Beitragsordnung für die Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege in der Stadtgemeinde Bremerhaven (Beitragsordnung)
DE - Landesrecht Bremen

Beitragsordnung für die Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege in der Stadtgemeinde Bremerhaven (Beitragsordnung)

Beitragsordnung für die Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege in der Stadtgemeinde Bremerhaven (Beitragsordnung) Vom 28. November 2019
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Ortsgesetz vom 25.04.2024 (Brem.GBl. S. 156)
Der Magistrat verkündet das nachstehende, von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Ortsgesetz:

§ 1 Beiträge

(1) Zu den Kosten für die Inanspruchnahme eines Angebots der Förderung eines Kindes in einer Kindertageseinrichtung und der Kindertagespflege nach §§ 22 und 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erhebt die Stadtgemeinde Bremerhaven Beiträge.
(2) Das Ortsgesetz ist von allen Trägern, die Zuwendungen nach

§ 18 des Bremischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (Bremisches Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetz - BremKTG)

erhalten, anzuwenden.
(3) Die Inanspruchnahme der Kindertagespflege nach der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt und durch Schulkinder kann nur bei einem nachgewiesenen Bedarf außerhalb der Betreuungszeiten gemäß

§ 13 des Aufnahme- und Betreuungszeitenortsgesetzes der Stadt Bremerhaven

vom 27. September 2012 (Brem.GBl. S. 422) und Nummer 1 der Ordnung für die Nutzung der Kindergärten und Horte der Stadt Bremerhaven vom 1. August 2012 (Brem.ABl. S. 655), beide in der jeweils gültigen Fassung, erfolgen.
(4) Beitragsschuldner sind, entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, die Eltern. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Befindet sich ein Kind, das die Tagesbetreuung besucht, ständig außerhalb des Elternhauses in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch bei Pflegeeltern oder in einer vergleichbaren Lebenssituation bei Großeltern oder Verwandten, so treten diese an die Stelle der Eltern.
(5) Abweichend von Absatz 1 entfällt für Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Stadtgemeinde Bremerhaven ab dem ersten des Monats, in dem sie das dritte Lebensjahr vollendet haben, bis zu ihrer Einschulung die Verpflichtung zur Beteiligung an den für die Betreuung und Förderung entstehenden Kosten in allen Tageseinrichtungen der Stadtgemeinde sowie in allen Tageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen, für die die Stadtgemeinde Zuwendungen nach

§ 18 des Bremischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (Bremisches Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetz - BremKTG)

oder Geldleistungen nach § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gewähren. Die Verpflichtung zur Beteiligung an den Verpflegungskosten bleibt unberührt.
(6) Abweichend von Absatz 1 entfällt für Grundschulkinder in der Hortbetreuung mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Stadtgemeinde Bremerhaven für die Betreuung während der Schulzeit in der Zeit von 13 Uhr bis 16 Uhr sowie in den Ferien in der Zeit von 8 Uhr bis 16 Uhr die Verpflichtung zur Beteiligung an den für die Betreuung und Förderung entstehenden Kosten in allen Tageseinrichtungen in der Stadtgemeinde. Die Beiträge für die Mittagsverpflegung sowie für die Betreuung außerhalb der in Satz 1 genannten Zeiten entfallen nicht.

§ 2 Beitragszeitraum und Fälligkeit

(1) Beitragszeitraum ist das Kindergartenjahr; dieses entspricht dem Schuljahr (1. August bis 31. Juli des folgenden Jahres). Die Beitragspflicht besteht auch während der Schließungszeiten der Tagesbetreuung.
(2) Der Beitrag wird monatlich nachträglich fällig.

