Verordnung über die Fachschule für Heilerziehungspflege
Verordnung über die Fachschule für Heilerziehungspflege Vom 19. Februar 2020
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juni 2022 (Brem.GBl. S. 376) |
Aufgrund des
§ 33 Absatz 1
, des
§ 40 Absatz 8
und des
§ 49
in Verbindung mit
§ 67 des Bremischen Schulgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260, 388, 398 - 223-a-5), das zuletzt durch Gesetz vom 26. Juni 2018 (Brem.GBl. S. 304) geändert worden ist, wird verordnet:
Teil 1 Ausbildung
§ 1 Aufgaben und Ziele
Das Ziel der Fachschule für Heilerziehungspflege (Fachschule) ist die Entwicklung einer angemessenen professionellen Haltung und der notwendigen personalen, fachlichen und methodischen Kompetenzen, die die Fachschülerinnen und Fachschüler befähigt, partizipatorisch Beziehungs-, Bildungs- und Assistenzarbeit mit Menschen mit Beeinträchtigungen unterschiedlichen Alters- und Lebenssituationen zu leisten. Die Schülerinnen und Schüler sollen durch die Weiterbildung befähigt werden, reflektiert und verantwortlich die Selbstbestimmung und Teilhabe von Menschen in behindernden Lebenssituationen zu fördern.
§ 2 Unterrichtsgrundsätze
Der Unterricht in der Fachschule folgt didaktisch dem Lernfeldkonzept und wird durch Praxisphasen in heilerziehungspflegerischen und inklusiven Einrichtungen nach
§ 5
ergänzt. Während der Weiterbildung ist mindestens ein Projekt durchzuführen.
§ 3 Dauer und Organisation der Weiterbildung
Die Weiterbildung an der Fachschule dauert in der Vollzeitform zwei Jahre, in der Teilzeitform entsprechend länger. Die wöchentliche Unterrichtszeit beträgt in der Vollzeitform mindestens 33 Stunden. Der Unterricht umfasst einen fachrichtungsübergreifenden und einen fachrichtungsbezogenen Lernbereich sowie einen Wahlpflichtbereich. Im Unterricht werden allgemeine, fachtheoretische sowie fachpraktische Kenntnisse und Kompetenzen erworben.
§ 4 Unterrichtsfächer und Stundentafeln
Unterrichtsfächer sind alle Fächer und Lernfelder. Ihre Zuordnung zu den Lernbereichen und die Zahl der Unterrichtsstunden je Unterrichtsfach ergeben sich aus der Stundentafel der
Anlage 1
.
§ 5 Praxisphasen
(1) Als Teil der schulischen Ausbildung werden Praxisphasen im Gesamtumfang von 600 Zeitstunden in unterschiedlichen Organisationsformen und in mindestens drei verschiedenen heilerziehungspflegerischen Tätigkeitsfeldern durchgeführt. Das Tätigkeitsfeld Pflege kann mit anderen Tätigkeitsfeldern kombiniert werden. Die Praxisphasen sollen gleichzeitig für alle Schülerinnen und Schüler eines Klassenverbandes durchgeführt werden. Die Schülerinnen und Schüler unterliegen während der Dauer der Praxisphasen denselben gesetzlichen Bestimmungen über Unfall- und Haftpflichtversicherung, die für die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen gelten.
(2) Die Praxisphasen finden in Kooperation mit geeigneten Praktikumsstellen statt. Geeignet sind Praktikumsstellen, wenn die für die Ausbildung zuständige heilerziehungspflegerische Fachkraft über eine für den jeweiligen Bereich einschlägige Ausbildung verfügt und die Praktikumsstelle gewährleistet, dass die für eine Heilerziehungspflegerin oder einen Heilerziehungspfleger spezifischen Tätigkeiten ausgeübt und vermittelt werden können. Über die Eignung der Praxisstellen entscheidet die Schule.
(3) Die Ziele und der Ablauf der Praxisphasen sowie die Aufgaben der Fachschülerin oder des Fachschülers werden zwischen Schule und Praxisstelle auf Grundlage eines Ausbildungsplans abgestimmt. Während der Praxisphase wird die Fachschülerin oder der Fachschüler von einer Lehrkraft der Schule in der Einrichtung betreut.
(4) Am Ende jeder Praxisphase wird von der Praxisstelle eine schriftliche Beurteilung abgegeben. Sie soll Angaben über den Beurteilungszeitraum, die erworbenen Kompetenzen, die erbrachten Leistungen und die Fehlzeiten enthalten. Die Bewertung wird durch die Schule auf der Grundlage der Beurteilung der jeweiligen Praxisstelle sowie der betreuenden Lehrerin oder des betreuenden Lehrers vorgenommen und lautet „mit Erfolg teilgenommen“ oder „ohne Erfolg teilgenommen“. Eine Praxisphase kann nur dann als „mit Erfolg teilgenommen“ gewertet werden, wenn die Schülerin oder der Schüler mindestens 75 vom Hundert der Praxiszeit abgeleistet hat; sie ist Voraussetzung für das Erreichen des Ausbildungszieles. Über Ausnahmen zur Dauer der Teilnahme an der Praxisphase entscheidet die Schule.
