8

Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 (öffentlicher Bedarf),
2.
Auswahl in der Vorabquote nach

§ 8

Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 (Zweitstudium),
3.
Auswahl nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Staatsvertrags (Abiturbestenquote),
4.
Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrags (zusätzliche Eignungsquote),
5.
Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Staatsvertrags (Auswahlverfahren der Hochschulen),
6.
Auswahl nach Härtegesichtspunkten nach

§ 8

Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.
Für die weitere Abarbeitung der Ranglisten gelten die Koordinierungsregeln nach

§ 5

Absätze 4 bis 6. Zwischen der erstmaligen Erteilung von Zulassungsangeboten in der Quote nach Satz 2 Nummer 3 und der Quote nach Satz 2 Nummer 4 sollen mindestens 14 Tage liegen. Die Zulassungsangebote in der Quote nach Satz 2 Nummer 6 werden für das Sommersemester ab dem 19. Februar und für das Wintersemester ab dem 19. August erteilt. Die Plätze in der Quote nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Staatsvertrags vergeben die Hochschulen für das Sommersemester bis zum 20. März und für das Wintersemester bis zum 20. September.
(2) Die Hochschule kann bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 des Staatsvertrags durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden.
(3) Die Hochschulen teilen der Stiftung während des Vergabeverfahrens regelmäßig die Einschreibergebnisse mit.

III. Auswahl in den Vorabquoten

§ 10 Auswahl nach Härtegesichtspunkten

Die Studienplätze der Härtequote nach

§ 8

Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden auf Antrag an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie für den genannten Studiengang keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Die Rangfolge wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt.

§ 11 Besonderer öffentlicher Bedarf

(1) Das Bundesministerium der Verteidigung teilt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 15. Januar und für das Wintersemester bis zum 15. Juli (Ausschlussfristen) mit, wen es für die Studienplätze je Studiengang und Hochschule benennt, die dem Sanitätsoffiziersdienst der Bundeswehr nach

§ 8

Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vorbehalten sind.
(2) Das Erfordernis der Registrierung nach

§ 4

bleibt bei der Bewerbung um einen Studienplatz in der Quote nach Absatz 1 unberührt; die Benennung nach Absatz 1 gilt als Zulassungsantrag nach

§ 6

Absatz 3. Mit der Erteilung eines Zulassungsangebots in der Quote für den öffentlichen Bedarf gelten die weiteren Bewerbungen nach

§ 6

Absatz 3 Satz 1 für diesen Studiengang als zurückgenommen. Abweichend von

§ 5

Absatz 2 Sätze 1 und 2 erhält der Zulassungsantrag mit Erteilung des Zulassungsangebots die höchste Präferenz.

§ 12 Auswahl für ein Zweitstudium

(1) Bewerberin oder Bewerber für ein Zweitstudium ist, wer bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule abgeschlossen hat.
(2) Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die Einzelheiten zur Ermittlung der Messzahl ergeben sich aus
Anlage 1
.
(3) Soweit ein Zweitstudium aus wissenschaftlichen Gründen angestrebt wird, erfolgt die Auswahl auf der Grundlage der Feststellungen der für den jeweiligen Studiengang im Zulassungsantrag bei der erstmaligen Antragstellung im Vergabeverfahren in erster Präferenz genannten Hochschule, die den Studiengang anbietet; eine nachträgliche Änderung der Präferenzen oder Rücknahme von Anträgen ist unbeachtlich.

§ 13 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Vorabquoten

(1) Bei Ranggleichheit in den Auswahlverfahren nach den

§§ 10

bis
13
wird ein Dienst nach Artikel 9 Absatz 7 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 bis 5 des Staatsvertrags nur berücksichtigt, wenn durch eine Bescheinigung glaubhaft gemacht wird, dass der Dienst in vollem Umfang abgeleistet ist oder bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. März und bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 30. September im Umfang der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdauer abgeleistet sein wird. Gleiches gilt, wenn glaubhaft gemacht wird, dass bis zu den genannten Zeitpunkten mindestens sechs Monate Dienst nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Staatsvertrags ausgeübt sein werden.
(2) Das Los nach Artikel 9 Absatz 7 Satz 2 des Staatsvertrags bestimmt sich nach

§ 4

Absatz 2. Eine niedrigere Losnummer geht der höheren Losnummer vor.

IV. Auswahl in den Hauptquoten

§ 14 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Staatsvertrags (Abiturbestenquote)

(1) An der Vergabe der Studienplätze in der Abiturbestenquote an einer Hochschule wird nur beteiligt, wer die Hochschule für diesen Studiengang im Zulassungsantrag genannt hat. Die Rangliste je Hochschule in der Abiturbestenquote bestimmt sich nach folgenden Maßgaben:
1.
Die Hochschulzugangsberechtigungen aller Bewerberinnen und Bewerber jedes Landes für die in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge werden zunächst in Landeslisten gemäß der nach
Anlagen 2
und
3
ermittelten Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung gereiht; bei Punktgleichheit entscheidet zunächst die Zugehörigkeit zum Personenkreis nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 des Staatsvertrags und danach das nach

§ 4

Absatz 2 zugeteilte Los,
2.
die Landeslisten nach Nummer 1 werden danach gemäß den Landesquoten nach Artikel 10 Absatz 1 Sätze 4 und 5 des Staatsvertrags unter Anwendung des Sainte-Laguë-Verfahrens zu einer bundesweiten Liste zusammengefügt (Positionsliste).
Im Falle einer im Inland erworbenen deutschen Hochschulzugangsberechtigung bestimmt der Ort des Erwerbs die Zurechnung zu der jeweiligen Landesliste nach Satz 2 Nummer 1; bei Hochschulzugangsberechtigungen aufgrund beruflicher Qualifikation gilt der Ort des Erwerbs der beruflichen Qualifikation als Ort nach Halbsatz 1. Wessen Hochschulzugangsberechtigung keiner Landesliste nach Satz 2 Nummer 1 zugerechnet werden kann, wird unter Anwendung des Sainte-Laguë-Verfahrens entsprechend den Bevölkerungsanteilen nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 4 des Staatsvertrags durch das nach

§ 4

Absatz 2 zugeteilte Los einer Landesliste zugeordnet.
(2) Bei der Berechnung des Bewerberanteils eines Landes nach Artikel 10 Absatz 1 Sätze 4 und 5 des Staatsvertrags wird nur berücksichtigt, wer
1.
für diesen Studiengang zu dem Personenkreis gehört, der an der Auswahl in den Quoten nach Artikel 10 des Staatsvertrags zu beteiligen ist, und
2.
eine nach den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz bei der Berechnung des Bewerberanteils eines Landes zu berücksichtigende Hochschulzugangsberechtigung in dem betreffenden Land erworben hat.
Für die Berechnung des Bevölkerungsanteils nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 4 des Staatsvertrags und nach Absatz 1 Satz 4 ist die Fortschreibung über die deutsche Wohnbevölkerung maßgeblich, die zuletzt vor dem Bewerbungsschluss des jeweiligen Vergabeverfahrens vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wurde.
(3) Wer weder Durchschnittsnote noch Punktzahl nachweist, wird mit der Punktzahl, die mindestens für das Bestehen der Hochschulzugangsberechtigung erforderlich ist, beteiligt.
(4) Der Nachteilsausgleich nach Artikel 8 Absatz 2 des Staatsvertrags wird nur auf Antrag gewährt;

§ 6

Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 findet Anwendung.

§ 15 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrags (zusätzliche Eignungsquote)

(1) An der Vergabe der Studienplätze in der zusätzlichen Eignungsquote (Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrags) an einer Hochschule wird nur beteiligt, wer die Hochschule für diesen Studiengang im Zulassungsantrag genannt hat.
(2) Ist bei Ablauf der Frist nach

§ 6

Absatz 1 Satz 2 eine Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen oder eine erforderliche Mindestdauer einer Berufstätigkeit oder einer praktischen Tätigkeit noch nicht erreicht, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Abschluss oder die jeweilige Mindestdauer bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. Januar oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Juli erreicht sein wird.

§ 16 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Staatsvertrags (Auswahlverfahren der Hochschulen)

(1) An der Vergabe der Studienplätze im Auswahlverfahren der Hochschulen (Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Staatsvertrags) an einer Hochschule wird nur beteiligt, wer die Hochschule für diesen Studiengang im Zulassungsantrag genannt hat.
(2) Der Prozentrang nach
Artikel 10 Absatz 1 Satz 3 des Staatsvertrags
bestimmt sich nach
Anlage 4
. Die zur Bestimmung des Prozentrangs erforderliche Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung wird nach den
Anlagen 2
und
3
ermittelt.
(3)

§ 14

Absätze 3 und 4 findet Anwendung.
(4)

§ 15

Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 17 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Hauptquoten

Bei Ranggleichheit in den Auswahlverfahren nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 des Staatsvertrags oder bei Punktgleichheit nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Staatsvertrags in Verbindung mit

§ 15

Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gilt

§ 14

entsprechend.