§ 3 Beitragshöhe

(1) Die Höhe der monatlich zu entrichtenden Beiträge richtet sich nach dem in der Kindertageseinrichtung und der Kindertagespflege regelmäßig in Anspruch genommenen Betreuungsangebot. Die Höhe der monatlich zu entrichtenden Beiträge richtet sich nach dem Einkommen der Eltern, der Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und der täglichen Betreuungszeit des Kindes.
(2) Der monatlich zu entrichtende Beitrag ergibt sich für das jeweilige Betreuungsangebot aus der
Anlage
.
(3) Für Kinder, die ihren Wohnsitz außerhalb der Stadtgemeinde Bremerhaven haben, wird ein Beitrag in Höhe der letzten Einkommensstufe der
Anlage
nach Absatz 2 für das jeweilige Betreuungsangebot erhoben.
(4) Die Betreuungsangebote mit mindestens 6 Stunden täglich beinhalten die Teilnahme am Mittagessen; das Betreuungsangebot mit 4,5 Stunden täglich beinhaltet in der Regel die Teilnahme am Mittagessen. Hierfür wird ein zusätzlicher Verpflegungsbeitrag nach der
Anlage
erhoben. Für Bezieher und Bezieherinnen von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch sowie nach dem Asylbewerberleistungsgesetz besteht die Möglichkeit, ihren Anspruch auf kostenlose Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung nach §§ 28 und 29 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder nach §§ 34 und 34a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei den zuständigen Leistungsträgern geltend zu machen. Von Beitragsschuldnern, die keinen Anspruch auf kostenlose Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung nach den in Satz 3 genannten Vorschriften haben, aber nach Nummer 1 der
Anlage
nicht zur Beitragszahlung herangezogen werden, wird kein Verpflegungsbeitrag erhoben.
(5) Wird an dem Früh- oder Spätdienst oder an beiden teilgenommen, so ist für jede dauerhafte in Anspruch genommene angefangene halbe Stunde monatlich ein zusätzlicher Beitrag zu zahlen. Jede Erweiterung der Betreuungszeit muss mit Art und Umfang schriftlich festgelegt werden. Der monatlich zu entrichtende Beitrag ergibt sich aus der
Anlage
.
(6) Für eine über den beitragspflichtigen Betreuungszeiten der Kindertagespflege gemäß der
Anlage
hinausgehende, erforderliche Inanspruchnahme werden die Beiträge festgesetzt, die sich aus der Summe der sich jeweils aus der
Anlage
ergebenen Beiträge errechnen.

§ 4 Ermäßigungen

(1) Besuchen mehrere Kinder von Eltern oder des Elternteils, der nach

§ 1

Absatz 4 Satz 2 an die Stelle der Eltern tritt, gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung, eine Kindertagespflege oder beides, werden die jeweiligen Betreuungsbeiträge ermäßigt. Die Ermäßigung beträgt für das erste Kind 30 Prozent, für das zweite Kind 40 Prozent und für das dritte und jedes weitere Kind 90 Prozent des für das in Anspruch genommene Betreuungsangebot zu zahlenden Betreuungsbeitrags nach Nummer 1 der
Anlage
.
(2) Für Kinder von Personen, die nach

§ 1

Absatz 4 Satz 3 an die Stelle der Eltern treten, wird ein Betreuungsbeitrag in Höhe von 10 Prozent der ersten beitragspflichtigen Einkommensstufe des jeweiligen Betreuungsangebots erhoben. Eine weitere Ermäßigung nach Absatz 1 findet nicht statt.
(3) Auf Antrag kann in Ausnahmefällen der Elternbeitrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn dies zur Vermeidung besonderer wirtschaftlicher Härten für die Eltern notwendig ist und wenn nur so die zum Wohle des Kindes dringend erforderliche Förderung und Betreuung gewährleistet werden kann.
(4) Bei zusammenhängenden Fehlzeiten, die 4 Wochen überschreiten (Fehlzeiten unter 4 Wochen bleiben unberücksichtigt), zum Beispiel durch andauernde Krankheiten des Kindes oder der Betreuungsperson oder Eingewöhnungsschwierigkeiten des Kindes in der Kindertageseinrichtung wird der Beitrag auf begründeten Antrag angemessen herabgesetzt.

§ 5 Einkommen

(1) Für die Berechnung der Beitragshöhe nach

§ 3

Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Nummer 1 der
Anlage
, wird das Einkommen der in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Eltern oder des Elternteils, der nach

§ 1

Absatz 4 Satz 2 an die Stelle der Eltern tritt sowie seines Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners, die dauerhaft im Haushalt leben (Einkommensgemeinschaft), herangezogen.
(2) Für die Beitragshöhe sind die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Kindergartenjahres, zu dem die Betreuungsleistung in Anspruch genommen wird, maßgebend. Sind die Einkommensverhältnisse im Beitragszeitraum voraussichtlich wesentlich schlechter oder wesentlich besser als in dem nach Satz 1 maßgeblichen Zeitraum, können die Einkommensverhältnisse des letzten Kalenderjahres vor Beginn des Kindergartenjahres oder der letzten 12 Monaten vor Beginn des Betreuungszeitraumes zugrunde gelegt werden. Eine wesentliche Änderung der Einkommensverhältnisse liegt insbesondere vor, wenn sich das Einkommen so vermindert oder erhöht, dass mindestens die vorherige oder die nächste Einkommensstufe erreicht wird. Zur Vermeidung besonderer wirtschaftlicher Härte im Jahresverlauf findet auf Antrag

§ 4

Absatz 3 Anwendung.
(3) Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und für das Kind, für das der Beitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Zum Einkommen zählen nicht das Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz und entsprechenden Vorschriften sowie das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz.