§ 6 Voraussetzungen für die Zulassung
(1) Voraussetzung für die Zulassung ist
1.
der Mittlere Schulabschluss,
2.
eine einschlägige berufliche Vorbildung,
3.
der Nachweis der gesundheitlichen Eignung für die Tätigkeit in allen heilerziehungspflegerischen Einsatzfeldern durch eine ärztliche Bescheinigung,
4.
eine nachgewiesene Hepatitis B-Impfung oder eine schriftliche Erklärung über den Verzicht,
5.
ein Nachweis über die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs, der nicht älter als zwei Jahre ist und
6.
die Vorlage eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses.
(2) Einschlägige berufliche Vorbildungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 sind
1.
der erfolgreiche Abschluss einer mindestens zweijährigen einschlägigen Berufsausbildung oder
2.
eine einschlägige Berufstätigkeit mit einem Umfang von mindestens drei Jahren.
3.
eine vergleichbare Qualifikation nach Landesrecht.
Auf die Berufstätigkeit kann die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres, des Bundesfreiwilligendienstes oder des Europäischen Freiwilligendienstes angerechnet werden, wenn Tätigkeiten in einem heilerziehungspflegerischen Einsatzfeld übernommen wurden.
(3) Zugelassen wird auch, wer die Hochschulzugangsberechtigung besitzt und in einem heilerziehungspflegerischen Einsatzfeld
1.
ein mindestens 900-stündiges einschlägiges Praktikum,
2.
ein freiwilliges soziales Jahr,
3.
die Ableistung eines einjährigen Bundesfreiwilligendienst oder
4.
die Ableistung eines einjährigen Europäischen Freiwilligendienstes nachweisen kann und
5.
die Nachweise nach Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 5 und 6 führt.
(4) Zugelassen wird auch, wer den Abschluss eines Ausbildungsberufs nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder § 25 der Handwerksordnung oder den Abschluss einer nach Bundes- oder Landesrecht vergleichbar geregelten Ausbildung nachweist und
1.
ein mindestens 900-stündiges einschlägiges Praktikum oder
2.
ein freiwilliges soziales Jahr oder
3.
die Ableistung eines einjährigen Bundesfreiwilligendienstes oder
4.
die Ableistung eines einjährigen Europäischen Freiwilligendienstes nachweisen kann und
5.
die Nachweise nach Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 5 und 6 führt.
(5) Bewerberinnen und Bewerber, die einen entsprechenden Bildungsgang bereits mit Erfolg durchlaufen oder die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden haben, werden nicht zugelassen.
(6) Bewerberinnen und Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache, die nicht über einen an einer deutschen Schule erworbenen berechtigenden Abschluss nach Absatz 1 Nummer 1 verfügen, müssen stattdessen ausreichende deutsche und englische Sprachkenntnisse nachweisen. Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse setzen das Sprachniveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprache voraus. Der Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse kann durch Vorlage eines entsprechenden Zertifikats oder durch erfolgreiche Teilnahme an einem Zulassungsverfahren nach
§ 7
erbracht werden. Bewerberinnen und Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache, die anstelle der Note in der Fremdsprache Englisch im berechtigenden Zeugnis einer deutschen Schule die Note in der Herkunftssprache erhalten haben, müssen ausreichende englische Sprachkenntnisse nachweisen. Ausreichende englische Sprachkenntnisse setzen das Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen voraus. Der Nachweis ausreichender englischer Sprachkenntnisse kann durch Vorlage eines entsprechenden Zertifikats oder durch das Bestehen einer Prüfung zum Erwerb eines Fremdsprachenzertifikats an berufsbildenden Schulen auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung der Kultusministerkonferenz erbracht werden. Auf Antrag einer Bewerberin oder eines Bewerbers kann die Senatorin für Kinder und Bildung aus besonderen Gründen, die in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers liegen, eine andere Fremdsprache als Englisch für die Zulassung zur Fachschule anerkennen, soweit ein entsprechender Nachweis auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen vorgelegt wird.
(7) Aus besonderen Gründen, die in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers liegen, kann die Senatorin für Kinder und Bildung eine Bewerberin oder einen Bewerber unter Berücksichtigung einer Stellungnahme der Schule abweichend von der Zulassungsvoraussetzung des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 5 zulassen.
§ 7 Verfahren zum Nachweis deutscher Sprachkenntnisse für Bewerberinnen und Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache
(1) Die Senatorin für Kinder und Bildung bestimmt, an welchen Schulen ein Zulassungsverfahren für Bewerberinnen und Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache durchgeführt wird und setzt den Zulassungsausschuss ein. Der Zulassungsausschuss besteht aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und zwei Fachlehrerinnen oder Fachlehrern für Deutsch. Das Zulassungsverfahren wird unverzüglich nach dem in
§ 8
Absatz 1 bestimmten Termin durchgeführt.
(2) Die Kenntnisse in der deutschen Sprache werden durch eine Feststellungsprüfung, die aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil besteht, nachgewiesen. Beide Prüfungsteile können an einem Tag stattfinden. Die Zeit für den schriftlichen Teil beträgt mindestens 60 und höchstens 90 Minuten, für den mündlichen Teil mindestens 15 und höchstens 20 Minuten. Die Sprachfeststellungsprüfung muss mindestens dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen.
