Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Community Health Care and Nursing: Versorgungsforschung und Versorgungsplanung“ an der Universität Bremen
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Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Community Health Care and Nursing: Versorgungsforschung und Versorgungsplanung“ an der Universität Bremen

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Community Health Care and Nursing: Versorgungsforschung und Versorgungsplanung“ an der Universität Bremen Vom 22. April 2020
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, Anlage 4 aufgehoben durch Ordnung vom 17. Februar 2024 (Brem.ABl. S. 68)*)

Fußnoten

*)
[Gemäß Artikel 2 der Änderungsordnung vom 17.02.2024 (Brem.ABl. S. 68, 70) gilt folgende Regelung: ”Diese Änderung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2024 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2024/25 im Masterstudiengang „Public Health – Gesundheitsversorgung, -ökonomie und -management“ aufnehmen.”]
Der Fachbereichsrat des Fachbereiches 11 (Human- und Gesundheitswissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 22. April 2020 gemäß

§ 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG)

i.V.m.

§ 62 BremHG

in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 5. März 2019 (Brem.GBl. S. 71), folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem
Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge (AT MPO) an der Universität Bremen
vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1 Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Community Health Care and Nursing: Versorgungsforschung und Versorgungsplanung“ (Kurztitel: „Community Health Care and Nursing“) sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern.
(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad
Master of Science (M.Sc.)
verliehen.

§ 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Der Masterstudiengang „Community Health Care and Nursing“ wird als Masterstudium gemäß

§ 4 Absatz 1 AT MPO

studiert. Der General Studies Bereich gemäß

§ 4 Absatz 4 AT MPO

umfasst 9 CP.
(2) Das Studium gliedert sich wie folgt:
-
Masterarbeit (Modul Masterarbeit) im Umfang von 30 CP,
-
Pflichtmodule im Umfang von 81 CP,
-
General Studies im Umfang von 9 CP; es ist eine individuelle Auswahl aus den Fachergänzenden Studien der Universität Bremen zu treffen.
(3) Die
Anlage 1
stellt den Studienverlauf dar, die
Anlage 2
regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(4) Module werden als Pflicht- oder Wahlmodule durchgeführt.
(5) Die im Studienplan vorgesehenen Pflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(6) Pflichtmodule werden in deutscher Sprache durchgeführt. Sie können in englischer Sprache durchgeführt werden, wenn ein alternatives deutschsprachiges Angebot wählbar ist.
(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß

§ 6 Absatz 1 AT MPO

durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.

§ 3 Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß

§§ 8 ff. AT MPO

und der
Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung)
in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in den in
Anlage 3
aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß

§ 20 Absatz 4 AT MPO

in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Das Kompensationsprinzip gemäß

§ 5 Absatz 8 AT MPO

wird nicht angewendet.

§ 4 Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß

§ 22 AT MPO

in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module

Außer im Rahmen des

§ 6

Absatz 2 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6 Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium)

(1) Das Modul Masterarbeit setzt sich zusammen aus der Masterarbeit im Umfang von 27 CP (inklusive eines Kolloquiums) und einem (unbenoteten) Begleitseminar im Umfang von 3 CP.
(2) Voraussetzung zur Anmeldung zur Masterarbeit ist der Nachweis von mindestens 60 CP.
(3) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 22 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 7 Wochen genehmigen.
(4) Die Masterarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit 2 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.
(5) Zur Masterarbeit findet ein Kolloquium statt. Für Masterarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Note gebildet. Die Masterarbeit fließt dabei mit 80% und das Kolloquium mit 20% in die gemeinsame Note ein.