§ 6 Beitragsrückerstattung

(1) Im Falle der Nichtbereitstellung der Betreuungs- und Verpflegungsleistungen in einer Einrichtung wegen eines Streiks werden den Eltern auf Antrag die anteiligen Beiträge ab dem elften Tag der Schließung der Einrichtung zurückerstattet. Dies gilt nicht für Tage, an denen ein Notdienst in einer Tageseinrichtung der Stadtgemeinde Bremerhaven in Anspruch genommen wurde.
(2) Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Streiks zu stellen.

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Ortsgesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung mit Wirkung vom 1. August 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitragsordnung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Bremerhaven vom 15. Mai 2014 (Brem.GBl. S. 298) und das Ortsgesetz über Kindertagespflegebeiträge der Stadt Bremerhaven vom 25. April 2013 (Brem.GBl. S. 124) außer Kraft.
(2) Sofern Beiträge nach der Beitragsordnung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Bremerhaven vom 15. Mai 2014 (Brem.GBl. S. 298) bereits festgesetzt wurden und diese die nach der vorliegenden Beitragsordnung zu entrichtenden Beiträge übersteigen, sind bereits erlassene Beitragsbescheide aufzuheben. Überzahlte Differenzbeiträge sind zurückzuerstatten, noch nicht bezahlte Beiträge sind auf den nach der vorliegenden Beitragsordnung zu entrichtenden Betrag zu reduzieren.
Anlage
(zu