(3) Die schriftliche Arbeit ist von beiden Fachlehrerinnen oder Fachlehrern zu beurteilen. Kommt nur eine oder einer der beiden Fachlehrerinnen oder Fachlehrer zu der Überzeugung, dass mit der Arbeit ausreichende Sprachkenntnisse nachgewiesen sind, entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende.
(4) Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des schriftlichen und des mündlichen Teils der Prüfung stellt der Zulassungsausschuss fest, ob die Bewerberin oder der Bewerber zugelassen werden kann.
(5) Die Bewerberin oder der Bewerber kann ein zweites Mal am Zulassungsverfahren teilnehmen, wenn sie oder er eine ausreichende Vorbereitung glaubhaft macht. Die Senatorin für Kinder und Bildung kann auf Antrag gestatten, dass die Bewerberin oder der Bewerber ein drittes Mal am Zulassungsverfahren teilnimmt, wenn hinreichend wahrscheinlich ist, dass sie oder er die geforderten Sprachkenntnisse nachweisen wird.
(6) Über alle mit dem Zulassungsverfahren zusammenhängenden Vorgänge sind Niederschriften anzufertigen.
§ 8 Zulassung
(1) Der Antrag auf Zulassung ist bei der Fachschule bis zum 1. März eines jeden Jahres einzureichen. Mit dem Antrag ist die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nach
§ 6
Absatz 1, 3 oder 4 und gegebenenfalls nach
§ 6
Absatz 6 nachzuweisen sowie eine Erklärung darüber abzugeben, dass kein Ablehnungsgrund nach
§ 6
Absatz 5 vorliegt.
(2) Über die Zulassung entscheidet die Schule. Wenn die nach Absatz 1 erforderlichen Nachweise und die Erklärung noch nicht vorliegen, wird die Zulassung unter der Bedingung ausgesprochen, dass diese spätestens bis sieben Tage nach Beginn der Sommerferien vorgelegt werden.
Teil 2 Prüfung
§ 9 Allgemeines
(1) Die Fachschule für Heilerziehungspflege schließt mit einer Prüfung ab. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil sowie einer Projektprüfung. Auf die mündliche Prüfung kann in den Fächern verzichtet werden, in denen sie zur Ermittlung der Endnote nicht mehr erforderlich ist.
(2) Die schriftliche Prüfung wird als Prüfung mit gemeinsam erstellten Prüfungsaufgaben (Gemeinsame Prüfung) gestaltet.
§ 10 Abnahme der Prüfung
Die Prüfung wird von den öffentlichen Schulen im Lande Bremen, die einen Bildungsgang der Fachschule für Heilerziehungspflege eingerichtet haben, durchgeführt.
§ 11 Prüfungsausschuss und Teilprüfungsausschüsse
(1) Zur Durchführung der Prüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder an:
1.
die Schulleiterin oder der Schulleiter,
2.
die für den Bildungsgang verantwortliche Abteilungsleiterin oder der für den Bildungsgang verantwortliche Abteilungsleiter oder die für den Bildungsgang verantwortliche Lehrerin oder der für den Bildungsgang verantwortliche Lehrer der Schule und
3.
die Fachlehrerinnen und Fachlehrer, die in den Prüfungsfächern unterrichtet haben.
Den Vorsitz hat die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm benannte Vertreterin oder ein von ihr oder ihm benannter Vertreter.
(2) Zur Durchführung der Prüfung in den Fächern der mündlichen Prüfung können Teilprüfungsausschüsse gebildet werden. Teilprüfungsausschüsse können außerdem zur Durchführung der Kolloquien nach
§ 21
Absatz 6 gebildet werden. Den Teilprüfungsausschüssen gehören an:
1.
die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses,
2.
eine Fachlehrerin oder ein Fachlehrer, die oder der in dem Prüfungsfach unterrichtet hat und
3.
eine weitere Fachlehrerin oder ein weiterer Fachlehrer.
Den Vorsitz hat das Mitglied nach Nummer 1 oder eine von ihm benannte Vertreterin oder ein von ihm benannter Vertreter. Die Mitglieder nach Nummer 2 und 3 werden von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt. Das Gleiche gilt für die Vertreterinnen oder Vertreter der genannten Mitglieder eines Teilprüfungsausschusses im Falle ihrer Verhinderung.
(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder, darunter der oder die Vorsitzende, anwesend ist. Die Teilprüfungsausschüsse sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.
(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder des Teilprüfungsausschusses kann gegen Beschlüsse des Prüfungsausschusses und der Teilprüfungsausschüsse Einspruch einlegen, über den die Senatorin für Kinder und Bildung entscheidet. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
(5) Der Prüfungsausschuss verabredet vor Beginn der Prüfung einheitliche Maßstäbe für die Beurteilung der Prüfungsleistungen.
(6) In Fällen, in denen nichts anderes bestimmt ist, trifft der Prüfungsausschuss die Entscheidungen.
§ 12 Gegenstand, Ort und Termine der Prüfung, Belehrung
(1) Prüfungsfächer sind alle Unterrichtsfächer.
(2) Die gemeinsamen Prüfungen finden an den Fachschulen jeweils am selben Tag und zur selben Zeit statt; der Termin für die jeweilige Prüfung wird von der Senatorin für Kinder und Bildung festgelegt. Für die übrigen Teile der Prüfung setzt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Termine fest. Sie oder er teilt allen Beteiligten Prüfungsort und Termine in geeigneter Form mit.