V. Vorwegzulassung und Teilstudienplätze

§ 18 Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs

(1) Bewerberinnen und Bewerber, die einen Dienst nach Artikel 8 Absatz 3 des Staatsvertrags abgeleistet haben, erhalten aufgrund eines früheren Zulassungsanspruchs ein Zulassungsangebot, wenn
1.
sie zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang an diesem Studienort zugelassen worden sind,
2.
sie ein Zulassungsangebot erhalten haben, für das ein Rückstellungsbescheid beantragt und erteilt wurde, oder
3.
zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang nicht an allen Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt waren.
Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen, erhalten vor der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber in den Quoten nach Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 des Staatsvertrags das Zulassungsangebot oder die Zulassung (Vorwegzulassung). Die Vorwegzulassung muss spätestens zum zweiten Vergabeverfahren beantragt werden, das nach Beendigung des Dienstes durchgeführt wird. Ist der Dienst noch nicht beendet, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Dienst bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. März oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 30. September beendet sein wird.
(2) Das Los nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 3 des Staatsvertrags bestimmt sich nach

§ 4

Absatz 2. Eine niedrigere Losnummer geht der höheren Losnummer vor.
(3) Beruht ein Zulassungsanspruch auf einer gerichtlichen Entscheidung, die sich auf ein bereits abgeschlossenes Vergabeverfahren bezieht, sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

§ 19 Teilstudienplätze

Studienplätze, bei denen die Zulassung auf den ersten Teil eines Studiengangs beschränkt ist, weil das Weiterstudium an einer deutschen Hochschule nicht gewährleistet ist (Teilstudienplätze), werden getrennt von den übrigen Studienplätzen von der Stiftung vergeben. Die festgesetzte Zahl an Teilstudienplätzen, vermindert um die Zahl der nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden, wird jeweils im Anschluss an das Koordinierungsverfahren nach

§ 5

durch das Los an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die eine Zulassung zu einem Teilstudienplatz zusätzlich gemäß

§ 6

Absatz 1 Satz 5 beantragt haben. Das Los bestimmt sich nach

§ 4

Absatz 2. Eine niedrigere Losnummer geht der höheren Losnummer vor.

VI. Bescheide

§ 20 Bescheide

(1) Im Zentralen Vergabeverfahren teilt die zuständige Stelle im Zulassungsbescheid der oder dem Zugelassenen die Einschreibefrist von sechs Werktagen mit; ein Samstag gilt nicht als Werktag im Sinne von Halbsatz 1. Ist die Einschreibung bis zu diesem Termin nicht beantragt worden oder lehnt die Hochschule eine Einschreibung ab, weil sonstige Einschreibvoraussetzungen nicht vorliegen, wird der Zulassungsbescheid unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist im Bescheid hinzuweisen.
(2) Wer am Vergabeverfahren beteiligt wurde, aber nicht zugelassen worden ist, erhält, sofern in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, einen Ablehnungsbescheid von der zuständigen Stelle.
(3) Wer nach

§ 7

am Vergabeverfahren nicht zu beteiligen ist, erhält von der Stiftung einen Ausschlussbescheid.
(4) Nach Maßgabe des

§ 5

Absatz 7 erlässt die zuständige Stelle einen Rückstellungsbescheid. Artikel 11 Absatz 6 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung gilt für Rückstellungsbescheide entsprechend.
(5) Die Stiftung und die Hochschulen sind jeweils berechtigt, Bescheide nach den Absätzen 1 bis 4 vollständig durch automatische Einrichtungen zu erlassen.
(6) Von der Stiftung erstellte Bescheide werden in das DoSV-Benutzerkonto elektronisch übermittelt (Bereitstellung zum Abruf); darauf sind die Bewerberinnen und Bewerber bei der Registrierung nach

§ 4

hinzuweisen. Die Bewerberinnen und Bewerber erhalten über die Bereitstellung zum Abruf des Bescheids eine Benachrichtigung durch E-Mail der Stiftung. Ein im DoSV-Benutzerkonto zum Abruf bereitgestellter Bescheid gilt am dritten Tag nach Absendung der E-Mail über die Bereitstellung des Bescheids als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die zuständige Stelle den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen.
(7) Soweit die Hochschule für die Vergabe der Studienplätze nach

§ 3

Absatz 1 Satz 2 zuständig ist und am Dialogorientierten Serviceverfahren (DoSV) teilnimmt, kann sie die Stiftung damit beauftragen, Zulassungs-, Rückstellungs- sowie Ablehnungsbescheide zu erstellen und im Namen und Auftrag der Hochschule zu versenden; im Falle einer Bereitstellung zum Abruf nach Absatz 6 Satz 1 findet Absatz 6 Sätze 2 bis 4 Anwendung. Gleiches gilt für Ausschlussbescheide, soweit die Hochschule zuständig ist.

VII. Übergangsvorschriften

§ 21 (aufgehoben)

Unterabschnitt 3 Studienplatzvergabe im örtlichen Vergabeverfahren

§ 22 Zulassungsantrag und Antrag im Anmeldeverfahren

(1) Die Hochschulen koordinieren in der Regel das Vergabeverfahren über das Dialogorientierte Serviceverfahren. Sie können auch zulassungsfreie Studienangebote im Anmeldeverfahren über das Dialogorientierte Serviceverfahren koordinieren. Bei der elektronischen Übermittlung der Zulassungsanträge gemäß Absatz 2 an die Stiftung für Hochschulzulassung haben die Hochschulen unter Anwendung von Verschlüsselungsmaßnahmen dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu treffen, die die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten.
(2) Der Zulassungsantrag ist an die Hochschule zu richten. Soweit die Hochschule dies vorsieht, muss der Zulassungsantrag im Webportal von uni-assist bis zum Ablauf der in den Sätzen 2 und 3 genannten Fristen eingehen. Der Zulassungsantrag muss innerhalb der Ausschlussfristen
1.
für das Sommersemester bis zum 15. Januar,
2.
für das Wintersemester bis zum 15. Juli,
3.
bei einem Zulassungsantrag nach

§ 32

,

§ 34

oder

§ 39

nach Maßgabe des Hochschulsatzungsrechts
eingegangen sein. Fällt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tages und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Der Zulassungsantrag gilt nur für das im Antragsformular bezeichnete Vergabeverfahren. Er kann nur auf eine zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vorliegende Berechtigung für den gewählten Studiengang (Hochschulzugangsberechtigung) gestützt werden, soweit in den Absätzen 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist. Wird der gewählte Studiengang über das Dialogorientierte Serviceverfahren koordiniert, hat im Zuge der Antragstellung eine Registrierung gemäß

§ 4

zu erfolgen.
(3) Ist der Nachweis eines abgeleisteten Praktikums Bestandteil der Hochschulzugangsberechtigung oder besondere Immatrikulationsvoraussetzung, so ist die Bewerbung auch zulässig, wenn der Zulassungsantrag und alle für die Rangplatzbildung bei der Studienplatzvergabe erforderlichen Tatsachen bis zu den in Absatz 1 genannten Terminen der Hochschule vorliegen und durch Bescheinigung der Ausbildungsstelle nachgewiesen wird, dass das Praktikum bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen des betreffenden Semesters abgeschlossen sein wird. Sind besondere Immatrikulationsvoraussetzungen zu erfüllen, können die Hochschulen von Absatz 1 abweichende Fristen vorsehen, bis zu denen der Nachweis zu erbringen ist.
(4) Die Bewerbung um ein Studium im Sinne von

§ 35 des Bremischen Hochschulgesetzes

setzt den Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung nicht voraus.
(5) Anträge, die nach dieser Verordnung ergänzend zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen.
(6) Unbeschadet des