§ 3

Absatz 2, 4 und 5)
1.
Beiträge Betreuungsangebot
a)
4,5 Stunden täglich (Kindertageseinrichtung)
Betreuungsangebot 4,5 Stunden täglich
Monatlicher Beitrag in Euro
Jährliches Einkommen in Euro Stufen Haushaltsgröße
Von Bis 2 Personen 3 Personen 4 Personen 5 Personen 6 Personen
27 610 1 0 0 0 0 0
27 611 33 745 2 72 53 0 0 0
33 746 39 881 3 92 72 53 0 0
39 882 46 016 4 111 92 72 53 0
46 017 52 152 5 131 111 92 72 53
52 153 58 288 6 150 131 111 92 72
58 289 64 424 7 170 150 131 111 92
64 425 70 560 8 189 170 150 131 111
70 561 76 696 9 209 189 170 150 131
76 697 82 832 10 228 209 189 170 150
82 833 88 968 11 248 228 209 189 170
88 969 95 104 12 267 248 228 209 189
95 105 101 240 13 287 267 248 228 209
101 241 107 376 14 287 287 267 248 228
107 377 113 512 15 287 287 287 267 248
113 513 119 648 16 287 287 287 287 267
119 649 17 287 287 287 287 287
b)
6 Stunden täglich (Kindertageseinrichtung)
Betreuungsangebot 6 Stunden täglich
Monatlicher Beitrag in Euro
Jährliches Einkommen in Euro Stufen Haushaltsgröße
Von Bis 2 Personen 3 Personen 4 Personen 5 Personen 6 Personen
27 610 1 0 0 0 0 0
27 611 33 745 2 84 60 0 0 0
33 746 39 881 3 108 84 60 0 0
39 882 46 016 4 132 108 84 60 0
46 017 52 152 5 156 132 108 84 60
52 153 58 288 6 180 156 132 108 84
58 289 64 424 7 204 180 156 132 108
64 425 70 560 8 228 204 180 156 132
70 561 76 696 9 252 228 204 180 156
76 697 82 832 10 276 252 228 204 180
82 833 88 968 11 300 276 252 228 204
88 969 95 104 12 324 300 276 252 228
95 105 101 240 13 348 324 300 276 252
101 241 107 376 14 348 348 324 300 276
107 377 113 512 15 348 348 348 324 300
113 513 119 648 16 348 348 348 348 324
119 649 17 348 348 348 348 348
c)
8 Stunden täglich (Kindertageseinrichtung)
Betreuungsangebot 8 Stunden täglich
Monatlicher Beitrag in Euro
Jährliches Einkommen in Euro Stufen Haushaltsgröße
Von Bis 2 Personen 3 Personen 4 Personen 5 Personen 6 Personen
27 610 1 0 0 0 0 0
27 611 33 745 2 100 70 0 0 0
33 746 39 881 3 130 100 70 0 0
39 882 46 016 4 160 130 100 70 0
46 017 52 152 5 190 160 130 100 70
52 153 58 288 6 220 190 160 130 100
58 289 64 424 7 250 220 190 160 130
64 425 70 560 8 280 250 220 190 160
70 561 76 696 9 310 280 250 220 190
76 697 82 832 10 340 310 280 250 220
82 833 88 968 11 370 340 310 280 250
88 969 95 104 12 400 370 340 310 280
95 105 101 240 13 430 400 370 340 310
101 241 107 376 14 430 430 400 370 340
107 377 113 512 15 430 430 430 400 370
113 513 119 648 16 430 430 430 430 400
119 649 17 430 430 430 430 430
d)
Hort (Kindertageseinrichtung)
Betreuungsangebot Hort
Monatlicher Beitrag in Euro
Jährliches Einkommen in Euro Stufen Haushaltsgröße
Von Bis 2 Personen 3 Personen 4 Personen 5 Personen 6 Personen
27 610 1 0 0 0 0 0
27 611 33 745 2 68 50 0 0 0
33 746 39 881 3 86 68 50 0 0
39 882 46 016 4 104 86 68 50 0
46 017 52 152 5 122 104 86 68 50
52 153 58 288 6 140 122 104 86 68
58 289 64 424 7 158 140 122 104 86
64 425 70 560 8 176 158 140 122 104
70 561 76 696 9 194 176 158 140 122
76 697 82 832 10 212 194 176 158 140
82 833 88 968 11 230 212 194 176 158
88 969 95 104 12 248 230 212 194 176
95 105 101 240 13 266 248 230 212 194
101 241 107 376 14 266 266 248 230 212
107 377 113 512 15 266 266 266 248 230
113 513 119 648 16 266 266 266 266 248
119 649 17 266 266 266 266 266
e)
1 Stunde wöchentlich (Kindertagespflege)
Betreuungsangebot Kindertagespflege
Monatlicher Beitrag in Euro
Jährliches Einkommen in Euro Stufen Haushaltsgröße
Von Bis 2 Personen 3 Personen 4 Personen 5 Personen 6 Personen
27 610 1 0 0 0 0 0
27 611 33 745 2 2 1 0 0 0
33 746 39 881 3 2 2 1 0 0
39 882 46 016 4 3 2 2 1 0
46 017 52 152 5 3 3 2 2 1
52 153 58 288 6 4 3 3 2 2
58 289 64 424 7 5 4 3 3 2
64 425 70 560 8 5 5 4 3 3
70 561 76 696 9 6 5 5 4 3
76 697 82 832 10 6 6 5 5 4
82 833 88 968 11 7 6 6 5 5
88 969 95 104 12 8 7 6 6 5
95 105 101 240 13 8 8 7 6 6
101 241 107 376 14 8 8 8 7 6
107 377 113 512 15 8 8 8 8 8
113 513 119 648 16 8 8 8 8 8
119 649 17 8 8 8 8 8
2.
Verpflegungsbeitrag
- Monatlicher Verpflegungsbeitrag (nur Frühstück, sofern die Kindertageseinrichtung bzw. die Kindertagespflege dies anbietet): 10 Euro
- Monatlicher Verpflegungsbeitrag (nur Mittagsverpflegung): 25 Euro
- Monatlicher Verpflegungsbeitrag (Frühstück und Mittagsverpflegung): 35 Euro
Eine Betreuung ab 6 Stunden täglich ohne Mittagsverpflegung ist nur im Einzelfall möglich, wenn nach ärztlichem Urteil aus gesundheitlichen Gründen die in der Kindertageseinrichtung bzw. Kindertagespflege angebotene Verpflegung nicht eingenommen werden kann.
3.
Monatliche Beiträge für den Früh- und Spätdienst
Je angefangene 0,5 Stunde: 5 Euro
Je angefangene 1,0 Stunde: 10 Euro
Je angefangene 1,5 Stunden: 15 Euro
Je angefangene 2,0 Stunden: 20 Euro
Markierungen
Leseansicht