(3) Die Prüflinge sind vor Beginn der Prüfung über die Vorgaben der
§§ 27
und
28
mündlich zu belehren.
§ 13 Berücksichtigung besonderer Belange von Menschen mit Behinderung
(1) Im Prüfungsverfahren sind die besonderen Belange von Menschen mit Behinderung durch Nachteilsausgleiche zu berücksichtigen.
(2) Der Prüfling hat rechtzeitig vor der Prüfung auf seine Behinderung hinzuweisen, wenn diese im Prüfungsverfahren berücksichtigt werden soll.
(3) Der Prüfungsausschuss legt in der ersten Prüfungskonferenz fest, durch welche besonderen Maßnahmen die Belange des Menschen mit Behinderung in der Prüfung berücksichtigt werden. Diese Maßnahmen sollen die behinderungsbedingte Benachteiligung ausgleichen, nicht jedoch die Prüfungsanforderungen qualitativ verändern.
(4) Als geeignete Maßnahmen kommen eine besondere Organisation und eine besondere Gestaltung der Prüfung sowie die Zulassung spezieller Hilfen in Betracht.
§ 14 Zulassung zur Prüfung
Zur Prüfung zugelassen sind Fachschülerinnen und Fachschüler, die zum Zeitpunkt der Prüfung das letzte Jahr des Bildungsgangs an der Fachschule besuchen und die bis zu diesem Zeitpunkt absolvierten Praxisphasen mit Erfolg durchlaufen haben. Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Schulleitung.
§ 15 Festlegungen zur Prüfung
(1) Spätestens zu Beginn des letzten Ausbildungshalbjahres legt die Senatorin für Kinder und Bildung in Abstimmung mit der Fachschule fest, welche zwei Lernfelder des berufsbezogenen Lernbereichs schriftlich geprüft werden.
(2) Die Entscheidungen über die Festlegungen zur Prüfung werden den Prüflingen zu Beginn des letzten Ausbildungshalbjahres zur Kenntnis gegeben.
§ 16 Leistungsbeurteilung
(1) Die Leistungsbeurteilung im Unterricht und in der Prüfung erfolgt auf der Basis der Zeugnisverordnung und des für berufliche Vollzeit-Bildungsgänge festgelegten Notenschlüssels in Prozentwerten:
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
ab 85 Prozent | ab 73 Prozent | ab 59 Prozent | ab 45 Prozent | ab 27 Prozent | unter 27 Prozent |
sehr gut | gut | befriedigend | ausreichend | mangelhaft | ungenügend |
(2) Die Prüfungen sollen so gestaltet werden, dass in der Summe 100 Punkte zu erreichen sind. Teilpunkte sind nicht zu vergeben.
(3) Im Abschluss- und Abgangszeugnis erscheinen die Noten der Prüfung und die Endnoten.
§ 17 Vornoten der Prüfungsfächer
(1) Die Vornoten der Prüfungsfächer ergeben sich aus den Leistungen im Bildungsgang in den Prüfungsfächern nach
§ 15
Absatz 1. Die Leistungen im Unterricht werden auf der Basis des Notenschlüssels nach
§ 16
Absatz 1 in Prozentwerten ermittelt.
(2) Auf der Grundlage der prozentualen Bewertungen werden unter Berücksichtigung der Leistungsentwicklung der Schülerin oder des Schülers die Vornoten ermittelt.
§ 18 Erste Prüfungskonferenz
(1) Spätestens drei Unterrichtstage vor Beginn des ersten Prüfungsteils tritt der Prüfungsausschuss zur ersten Prüfungskonferenz zusammen.
(2) In dieser Prüfungskonferenz beschließt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Fachlehrerinnen und Fachlehrer, die in den Fächern unterrichtet haben,
1.
die Note des ersten Teils der Projektprüfung gemäß
§ 21
Absatz 4 Nummer 1,
2.
welche Prüflinge von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden, weil sie die Prüfung nicht mehr bestehen können,
3.
die Vornoten der schriftlichen Prüfungsfächer.
(3) Spätestens zwei Unterrichtstage vor Beginn des ersten Prüfungsteils werden dem Prüfling die Vornoten der Fächer der schriftlichen Prüfung mitgeteilt.
§ 19 Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die nach
§ 15
festgelegten Fächer. Für die Erstellung der Prüfungsaufgaben gilt
§ 20
.
(2) Die Zeit für die Bearbeitung der schriftlichen Prüfungsaufgaben beträgt in jedem Fach mindestens 180 Minuten, höchstens jedoch 240 Minuten.
(3) Die Vorbereitungen für die Durchführung der Prüfung sind so zu treffen, dass die Prüfungsaufgaben nicht vor der Prüfung bekannt werden.
(4) Die Zeit für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben beginnt unmittelbar nachdem die Prüfungsaufgaben bekannt gegeben und beigefügte Texte gelesen worden sind.
(5) Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht statt.