§ 5

Absatz 1 kann die Hochschule vorsehen, dass bei ihr bis zu drei Zulassungsanträge je Vergabeverfahren gestellt werden. Die Hochschule kann abweichend von Satz 1 vor Beginn des Vergabeverfahrens entscheiden, dass bis zu 12 Zulassungsanträge in dem Vergabeverfahren gestellt werden können. Werden mehr als die zugelassenen Anträge gestellt, wird nur über die letzten fristgerecht eingegangenen Anträge bis zur zulässigen Gesamtzahl der Anträge entschieden.
(7) Die Hochschule bestimmt die Form des Zulassungsantrages und der Anträge nach Absatz 5. Sie bestimmt auch die Unterlagen, die den Anträgen mindestens beizufügen sind, sowie deren Form. Sie ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.
(8) In einem Zulassungsantrag kann nur ein Studiengang benannt werden. Besteht der gewählte Studiengang aus einer Kombination mehrerer zulassungsbeschränkter Studienfächer, so ist die Zulassung für jedes Studienfach zu beantragen. Abweichend von Satz 2 können die Hochschulen für Studiengänge, die aus mehreren Studienfächern bestehen, durch Satzung festlegen, wie viele der miteinander kombinierbaren Studienfächer in einem Zulassungsantrag genannt werden können. Dieser Zulassungsantrag zählt als ein Zulassungsantrag im Sinne des

§ 5

Absatz 1; hinsichtlich der Studienfächer gilt

§ 5

Absatz 2 entsprechend.
(9) Werden mehrere Hochschulzugangsberechtigungen vorgelegt, soll angegeben werden, auf welche der Zulassungsantrag gestützt wird; fehlt eine derartige Angabe, wird dem Zulassungsantrag die zuerst erworbene Hochschulzugangsberechtigung zugrunde gelegt.
(10) Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen geltend gemacht wird, müssen für das Sommersemester bis zum 15. März und für das Wintersemester bis zum 15. September bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfrist). Ein Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen kann nur dann gestellt werden, wenn auch ein fristgerechter Antrag auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen gestellt worden ist.
(11) Wer zum Bewerbungsstichtag das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird an einem Auswahlverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Bewerbers oder der Bewerberin schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen. Die Gründe müssen innerhalb der Antragsfrist nach Absatz 1 mit geeigneten Nachweisen dargelegt werden.

§ 23 Ausschluss vom Vergabeverfahren

(1) Wer die Bewerbungsfristen versäumt oder den Antrag nicht formgerecht mit den erforderlichen Unterlagen stellt, ist vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Die Hochschule kann nachträglich eingereichte Unterlagen, falls der Zulassungsantrag fristgerecht auf dem dafür von der Hochschule vorgesehenen Weg gestellt ist sowie einen Studiengangswunsch enthält, noch berücksichtigen, wenn und solange der Verfahrensablauf dies noch zulässt.
(2) Von der Bewerbung als Studienanfängerin oder Studienanfänger ist auch ausgeschlossen, wer in dem betreffenden Studiengang an einer anderen deutschen Hochschule eingeschrieben ist oder war.

§ 24 Besondere Erklärungspflichten

(1) Wer die Zulassung als Studienanfängerin oder als Studienanfänger beantragt, hat an Eides statt zu versichern, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht in dem beantragten Studiengang an einer anderen deutschen Hochschule immatrikuliert war oder ist.
(2) Alle Bewerberinnen und Bewerber haben darüber hinaus eine Versicherung an Eides statt darüber abzugeben, ob sie bereits an einer deutschen Hochschule ein Studium abgeschlossen haben oder als Studentin oder Student eingeschrieben sind oder waren, gegebenenfalls für welche Zeit und in welchem Studiengang.

§ 25 Ablauf des Verfahrens

(1) Dem Vergabeverfahren für Studienanfängerinnen und Studienanfänger wird die in der jeweils geltenden Zulassungszahlenordnung der Hochschule oder in der Rechtsverordnung der Senatorin für Wissenschaft und Häfen festgesetzte Zulassungszahl, erweitert um einen Überbuchungsfaktor, zugrunde gelegt. Der Überbuchungsfaktor wird entsprechend der voraussichtlichen Quote nicht angenommener Zulassungsbescheide bestimmt.
(2) In dem Verfahren nach Absatz 1 erfolgt die Auswahl nach den Vorschriften der

§§ 26

bis
33
. Erfüllen die Bewerberinnen oder Bewerber die Voraussetzungen für die Berücksichtigung auf mehreren auf der Grundlage von

§ 26

zu bildenden Ranglisten, so werden sie auf allen diesen Ranglisten geführt, soweit nachfolgend nicht anders geregelt. Bei der Auswahl werden die Ranglisten in folgender Reihenfolge berücksichtigt:
1.
bevorzugte Auswahl (

§ 27

),
2.
Auswahl durch die Hochschulen (

§ 28

),
3.
Wartezeit (

§ 29

),
4.
außergewöhnliche Härte (

§ 31

).
(3) Besteht der gewählte Studiengang aus mehreren Studienfächern, so werden mit der Zulassung in jedem zulassungsbeschränkten Fach Studienplätze wie folgt belegt:
1.
In Zwei-Fächer-Studiengängen im Profilfach: 0,67 Studienplatz und im Komplementärfach: 0,33 Studienplatz und beim Lehramt für Gymnasien und Oberschulen je Fach: 0,5 Studienplatz
2.
In Lehramtsstudiengängen mit drei und mehr Fächern: im großen Fach je 0,42 Studienplatz, im mittleren Fach 0,26 Studienplatz und im kleinen Fach 0,16 Studienplatz.
(4) Den nach Absatz 1 bis 3 und

§§ 26

bis
33
insgesamt ausgewählten Bewerberinnen und Bewerbern weist die Hochschule einen Studienplatz zu und erteilt hierüber unverzüglich einen Zulassungsbescheid. Sofern die Studienplatzvergabe über das Dialogorientierte Serviceverfahren koordiniert wird, ergehen Zulassungsangebote und Zulassungsbescheide gemäß

§ 5

.
(4a) Bescheide werden automatisch erstellt und online bereitgestellt. Ein zum Abruf bereitgestellter Bescheid gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Ist die Bekanntgabe bestritten, hat die Hochschule den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen.
(5) In dem Zulassungsbescheid bestimmt die Hochschule einen Termin, bis zu dem die Einschreibung bei der Hochschule zu beantragen ist; maßgeblich ist der Eingang des Einschreibungsantrages bei der Hochschule. Wird bis zu diesem Zeitpunkt die Einschreibung nicht beantragt oder lehnt die Hochschule die Einschreibung ab, wird der Zulassungsbescheid unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist in dem Bescheid hinzuweisen.
(6) Die Zulassung kann auf einen Abschnitt eines Studienganges beschränkt werden, wenn für ihn eine höhere Ausbildungskapazität besteht und wenn die Möglichkeit, das gewählte Studium an einer anderen Hochschule fortzusetzen, gesichert ist. Die für den folgenden Abschnitt verfügbaren Studienplätze werden an Bewerberinnen und Bewerber mit beschränkter Zulassung nach Satz 1 nach sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Kriterien vergeben.
(7) Kann kein Studienplatz zugewiesen werden, wird ein Ablehnungsbescheid erteilt.
(8) Für Bewerbungen auf Studiengänge, für die keine Zulassungszahl festgesetzt wurde, und die im Anmeldeverfahren über das Dialogorientierte Serviceverfahren koordiniert werden, gelten die

§§ 22

bis
24
; eine Ranglistenbildung findet nicht statt und Ablehnungsbescheide aufgrund begrenzter Studienplatzkapazitäten ergehen nicht.

§ 26 Quoten im Auswahlverfahren

(1) Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind vorweg abzuziehen:
1.
für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen, die nicht unter

§ 1

Absatz 2 fallen (

§ 32

): 8 Prozent
2.
für Fälle außergewöhnlicher Härte (

§ 31

): 5 Prozent
3.
für ein Probestudium oder eine Einschreibung mit Kleiner Matrikel nach

§ 35 des Bremischen Hochschulgesetzes

: 2 Prozent, mindestens aber ein Studienplatz, bei Studiengängen mit mehreren Fächern entsprechende Studienanteile gemäß

§ 25

Absatz 3.
Bei der Berechnung der Quoten nach Satz 1 wird die erste Dezimalstelle nach dem Komma bis einschließlich der Ziffer vier abgerundet und ab der Ziffer fünf aufgerundet.
(2) Von den um die Quoten nach Absatz 1 verminderten Zulassungszahlen sind sodann die Zahlen der bevorzugt Auszuwählenden (

§ 27

) vorweg abzuziehen. Die danach verbleibenden Studienplätze werden, soweit in

§ 30

nichts anderes bestimmt ist, zu 80 Prozent nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens der Hochschulen (

§ 28

) und im Übrigen nach der Wartezeit (

§ 29

) vergeben.
(3) Solange eine Hochschule keine Satzung nach

§ 3 Absatz 2 Nummer 2 Satz 5 bis 8 des Bremischen Hochschulzulassungsgesetzes

erlassen hat oder eine Genehmigung nicht erfolgt ist, werden die nach Abzug der Quoten nach Absatz 1 und

§ 27

Absatz 1 verbleibenden Studienplätze, soweit in

§ 30

nicht anderes bestimmt ist, zu 80 Prozent nach dem durch die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung nachgewiesenen Grad der Qualifikation und im Übrigen nach der Wartezeit vergeben.
(4) Ergibt die Berechnung einer Quote nach Absatz 1 weniger als einen Studienplatz, in den Fällen des

§ 25

Absatz 3 weniger als einen anteiligen Studienplatz, wird ein Studienplatz, in den Fällen des

§ 25

Absatz 3 mindestens ein anteiliger Studienplatz vergeben.
(5) Verfügbar gebliebene Studienplätze in den Quoten nach Absatz 1 werden nach Absatz 3 und

§ 30

vergeben.

