Verordnung über die Strafkammer und die Strafvollstreckungskammer in Bremerhaven
DE - Landesrecht Bremen

Verordnung über die Strafkammer und die Strafvollstreckungskammer in Bremerhaven

Verordnung über die Strafkammer und die Strafvollstreckungskammer in Bremerhaven Vom 3. Dezember 2019
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2020 bis 31.12.2024
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Aufgrund des § 78 Absatz 1 und des § 78a des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, verordnet der Senat:
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§ 1

(1) Bei dem Amtsgericht Bremerhaven besteht eine auswärtige Strafkammer.
(2) Eine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen hat ihren Sitz in Bremerhaven.
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§ 2

Der Strafkammer bei dem Amtsgericht Bremerhaven ist für den Bezirk des Amtsgerichts Bremerhaven die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts sowie gegen Urteile des Jugendrichters und des Jugendschöffengerichts zugewiesen. Davon ausgenommen sind Berufungen gegen Urteile des Schöffengerichts in Wirtschaftsstrafsachen nach § 74c Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes und des erweiterten Schöffengerichts nach § 29 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Diese sind dem Landgericht Bremen zugewiesen.
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§ 3

Der Strafvollstreckungskammer in Bremerhaven ist die gesamte Tätigkeit der Strafvollstreckungskammer in Angelegenheiten erwachsener Verurteilter zugewiesen, gegen die eine Freiheitsstrafe in der Vollzugsabteilung Bremerhaven der Justizvollzugsanstalt Bremen vollstreckt wird.
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§ 4

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Strafkammer und die Strafvollstreckungskammer in Bremerhaven vom 3. Dezember 1974 (Brem.GBl. S. 337 - 300-a-2), die zuletzt durch Verordnung vom 22. Dezember 2015 (Brem.GBl. S. 700) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 3. Dezember 2019
Der Senat
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