(6) Die Prüfungsarbeiten werden vom Mitglied des Prüfungsausschusses nach
§ 11
Absatz 1 Nummer 3 (Fachlehrerin oder Fachlehrer) als Referentin oder Referent beurteilt und benotet. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt für jedes Prüfungsfach eine weitere Fachlehrerin oder einen weiteren Fachlehrer als Korreferentin oder Korreferenten. Diese oder dieser beurteilt und benotet die Prüfungsarbeiten ebenfalls. Stimmen die erteilten Noten nicht überein, entscheidet der Prüfungsausschuss.
§ 20 Prüfungsaufgaben für die Gemeinsame Prüfung
Die von der Senatorin für Kinder und Bildung beauftragten Gremien für die Vorbereitung der gemeinsamen Aufgabenstellungen legen dieser für jedes Fach zwei gleichwertige Aufgabenvorschläge vor. Zu allen Aufgabenvorschlägen gehören die Angabe der Bearbeitungsdauer und eine Beschreibung der vom Prüfling erwarteten Leistung (Erwartungshorizont), einschließlich der Angabe von Bewertungskriterien. Wenn der Senatorin für Kinder und Bildung Aufgaben ganz oder teilweise änderungsbedürftig oder ungeeignet erscheinen, kann sie neue Vorschläge anfordern. Aus den Aufgabenvorschlägen wählt die Senatorin für Kinder und Bildung jeweils eine Prüfungsaufgabe aus.
§ 21 Projektprüfung
(1) Die Projektprüfung bezieht sich thematisch auf Inhalte der Praxisphasen. Sie findet lernfeldübergreifend statt und wird in der Benotung einem Lernfeld, das nicht Teil der schriftlichen Prüfung ist, zugeordnet. In der Projektprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er eine komplexe Problemstellung der Praxis erfassen, beurteilen, lösen und darstellen kann. Die Projektprüfung wird in Verbindung mit der Praxisphase im letzten Ausbildungsjahr durchgeführt.
(2) Die Projektprüfung kann als Einzel- oder Gruppenarbeit durchgeführt werden. Wird sie als Gruppenarbeit durchgeführt, muss die individuelle Prüfungsleistung nachweisbar und bewertbar sein. Es können Gruppen mit maximal drei Teilnehmerinnen und Teilnehmern gebildet werden.
(3) Das Thema der Projektprüfung wird auf Vorschlag des Prüflings von den Fachlehrerinnen und Fachlehrern festgelegt und von der Schulleiterin oder dem Schulleiter genehmigt.
(4) Die Projektprüfung besteht aus zwei aufeinander bezogenen Teilen:
1.
Schriftliche Reflexion des Prozesses: Der Erarbeitungsprozess des Projektes wird in schriftlicher Form dargestellt und reflektiert.
2.
Mündliche Präsentation des Projektes: Das Ergebnis des Projektes hat eine mündliche Präsentation des Prozesses zur Grundlage. Die Dauer der Präsentation beträgt 10 bis 15 Minuten. An die Präsentation schließt sich ein Fachgespräch im zeitlichen Umfang von mindestens 15 Minuten an.
(5) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Reflexion beträgt in der Regel zwei Unterrichtswochen. Für die Dauer der Bearbeitungszeit werden die Prüflinge vom Unterricht befreit. Die schriftliche Reflexion des Projekts ist dem Prüfungsausschuss drei Wochen vor dem Kolloquium vorzulegen. Die schriftliche Reflexion wird von dem Mitglied des Prüfungsausschusses nach
§ 11
Absatz 1 Nummer 3 (Fachlehrerin oder Fachlehrer) beurteilt und benotet.
§ 19
Absatz 7 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(6) Das Projekt der Projektprüfung wird von den Prüflingen im Rahmen eines Kolloquiums präsentiert, das vor dem Teilprüfungsausschuss stattfindet. Dieser Teilprüfungsausschuss setzt auf Vorschlag des Mitglieds nach
§ 11
Absatz 2 Nummer 2 die Note für das Kolloquium fest.
(7) Der Teilprüfungsausschuss oder der Prüfungsausschuss setzt die Gesamtnote für die Projektprüfung fest; die Noten für die schriftliche Reflexion und für das Kolloquium fließen zu gleichen Teilen in die Gesamtnote ein.
(8) Das Thema und die Note der Projektprüfung werden im Abschlusszeugnis oder Abgangszeugnis ausgewiesen.
§ 22 Zweite Prüfungskonferenz
(1) Spätestens vier Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung tritt der Prüfungsausschuss zur zweiten Prüfungskonferenz zusammen.
(2) In dieser Prüfungskonferenz beschließt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Fachlehrerinnen und Fachlehrer die Vornoten der übrigen Fächer der Stundentafel sowie aufgrund der Vornoten und der Noten der Fächer der schriftlichen Prüfung und der Projektprüfung,
1.
bei welchen Prüflingen er nach
§ 9
Absatz 1 Satz 3 auf eine mündliche Prüfung verzichtet,
2.
welche Prüflinge von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden müssen, weil sie die Prüfung nicht mehr bestehen können,
3.
in welchen Fächern die übrigen Prüflinge geprüft werden. Eine mündliche Prüfung in einem schriftlich geprüften Fach ist anzusetzen, wenn der Prüfling nur dadurch die Prüfung in den Fächern des Prüfungsblocks nach
§ 24
bestehen kann.