§ 27 Bevorzugte Auswahl

(1) Bewerberinnen und Bewerber, die
1a.
eine Dienstpflicht nach Artikel 12a des Grundgesetzes erfüllt oder eine solche Dienstpflicht oder entsprechende Dienstleistungen auf Zeit übernommen und erbracht haben bis zur Dauer von drei Jahren,
1b.
einen freiwilligen Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz geleistet haben,
1c.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz geleistet haben,
2.
mindestens zwei Jahre Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz erfüllt haben,
3.
einen Jugendfreiwilligendienst im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojekts geleistet haben; § 15 Absatz 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes gilt entsprechend,
4.
ein Kind unter 18 Jahren oder eine pflegebedürftige Person aus dem Kreis der Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren betreut oder gepflegt haben (Dienst),
werden in dem gewählten Studiengang auf Grund früheren Zulassungsanspruchs ausgewählt, wenn sie zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang zugelassen worden sind oder wenn zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang an der betreffenden Hochschule keine Zulassungszahlen festgesetzt waren. Der von einem nach

§ 1

Absatz 2 Deutschen gleichgestellten ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen geleistete Dienst steht einem Dienst nach Satz 1 gleich, wenn er mit diesem Dienst vergleichbar ist.
(2) Die Auswahl nach Absatz 1 Satz 1 muss spätestens zum zweiten Vergabeverfahren beantragt werden, das nach Beendigung des Dienstes durchgeführt wird. Ist der Dienst noch nicht beendet, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Dienst bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen des betreffenden Semesters beendet sein wird.
(3) Liegen die Voraussetzungen für eine bevorzugte Auswahl nach den Absätzen 1 und 2 vor, erfolgt die Auswahl unter Anrechnung auf die nach

§ 26

Absatz 2 und 3 insgesamt verfügbaren Studienplätze vorab. Wird die Festlegung einer Rangfolge zwischen den bevorzugt Auszuwählenden erforderlich, entscheidet das Los.

§ 27a Bevorzugte Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern für ein Lehramtsstudium mit dem Studienfach Musik

(1) Bewerberinnen und Bewerber für ein Lehramtsstudium, die eine Musikaufnahmeprüfung bestanden haben, werden in dem Studiengang mit den von ihnen gewählten Fächern vorab ausgewählt.
(2) Die Musikaufnahmeprüfung erfolgt gemeinsam mit der Hochschule für Künste Bremen. An anderen Hochschulen bestandene Musikaufnahmeprüfungen werden bei Gleichwertigkeit anerkannt.
(3) Die Auswahl nach Absatz 1 muss spätestens zum 2. Vergabeverfahren beantragt werden, das nach Bestehen der Musikaufnahmeprüfung nach Absatz 2 folgt.
(4) Liegen die Voraussetzungen für eine bevorzugte Auswahl nach den Absätzen 1 bis 3 vor, erfolgt die Auswahl unter Anrechnung auf die nach

§ 26

Absatz 2 und 3 insgesamt verfügbaren Studienplätze vorab, aber nach der bevorzugten Auswahl nach

§ 27

. Wird die Festlegung einer Rangfolge zwischen den bevorzugt Auszuwählenden erforderlich, entscheidet das Los.

§ 28 Auswahl im Hochschulauswahlverfahren

(1) Die Hochschulen vergeben die Studienplätze im Hochschulauswahlverfahren
1.
nach dem Grad der Qualifikation gemäß Absatz 3 und 4 oder
2.
nach gewichteten Einzelnoten der Qualifikation, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben, oder
3.
nach dem Ergebnis eines allgemeinen oder fachspezifischen Studierfähigkeitstests oder eines schriftlichen Auswahlverfahrens oder
4.
nach der Art einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit oder
5.
nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Gesprächs mit der Bewerberin oder dem Bewerber, das Aufschluss über die Motivation der Bewerberin oder des Bewerbers und über die Identifikation mit dem gewählten Studium und dem angestrebten Beruf geben sowie zur Vermeidung von Fehlvorstellungen über die Anforderungen des Studiums dienen soll, oder
6.
nach der Bewertung schriftlicher Erläuterungen zur Begründung der Studien- und Berufswahl oder
7.
auf Grund einer Verbindung von Maßstäben nach den Nummern 1 bis 6.
In Fächern, in denen mindestens vier Jahre hintereinander je Studienplatz drei Ablehnungen oder mehr erteilt werden mussten, sind mindestens zwei Auswahlkriterien nach Satz 1 der Auswahlentscheidung zugrunde zu legen. Dieses zweite Auswahlkriterium muss notenunabhängig sein und in Fächern, für die allgemein anerkannte Testverfahren zur Verfügung stehen, in der Regel in einem Testverfahren bestehen. In Fächern, für die keine allgemein anerkannten Testverfahren zur Verfügung stehen, kann als zweites Auswahlkriterium insbesondere die Berufsausbildung und Berufstätigkeit in Berufen mit Bezügen zum Studienfach zugrunde gelegt werden.
(2) Bei jeder Auswahlentscheidung muss der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung unabhängig von der Anzahl und Verbindung der angewandten Auswahlmaßstäbe nach Absatz 1 eine maßgebliche Bedeutung gegeben werden. Die Hochschulen regeln durch Satzungen, die von der Senatorin für Wissenschaft und Häfen zu genehmigen sind, die zu berücksichtigenden Auswahlmaßstäbe, ihre Verbindung und Gewichtung sowie die Einzelheiten der Durchführung des Auswahlverfahrens. Wer unter die Quoten des

§ 26

Absatz 1 oder des

§ 27

Absatz 1 fällt, nimmt nicht am Auswahlverfahren teil.
(3) Die Rangfolge bei dem Auswahlmaßstab des Grades der Qualifikation richtet sich nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung, die nach
Anlage 2
ermittelt wird.
(4) Wer keine Durchschnittsnote nachweist, wird in dem Auswahlmaßstab des Grades der Qualifikation hinter der letzten Bewerberin oder dem letzten Bewerber mit feststellbarer Durchschnittsnote geführt.
(5) Landesquoten werden nicht gebildet. Ein Prozentrangverfahren nach

§ 16

Absatz 2 und
Anlage 4
in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 1 Satz 3 des Staatsvertrages findet nicht statt.

§ 29 Auswahl nach Wartezeit

(1) Die Rangfolge wird durch die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung bestimmt. Es zählen nur volle Halbjahre vom Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird. Halbjahre sind die Zeit vom 1. April bis 30. September eines Jahres (Sommersemester) und die Zeit vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres (Wintersemester), an den Fachhochschulen die Zeit vom 1. März bis 31. August oder vom 1. September bis 28. Februar des folgenden Jahres.
(2) Ist Bestandteil der Hochschulzugangsberechtigung neben einem Schulzeugnis der Nachweis einer fachpraktischen Ausbildung, wird der Rang durch die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb des Schulzeugnisses bestimmt.
(3) Wird der Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nicht nachgewiesen, wird die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung nicht berücksichtigt.
(4) Von der Gesamtzahl der Halbjahre wird die Zahl der Halbjahre abgezogen, in denen die Bewerberin oder der Bewerber an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben war.
(5) Es werden höchstens sieben Halbjahre berücksichtigt.

