Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Beiräte im Gebiet der Stadt Bremen am 14. Mai 2023
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Beiräte im Gebiet der Stadt Bremen am 14. Mai 2023
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Beiräte im Gebiet der Stadt Bremen am 14. Mai 2023
1.
Wahlvorschläge für die Wahl der Beiräte im Gebiet der Stadt Bremen (9. Wahlperiode) am 14. Mai 2023 sollen möglichst frühzeitig eingereicht werden; spätester Termin (Eingang) ist der 6. März 2023, bis 18.00 Uhr.
2.
Wahlvorschläge sind bei der Leiterin des Wahlbereichs Bremen Dienststelle: Statistisches Landesamt Bremen An der Weide 14-16 28195 Bremen, schriftlich einzureichen.
3.
Wahlvorschläge können von Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden.
Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen müssen enthalten:
a)
den Namen der Partei oder Wählervereinigung sowie, sofern verwendet, deren Kurzbezeichnung,
b)
die Bezeichnung des Beiratsbereichs, für den er aufgestellt wurde,
c)
die Bewerberinnen und Bewerber in erkennbarer Reihenfolge, mit dem Familiennamen, einem bis zwei Vornamen, einem Beruf bzw. Stand (ggf. ergänzt um die Angabe einer Parlamentsangehörigkeit), dem Geburtsdatum, dem Geburtsort und der Anschrift (Hauptwohnung).
Die Wahlvorschläge müssen von drei Mitgliedern des satzungsgemäß für das Gebiet der Stadt Bremen zuständigen Vorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder der Stellvertretung, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Besteht kein solcher Vorstand, so treten an dessen Stelle die Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände im Gebiet der Stadt Bremen. Dabei genügen die Unterschriften des einreichenden Vorstandes, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge eine von mindestens drei Mitgliedern, darunter der oder dem Vorsitzenden oder der Stellvertretung, persönlich und handschriftlich unterzeichnete Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt. Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber haben abweichend davon den Wahlvorschlag selbst persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Statt einer Kurzbezeichnung wird ein Kennwort angegeben.
4.
Jede Bewerberin bzw. jeder Bewerber kann nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. In einem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung können maximal so viele Bewerberinnen und Bewerber benannt werden, wie Sitze im jeweiligen Beiratsbereich zu vergeben sind (siehe unten).
5.
Für die Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen gilt:
Mitglieder einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei oder Wählervereinigung können nicht benannt werden.
Die Bewerberinnen und Bewerber und deren eindeutige Reihenfolge sind in einer Versammlung der im Gebiet der Stadt Bremen zum Zeitpunkt des Zusammentritts der Versammlung wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder Wählervereinigung entsprechend den Regelungen des
§ 48 BremWahlG
zu wählen. Die Wahl kann auch in einer besonderen oder allgemeinen aus der Mitte einer oder mehrerer Mitgliederversammlungen gewählten Vertreterversammlung erfolgen.
Die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber sowie die Bestimmung ihrer Reihenfolge und die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter müssen geheim erfolgen. Alle stimmberechtigten Teilnehmenden sind vorschlagsberechtigt. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen ausreichend Gelegenheit erhalten, sich und ihr Programm vorzustellen.
Die Wahlen dürfen seit dem 7. März 2022 stattfinden. Vorher durchgeführte Wahlen sind nicht gültig.
6.
Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber, die im Deutschen Bundestag oder in der Bremischen Bürgerschaft oder in Beiräten seit deren letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten sind, können einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 6. Februar 2023, bis 18.00 Uhr (Eingang), dem Landeswahlleiter (Dienststelle: Statistisches Landesamt Bremen, An der Weide 14-16, 28195 Bremen) ihre Beteiligung an der Wahl form- und fristgerecht schriftlich angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Eigenschaft als Partei, Wählervereinigung oder Einzelbewerberin bzw. Einzelbewerber festgestellt hat.