(3) Für den Fall, dass ein Prüfling in zwei vom Prüfungsausschuss festgelegten Fächern mündlich geprüft werden soll und sich der Prüfling entsprechend seines Rechts auf Zuwahl nach
§ 23
Absatz 3 für ein anderes Fach entscheidet, muss der Prüfungsausschuss beschließen, auf welches der beiden von ihm festgelegten Fächer verzichtet werden soll.
(4) Der Prüfungsausschuss beschließt in dieser Prüfungskonferenz, für welche Fächer der mündlichen Prüfung Teilprüfungsausschüsse eingesetzt werden.
(5) Spätestens drei Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung werden dem Prüfling mitgeteilt:
1.
die Vornoten der Fächer der mündlichen Prüfung,
2.
die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der Projektprüfung,
3.
die Fächer für die mündliche Prüfung, soweit nicht auf die mündliche Prüfung verzichtet wird,
4.
gegebenenfalls, dass er von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen worden ist, weil er die Prüfung nicht mehr bestehen kann.
§ 23 Mündliche Prüfung
(1) Fächer der mündlichen Prüfung können mit Ausnahme des Faches, dem die Projektprüfung zugeordnet ist, alle Fächer sein. Eine mündliche Prüfung muss stattfinden in den Fächern, in denen der Prüfling anstelle der Vornote den Vermerk „nicht beurteilbar“ erhalten hat. Ein Prüfling darf einschließlich der zugewählten Fächer höchstens in zwei Fächern mündlich geprüft werden.
(2) Prüferin oder Prüfer ist die Fachlehrerin oder der Fachlehrer, die oder der zuletzt den Unterricht im Prüfungsfach erteilt hat oder bei deren oder dessen Verhinderung eine von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmende Vertreterin oder ein zu bestimmender Vertreter. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Teilprüfungsausschusses sowie die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses haben das Recht, zur Klärung der Prüfungsleistung selbst Fragen zu stellen und Fragen anderer Ausschussmitglieder zuzulassen.
(3) Jeder Prüfling hat das Recht, sich in einem Fach seiner Wahl mündlich prüfen zu lassen. Er teilt das gewählte Fach spätestens am Tag nach der Bekanntgabe der Ergebnisse nach
§ 22
Absatz 5 schriftlich der Schulleiterin oder dem Schulleiter mit. Die einmal getroffene Wahl kann nicht geändert werden.
(4) Beim Prüfungsgespräch der mündlichen Prüfung können bis zu zwei Schülerinnen oder Schüler des Bildungsgangs der jeweiligen Schule anwesend sein, die nicht selbst in dem betreffenden Fach geprüft werden. Die Anwesenheit der Schülerinnen und Schüler ist nicht zulässig, wenn ein Prüfling sich dagegen ausspricht oder der Prüfungsausschuss oder der Teilprüfungsausschuss dies aufgrund eines begründeten Antrags eines seiner Mitglieder beschließt. Während der Beratung und der Beschlussfassung dürfen Schülerinnen und Schüler nicht anwesend sein.
(5) Der Prüfling erhält für jede Einzelprüfung eine schriftlich formulierte Aufgabe, in der auch die zugelassenen Hilfsmittel genannt werden. Die Vorbereitungszeit beträgt in der Regel 20 Minuten. Sie kann verkürzt werden, wenn der Prüfling erklärt, dass er seine Vorbereitungen abgeschlossen hat. Hat ein Prüfling anstelle der Vornote den Vermerk „nicht beurteilbar“ erhalten, erhält er für dieses Prüfungsfach zwei schriftlich formulierte Aufgaben, die jeweils mindestens zwei Themen aus dem Unterricht des letzten Ausbildungsjahres umfassen, zur Auswahl. Die Vorbereitungszeit hierfür beträgt in der Regel 45 Minuten.
(6) Die Vorbereitung findet unter Aufsicht in einem gesonderten Raum statt. Während der Vorbereitungszeit kann sich der Prüfling Aufzeichnungen machen, die zu den Prüfungsakten zu nehmen sind.
(7) Dem Prüfling muss zunächst die selbstständige Lösung der Aufgabe in einer zusammenhängenden Darstellung ermöglicht werden. Daran soll sich ein Prüfungsgespräch anschließen, das sich auch auf größere fachliche Zusammenhänge erstreckt. Im Prüfungsverlauf soll deutlich werden, inwieweit der Prüfling die Aufgabe selbstständig zu lösen und auf Hinweise und Fragen einzugehen vermag. Der Prüfling kann seine in der Vorbereitungszeit gemachten Aufzeichnungen, die im Übrigen nicht Gegenstand der Prüfung sind, zu Hilfe nehmen.
(8) Das Prüfungsgespräch dauert für jeden Prüfling in jedem Fach in der Regel 15 Minuten, in einem mit „nicht beurteilbar“ bewerteten Fach 20 bis 30 Minuten. Das Prüfungsgespräch kann kürzer sein, wenn die gestellten Aufgaben vor Ablauf dieser Zeit gelöst sind oder wenn der Prüfling auf ausdrückliche Nachfrage durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu Protokoll gibt, nicht länger geprüft werden zu wollen.
(9) Der jeweilige Prüfungsausschuss setzt auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers die Note in den einzelnen Prüfungsfächern fest.