§ 7 Gesamtnote der Masterprüfung

Die Gesamtnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, das Modul Masterarbeit fließt mit 30 CP in die Berechnung ein. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor mit Wirkung am 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/21 erstmals im Masterstudiengang „Community Health Care and Nursing: Versorgungsforschung und Versorgungsplanung“ ihr Studium aufnehmen.
Genehmigt, Bremen, den 27. April 2020
Der Rektor der Universität Bremen
Anlagen
-
Anlage 1
: Studienverlaufsplan des Masterstudiengangs „Community Health Care and Nursing: Versorgungsforschung und Versorgungsplanung“
-
Anlage 2
: Module und Prüfungsanforderungen
-
Anlage 3
: Weitere Prüfungsformen
Anlage 1

Anlage 1: Studienverlaufsplan des Masterstudiengangs „Community Health Care and Nursing: Versorgungsforschung und Versorgungsplanung“

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
Pflichtmodule 81 CP Master- arbeit 30 CP General Studies 9 CP ∑ 120 CP Semesterverlauf
1. Jahr 1. Sem. 1-P-1Theorien, Konzepte und Methoden in Community Health Care und Versorgungsforschung,9 CP 2Versorgungssystem in Deutschland, 6 CP EpiStat1 Epidemiologie und statistische Anwendungen, 9 CP 6–PForschungsprojekt Grundlagen,6 CP 30 CP
2. Sem. 4-P-1Qualität und ethische Herausforderungen in Versorgungsprozessen,9 CP 11-PVertiefung von Methoden in der Versorgungsforschung,9 CP 6A-P-1Forschungsprojekt,12 CP 30 CP
2. Jahr 3. Sem. 7-P-1Kooperation und Dissemination,9 CP 6B-P-1Forschungsprojekt,12 CP Fachergänzende Studien, 9 CP 30 CP
4. Sem. 10-P-1 Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium),30 CP 30 CP
CP = Credit Points, Sem. = Semester
Anlage 2

Anlage 2: Module und Prüfungsanforderungen

2.1 Masterarbeit (Modul Masterarbeit, Module Master Thesis), 30 CP
K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl)
10-P-1 Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium) Module Master Thesis (inclusive colloquium) P 30 TP Masterarbeit inkl. Kolloquium, 27 CP PL: 2SL: 0
Begleitseminar, 3 CP PL: 0SL: 1
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;
MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet),
SL = Studienleistung (= unbenotet)
2.2 Pflichtmodule (Compulsory Modules), 81 CP
K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl)
1-P-1 Theorien, Konzepte und Methoden in Community Health Care und Versorgungsforschung Theories, Concepts and Methods in Community Health Care and Health Services Research P 9 MP PL: 1 SL: 0
2 Versorgungssystem in Deutschland Health Care System in Germany P 6 KP PL: 1 SL: 1
EpiStat1 Epidemiologie und statistische Anwendungen Epidemiology and Statistical Applications P 9 MP PL: 1 SL: 0
4-P-1 Qualität und ethische Herausforderungen in Versorgungsprozessen Quality and Ethical Challenges in Health Care Processes P 9 MP PL: 1 SL: 0
11-P Vertiefung von Methoden in der Versorgungsforschung Specialization Methods of Health Services Research P 9 MP PL: 1 SL: 0
6–P Forschungsprojekt Grundlagen Research Project Basics P 6 MP PL: 0 SL: 1
6A-P-1 Forschungsprojekt Research Project Phase II P 12 MP PL: 1 SL: 0
6B-P-1 Forschungsprojekt Research Project Phase II P 12 MP PL: 1 SL: 0
7-P-1 Kooperation und Dissemination Cooperation and Dissemination P 9 MP PL: 1 SL: 0
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points;
MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet),
SL = Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 3

Anlage 3: Weitere Prüfungsformen

-
Exposé: schriftliche Planung und Darstellung einer eigenständigen Forschungsarbeit.
-
Portfolio gemäß

§ 8 Absatz 8 AT MPO

.
-
Projektskizze: Konkrete Darstellung eines Projektvorhabens inklusive der Erläuterung der Projektziele, der Relevanz, des Studiendesigns und der Auswertungsmethoden sowie die zeitliche und arbeitskraftbezogene Planung für die Projektdurchführung.
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