Hat eine Partei oder Wählervereinigung ihre Beteiligung zur Wahl der Bürgerschaft form- und fristgerecht angezeigt, bedarf es keiner gesonderten Anzeige zur Wahl der Beiräte.
In dieser Beteiligungsanzeige ist anzugeben, unter welchem Namen und, sofern sie eine solche verwendet, unter welcher Kurzbezeichnung sich die Partei oder Wählervereinigung an der Wahl beteiligen will. Die Anzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des für das Gebiet der Stadt Bremen satzungsmäßig zuständigen Vorstands, darunter der oder dem Vorsitzenden oder der Stellvertretung, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
Der Anzeige einer Partei sind die schriftliche Satzung, das schriftliche Programm sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes beizufügen; es sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes beigefügt sein. Der Anzeige einer Wählervereinigung sind der Nachweis eines nach demokratischen Grundsätzen bestellten Vorstandes und eine schriftliche Satzung beizufügen. Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber haben Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) und, sofern sie ein solches verwenden, das Kennwort, unter dem sie sich an der Wahl beteiligen wollen, anzugeben und die Anzeige persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.
Wahlvorschläge solcher Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber müssen außerdem von mindestens doppelt so vielen Wahlberechtigten des Beiratsbereiches, wie Beiratsmitglieder zu wählen sind, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung der Unterzeichnenden muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist auf amtlichen Formblättern bei Einreichung der Wahlvorschläge durch eine Bescheinigung der Gemeindebehörde nachzuweisen.
Formblätter für Unterstützungsunterschriften werden von der Leiterin des Wahlbereichs Bremen auf Anforderung unter Angabe des Beiratsbereichs und des Namens der Partei oder Wählervereinigung, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet auch dieser, und nach schriftlicher Bestätigung der Aufstellung des Wahlvorschlages nach den Anforderungen des § 48 i. V. m. § 19 Bremisches Wahlgesetz, bei Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern unter Angabe des Beiratsbereichs, des Familiennamens, der bis zu zwei Vornamen und sofern ein Kennwort verwendet wird auch dieses, kostenfrei ausgegeben.
7.
Die Stadt Bremen ist gemäß Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter in 22 Beiratsbereiche eingeteilt:
Beiratsbereich | Mitglieder | Unterstützungsunterschriften | |
01 | Ortsteil Blockland | 7 | 14 |
02 | Stadtteil Blumenthal | 17 | 34 |
03 | Ortsteil Borgfeld | 13 | 26 |
04 | Stadtteil Burglesum | 17 | 34 |
05 | Stadtteil Findorff | 15 | 30 |
06 | Stadtteil Gröpelingen, Ortsteil Industriehäfen | 19 | 38 |
07 | Stadtteil Hemelingen | 19 | 38 |
08 | Stadtteil Horn-Lehe | 15 | 30 |
09 | Stadtteil Huchting | 17 | 34 |
10 | Stadtteil Mitte | 13 | 26 |
11 | Stadtteil Neustadt | 19 | 38 |
12 | Stadtteil Oberneuland | 13 | 26 |
13 | Stadtteil Obervieland | 19 | 38 |
14 | Stadtteil Östliche Vorstadt | 17 | 34 |
15 | Stadtteil Osterholz | 19 | 38 |
16 | Stadtteil Schwachhausen | 19 | 38 |
17 | Ortsteil Seehausen | 7 | 14 |
18 | Ortsteil Strom | 7 | 14 |
19 | Stadtteil Vahr | 15 | 30 |
20 | Stadtteil Vegesack | 17 | 34 |
21 | Stadtteil Walle | 17 | 34 |
22 | Stadtteil Woltmershausen, Ortsteil Hohentorshafen und Neustädter Häfen | 13 | 26 |
8.