(10) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Prüfling die Noten der Fächer der mündlichen Prüfung in geeigneter Form bekannt. Auf Verlangen des Prüflings sind ihm die wesentlichen Gründe, mit denen der Prüfungsausschuss zu einer bestimmten Bewertung gelangt ist, bekannt zu geben.
§ 24 Ergebnis in den Fächern des Prüfungsblocks
(1) Der Prüfungsblock umfasst die zwei Lernfelder der schriftlichen Prüfung nach
§ 19
Absatz 1 sowie das Lernfeld der Projektprüfung nach
§ 21
Absatz 1. Die Leistungen in den Fächern des Prüfungsblocks ergeben sich aus den Ergebnissen der schriftlichen Prüfung und den Ergebnissen der in diesen Fächern durchgeführten mündlichen Prüfungen; dabei werden die Noten der schriftlichen Prüfung mit zwei Dritteln und die Noten der mündlichen Prüfung mit einem Drittel gewichtet.
(2) Die Prüfung in den Fächern des Prüfungsblocks ist nicht bestanden, wenn
1.
die Bewertung der Leistungen in der Prüfung in einem Lernfeld „ungenügend“ lautet oder
2.
die Bewertung der Leistungen in der Prüfung in zwei Lernfeldern „mangelhaft“ lautet oder
3.
die Bewertung der Leistungen in der Prüfung in einem Lernfeld „mangelhaft“ lautet und ein Ausgleich für dieses Lernfeld nicht gegeben ist. Ein Ausgleich ist nur gegeben, wenn die Bewertung in einem anderen Lernfeld des Prüfungsblocks mindestens „befriedigend“ lautet.
In allen anderen Fällen ist die Prüfung in den Lernfeldern des Prüfungsblocks bestanden.
§ 25 Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung
(1) Der Prüfungsausschuss beschließt in der dritten Prüfungskonferenz die Endnoten für die einzelnen Fächer und das Ergebnis der Prüfung. Die Endnoten ergeben sich aus den Vornoten, den Noten der schriftlichen Prüfungen und der Note der Projektprüfung sowie den Noten der mündlichen Prüfungen; dabei werden die Vornoten mit zwei Dritteln und die Noten der Prüfung mit einem Drittel gewichtet. Das Ergebnis wird auf eine Stelle nach dem Komma geschnitten und danach kaufmännisch gerundet. Steht anstelle der Vornote der Vermerk „nicht beurteilbar“, so ergibt sich die Endnote aus den Leistungen in der Prüfung. Bei Fächern, in denen keine Prüfung durchgeführt wurde, sind die Vornoten die Endnoten.
(2) Das Ergebnis der Prüfung lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“.
(3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
1.
die Prüfung in den Fächern des Prüfungsblocks nach
§ 24
nicht bestanden ist oder
2.
die Endnote in einem Fach „ungenügend“ lautet oder
3.
die Endnote in mehr als einem Fach „mangelhaft“ lautet oder
4.
die Endnote in einem Fach „mangelhaft“ lautet und ein Ausgleich nicht gegeben ist. Ein Ausgleich ist nur gegeben, wenn die Endnote in einem anderen Fach mindestens „befriedigend“ lautet. Zum Ausgleich können nur solche Fächer herangezogen werden, die laut Stundentafel mindestens den gleichen Stundenumfang wie das jeweils auszugleichende Fach haben.
In allen anderen Fällen ist die Prüfung bestanden.
(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Prüfling im Anschluss an die dritte Prüfungskonferenz die Endnoten der Fächer der schriftlichen und der mündlichen Prüfung, der Projektprüfung, sowie das Ergebnis der Prüfung bekannt.
(5) Hat der Prüfling die Prüfung bestanden, erhält er ein Abschlusszeugnis mit der Berechtigung, entsprechend der Bezeichnung des Bildungsgangs die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Heilerziehungspflegerin“ oder „Staatlich geprüfter Heilerziehungspfleger“, zu führen. Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden und verlässt er die Schule, erhält er ein Abgangszeugnis. Form und Inhalt der Zeugnisse legt die Senatorin für Kinder und Bildung fest.
(6) Die staatliche Anerkennung als Heilerziehungspflegerin (Bachelor Professional in Sozialwesen) oder Heilerziehungspfleger (Bachelor Professional in Sozialwesen) erhält, wer nach erfolgreicher Abschlussprüfung seine berufliche Eignung in einem einjährigen begleiteten Berufspraktikum erfolgreich nachgewiesen hat.
(7) Mit dem Abschluss der Fachschule nach Absatz 5 Satz 1 hat die Absolventin oder der Absolvent eine Hochschulzugangsberechtigung gemäß
§ 33 Absatz 3a Nummer 3 Bremisches Hochschulgesetz
erworben.
§ 26 Wiederholung der Prüfung
(1) Ein Prüfling, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Senatorin für Kinder und Bildung kann auf Antrag eine zweite Wiederholung der Prüfung gestatten, wenn ihr Bestehen hinreichend wahrscheinlich ist.
(2) Die Wiederholung findet im Rahmen der nächstfolgenden Prüfung statt. Über Ausnahmen entscheidet die Senatorin für Kinder und Bildung. Bis zum Prüfungstermin nimmt die Schülerin oder der Schüler am Unterricht des letzten Ausbildungsjahres teil.