§ 30 Auswahl an der Hochschule für Künste

(1) In den Studiengängen der Hochschule für Künste erfolgt nach Abzug der Quoten nach

§ 26

Absatz 1 und der bevorzugt Auszuwählenden nach

§ 27

die Auswahl nach den Vorschriften der Absätze 2 bis 4.
(2) Die nach Abzug gemäß Absatz 1 verbliebenen Studienplätze werden zu 50 Prozent an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die die Hochschulzugangsberechtigung allein durch den Nachweis der besonderen künstlerischen Begabung (

§ 33 Absatz 2 Satz 1, Alternative 1 des Bremischen Hochschulgesetzes

) erworben haben; der Rangplatz richtet sich nach dem Grad der in der künstlerischen Aufnahmeprüfung nachgewiesenen Qualifikation.
(3) Die nach Abzug der Studienplätze nach Absatz 2 verbleibenden Studienplätze werden zu 80 Prozent nach dem Auswahlverfahren gemäß

§ 28

Absatz 1 und im Übrigen nach der Wartezeit an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die die Hochschulzugangsberechtigung durch Nachweis der künstlerischen Befähigung in Verbindung mit dem Zeugnis der Hochschulreife (

§ 33 Absatz 2 Satz 1, Alternative 2 des Bremischen Hochschulgesetzes

) erworben haben. Der Rangplatz nach dem Grad der Qualifikation wird durch eine Messzahl bestimmt, die im Verhältnis 1 : 3 aus der nach
Anlage 2
ermittelten Durchschnittsnote des Zeugnisses und dem Ergebnis der Aufnahmeprüfung gebildet wird. Die Wartezeit wird nach der Zahl der seit der künstlerischen Aufnahmeprüfung verstrichenen Halbjahre ermittelt.

§ 28

Absatz 4 und

§ 29

Absatz 3, 4 und 5 gelten entsprechend.
(4) Wird die Quote nach Absatz 2 nicht ausgeschöpft, fallen die verbleibenden Studienplätze den Quoten nach Absatz 3 zu.
(5) Für die Zulassungsentscheidung nach den Absätzen 2 bis 4 wird nur ein Ergebnis einer künstlerischen Aufnahmeprüfung berücksichtigt, die im laufenden oder in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren bestanden worden ist.

§ 31 Auswahl nach Härtegesichtspunkten

Die Studienplätze der Härtequote (

§ 26

Absatz 1 Nummer 2) werden auf Antrag an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die die Nichtzulassung eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn besondere soziale oder familiäre Gründe in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers die sofortige Aufnahme des Studiums erfordern. Eine außergewöhnliche Härte liegt auch vor, wenn die Bewerberin oder der Bewerber aus sozialen, gesundheitlichen oder familiären Gründen an den Studienort gebunden ist. Das gilt auch für die Zugehörigkeit zur Gruppe der Spitzensportlerinnen oder Spitzensportler. Die Zugehörigkeit zur Gruppe der Spitzensportlerinnen und Spitzensportler ist gegeben bei
1.
Zugehörigkeit zum A- oder B-Kader im Zeitpunkt der Bewerbung oder
2.
Teilnahme an einem Weltmeisterschafts- oder Europameisterschafts-Endkampf innerhalb der letzten beiden Jahre vor der Bewerbung oder
3.
Belegung einer der drei ersten Plätze in einer Deutschen Meisterschaft innerhalb der letzten beiden Jahre vor der Bewerbung oder
4.
Sportarten, in denen internationale Wettkämpfe nicht mindestens alle zwei Jahre stattfinden, ein vergleichbares internationales Leistungsniveau.
Die Rangfolge wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt.

§ 31a Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern für ein Probestudium oder eine Einschreibung mit Kleiner Matrikel

Die Studienplätze nach

§ 26

Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Ergebnis eines Losverfahrens vergeben.

§ 32 Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen

(1) Ausländische Bewerberinnen und Bewerber, die nicht unter

§ 1

Absatz 2 fallen, werden im Rahmen der Quote nach

§ 26

Absatz 1 Nummer 1 in erster Linie nach dem Grad der Qualifikation, an der Hochschule für Künste nach dem Grad der künstlerischen Befähigung ausgewählt. Der Grad der Qualifikation bestimmt sich nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung gemäß der
Anlage 2
, die künstlerische Befähigung entsprechend

§ 30

Absatz 2. Daneben können für den gewählten Studiengang besondere Umstände, die für die Zulassung sprechen, berücksichtigt werden. Als ein solcher Umstand ist insbesondere anzusehen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
1.
von einer deutschen Einrichtung zur Förderung begabter Studierender für ein Studium ein Stipendium erhält,
2.
auf Grund besonderer Vorschriften mit der Einweisung in ein Studienkolleg oder eine vergleichbare Einrichtung für die Zuteilung eines Studienplatzes in dem gewählten Studiengang vorgemerkt ist,
3.
in der Bundesrepublik Deutschland Asylrecht genießt,
4.
aus einem Entwicklungsland oder einem Land kommt, in dem es keine Ausbildungsstätten für den betreffenden Studiengang gibt, oder
5.
einer deutschsprachigen Minderheit im Ausland angehört.
(2) Ausländerinnen und Ausländer nach Absatz 1 Satz 1, die vor Aufnahme ihres Studiums eine Feststellungsprüfung oder eine deutsche Sprachprüfung ablegen müssen, kann die Hochschule im Rahmen der Quote nach

§ 26

Absatz 1 Nummer 1 einen Studienplatz für den nach Bestehen der jeweiligen Prüfung nächst erreichbaren Zulassungstermin zusagen (Studienplatzgarantie). Die Zusage erlischt, wenn die betreffende Prüfung endgültig nicht bestanden ist, spätestens jedoch nach drei Jahren.
(3) Ausländerinnen und Ausländer, denen die Hochschule nach Absatz 2 einen Studienplatz zugesagt hat, sowie Ausländerinnen oder Ausländer, die im Rahmen von Regierungsprogrammen an bremische Hochschulen entsandt worden sind, haben den Vorrang vor anderen Ausländerinnen oder Ausländern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.
(4) Die Hochschulen berücksichtigen bei der Erteilung von Zusagen nach Absatz 2, dass angemessene Zulassungschancen auch für Bewerberinnen oder Bewerber ohne Studienplatzgarantie verbleiben. Im Übrigen treffen sie ihre Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 nach pflichtgemäßem Ermessen; zwischenstaatliche Vereinbarungen und Vereinbarungen zwischen Hochschulen sind zu berücksichtigen.
(5) Ausländerinnen und Ausländer nach Absatz 1 Satz 1 dürfen in den übrigen Quoten nach den

§§ 26

und
30
nicht ausgewählt werden.

§ 33 Ranggleichheit

Besteht bei der Auswahl einer Quote Ranggleichheit, so werden zunächst die Bewerberinnen und Bewerber ausgewählt, die zu dem Personenkreis nach

§ 27

Absatz 1 Satz 1 Nummern 1a bis 4 gehören und durch Bescheinigung glaubhaft machen, dass sie ihren Dienst in vollem Umfang abgeleistet haben oder bis zum Tag des Beginns der Lehrveranstaltungen des betreffenden Semesters in vollem Umfang abgeleistet haben werden oder glaubhaft machen, dass sie die Tätigkeit nach

§ 27

Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis zu dem genannten Termin mindestens 15 Monate ausgeübt haben werden. Besteht danach in den Quoten Wartezeit oder Hochschulauswahl Ranggleichheit, so werden die Bewerberinnen oder Bewerber in der Reihenfolge der nach
Anlage 2
ermittelten Durchschnittsnoten der Hochschulzugangsberechtigung ausgewählt. Im Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los.