Mit dem Wahlvorschlag sind von Parteien und Wählervereinigungen
a)
eine Erklärung jeder Bewerberin bzw. jedes Bewerbers über die Zustimmung zur Benennung im Wahlvorschlag und dass für keinen anderen Wahlvorschlag diese Zustimmung erteilt wurde, eine Versicherung an Eides statt, nicht Mitglied einer anderen Partei oder Wählervereinigung zu sein und die Angabe, welche bis zu zwei der im Melderegister eingetragenen Vornamen in den zu veröffentlichenden Wahlvorschlag und Stimmzettel aufzunehmen sind,
b)
eine Bescheinigung der Gemeindebehörde über die Wählbarkeit für jede Bewerberin bzw. jeden Bewerber,
c)
eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber sowie eine Versicherung der Leitung der Versammlung und zwei weiteren Teilnehmenden an Eides statt, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass alle stimmberechtigten Teilnehmenden der Versammlung vorschlagsberechtigt waren und dass alle Bewerberinnen und Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm in angemessener Zeit vorzustellen, sowie
d)
die nötigenfalls erforderlichen Unterstützungsunterschriften mit der Bescheinigung des Wahlrechts der Unterzeichnenden und
e)
sofern dieses der Partei oder Wählervereinigung vorliegt, ein Logo in digitaler Form einzureichen. Dieses darf
aa)
an textlichen Elementen lediglich den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung oder eine Abkürzung dieses Namens, eine Eigenbezeichnung oder eine Verbindung dieser Elemente enthalten,
bb)
maximal 12,2 cm breit und maximal 3 cm hoch sein,
cc)
keine rechtswidrigen Elemente beinhalten,
dd)
keine Urheberrechte verletzen. Das Haftungsrisiko tragen die einreichenden Parteien oder Wählervereinigungen.
9.
Von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern sind
a)
eine Erklärung, über die Zustimmung der Benennung im Wahlvorschlag und dass für keinen anderen Wahlvorschlag diese Zustimmung erteilt wurde sowie die Angabe, welche bis zu zwei der im Melderegister eingetragenen Namen in den zu veröffentlichenden Wahlvorschlag und Stimmzettel aufzunehmen sind,
b)
eine Bescheinigung der Gemeindebehörde über die Wählbarkeit für die Bewerberin bzw. den Bewerber,
c)
die nötigenfalls erforderlichen Unterstützungsunterschriften mit der Bescheinigung des Wahlrechts der Unterzeichnenden,
d)
sofern dieses der Einzelbewerberin oder dem Einzelbewerber vorliegt, ein Logo in digitaler Form einzureichen. Für die Verwendung eines Logos gelten die Vorgaben wie für Parteien und Wählervereinigungen entsprechend.
10.
Vorgeschriebene Erklärungen müssen, soweit nicht im Bremischen Wahlgesetz oder der Bremischen Landeswahlordnung etwas anderes bestimmt ist, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und im Original vorliegen.
11.
Im Übrigen wird wegen der weiteren Anforderungen an Wahlvorschläge und wegen der vorzulegenden Erklärungen, Niederschriften und Versicherungen auf die Vorschriften der § 48 in Verbindung mit §§ 16 bis 23, sowie die
§§ 49
und
51 des Bremischen Wahlgesetzes (BremWahlG)
in der Fassung vom 23. Mai 1990 (Brem.GBl. S. 321), zuletzt mehrfach geändert, §§ 57a und 59 neu gefasst, § 58a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2022 (Brem.GBl. S. 409) hingewiesen. Des Weiteren wird auf § 78 in Verbindung mit §§ 27 bis 31 sowie
§§ 83
und
89a der Bremischen Landeswahlordnung (BremLWO)
vom 23. Mai 1990 (Brem.GBl. S. 334), zuletzt mehrfach geändert, §§ 38, 42 und 47 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2022 (Brem.GBl. S. 409, 415) und die §§ 3 und 4 des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter vom 2. Februar 2010 (Brem.GBl. S. 130), zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 2. Februar 2021 (Brem.GBl. S. 152), hingewiesen.
Bremen, den 25. August 2022
Die Leiterin des Wahlbereichs Bremen
Feedback