§ 27 Täuschung und Behinderung
(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, so ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären. In leichteren Fällen kann die betroffene Prüfungsleistung im Anschluss an die reguläre Prüfung wiederholt werden.
(2) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, so kann er vorläufig von der aufsichtführenden Lehrerin oder von dem aufsichtführenden Lehrer von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Die endgültige Entscheidung über den Ausschluss trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Wird der vorläufige Ausschluss bestätigt, ist die Prüfung damit für nicht bestanden erklärt. Wird der vorläufige Ausschluss nicht bestätigt, so nimmt der Prüfling weiterhin an der regulären Prüfung teil und erhält für die unterbrochene Prüfungszeit eine entsprechende Verlängerung.
§ 28 Versäumnis
(1) Kann ein Prüfling einen Prüfungstermin aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten, bestimmt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für ihn einen neuen Termin.
(2) Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen einen Prüfungstermin, sind die nicht erbrachten Prüfungsleistungen mit „ungenügend“ zu bewerten. In leichteren Fällen ist der entsprechende Teil der Prüfung zu wiederholen. Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen mehr als einen Prüfungstermin, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.
§ 29 Niederschriften
(1) Über alle mit der Prüfung zusammenhängenden Beratungen und Prüfungsvorgänge werden Niederschriften angefertigt.
(2) Die Niederschriften sind von der Protokollführerin oder vom Protokollführer und von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(3) Die Niederschrift über die Prüfung führt die aufsichtführende Lehrerin oder der aufsichtführende Lehrer. Sie soll insbesondere enthalten:
1.
den Sitzplan der Prüflinge,
2.
die Namen der aufsichtführenden Lehrerinnen und Lehrer und die jeweiligen Aufsichtszeiten,
3.
den Beginn der Aufgabenstellung und der Arbeitszeit,
4.
den letztmöglichen Zeitpunkt für die Abgabe der Arbeit,
5.
die Zeiten, zu denen einzelne Prüflinge den Raum verlassen und zurückkehren,
6.
die Zeiten, zu denen die Prüflinge ihre Arbeiten abgeben,
7.
Prüflinge mit Nachteilsausgleichen und deren Umfang,
8.
besondere Vorkommnisse.
(4) Die Niederschrift über die mündliche Prüfung soll die Aufgabenstellung sowie die Leistungen des Prüflings erkennen lassen. Die Dauer der Prüfung, die Gründe für eine Verkürzung der Regelprüfungszeit sowie das Abstimmungsergebnis über die Note sind mit aufzunehmen. Sind dem Prüfling nach
§ 19
Absatz 10 die Gründe für eine Bewertung mitgeteilt worden, sind sie auch in die Niederschrift aufzunehmen.
(5) Den Niederschriften ist eine Liste beizufügen, die die Vornoten, die Noten für die schriftlichen und die mündlichen Prüfungsleistungen sowie die Prüfungsleistungen der Projektprüfung, die Endnoten sowie das Gesamtergebnis enthält.
Teil 3 Schlussbestimmungen
§ 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Fachschule für Heilerziehungspflege vom 11. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 229, 534 - 223-d-6), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 4. Februar 2015 (Brem.GBl. S. 93) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) Auf Bildungsgänge, die vor dem 1. August 2019 begonnen haben, ist die Verordnung in der in Absatz 1 Satz 2 genannten Fassung weiter anzuwenden.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann bis zum Schuljahr 2023/2024 in begründeten Ausnahmefällen eine Zulassung nach
§ 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung über die Fachschule für Heilerziehungspflege
vom 11. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 229, 534), in der Fassung vom 2. August 2016 (Brem.GBl. S. 434) erfolgen.
Bremen, den 28. Februar 2020
Die Senatorin für Kinder und Bildung
Anlage 1
(zu
§ 4
)
Stundentafel für die Fachschule für Heilerziehungspflege
Unterrichtsstunden pro Jahr | |||
Fächer | 1. | 2. | |
Ausbildungsjahr | |||
Pflichtbereich | |||
Fachrichtungsübergreifender Lernbereich | |||
Fremdsprache | 80 | 80 | |
Deutsch | 80 | 80 | |
160 | 160 | ||
Fachrichtungsbezogener Lernbereich | |||
Lebenswelten und individuelle Entwicklung wahrnehmen, verstehen und fördern | 200 | 200 | |
Entwicklungs-, Bildungs- und Pflegeprozesse partizipatorisch und teilhabeorientiert planen, durchführen und reflektieren | 400 | 400 | |
Prozesse der Gesundheitsförderung situationsbezogen initiieren | 200 | 160 | |
Prozesse der gesellschaftlichen Teilhabe verstehen und unterstützen | 120 | 120 | |
Kommunikation, Beziehungen und Gruppenprozesse in den jeweiligen Arbeitsfeldern professionell gestalten | 120 | 120 | |
Team-, Organisations- und Qualitätsprozesse im heilerziehungspflegerischen Kontext gestalten und dokumentieren | 40 | 80 | |
1080 | 1080 | ||
Wahlpflichtbereich | 80 | 80 | |
80 | 80 | ||
Gesamtstunden Schülerinnen und Schüler | 1320 | 1320 | |
Gesamtstunden Lehrerinnen und Lehrer | 1320 | 1320 | |
Teilung | 320 | 320 |
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