§ 34 Zulassung zu höheren Fachsemestern

(1) Wer in dem Studiengang, für den die Zulassung beantragt wird, bereits an einer deutschen Hochschule eingeschrieben war, oder wer auf Grund von anrechenbaren Studienleistungen eines anderen Studiengangs oder auf Grund von anderen anrechenbaren Leistungen in ein höheres Fachsemester des entsprechenden Studiengangs oder auf Grund von anderen anrechenbaren Leistungen in ein höheres Fachsemester des beantragten Studiengangs eingestuft werden kann, kann die Zulassung nur als Fortgeschrittene oder Fortgeschrittener beantragen.
(2) Sind in einem Studiengang Zulassungszahlen für höhere Fachsemester festgesetzt, so werden die verfügbaren Studienplätze an Bewerberinnen und Bewerber nach

§ 2

Nummer 12 und Absatz 3 vergeben, die die Zulassung zu einem höheren Fachsemester beantragen. Als höheres Fachsemester gilt das zweite oder ein folgendes Fachsemester.
(3) Von den je Studiengang für höhere Fachsemester nach den Zulassungszahlenordnungen der Hochschulen festgesetzten Zulassungszahlen werden vorweg abgezogen:
1.
5 Prozent für Fälle außergewöhnlicher Härte,
2.
8 Prozent für ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die nicht unter

§ 1

Absatz 4 fallen.
Für die Vergabe der Studienplätze in diesen Quoten gelten die

§§ 31

und
32
entsprechend.
(4) Die nach Abzug der Quoten nach Absatz 3 verbleibenden Studienplätze werden an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die für diesen Studiengang bereits an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland immatrikuliert waren oder sind, oder die auf Grund einer Einstufungsprüfung in ein höheres Fachsemester aufgenommen werden können.
(5) Die nach Durchführung der Absätze 3 und 4 verbleibenden Studienplätze werden an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die die Voraussetzungen für das höhere Fachsemester des gewählten Studienganges durch die Anrechnung von Studienleistungen aus anderen Studiengängen erworben haben.
(6) Verbleibende Studienplätze werden nach dem Hochschulauswahlverfahren gemäß

§ 28

Absatz 1 Nummer 1 und an der Hochschule für Künste nach

§ 30

in Verbindung mit

§ 28

Absatz 1 Nummer 1 vergeben.
(7) Soweit der Zugang zu bestimmten Studiengängen oder Studienabschnitten außer von der Hochschulzugangsberechtigung auch von dem Nachweis bestimmter Prüfungen abhängig ist, werden die Studienplätze in der Quote nach Absatz 6 nach dem Rang zugewiesen, den die Bewerberin oder der Bewerber auf Grund der Gesamtnote, ersatzweise auf Grund der Durchschnittsnote aus den ausgewiesenen Einzelnoten in der betreffenden abgeschlossenen Prüfung erhalten hat.

§ 28

Absatz 4 gilt entsprechend.
(8) Wird eine der Quoten nach Absatz 3 nicht ausgeschöpft, fallen die verbleibenden Studienplätze der anderen Quote zu; werden beide Quoten nicht ausgeschöpft, werden die Studienplätze nach den Absätzen 4 bis 6 vergeben.
(9) Bei Ranggleichheit entscheidet das Los.
(10) Im Übrigen gilt

§ 25

Absätze 3 bis 7 entsprechend.

§ 35 Vergabe freier Plätze im Nachrückverfahren

(1) Soweit die Hochschulen das Nachrücken über das Dialogorientierte Serviceverfahren koordinieren, gilt

§ 5

.
(2) Die Hochschulen stellen unverzüglich nach Ablauf der Einschreibungsfrist nach

§ 25

Absatz 5 die frei gebliebenen oder wieder frei gewordenen Studienplätze fest.
(3) Die nach Absatz 2 freien Studienplätze werden bis zum Abschluss des Verfahrens in den jeweiligen Quoten nach der Rangplatzbildung nach den

§§ 28

bis
31
und
32
und
33
an bisher nicht zugelassene Bewerberinnen oder Bewerber vergeben (Nachrückverfahren).
(4) Fordert die Hochschule mit dem Ablehnungsbescheid nach

§ 25

Absatz 7 Bewerberinnen oder Bewerber mit Fristsetzung zu einer Erklärung auf, ob sie im Falle ihrer Zulassung im Nachrückverfahren oder im Losverfahren (

§ 35a

) den Studienplatz annehmen und sich einschreiben würden, so nehmen am Nachrückverfahren nur die Bewerberinnen oder Bewerber teil, die diese Erklärung fristgerecht der Hochschule vorgelegt haben.

§ 35a Losverfahren

(1) Soweit die Hochschulen das Losverfahren über das Dialogorientierte Serviceverfahren koordinieren, gilt

§ 5

.
(2) Nach Abschluss des Verfahrens werden frei gebliebene oder frei gewordene Studienplätze von der Hochschule durch das Los vergeben (Losverfahren). An dem Losverfahren nehmen zunächst die Bewerberinnen und Bewerber teil, die für den Studiengang einen Ablehnungsbescheid erhalten und der Hochschule die Erklärung nach

§ 35

Absatz 4 fristgerecht vorgelegt haben, sodann diejenigen, die in einem anderen Studiengang einen Ablehnungsbescheid erhalten und der Hochschule bis zu einem von ihr bestimmten Termin schriftlich einen anderen Studiengang benannt haben, in dem sie am Losverfahren teilnehmen wollen. Sind danach noch Studienplätze verfügbar, so werden sie durch das Los an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die bis zu einem von der Hochschule hierfür bestimmten Termin die Zulassung schriftlich beantragt haben.
(3) Das Ergebnis des Losverfahrens wird von der Hochschule in geeigneter Weise bekannt gegeben. Im Falle der Nichtzulassung ergeht kein Ablehnungsbescheid.

§ 36 Abschluss des Verfahrens

(1) Das Vergabeverfahren ist abgeschlossen, wenn
1.
die Ranglisten erschöpft sind, oder
2.
alle verfügbaren Studienplätze durch Immatrikulation besetzt sind oder
3.
die Hochschule das Verfahren für abgeschlossen erklärt.
(2) Die Hochschule soll das Vergabeverfahren für abgeschlossen erklären, wenn seine weitere Durchführung im Hinblick auf die Anzahl der noch verfügbaren Studienplätze oder den Beginn der Vorlesungszeiten nicht mehr sinnvoll erscheint.

§ 37 Widerspruchsverfahren

Wird eine Bewerberin oder ein Bewerber im Widerspruchsverfahren zugelassen, hat sie oder er binnen drei Tagen nach Bekanntgabe zu erklären, ob sie oder er den im Widerspruchsverfahren angebotenen Studienplatz annimmt. Erklärt sie oder er die Annahme, ergehen in allen anderen Widerspruchsverfahren, die an derselben Hochschule anhängig sind, keine Widerspruchsbescheide. Darauf wird die Bewerberin oder der Bewerber hingewiesen.
Abschnitt 2a Weitere Vorschriften

§ 38 Austauschstudierende

Für ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die die Zulassung auf der Grundlage besonderer Vereinbarungen über den Austausch von Studierenden mit Hochschulen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland beantragen, ist die Zulassung nicht beschränkt.

§ 39 Zulassung zu Masterstudiengängen

(1) Die Auswahl für Masterstudiengänge mit Ausnahme der weiterbildenden Studiengänge nach

§ 54 des Bremischen Hochschulgesetzes

erfolgt nach Maßgabe der für diese Studiengänge von den Hochschulen erlassenen Zulassungsordnungen. Die Zulassungsordnungen regeln die über den ersten berufsqualifizierenden Abschluss hinausgehenden Zulassungsvoraussetzungen und legen die Kriterien für die Auswahl der Studienbewerberinnen und Studienbewerber sowie für die Herstellung einer Rangfolge unter den Bewerberinnen und Bewerbern fest.
(2) Ist in einer Zulassungsordnung nach Absatz 1 die Auswahl nach Qualifikation vorgesehen, soll an die Stelle der Durchschnittsnote nach

§ 28

in Verbindung mit
Anlage 2
die Note des abgeschlossenen Studiums treten.
Abschnitt 3 Schlussbestimmungen

§ 40 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Sommersemester 2020.
(2) Gleichzeitig treten die Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung vom Oktober 2010 (Brem.GBl. S. 553 - 221-h-8), die zuletzt durch Verordnung vom 28. März 2017 (Brem.GBl. S. 152) geändert worden ist, und die Hochschulvergabeverordnung vom 22. Juni 2012 (Brem.GBl. S. 285 - 221-h-3), die zuletzt durch Verordnung vom 28. März 2017 (Brem.GBl. S. 151) geändert worden ist, außer Kraft.
Bremen, den 28. November 2019
Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen
Anlagen
Anlage 1
Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium (zu

§ 12

Absatz 2 Satz 2)
(1) Die Messzahl ist die Summe der Punktzahlen, die für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und für den Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium vergeben werden.
(2) Für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums werden folgende Punktzahlen vergeben:
1. Noten „ausgezeichnet“ und „sehr gut“ - 4 Punkte;
2. Noten „gut“ und „voll befriedigend“ - 3 Punkte;
3. Note „befriedigend“ - 2 Punkte;
4. Note „ausreichend“ - 1 Punkt.
Ist die Note der Abschlussprüfung des Erststudiums nicht nachgewiesen, wird das Ergebnis der Abschlussprüfung mit 1 Punkt bewertet.
(3) Nach dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium werden folgende Punktzahlen vergeben:
1. „zwingende berufliche Gründe“ - 9 Punkte;
zwingende berufliche Gründe liegen vor, wenn ein Beruf angestrebt wird, der nur aufgrund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann;
2. „wissenschaftliche Gründe“ - 7 bis 11 Punkte;
wissenschaftliche Gründe liegen vor, wenn im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird;
3. „besondere berufliche Gründe“ - 7 Punkte;
besondere berufliche Gründe liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt. Dies ist der Fall, wenn die durch das Zweitstudium in Verbindung mit dem Erststudium angestrebte Tätigkeit als Kombination zweier studiengangspezifischer Tätigkeitsfelder anzusehen ist, die im Regelfall nicht bereits von Absolventinnen und Absolventen einer der beiden Studiengänge wahrgenommen werden kann, und die oder der Betroffene nachweisbar diese Tätigkeit anstrebt;
4. „sonstige berufliche Gründe“ - 4 Punkte;
sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium aufgrund der individuellen beruflichen Situation aus sonstigen Gründen, insbesondere zum Ausgleich eines unbilligen beruflichen Nachteils oder um die Einsatzmöglichkeiten der mithilfe des Erststudiums ausgeübten Tätigkeit zu erweitern, erforderlich ist;
5. „keiner der vorgenannten Gründe“ - 1 Punkte;
Liegen wissenschaftliche Gründe vor, ist die Punktzahl innerhalb des Rahmens von 7 bis 11 Punkten davon abhängig, welches Gewicht die Gründe haben, welche Leistungen bisher erbracht worden sind und in welchem Maß die Gründe von allgemeinem Interesse sind. Wird das Zweitstudium nach einer Familienphase zum Zwecke der Wiedereingliederung oder des Neueinstiegs in das Berufsleben angestrebt, kann dieser Umstand unabhängig von der Bewertung des Vorhabens und seiner Zuordnung zu einer der vorgenannten Fallgruppen durch Gewährung eines Zuschlags von bis zu 2 Punkten bei der Messzahlbildung berücksichtigt werden.
Anlage 2
Ermittlung der Durchschnittsnote (zu

§ 14

Absatz 1)
(1) Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage der
1.
„Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 176),
2.
„Vereinbarung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler entsprechend der Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. September 1974 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 192.2),
3.
„Vereinbarung über die Durchführung der Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1980 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 485.2),
4.
„Vereinbarung zur Gestaltung der Abendgymnasien“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Juni 1979 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 240.2),
5.
„Vereinbarung zur Gestaltung der Kollegs“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Juni 1979 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 248.1),
die eine auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote enthalten, wird diese zugrunde gelegt. Enthält die Hochschulzugangsberechtigung keine Durchschnittsnote nach Satz 1, aber eine Punktzahl der Gesamtqualifikation, wird nach
Anlage 4
der „Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 176) die Durchschnittsnote aus der Punktzahl der Gesamtqualifikation errechnet. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.
(2) Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage
1.
der „Vereinbarung über Abendgymnasien“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 3. Oktober 1957 in der Fassung vom 8. Oktober 1970 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 240),
2.
des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 8. Juli 1965 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 248) über die „Institute zur Erlangung der Hochschulreife (,Kollegs‘)“
wird die Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Hochschulzugangsberechtigung mit Ausnahme der Noten für die Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung oder einer besonderen Bescheinigung als vorzeitig abgeschlossen ausgewiesen sind, gebildet. Absatz 3 Satz 2 Nummern 1 bis 6 und 9 findet Anwendung. Ist die Durchschnittsnote nicht von der Schule ausgewiesen, wird sie nach den Sätzen 1 und 2 errechnet.
(3) Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage der
1.
„Vereinbarung über die befristete gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen der fachgebundenen Hochschulreife, die an zur Zeit bestehenden Schulen, Schulformen beziehungsweise -typen erworben worden sind“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 226.2) und vom 16. Februar 1978 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 226.2.1),
2.
„Sondervereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der Zeugnisse von besonderen gymnasialen Schulformen, die zu einer allgemeinen Hochschulreife führen“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 226.1);
3.
„Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 470)
finden die Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung. Dabei wird eine Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel wie folgt gebildet:
1.
Weist die Hochschulzugangsberechtigung eine Note für das Fach Gemeinschaftskunde aus, werden die Noten für die Fächer Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde und Philosophie sowie für sonstige Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung als zu dem Fach Gemeinschaftskunde gehörig ausgewiesen sind, nicht gewertet;
2.
weist die Hochschulzugangsberechtigung keine Note für das Fach Gemeinschaftskunde aus, ist diese aus dem arithmetischen Mittel der Noten für die Fächer Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde und Philosophie oder für die Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung als zu dem Fach Gemeinschaftskunde gehörig ausgewiesen sind, zu bilden; dabei ist bei der Bildung der Note für das Fach Gemeinschaftskunde nach Halbsatz 1 eine im Zeugnis ausgewiesene Note für das Fach Wirtschaftsgeographie beziehungsweise Geographie mit Wirtschaftsgeographie einzubeziehen;
3.
ist in der Hochschulzugangsberechtigung eine Note für das Fach Geschichte mit Gemeinschaftskunde ausgewiesen, gilt diese Note als Note für das Fach Geschichte und als Note für das Fach Sozialkunde;
4.
bei der Bildung der Note für das Fach Gemeinschaftskunde wird gerundet;
5.
ist in der Hochschulzugangsberechtigung neben den Noten für die Fächer Biologie, Chemie und Physik eine Gesamtnote für den naturwissenschaftlichen Bereich ausgewiesen, bleibt diese bei der Errechnung der Durchschnittsnote außer Betracht;
6.
Noten für die Fächer Religionslehre, Ethik, Kunsterziehung, Musik und Sport bleiben außer Betracht, es sei denn, dass die Zulassung zu einem entsprechenden Studiengang beantragt wird;
7.
Noten für die Fächer Kunsterziehung, Musik und Sport werden gewertet, soweit sie Kernpflichtfächer waren;
8.
Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt;
9.
die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.
(4) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 an einer in eine Hochschule übergeleiteten Bildungseinrichtung erworben wurden, ist eine Durchschnittsnote von der Hochschule in dem Zeugnis oder einer besonderen Bescheinigung auszuweisen. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.
(5) Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und eine Durchschnittsnote enthalten, die auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt ist, wird diese zugrunde gelegt.
(6) Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und nur Einzelnoten im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems enthalten, wird eine Durchschnittsnote unter entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 2 Nummern 1 bis 6 und 9 aus dem arithmetischen Mittel der Noten gebildet; Noten für gegebenenfalls im 11. und 12. Schuljahr abgeschlossene Fächer sowie Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt.
(7) Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und weder eine Durchschnittsnote, die auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt ist, noch Einzelnoten im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems enthalten, ist eine Durchschnittsnote durch eine besondere Bescheinigung nachzuweisen, die von der für die Abnahme der entsprechenden Prüfung zuständigen Stelle oder von der obersten Landesbehörde auszustellen ist, unter deren Aufsicht diese Prüfung durchgeführt worden ist. Bei der Bestimmung der Durchschnittsnote sind einzelne Prüfungsleistungen, die der Hochschulzugangsberechtigung zugrunde liegen, zur Beurteilung heranzuziehen. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet.
(8) Bei Hochschulzugangsberechtigungen aus der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Mai 1990 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 908) zur Aufnahme eines Studiums in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen, wird die Durchschnittsnote nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. Juli 1987 in der Fassung vom 8. Oktober 1990 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.1) errechnet. Bei Hochschulzugangsberechtigungen aus den in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Ländern, die nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1992 in der Fassung vom 12. März 1993 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 234) und vom 25. Februar 1994 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 234.1) zur Aufnahme eines Studiums in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen, wird die Durchschnittsnote nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1992 in der Fassung vom 9. Juni 1993 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 235) errechnet. Die Durchschnittsnote wird jeweils von der für die Ausstellung des Zeugnisses zuständigen Stelle auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. Es wird die auf dem Zeugnis oder in einer besonderen Bescheinigung ausgewiesene Durchschnittsnote zugrunde gelegt.
(9) Bei ausländischen Vorbildungsnachweisen wird die Gesamtnote, wenn keine Bescheinigung der Zeugnisanerkennungsstelle eines Landes über die Festsetzung einer Gesamtnote vorliegt, auf der Grundlage der „Vereinbarung über die Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen Hochschulzugangszeugnissen“ vom 15. März 1991 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.5) berechnet.
(10) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die bis einschließlich 1986 aufgrund einer Abschlussprüfung unter dem Vorsitz einer oder eines Prüfungsbeauftragten der Kultusministerkonferenz an deutschen Schulen im Ausland (ausgenommen die Schulen mit neugestalteter gymnasialer Oberstufe) erworben wurden, ist die Durchschnittsnote durch eine Bescheinigung der oder des Prüfungsbeauftragten nachzuweisen. Dasselbe gilt weiterhin für die Zeugnisse der deutschen Reifeprüfungen, die am Lyzeum Alpinum in Zuoz und am Institut auf dem Rosenberg in St. Gallen erworben wurden. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die ab 1987 aufgrund einer Abschlussprüfung unter dem Vorsitz einer oder eines Prüfungsbeauftragten der Kultusministerkonferenz an deutschen Schulen im Ausland erworben wurden, wird die auf dem Zeugnis ausgewiesene, auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote zugrunde gelegt. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die ab 1998 aufgrund einer Abschlussprüfung unter der Leitung einer oder eines Beauftragten der Kultusministerkonferenz an Deutschen Schulen im Ausland erworben wurden, werden die auf dem Zeugnis ausgewiesene, auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote sowie die ausgewiesene Punktzahl des Gesamtergebnisses zugrunde gelegt.
(11) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den deutsch-französischen Gymnasien ab dem Abiturtermin 1982 erworben wurden, wird der in den Zeugnissen gemäß Artikel 30 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik vom 10. Februar 1972 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 90) ausgewiesene „allgemeine Notendurchschnitt“ bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. Für die Umrechnung des „allgemeinen Notendurchschnitts“ wird der für die Europäischen Schulen geltende Umrechnungsschlüssel gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. Dezember 1975 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.2) angewendet. Bei Absolventinnen und Absolventen der deutsch-französischen Gymnasien in Freiburg und Saarbrücken werden für das Abitur 1982 und 1983 die bis 1981 geltenden Richtlinien angewendet, sofern durch die Neuregelung im Einzelfall eine Verschlechterung der Durchschnittsnote eintritt. Die nach diesem Verfahren umgerechnete allgemeine Durchschnittsnote wird zusätzlich zum „allgemeinen Notendurchschnitt“ im „Zeugnis über das Bestehen des deutsch-französischen Abiturs“ ausgewiesen und durch den Stempelzusatz „Durchschnittsnote gemäß Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen“ gekennzeichnet. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den deutsch-französischen Gymnasien ab dem Abiturtermin 2014 erworben wurden, wird der in den Zeugnissen gemäß Artikel 30 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik vom 10. Februar 1972 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 90) ausgewiesene „allgemeine Notendurchschnitt“ bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. Für die Umrechnung des „allgemeinen Notendurchschnitts“ wird das „Berechnungsverfahren zur Ermittlung der ,Punktzahl des Gesamtergebnisses (E)‘ und der ,Abiturdurchschnittsnote (N)‘ für die Deutsch-Französischen Gymnasien“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 2014 (Beschlusssammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 290) angewendet. Die nach diesem Verfahren ermittelte „Punktzahl des Gesamtergebnisses“ wird als „Punktzahl der Gesamtqualifikation“ und „Abiturdurchschnittsnote“ zusätzlich zum „allgemeinen Notendurchschnitt“ im „Zeugnis über das Bestehen des deutsch-französischen Abiturs“ ausgewiesen.
(12) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die in Bildungsgängen in der Französischen Republik erworben wurden, die auf den gleichzeitigen Erwerb des Baccalauréat und der Allgemeinen Hochschulreife vorbereiten („Abibac“), wird die Durchschnittsnote der Bescheinigung zugrunde gelegt, die von der oder dem Prüfungsbeauftragten der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland gemäß der „Verwaltungsabsprache zwischen dem Bevollmächtigten der Bundesrepublik Deutschland für kulturelle Angelegenheiten im Rahmen des Vertrags über die deutsch-französische Zusammenarbeit und dem Minister für Erziehung, Hochschulwesen und Forschung der Französischen Republik über die Organisation des Bildungsgangs, die Gestaltung der Lehrpläne und die Prüfungsordnung zum gleichzeitigen Erwerb der deutschen Allgemeinen Hochschulreife und des französischen Baccalauréat“ vom 11. Mai 2006 ausgewiesen wird.
(13) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den Deutschen Abteilungen französischer Internationaler Schulen (Lycées Internationaux) erworben wurden, bei denen das Baccalauréat mit dem deutschen Prüfungsteil „option internationale“ abgelegt wurde, wird die Durchschnittsnote auf der Grundlage der „Vereinbarung über die Berechnung der Durchschnittsnoten für die an den Deutschen Abteilungen französischer Schulen (Lycées internationaux) erworbenen Hochschulzugangsberechtigungen deutscher Staatsbürger“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. April 1988 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.4) nachgewiesen. Die nach diesen Verfahren ermittelte Durchschnittsnote wird durch eine Bescheinigung einer oder eines Prüfungsbeauftragten der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland nachgewiesen.
(14) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den Europäischen Schulen erworben wurden, wird die Europäische Abiturdurchschnittsnote bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. Für die Umrechnung der Europäischen Durchschnittsnote bis zum Abitur 2020 wird der „Umrechnungsschlüssel zur Bewertung der an Europäischen Schulen erworbenen Reifezeugnissen bei der zentralen Vergabe von Studienplätzen“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. Dezember 1975 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.2) angewendet. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma ausgewiesen; die Umrechnung wird von der deutschen Inspektorin oder dem deutschen Inspektor für die Europäischen Schulen (Sekundarbereich) oder in seiner bzw. ihrer Vertretung von dazu beauftragten Lehrkräften an den Europäischen Schulen bescheinigt. Für die Umrechnung der Europäischen Abiturdurchschnittsnote in eine deutsche Abiturdurchschnittsnote ab dem Abitur 2021 werden die „Richtlinien zur Behandlung und Bewertung des Europäischen Abiturzeugnisses und von an offiziellen Europäischen Schulen und an akkreditierten Europäischen Schulen erbrachten Einzelleistungen“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14. Juni 2018 angewendet. Die Umrechnung erfolgt in die deutsche Dezimalnote sowie die erreichte Punktzahl nach der „Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 176). Die Durchschnittsnote wird nicht auf- oder abgerundet und auf eine Dezimalstelle gebildet. Die Umrechnung wird von der deutschen Inspektorin oder dem deutschen Inspektor für die Europäischen Schulen (Sekundarbereich) oder in seiner bzw. ihrer Vertretung von dazu beauftragten Lehrkräften an den Europäischen Schulen bescheinigt.
(15) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die nach den Bestimmungen der/des „International Baccalaureate Organisation/Office du Baccalauréat International“ erworben wurden, wird die Durchschnittsnote auf der Grundlage der Vereinbarung über die Anerkennung des „International Baccalaureate Diploma/Diplôme du Baccalauréat International“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. März 1986 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 283) berechnet.
Anlage 3
Ermittlung der Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung (zu

§ 14

Absatz 1)
(1) Bei deutschen Abiturzeugnissen, bei denen die Durchschnittsnote auf der Grundlage einer maximal erreichbaren Punktzahl von 900 errechnet worden ist, ist die auf dem Zeugnis ausgewiesene Punktzahl maßgeblich.
(2) Bei deutschen Abiturzeugnissen, bei denen die Durchschnittsnote auf der Grundlage einer maximal erreichbaren Punktzahl von 840 errechnet worden ist, wird die maßgebliche Punktzahl P900 nach der Formel:
errechnet; dabei ist P840 die auf dem Abiturzeugnis ausgewiesene Gesamtpunktzahl; es wird auf eine ganze Zahl aufgerundet.
(3) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, auf denen keine nach den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz errechnete Gesamtpunktzahl ausgewiesen ist, gilt der Mittelwert der Punktspanne, die der jeweiligen Durchschnittsnote nach den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz in den Fällen des Absatzes 1 zugeordnet ist, nach folgender Formel als maßgebliche Punktzahl:
Es wird auf eine ganze Zahl abgerundet.
Anlage 4
Ermittlung des Prozentrangs (zu

§ 16

Absatz 2)
Der Prozentrang einer Bewerberin B oder eines Bewerbers B wird nach der Formel
errechnet, wobei N die Anzahl aller Hochschulzugangsberechtigungen im Zentralen Vergabeverfahren ist und min die kleinste Positionszahl der Hochschulzugangsberechtigungen eines Landes mit identischer Punktzahl bestimmt nach der gemäß

§ 15

Absatz 1 Satz 2 gebildeten Positionsliste ist. Es wird auf eine Dezimalstelle kaufmännisch gerundet.
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